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Anlagen.

Die registrierten Vereine können Immobilien besitzen, soweit sie
solcher für ihren eigenen Wohnsitz bedürfen.

Über das aus den Beiträgen der Mitglieder bestehende Ver-
mögen der Mitglieder kann der Verein frei verfügen.

XII.	Mangels gegenteiliger Verabredung zwischen den Parteien
sind die Arbeitgeber verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag mit einer
registrierten Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen ist, das erforder-
liche Personal vom Verein zu beziehen.

XIII.	Der registrierte Verein ist haftbar für Kollektivüber-
tretungen der Tarifverträge von seiten seiner Mitglieder. 'Als kollektiv
gilt die Übertretung von seiten der Arbeitnehmer, wenn sie gleich-
zeitig entweder von einem Zehntel der Mitglieder oder von soviel
Arbeitern, daß sie den zehnten Teil der in einer Unternehmung be-
schäftigten Arbeiter ausmachen, begangen wird, oder wenn, ohne daß
gerade ein solches Zahlenverhältnis vorliegt, die Übertretung derart
ist, daß dadurch die Erreichung der Zwecke des Arbeitsvertrages, wie
er gemäß den Tarifen abgeschlossen worden ist, verhindert oder
wesentlich beeinträchtigt wird. Von seiten der Arbeitgeber gilt die
Übertretung als Kollektivübertretung, wenn sie von einem oder mehr
als einem der Arbeitgeber gegenüber einem Zehntel der beschäftigten
Arbeiter begangen wird.

Die registrierten Vereine können einzelne Arbeiter, die durch
Pflichtversäumnis eine wesentliche Beeinträchtigung in der Erreichung
der Zwecke des Vertrages bewirken, ersetzen.

Die Ersetzung kann mit Vorbehalt der freien Wahl der an-
gebotenen Arbeiter geschehen, vorbehaltlich der Notwendigkeit der
Motivierung der drittmaligen Ablehnung und unter Beobachtung der
Probezeit vor ihrer endgiltigen Annahme.

XIV.	Die Haftung des Vereins, von welcher unter Ziffer XIII
gehandelt wird, hat sich auf die Erlegung einer Geldstrafe zu be-
schränken, die einem Zehntel des ausgefallenen Lohnes entspricht,
wenn eine Arbeitseinstellung stattgefunden hat, und in den anderen
Fällen dem Zehntel eines Arbeitstagelohnes, entsprechend der Zahl
der Zuwiderhandelnden oder Zuwiderhandlungen und der Dauer der
Übertretung. Der Verein kann für die Erstattung dieser Geldstrafe
auf die zuwiderhandelnden Mitglieder zurückgreifen, wenn er nicht
eine Kollektivübertretung angeordnet hat.

Die Haftpflichtklage ist statthast von seiten des registrierten
Vereins gegen den Verein, welchem die Zuwiderhandelnden angehören,
und in Ermangelung eines solchen gegen die einzelnen Zuwider-
handelnden.