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Anlagen.

individuelle Arbeitsverhältnis gegründete Forderung der in ihrem
Rechte benachteiligten Person, wenn auch verspätet, erfüllt und den
aus der säumigen Erfüllung entstandenen Schaden vergütet hat. —
Für die Beschießung, Durchführung, Mitteilung und Anmeldung der
Geltendmachung von Rechten, welche im Sinne dieses Paragraphen
dem Vereine zustehen, sind die Verfügungen des § 711 entsprechend
anzuwenden.

§ 716. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, welche zwischen
dem den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder ab-
schließenden bzw. diesem sich anschließenden Vereine und zwischen den
Mitgliedern des Vereins einander gegenüber bestehen, sind innerhalb
der Schranken des Gesetzes die hieraus bezüglichen Anordnungen der
Vereinsstatuten maßgebend.

§ 717. Die Parteien können im Vertrage bezüglich dessen
übereinkommen, daß die Erledigung der zwischen ihnen bzw. den
einzelnen Vertragsgenossen aus dem Vertrag entstehenden Rechts-
streitigkeiten statt des in diesem Gesetze organisierten Gewerbe- bzw.
Kausmannsgerichts dem im Sinne der bürgerlichen Prozeßordnung
errichteten und laut deren Vorschriften vorgehenden Schiedsgerichte
übertragen werden soll.

VI.	Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiter-
bundes zu einem Bundesgesetz, betr. den Arbeiter-
schutz in industriellen Betrieben. )

Art. 14. Der das Dienstverhältnis begründende Dienstvertrag
bedarf zur Giltigkeit insoweit der Schriftlichkeit, als sein Inhalt
von nachgiebigem Bundesrecht abweicht und dieses nicht formlose
Abweichung zuläßt.

Die Schrift muß in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den
Vertragschließenden unterschrieben sein. Jedem Vertragschließenden
ist ein Exemplar einzuhändigen.

Das Bedürfnis der Schriftlichkeit wird auch dadurch gedeckt,
daß die Abweichung in einer Arbeitsordnung oder einem Tarif-
verträge vorgesehen ist, nach denen sich der gegebene Dienstvertrag
richtet.

Art. 28. Ein Tarifvertrag bestimmt den Inhalt nach seinem
Abschluß eingegangener Dienstverträge, wenn er in der vorgeschriebenen

*) Sinzheimee, Korporativer Arbeitsnormenvertrag II S. 323.