﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 233

8 86.

Auf die Verkündung der Urteile findet ß 48 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes in allen Instanzen Anwendung.

Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt.

8 87.

Soweit eine Frist für die Einlegung oder Begründung
der Rechtsmittel vorgesehen ist, beträgt diese Frist eine Woche.

Die Einlegung des Rechtsmittels vor der Zustellung der
Entscheidung ist giltig.

8 88.

Das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln steht im
Tarifinteresse auch dem Vorsitzenden desjenigen Gerichts zu,
welches die Entscheidung erlassen hat.

Will der Vorsitzende dieses Recht ausüben, so hat er es
bei der Verkündung oder Mitteilung der Entscheidung zu
erklären.

Das Recht wird durch den Tarifanwalt wahrgenommen,
den der Vorsitzende beauftragt.

Im übrigen gelten die Vorschriften, die für die Parteien
bei der Einlegung von Rechtsmitteln gelten.

Die Kosten trägt die Staatskasse.

8 89.

Für die Verpflichtung der unterliegenden Partei zur
Kostentragung gilt § 52 des Gewerbegerichtsgesetzes.

8 90.

Auf die Gebühren des Verfahrens in erster Instanz findet
die Vorschrift des § 58 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende
Anwendung.

In den höheren Instanzen gelten die in dieser Vorschrift
angegebenen Sätze entsprechend. Die höchste Gebühr beträgt
einhundert Mark. Die Kaiserliche Verordnung über den
Geschäftsgang und das Verfahren der Tarifbehörden bestimmt
darüber Näheres.