﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 235

achtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch
schriftliche Mitteilung ersetzt.

5.	tz 527 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

8 95.

Die Revision ist zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes den Betrag von eintausend Mark übersteigt.

Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht.

8 96.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß

1.	das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder
auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes
oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der
Akten beruhe,

2.	die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht oder un-
richtig angewandt seien,

3.	das Verfahren an Mängeln leide, die in 8 551 der
Zivilprozeßordnung bezeichnet sind.

8 97.

Bei der Prüfung, ob die Bestimmungen des Tarifvertrags
verletzt seien, ist das Revisionsgericht an die von den Par-
teien oder dem Vorsitzenden geltend gemachten Revisions-
gründe nicht gebunden.

8 563 der Zivilprozeßordnung findet auch Anwendung,
wenn die Entscheidungsgründe eine Tarifverletznng ergeben.

2. Tarifzwang und Tarifverwaltung.

8 98.

Soweit nicht aus dem folgenden ein Anderes sich ergibt,
finden die Vorschriften der 88 2—34 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.

8 99.

Der Anwendung der im 8 48 vorgesehenen Zwangsmittel
muß eine schriftliche Androhung vorhergehen. In dieser ist