﻿VII. Entwurf Rosenthal.

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Fehlt eine solche Bestimmung im Tarifvertrag, so wird das
Tarifamt (durch die zuständige Arbeitskammer und bis zu deren Er-
richtung) durch Statut der höheren Verwaltungsbehörde gebildet.
Diese kann auch ein gemeinsames Tarifamt für mehrere Gemeinden
errichten.

Die Beisitzer des von der höheren Verwaltungsbehörde bestellten
Tarisamts müssen je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitern,
die am Tarifvertrag beteiligt sind, entnommen werden.

Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber oder Angestellter eines
Arbeitgebers noch Arbeiter noch Angestellter eines Berufsvereins sein.

§ 12. Jede Partei kann gegen die Entscheidungen des Taris-
amts innerhalb 10 Tagen von der Verkündigung der Entscheidung
desselben an Berufung {bet der zuständigen Arbeitskammer und bis
zur Errichtung derselben) bei dem nach § 3 zuständigen Gewerbe-
gericht als Einigungsamt einlegen, falls nicht im Tarifvertrag ein
anderes Organ als Berufungsinstanz vorgesehen ist.

Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist endgiltig.

Auf die Tätigkeit der Berufungsinstanz finden die Vorschriften
des 3. Abschnittes des Gewerbegerichtsgesetzes (§ 62 ff.) sinngemäße
Anwendung.

§ 13. Aus den Urteilen des Tarifamts und der Berufungs-
instanz über Streitigkeiten aus dem Tarifvertrag findet die Zwangs-
vollstreckung statt; aus den Urteilen des Tarifamts aber erst, nachdem
die Berufungsfrist ohne Einlegung der Berufung verstrichen ist.

Ebenso findet aus Vergleichen, die vor dem Tarifamt, dem
Gewerbegericht <oder der Arbeitskammer) geschlossen sind, die Zwangs-
vollstreckung statt.

Auf die Zwangsvollstreckung von Urteilen des Tarifamts und
der Berufungsinstanz findet § 57 GGG. sinngemäße Anwendung.

§ 14. Dem Tarifamt steht auch die Aussicht über die Ein-
haltung der Tarifverträge und insbesondere über den Arbeits-
nachweis zu.

Es hat aus die Abstellung von Tarifwidrigkeiten und aus die
Beilegung von Differenzen unter den am Tarifvertrag Beteiligten
hinzuwirken.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Tarifvertrags soll das
Tarifamt Vorschläge für die Erneuerung bzw. für die Abänderung
desselben machen.

Unbedeutende Abweichungen vom Tarifvertrag kann das Tarif-
amt für zulässig erklären, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.