﻿HI. Italienischer Entwurf.

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Unterschriften entweder von einem Notar oder vom Friedensrichter
oder vom Präsidenten eines Gewerbegerichtes oder vom Bürgermeister-
beglaubigt sein müssen, und einer Abschrift der bereits zum Zwecke
der Gründung des Vereines gefaßten Beschlüsse.

Für bereits bestehende Vereine, welche beschließen um die Re-
gistrierung einzukommen, genügt die Einsendung des Protokolls der
Sitzung, in welcher dieser Beschluß gefaßt wurde, mit der Unterschrift
der Teilnehmer, die wie oben angeführt zu beglaubigen ist, nebst zwei
Exemplaren der Statuten.

d)	Sie haben in ihren Statuten Normen aufzustellen für den
freien Beitritt der Mitglieder, für die Ernennung eines Verwaltungs-
rates, eines Präsidenten und von Rechnungsrevisoren, für das
absolute Mehr der Mitglieder, sowie für die Bedingungen der Dauer
und der Ausführung ihrer Funktionen, die Beaufsichtigungen der
Handlungen des Verwaltungsrates durch General- und Teilversamm-
lungen und die Art der Zusammensetzung und der Tätigkeit solcher
Versammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Präsidenten
und der Versammlung bezüglich des Abschlusses von Tarifverträgen,
die Befugnisse des Präsidenten hinsichtlich der Vertretung des Vereins
bei Urteilen vor den gerichtlichen Behörden oder den Vermittlungs-
ämtern im Falle von Arbeitsstreitigkeiten, Normen für die Verwaltung
des Vereinsvermögens und Vorschriften über die Auflösung und die
Liquidation des Vereins, Vorschriften über die Revision und Ab-
änderung der Statuten, die denselben Regeln unterstehen, wie sie für
die Registrierung vorgeschrieben sind.

c)	Sie haben eine Minimalmitgliederzahl aufzuweisen, um
registriert werden zu können. Diese Zahl ist gesetzlich festzulegen.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so entfällt auch die Registrierung.

Die Registrierung wird vom Arbeitsamt vorgenommen, und es
wird darüber dem Verein eine Urkunde ausgestellt. Ein Auszug aus
den Statuten und die Registrierurkunde sind unentgeltlich im Bollettino
Ufficiale der Provinz, in welcher der Verein seinen Sitz hat, und
im Bulletin des Arbeitsamtes zu veröffentlichen.

Die Registrierung kann durch Ministerialverfügung nach gutacht-
licher Äußerung des Permanenzkomitees des Arbeitsbeirates aufgehoben
werden, wenn es sich ergibt, daß der Verein irrtümlicher- oder ungehöriger-
weise registriert worden ist, wenn die Statuten des Vereins ohne
Berücksichtigung der ausgestellten Normen abgeändert worden sind,
oder wenn schwere Statutenverletzungen oder schwere Unregelmäßig-
keiten in der Geschäftsführung vorgekommen und auf Ersuchen eines
Fünftels der Vereinsmitglieder amtlich festgestellt worden sind.