﻿V. Ungarischer Entwurf.

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desgleichen den bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits-
verhältnisses abgeschlossenen Verträgen sind die Folgen der Nicht-
einhaltung vom Vertrage oder von den Vorschriften festzustellen.

§ 706. Die Parteien haben den durch die Arbeitgeber- und
Arbeitervereine bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits-
verhältnisses abgeschlossenen Vertrag (§ 705) bei sonstiger Ungültig-
keit schriftlich abzufassen, mit regelrechter Unterschrift zu versehen
und je ein Exemplar oder je eine beglaubigte Abschrift innerhalb
8 Tagen, von ihrer Unterfertigung gerechnet, bei dem für den Ort
der Abschließung zuständigen Gewerbe- bzw. Kaufmannsgerichte, ferner
bei den für die Vertragsparteien, bzw. für den diesen angehörenden
Vertragsgenossen zuständigen Gewerbeinspektoraten zu hinterlegen. —
Die Gewerbegerichte und Gewerbeinspektorate find verpflichtet, die
Einsichtnahme in das bei ihnen hinterlegte Exemplar des Vertrags
während der Amtsstunden jedermann zu gestatten und auf das An-
suchen des Gesuchstellers hin hierüber eine Abschrift auszufolgen.
Die Höhe der für die Abschrift berechenbaren Kosten wird vom
Handelsminister im Verordnungswege festgesetzt.

Z 707. In dem Vertrage ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags mit der Bezeichnung des Jahres, Monates und Tages
genau festzustellen. Haben die Parteien versäumt, dies anders fest-
zustellen, so tritt der Vertrag mit der Eintragung der letzten notwendigen
Unterschrift in Kraft.

§ 708. Der Vertrag kann nur für eine bestimmte Zeit ab-
geschlossen werden. Haben die Parteien die Dauer der Giltigkeit
des Vertrags nicht festgestellt, so ist der Vertrag so zu betrachten, wie
wenn er für drei Jahre abgeschlossen worden wäre.

^ 709. Der Vertrag bleibt auch nach der bedungenen bzw.
gesetzmäßigen Zeitdauer so lange in Kraft, als er durch eine der
Parteien nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist für beide
Parteien gleich festzustellen und deren kürzeste Zeitdauer beläuft sich
auf dreißig Tage. — Wenn die Kündigungsfrist für zwei Parteien
nicht gleichermaßen festgestellt worden ist, können beide Parteien sich
der kürzeren Kündigungsfrist bedienen; insofern aber diese vertrags-
mäßig nicht festgestellt wurde, beträgt die Kündigungsfrist dreißig Tage.

Mangels einer anderen Bedingung kann die Giltigkeit des
Vertrags auf Grund der in den Geschäftskonjunkturen oder in dem
Produktionsverfahren eingetretenen Veränderung auch vor dem Ab-
lauf der bedungenen bzw. der gesetzmäßigen Zeitdauer wann immer
aufgelöst werden. Mangels einer anderen Bedingung beträgt die
Kündigungsfrist in einem solchen Falle dreißig Tage.