﻿258

Anlagen.

Der Beitritt geschieht durch eine Erklärung, welche an die
Kantonsregierung gerichtet wird, die dem örtlichen Bereich des Tarif-
vertrags angehört. Der Beitritt ist so wenig widerruflich als die
Erteilung der Unterschrift beim Abschluß (Art. 29).

Die Verbindlichkeit des Tarifvertrags erlischt durch Ablauf
seiner Geltungsdauer oder durch Auflösung des Betriebes, für welchen
der Abschluß oder der Beitritt erfolgt ist.

Art. 34. Auf Änderungen eines Tarifvertrags und Nachträge
zu einem solchen finden die Artikel 28—33 entsprechende Anwendung.

VII.	Entwurf Rosenthal.

(Rosenthat, Die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags).')

§ 1. Tarifvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern) über Arbeits- und insbesondere Lohnbedingungen, an
welche die Beteiligten beim Abschluß von Arbeitsverträgen ge-
bunden sind.

§ 2. Ein Tarifvertrag kann abgeschlossen werden zwischen
einem oder mehreren Arbeitgebern oder einem oder mehreren Arbeit-
gebervereinen (Berufsverein) auf der einen Seite und mehreren
Arbeitern oder einem oder mehreren Arbeiterverbänden (Berufsverein)
auf der anderen Seite.

Soweit einer oder mehreren Personen nach der Satzung eines
Berussvereins die Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen zusteht,
ist fie auch ermächtigt, den Berufsverein oder dessen Mitglieder
Dritten gegenüber insbesondere bei der Abänderung solcher Verträge
und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen zu
vertreten.

Zur Vertretung solcher Personenmehrheiten, die keinen Berufs-
verein bilden, ist die Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht erforder-
lich. Die Vertretung wirkt für und gegen diejenigen Personen,
welche die Vollmacht unterzeichnet haben.

§ 3. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgefaßt und bei der
Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts des Ortes des Abschlusses
niedergelegt werden und, im Fall ein solches nicht vorhanden, bei
der Gerichtsschreiberei eines benachbarten Gewerbegerichts.

Der Tarifvertrag kann von jedem eingesehen werden. Jeder-
mann ist befugt, auf seine Kosten eine Abschrift des Tarifvertrags
zu fordern. Der Einsichtnahme und Abschrift sind die sog. Firmen-

') Tübingen 1908 (aus der Festgabe für Laband).