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Anlagen.

ihnen geschlossenen Einzelverträgen die Bestimmungen des Kollektiv-
vertrags zugrunde gelegt haben.

Art. 19. Die Verpflichtungen der Verbände, welche an einem
Kollektivvertrage über die Arbeitsbedingungen teilgenommen haben,
bestimmen sich nach dem Kollektivvertrage.

Art. 20. Tie Verbände, die als Parteien dem Kollektivvertrag
über die Arbeitsbedingungen beigetreten sind, können alle klagbaren
Rechte, die aus dem Kollektivvertrage für sie oder ihre Mitglieder
entstehen, geltend machen, die letzteren jedoch nur mit Zustimmung
der Mitglieder.

Sie können insbesondere aus Erfüllung des Vertrags oder aus
Schadenersatz im Falle der Nichterfüllung klagen, und zwar sowohl
gegen die Parteien selbst — Einzelpersonen oder Verbände, mit denen
sie den Kollektivvertrag abgeschlossen haben —, als gegen diejenigen
ihrer Mitglieder, die die Regeln des Kollektivvertrags nicht be-
obachtet haben.

Wenn der Kollektivvertrag zwischen einem Verbände oder einer
Gesamtheit von Arbeitnehmern und mehreren Arbeitgebern geschlossen
ist, so kann jeder dieser Arbeitgeber und jedes Mitglied des Ver-
bandes oder der Arbeitnehmergesamtheit zu seinen Gunsten Klage auf
Erfüllung oder Schadenersatz gegen diejenigen, die mit ihm gemein-
schaftlich den Vertrag abgeschlossen haben, erheben, wenn sie ihren
aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Art. 21. Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle diejenigen,
die durch einen Arbeitsvertrag verpflichtet werden können.

III.	Italienischer Entwurf.

^Vorschläge des oberen Arbeitsrates in Italien aus dem Jahre 1907). l)

I.	Ein Gesetz zur Regelung des Tarifvertrages (concordato di
lavoro) hat diesen als einen Vertrag aufzufassen, der sich auf die
Arbeisbedingungen bezieht und zwischen einem oder mehreren Arbeit-
gebern und einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zu dem Zwecke ab-
geschlossen wird, im voraus obligatorisch die Bedingungen für künftige
Arbeitsverträge zwischen den Parteien aufzustellen.

II.	Bezüglich des Inhalts der Tarifverträge hat sich das Gesetz
darauf zu beschränken. Normen für die Dauer der Tarifverträge auf-
zustellen mit der Bestimmung, daß zur Aufhebung des Tarifvertrags
eine Kündigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob für den

°) Sinzheimer, Der korporative Arbeitsnormenvertrag II S. 306 ff.