﻿III. Italienischer Entwurf.

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Tarifvertrag ein Endtermin festgesetzt ist oder nicht. Mangels gegen-
teiliger Verabredungen der Parteien hat die Unterlassung der Kün-
digung binnen zwei Monaten vor dem Endtermin des Tarifvertrags
dessen Verlängerung um ein weiteres Jahr zur Folge. Falls kein
Endtermin festgesetzt ist, tritt die Aushebung erst zwei Monate nach
dem Datum der erfolgten Kündigung in Kraft.

III.	Die Hauptwirkung der Arbeitstarifverträge soll darin liegen,
daß die Bestimmungen der Tarifverträge ipso jure in die Arbeits-
verträge übergehen, in dem Sinne, daß keine Ungültigkeitsklage gegen
die die Minimalsätze der Tarife verletzenden Arbeitsverträge erforderlich
ist, wenn jemand die von den Tarifverträgen garantierten Vorteile
beanspruchen will.

IV.	Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Erklärung der Parteien
sind die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu verpflichten, die Tarif-
verträge auch in den Arbeitsverträgen zu beobachten, die mit Personen
geschlossen werden, welche nicht durch den Tarif gebunden sind. Für
die Arbeiter hingegen, welche dieser Verpflichtung zuwidergehandelt
haben, soll ein hinreichender Grund, sich der Haftung zu entziehen,
in dem Beweis liegen, daß sie, bevor sie sich an Tritte verdungen
haben, keine Arbeit bei Arbeitgebern, die in einem Tarifvertrags-
verhältnis stehen, gefunden haben.

V.	Dem Schutze des Gesetzes zu unterstellen sind auch die Tarif-
verträge, welche von einer Mehrzahl von nicht in registrierten Vereinen
organisierten Personen geschlossen worden sind, und auch für diese
Tarifverträge sollen die Bestimmungen der Ziffern III und IV gelten;
doch ist ihre Dauer nur auf ein Jahr zu beschränken; im übrigen
hat die Bestimmung der Ziffer II zu gelten.

Jedoch soll gefordert werden, daß derartige Tarifverträge schrift-
lich abgeschlossen werden, daß bei ihrem Abschluß ein öffentlicher
Beamter mitwirke, der den Wortlaut des Tarifvertrags beurkundet
und außerdem beglaubigt, daß der Tarifvertrag von der erforderlichen
Mehrheit genehmigt worden ist. Als erforderliche Mehrheit haben
zu gelten: 2ls der an der Versammlung, in welcher über den Tarif-
vertrag abgestimmt wird, teilnehmenden Arbeiter und 2As der Arbeit-
geber, welche 2/s der Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen und die Annahme durch
die gualifizierte Mehrheit verpflichtet auch die Minderheit zum Ein-
halten des Tarifvertrags.

Die genannte Mehrheit ist auch erforderlich zur Übertragung der
Vollmacht für den Abschluß des Tarifvertrags an eine oder mehrere
Drittpersonen.