﻿250

Anlagen.

IV.	Schwedischer Entwurf.

(Regierungsentwurf). *)

§ 1. Arbeitgeber oder Vereine von Arbeitgebern dürfen unter
Beobachtung der untenstehenden oder sonstigen gesetzlichen Ein-
schränkungen Verträge mit einem Fachverein, Fachverband oder ähn-
lichem Verein von Arbeitern abschließen über Bedingungen, die zur
Befolgung bei Eingehung von Arbeitsverträgen dienen sollen, sowie
über sonstige Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.

Als Arbeiter werden nach dem Gesetze auch Vorarbeiter, Handlungs-
gehilfen oder andere in ähnlicher Stellung angesehen.

§ 3. Die Kollektivverträge sollen für die einbezogenen Berufs-
gruppen sowohl für Arbeitgeber und Arbeiter, die beim Abschluß
Mitglied waren, als auch für die später eintretenden gelten.

Haben mehrere Vereine sich zu einem Verein zusammengeschlossen,
so sind nach diesem Gesetze die Mitglieder dieses Vereins als Mitglieder
der zusammengeschlossenen Vereine anzusehen.

§ 4. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags, die für Arbeit-
geber und Arbeiter gelten sollen, sind bei der Eingehung des Arbeits-
vertrags bindend, auch wenn anderes vereinbart wird.

§ 5. Bei Arbeitsverträgen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeiter
eingegangen werden, wo nur der erstere an einen Kollektivvertrag
gebunden ist, soll der Kollektivvertrag Anwendung finden, soweit der
Arbeitsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält.

§ 8. Für die Dauer eines Kollektivvertrags dürfen, sofern der
Vertrag nicht anders bestimmt, seitens der vertraglich gebundenen
Arbeitgeber und Arbeiter keine Arbeitseinstellung, Sperre, Boykott
oder entsprechende Maßnahme verhängt werden in der Absicht, eine
Änderung des Vertrags herbeizuführen, oder auf Grund von Diffe-
renzen über Auslegung und Anwendung des Vertrags, oder zwecks
Durchführung von Bestimmungen in Kollektivverträgen, die erst später
gelten sollen, oder auf Grund einer anderen Differenz zwischen den
gleichen Arbeitgebern und Arbeitern, bevor nicht eine Verhandlung
unter unparteiischer Leitung in der Weise, wie eventuell im Vertrage
selbst bestimmt ist, im anderen Falle vor dem staatlichen Vergleichs-
beamten stattgefunden hat, es sei denn, die Gegenpartei verweigert

') Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch-
lands XX, Nr. 15, S. 230, 231. Der deutsche Text ist mangelhaft und un-
vollständig. Es wurden im obigen Abdruck einige sinnstörende Ausdrücke
verbessert.