﻿III. Italienischer Entwurf.

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XV.	Tie Vertragstreue Partei hat das Recht, die Auflösung
des Tarifvertrags und den entsprechenden Schadensersatz seitens der
Vertragsbrüchigen Partei zu fordern. Zu diesem Zwecke hat als
Vertragsbruch zu gelten die kollektive Übertretung, die entweder von
2k der Unternehmer, welche den Tarifvertrag angenommen haben
und 2/3 der Arbeiter beschäftigen, oder — wenn es sich um einen
mit einem Fabrikinhaber geschlossenen Tarifvertrag (concordato di
fabbrica) handelt — von einem Arbeitgeber gegenüber 2k der
Arbeiter, welche er beschäftigt, begangen worden ist.

XVI.	Die Ausdehnung der von registrierten Vereinen geschlossenen
Tarifverträge auf diejenigen Personen, welche nicht zu den Vereinen
gehören, soll gestattet sein, wenn sie zuvor von 3U der Industriellen
und der Arbeiter der Industrie und des Ortes, für welche der
Tarifvertrag gilt, angenommen und von einem Gewerbegericht ge-
stattet worden ist.

Die Ausdehnung geschieht in der Industrie für jeden Fall be-
sonders, in der Landwirtschaft generell.

XVII.	Die Tarifverträge müssen, gleichviel ob sie von registrierten
Vereinen geschlossen worden sind oder nicht, in der Gemeinde, in der
sie geschlossen werden, deponiert, am schwarzen Brett der Gemeinde
und im Bulletin der Präfektur der Provinz veröffentlicht und dem
Arbeitsamt übermittelt werden.

Nachträgliche Beitrittserklärungen sind schriftlich zu machen und
bei der Kanzlei der Gemeinde einzureichen, in welcher der Tarif-
vertrag deponiert und veröffentlicht worden ist.

Zur Feststellung der Mehrheit, von welcher unter XVI gehandelt
wird, werden nur derart eingereichte Beitrittserklärungen berücksichtigt.

XVIII. Im Falle eines durch die Vermittlung einer oder
mehrerer privater Mittelspersonen geschlossenen Tarifvertrags gelten
alle die gegebenen Vorschriften. Ein solcher Tarifvertrag kann nur
angefochten werden aus Grund eines offenbaren Irrtums oder aus
Grund eines Dolus der Mittelspersonen.

Für die Ernennung der Mittelspersonen bedarf es in jedem
Falle der gleichen Mehrheit wie für die Übertragung einer Vollmacht
zur Abschließung eines Tarifvertrags an Vertreter der Parteien.

XIX. Wenn der Ausübung der gesetzlich verliehenen Rechte
durch Entlassung der zu den registrierten Vereinen gehörenden Arbeiter
als solcher oder durch Boykottierung zu anderen Zwecken als zum
Schutz der Kontrahenten geflissentlich Hindernisse in den Weg gelegt
werden, so erwächst daraus ein Schadensersatzanspruch.