﻿VII. Entwurf Rosenthal.

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tarifverträge und diejenigen Bestimmungen der anderen Tarifverträge
entzogen, über deren Geheimhaltung sich die Vertragsparteien ver-
ständigt haben.

Die geheimzuhaltenden Bestimmungen eines Tarifvertrags find
in einem Anhang zu diesem gesondert zu verzeichnen.

Der Tarifvertrag ist in die Arbeitsordnung aufzunehmen. In
den Arbeitsräumen von am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgebern,
von denen Arbeitsordnungen nicht erlassen sind, soll der Tarifvertrag
wie eine Arbeitsordnung innerhalb 8 Tagen nach der Niederlegung
ausgehängt und jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung
eingehändigt werden.

Der Arbeitgeber, der den Aushang und die Aushändigung unter-
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Un-
vermögenssalle mit Hast bestraft.

§ 4. Der Tarifvertrag soll die Berufszweige und das räum-
liche Gebiet, für das er gelten soll, bezeichnen.

Er ist für eine genau zu bestimmende Frist von höchstens
5 Jahren giltig. Er tritt, falls nicht ein anderer Termin des
Inkrafttretens vereinbart ist, am ersten des nach dem Abschluß be-
ginnenden Monats in Kraft.

Ist der Tarifvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Kün-
digungsfrist, oder, falls eine solche nicht vereinbart ist, nicht wenigstens
3 Monate vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt worden, so gilt
er als stillschweigend für je ein Jahr verlängert.

§ 5. Der Tarifvertrag findet Anwendung auf diejenigen Arbeit-
geber und Arbeiter, die ihn abgeschlossen haben, sowie auf diejenigen
Arbeitgeber und Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mit-
glieder eines Berufsvereins sind, der an dem Tarifvertrag beteiligt
ist, wenn sie nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Abschluß des Tarif-
vertrags dem Berussverein ihren Austritt schriftlich erklärt haben.

Ein später ausscheidendes Mitglied bleibt für die ganze Dauer
des Tarifvertrags an diesen gebunden.

Ferner sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach
dem Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an
die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten sind.

Diejenigen, die später Berufsvereinen beitreten, unterwerfen sich
durch diesen Beitritt den Bestimmungen des Tarifvertrags.

§ 6. Jedem an einem Tarifvertrag Beteiligten (natürliche
Person, Berufsverein) steht ein Anspruch aus Einhaltung der Vertrags-
bestimmungen und im Falle ihrer Verletzung auf Ersatz des ent-
standenen Schadens zu. Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem