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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu
bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.

8 100.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die Voraus-
setzungen einer Revision nach § 96 dieses Gesetzes vor-
handen sind.

Die Beschwerdeschrift muß nicht von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.

tz 97 Absatz 2 gilt entsprechend.

8 101-

Die Beschwerde steht stets auch der Vertragsorganisation
zu, wenn ein Mitglied durch die angefochtene Entscheidung
betroffen ist.

8 102.

Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt eine Woche.

ß 103.

Soweit die Rechtsgiltigkeit von Erklärungen davon ab-
hängt, daß sie der Tarifbehörde gegenüber abgegeben werden
müssen, gilt die Erklärung als abgegeben, wenn sie bei der
Tarifbehörde schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers erklärt worden ist.

Die Unzuständigkeit der Tarifbehörde hat auf die Rechts-
giltigkeit der Erklärung keinen Einfluß.

Die unzuständige Behörde hat die Erklärung unverzüg-
lich an die zuständige Behörde weiterzugeben.

8 104.

Die Gebühren des Verfahrens werden durch die Kaiser-
liche Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren
der Tarifbehörden festgesetzt. Die Höchstgebühr beträgt für die
erste Instanz zehn Mark, für die höherenJnstanzen dreißig Mark.

8 105.

Die Kosten und Strafen werden im Verwaltungszwangs-
verfahren beigetrieben.