﻿VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiterbundes usw. 257

Form (Art. 29) und mit dem vorgeschriebenen Inhalt (Art. 31)
abgeschlossen wurde und wenn er für den Unternehmer verbindlich ist.

Art. 29. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden.
Er muß das Datum des Abschlusses und die Unterschriften der Ab-
schließenden tragen und, wenn er vor einem Einigungsamte oder
einer anderen Mittelsperson abgeschlossen wurde, auch die Unterschrift
des Vermittlers.

Den Kantonsregierungen, Arbeiterschutzinspektoraten und Ge-
werbegerichten, die seinem örtlichen Geltungsbereiche angehören, ist
alsbald je ein Exemplar des Tarifvertrags zuzusenden. Es wird
von den Empfängern aufbewahrt und registriert. Seine Einsicht
steht jedermann kostenlos frei.

Art. 30. Die Kantonsregierungen haben alsbald nach Empfang
des Exemplars (Art. 29) den Abschluß des Tarifvertrags und die
Namen der Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist,
durch geeignete Zeitungen bekannt zu machen.

Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, haben ihn
gleich einer Arbeitsordnung in der Betriebsstätte anzubringen (Art. 22)
und dem Arbeiter bei Eingehung des Dienstvertrags ein Exemplar
zu eigen einzuhändigen.

Art. 31. Der Tarifvertrag ist ungiltig, sofern sein Inhalt
von zwingenden Gesetzen oder von den guten Sitten abweicht.

Der Tarifvertrag muß Bestimmungen über die Größe des Lohnes
enthalten. Er muß den Anfang und das Ende, sowie den örtlichen
Bereich seiner Geltung angeben. Er muß ein Tarifamt einsetzen,
das sich mit der Auslegung, mit der Überwachung des Vollzugs, mit
der Ausbreitung der Verbindlichkeit und mit der Vorbereitung einer
Änderung oder Erneuerung des Tarifvertrags zu befassen hat.

Das Tarifamt hat, wenn es zu keinem Beschlusse gelangt, die
Vermittlung des Einigungsamtes und in dessen Ermangelung die
einer Kantonsregierung nachzusuchen, die den Abschluß des Tarif-
vertrags bekannt gernacht hat (Art. 30).

Art. 32. Tie den Dienstvertrag angehenden Bestimmungen eines
Tarifvertrags gehören mit Abschluß des Dienstvertrags zu dessen
Inhalt, und über ihre Anwendung entscheidet der Richter.

Von einem Tarifverträge abweichende Bestimmungen eines
Dienstvertrags sind ungiltig, wenn der Dienstvertrag von einein
Unternehmer eingegangen wird, für welchen der Tarifvertrag ver-
bindlich ist.

Art. 33. Ein Tarifvertrag ist für den Unternehmer verbindlich,
der ihn abgeschlossen hat oder dem abgeschlossenen beigetreten ist.

Sinzheimsr, Ein Arbeitstarifgssetz.	17