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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

b)	Besondere Vorschriften.

§ 91.

§ 31 des Gewerbegerichtsgesetzes findet auf Rechtsanwälte
keine Anwendung.

8 92.

Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 58
Absatz 6 und 25 Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes nicht.

Die Landesjustizverwaltung kann vorschreiben, daß Ge-
bühren in geringerem Betrag oder gar nicht erhoben werden.

8 93.

Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes den Betrag von fünfhundert Mark übersteigt.

Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht.

8 94.

Für das Verfahren vor dem Berufungsgericht gelten
folgende besonderen Vorschriften:

1.	Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
§ 262 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung findet keine
Anwendung.

2.	§ 520 Satz 4 der Zivilprozeßordnung findet keine An-
wendung.

3.	Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung
Zeugen und Sachverständige laden, sowie Akten und
Urkunden einziehen, deren Vernehmung oder Vorlage er
nach dem Urteil erster Instanz oder nach dem schriftlichen
Vorbringen der Parteien für erforderlich hält. Über
ihre Beweiserheblichkeit beschließt das Gericht.

4.	Mit Einverständnis der Parteien kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht den
Sach- und Streitstand auf Grund einer früheren münd-
lichen Verhandlung und nach dem Ergebnis einer
etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er-