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Anlagen.

VI.	Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statute«
gilt der Tarifvertrag als von den registrierten Vereinen angenommen,
wenn er eine ^/»-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die an der
Versammlung teilgenommen haben, und die Hälfte der eingeschriebenen
Mitglieder auf sich vereinigt hat, sofern die Annahme der Tarif-
verträge der Generalversammlung übertragen ist. Unter Vorbehalt
weiterhin abweichender Bestimmungen der Statuten muß die Voll-
macht für den Abschluß von Tarifverträgen dem Verwaltungsrat mit
derselben Mehrheit übertragen werden. Dasselbe gilt für den Fall,
in dem der registrierte Verein die Vollmacht, den Tarifvertrag abzu-
schließen, einer oder mehreren Drittpersonen übertragen will.

VII.	Was die von registrierten Vereinen abgeschlossenen Tarif-
verträge betrifft, so ist als persönliche Verpflichtung der einzelnen
Vereinsmitglieder festzustellen, daß sie den Tarifverträgen nicht zu-
widerhandeln dürfen, vorbehaltlich weiterer Verpflichtungen, welche
die registrierten Vereine oder die einzelnen Mitglieder allenfalls be-
sonders übernehmen wollen.

VIII.	Die registrierten Vereine müssen ein Klagrecht zum Schutze
des kollektiven Interesses und des individuellen Interesses der einzelnen
Vereinsmitglieder besitzen, in deni Sinne, daß sie zum Schutze der
Arbeitsverträge eingreifen können, welche von einzelnen Mitgliedern
mit Personen, die durch den Tarifvertrag gebunden sind oder ihm
fernstehen, geschlossen worden sind.

IX.	Die aus dem Verein ausgetretenen Mitglieder oder Mit-
glieder, die dem Verein aus sonstigem Grunde nicht mehr angehören,
bleiben durch die Tarifverträge, die während ihrer Vereinsmitglied-
schaft geschlossen worden sind, gebunden und haben ein individuelles
Klagerecht auf Einhaltung des Vertrags gegen die andere vertrag-
schließende Partei.

X.	Die registrierten Vereine haben einen Garantiefond anzu-
legen zur Bestreitung der Verpflichtungen, die ihnen aus den Tarif-
verträgen erwachsen, welche sie in der von den Parteien vereinbarten
Form abgeschlossen haben.

XI.	Die Berufsverbände (welche nur aus Personen bestehen,
die das nämliche Handwerk oder das nämliche Gewerbe oder ver-
wandte Handwerke und Gewerbe betreiben! haben sich behufs ihrer
Registrierung auf dem Arbeitsamt folgenden Förmlichkeiten zu unter-
ziehen :

a) Sie haben aus stempelfreiem Papier ein Registriergesuch ein-
zureichen, nebst zwei Exemplaren der Vereinsstatuten, einem Ver-
zeichnis der Gründer, die die Statuten unterzeichnet haben und deren