﻿Y. Ungarischer Entwurf.

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oder der Arbeitsordnung, nach welchen der Arbeitslohn in einem
höheren Betrage, die Arbeitsdauer aber in einer kürzeren Zeitdauer
festgestellt werden als nach dem hinsichtlich der allgemeinen Be-
dingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrage, sind auch den Ver-
fügungen des letzteren gegenüber giltig.

§ 714. Wird der hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen der
Arbeit abgeschlossene Vertrag durch die eine Partei oder einen zu
der einen Partei gehörenden Vertragsgenossen oder irgend eine der-
selben sich nachträglich anschließende Person gebrochen, so steht der
anderen Partei das Recht zu, die Vollziehung des Vertrags und die
Vergütung des durch die Versäumnis der Leistung entstehenden Schadens
zu fordern, oder bei Forderung eines Schadensersatzes von dem Ver-
trage zurückzutreten.

8 715. Wird eine solche Verfügung des hinsichtlich der all-
gemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrags verletzt,
welche zum Bestandteile des zwischen dem Arbeitgeber und seinem
Angestellten bestehenden individuellen Arbeitsverhältnisses wurde, so
kann die Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des infolge der
Versäumnis der Erfüllung entstandenen Schadens die in dem indivi-
duellen Arbeitsverhältnisse benachteiligte Person, oder aus Grund
deren Ermächtigung der Verein selbst fordern; ist aber eine solche
Verpflichtung verletzt worden, welche, ohne Bestandteil des zwischen
dem Arbeitgeber und dessen Angestellten bestehenden individuellen
Arbeitsverhältnisses zu sein, zum Wohle der Gesamtheit der zur
anderen Partei gehörenden Personen bedungen wurde, so kann die
Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des aus der Versäumnis
der Erfüllung entstandenen Schadens nur der Verein selbst fordern,
desgleichen kann vom Rücktrittsrechte in jedem Falle nur der Verein
Gebrauch machen. — Das Rücktrittsrecht kann dem rechtsverletzenden
Vereinsmitgliede gegenüber überhaupt nicht, dem Vereine gegenüber
auch nur in dem Falle geltend gemacht werden, wenn letzterer den
im Falle eines Vertragsbruches seiner Mitglieder ihn selbst belastenden
oder unabhängig von den Verpflichtungen seiner Mitglieder über-
nommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. — Der Verein hastet
solidarisch für die seinen Mitgliedern gegenüber auf Grund des durch
ihn abgeschlossenen Vertrags gestellten Geldsorderungen. — Durch
den Umstand, daß der Verein vom Vertrage Abstand nimmt, wird
der Schadensersatzanspruch, welcher von der im individuellen Arbeits-
verbältnisse stehenden Person der rechtsverletzenden Person gegenüber-
geltend gemacht wird, nicht berührt. — Das Rücktrittsrecht des
Vereins erlischt, wenn die rechtsverletzende Person die aus das