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Anlagen.

I.	Belgischer Gesetzentwurf.

(Vorschläge des Obersten Arbeitsbeirats).')

Art. 1. Unter kollektivem Arbeitstarifvertrag versteht man eine
Vereinbarung, durch die eine Gruppe von Arbeitern mit einem
Unternehmer oder einer Gruppe von Unternehmern die Vorschriften
und Bedingungen regelt, die während einer bestimmten Zeit maß-
gebend für die abzuschließenden Einzelverträge sind.

Art. 2. Vertragschließende sind:

a)	Unternehmer und Arbeiter, die, jeder für sich, schriftlich den
Auftrag erteilt haben, in ihrem Namen zu verhandeln;

d) diejenigen, welche im Augenblick des Vertragsabschlusses
Mitglieder eines anerkannten (eingetragenen) Berufvereins oder jedes
anderen Vereins mit juristischer Persönlichkeit sind, falls sie nicht
binnen drei Tagen nach der in Art. 5 vorgesehenen Hinterlegung
des Vertrags durch eine gerichtlich niedergelegte Willenserklärung
ihren Austritt aus dem Verein oder der Vereinigung vollzogen haben;

c)	diejenigen, welche nach Hinterlegung des Vertrags in einen
Verein oder eine Vereinigung eintreten, die den Vertrag mitab-
geschlossen haben.

Art. 3. Juristische Persönlichkeit, die Kollektivarbeitsverträge
abschließen kann und die daraus entstehenden Folgen zu tragen hat,
besitzen:

a)	jeder anerkannte Berufsverein,

b)	jede Vereinigung, die beim Sekretär des Gewerbegerichts
ihre den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Satzungen sowie
die Liste des Vorstandes und der Mitglieder hinterlegt.

Art. 4. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist der
Arbeitstarifvertrag, innerhalb der vorgesehenen Grenzen, maßgebend
für alle Arbeitsverträge und Arbeitsordnungen, die für die Vertrag-
schließenden oder die Mitglieder der unterzeichneten Vereine Geltung

haben.



') Vergl. außer dem Urtext: SozPr. XX S. 14-59.