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Anlagen.

§ 711. Die vertragschließenden Vereine können den Vertrag
nur mit einem Beschlusse der Generalversammlung und nur in dem
Falle kündigen, wenn an der Generalversammlung zumindest die
Hülste der Mitglieder der Generalversammlung anwesend ist und
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder im Wege einer ge-
heimen Abstimmung die Kündigung beschließt. — Die Kündigung ist
der anderen Partei schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig ist diese bei
sonstiger Ungiltigkeit der Kündigung mit Berufung auf den Zeit-
punkt der Hinterlegung des Vertrags bei dem Präsidenten jenes
Gewerbe- bzw. Kausmannsgerichts und bei jenem Gewerbeinspektor
(jenen Gewerbeinspektoraten) anzumelden, bei welchen der Vertrag im
Sinne des § 706 hinterlegt worden ist.

§ 712. Außer jenen Personen, die zur Zeit der Abschließung
des Vertrags Mitglieder des den Vertrag im eigenen oder im Namen
seiner Mitglieder abschließenden Vereins waren, sind auf Grund des
Vertrags auch solche Personen berechtigt und verpflichtet, die sich,
sei es als Arbeitgeber, sei es als Angestellte, demselben nachträglich
angeschlossen haben. — Bei Ausschluß des Gegenbeweises ist der
Rechtsnachfolger des Arbeitgebers als dem Vertrage beigetreten zu
betrachten und fällt unter dessen Kraft, und zwar so bei Übertragung
und Einschmelzung, wie auch bei Vermietung oder Konkursanmeldung
des Geschäfts; ebenso ein in einen solchen Betrieb oder eine solche
Unternehmung eintretender Angestellter und dem letzteren gegenüber
ein an der Spitze eines solchen Betriebes oder einer solchen Unter-
nehmung stehender Arbeitgeber, in welchem zumindest die Hälfte der
im gleichartigen Arbeitsfache beschäftigten Angestellten einerseits und
den Arbeitgeber andrerseits ein hinsichtlich der allgemeinen Arbeits-
bedingungen abgeschlossener Vertrag gegenseitig bindet; endlich die in
einen solchen Verein eintretende Person, welche den Vertrag im
eigenen oder im Namen seiner Mitglieder abgeschlossen oder sich
demselben angeschlossen hat.

Z 713. Wenn die Verfügungen des hinsichtlich der allgemeinen
Arbeitsbedingungen abgeschlossenen Vertrags mit dem Arbeitsvertrage,
welcher von den durch den Vertrag gegenseitig verpflichteten Personen
abgeschlossen worden ist, oder mit dem Inhalte der in einem unter
seine Geltung gehörenden Betriebe auch für die unter seine Kraft
fallenden Personen festgestellten Arbeitsordnung in Widerspruch stehen,
so sind mit Ausschließung jeder anderen Vereinbarung in bezug aus
die Rechte und Pflichten beider Parteien die Verfügungen des hin-
sichtlich der allgemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen
Vertrags maßgebend. — Solche Verfügungen des Arbeitsvertrags