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Anlagen.

Tarifvertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit deren
Zustimmung geltend machen. Der Anspruch kann sowohl gegen Be-
teiligte der eigenen wie gegen Beteiligte der anderen Vertragsseite
geltend gemacht werden.

Ein Berufsverein ist dem Anspruch auch dann unterworfen,
wenn der Tarifvertragsbruch nur von einzelnen seiner Mitglieder
begangen worden ist.

Eine gleiche Haftung tritt beim Verfall von Vertragsstrafen ein.

§ 7. Bei Auflösung eines an einem Tarifverträge beteiligten
Berussvereins hastet dessen Vermögen noch bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Auflösung für alle aus dem Tarifvertrag erwachsenen
Ansprüche.

Die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder des aufgelösten
Berussvereins aus einem Tarifvertrag werden durch die Auflösung
nicht berührt.

§ 8. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten unmittelbar
als Bestandteil eines Arbeitsvertrags, der zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern abgeschlossen wird, die an dem Tarifvertrag beteiligt sind.

Jede dem Inhalt des Tarifvertrags widersprechende Bestimmung
eines solchen Arbeitsvertrags und einer Arbeitsordnung ist unverbind-
lich und wird durch die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags
ersetzt.

§ 9. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten außer für
die an ihm Beteiligten auch für alle innerhalb seines örtlichen und
gewerblichen Geltungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge, sofern
in diesen nicht ausdrücklich andere Arbeitsbedingungen vereinbart sind.

Sind mehrere Tarifverträge für dasselbe Gewerbe in dem ört-
lichen Geltungsbereich abgeschlossen, so gilt diese Vorschrift nur be-
züglich der in allen Tarifverträgen übereinstimmend festgestellten
Arbeitsbedingungen.

Hat ein ain Tarifvertrag Beteiligter mit einem nicht am Tarif-
vertrag Beteiligten andere Arbeitsbedingungen vereinbart, so ist er
den anderen am Tarifvertrag Beteiligten schadensersatzpflichtig.

§ 10. Ein nicht rechtsfähiger Berufsverein hat die Stellung
eines rechtsfähigen Vereins bezüglich aller Ansprüche aus einem
Tarifvertrag.

8 11. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung
des Tarifvertrags und über alle Ansprüche aus einem solchen steht
unter Ausschließung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
einem Tarisamt zu. Die Zusammensetzung des Tarifamts bestimmt
der Tarifvertrag.