﻿IV. Schwedischer Entwurf.

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oder unterläßt das Erscheinen und Verhandeln vor dem Vergleichs-
beamten an Ort und Zeit, die von diesem bestimmt werden; auch
darf nicht bezüglich des Inhalts des Vertrags eine solche Maßnahme
verhängt werden, um einem anderen beizuspringen in Fällen, wo
diesem verboten ist, selbst die Maßnahme zu ergreifen.

Bei Arbeitseinstellungen, die nicht im Widerspruch zn obigen
Bestimmungen stehen, sind jedoch Arbeitgeber und Arbeiter verpflichtet,
die vertragsmäßige oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten: Arbeits-
verträge, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, dürfen durch
Arbeitseinstellungen nicht gestört werden.

Ist aus Anlaß eines Konfliktes zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern, die nicht durch Kollektivverträge an der Ergreifung obiger
Maßnahmen gehindert sind, eine solche Maßnahme von der einen
Seite ergriffen worden, um einer der Parteien beizuspringen, so kann
die Maßnahme unbehindert durch die obigen Bestimmungen auch zu
dem Zwecke aufrechterhalten werden, um eine Bestimmung, um die
sich der ursprüngliche Konflikt handelt, für einen nach Ablauf des
alten Vertrags abzuschließenden neuen Vertrag zur Anerkennung zu
bringen.

§ 9. In Kollektivverträgen darf die Zugehörigkeit von Arbeit-
gebern und Arbeitern zu Vereinen nach § 1 nicht verboten werden,
auch darf nicht Arbeitgebern und Arbeitern die Verpflichtung auf-
erlegt werden, ausschließlich oder vorzugsweise Arbeitsverträge mit
Mitgliedern solcher Vereine abzuschließen. Entgegenstehende Verein-
barungen sind ungiltig.

Unbehindert durch diese Bestimmung kann in Kollektivverträgen
Vorarbeitern die Mitgliedschaft in Vereinen untersagt werden, in
denen auch andere Personen Mitglied werden können.

Verstößt ein Arbeitgeber oder Arbeiter gegen Bestimmungen in
Kollektivverträgen oder Vorschriften in ß 8 oder unterläßt ein
Verein, vertraglich übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, so tritt
die Schadensersatzpflicht in voller Höhe ein. Ist der Schaden von
mehreren Arbeitgebern oder Arbeitern verursacht worden, ist die
Ersatzpflicht aus sie nach sachlicher Prüfung zu verteilen.

Hat ein im § 1 genannter Verein bei einer Maßnahme nach
§ 8 mitgewirkt und steht die Maßnahme in Widerspruch zum letzt-
genannten Paragraphen oder zur Bestimmung im Kollektivvertrag,
ist auch der Verein für den Schaden verantwortlich. Dasselbe gilt,
wenn ein Verein Unterstützung bei Arbeitseinstellungen gewährt hat,
die entgegen den Bestimmungen des § 8 oder der bestehenden Ver-
träge vorgenommen wurden. Im letzteren Falle kann jedoch, wo auf