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Anlagen.

§ 15. Das Tarifamt ist befugt, auf Anrufen einer Vertrags-
partei bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
die die Voraussetzung für den Abschluß des Tarifvertrags bildeten,
insbesondere bei einer erheblichen Änderung der Marktlage die Ab-
änderung oder Aufhebung des Tarifvertrags vor Ablauf der Vertrags-
dauer auszusprechen. In gleicher Weise kann das Tarifamt auf
Anrufen eines an einem Tarifverträge Beteiligten wegen wesentlicher
Veränderung seiner besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse die Ab-
änderung oder Aufhebung des Tarifvertrags beschließen. Gegen eine
solche Entscheidung kann jede Partei Berufung zu der nach § 12
zuständigen Berufungsinstanz einlegen, die endgiltig entscheidet.

§ 16. Während der Dauer des Tarifvertrags darf kein Be-
teiligter bei Vermeidung der Verpflichtung zum Schadensersatz ein
Kampfmittel (Streik, Aussperrung, Boykott u. dgl.) gegen die andere
Vertragspartei in Anwendung bringen, auch nicht wegen einer im
Tarifvertrag nicht geregelten Angelegenheit. Kollektivkündigungen
und Kollektiventlassungen gelten als Kampfmittel. Derjenige Beruss-
verein, der seinen einen solchen Arbeitskampf führenden Mitgliedern
eine Unterstützung gewährt, ist zum Ersatz des durch den Arbeirs-
kamps verursachten Schadens verpflichtet.

VIII.	Entwurf Schmidt.

(Robert Schmidt, Entwurf eines Gesetzes, betreffend Reichs-
arbeitsamt, Gewerbeämter und Arbeiterkammern).1)

Tarifvertrag.

§ 119c. Sind in einem erheblichen Teil eines Gewerbes zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Tarifverträge abgeschlossen, so haben
staatliche und kommunale Behörden Aufträge nur an solche Gewerbe-
treibende zu vergeben, die diese Tarifvereinbarungen anerkannt haben.

§ 119 d. Auf Antrag der beteiligten Arbeiter oder der Ge-
werbetreibenden eines Berufes oder der Berufsorganisationen beider
Teile kann durch Abstimmung unter den Beteiligten die Einführung
eines vor dem Einigungsamt des Gewerbegerichts oder durch freie
Vereinbarung festgesetzten Tarifvertrags für das gesamte Gewerbe
innerhalb einer Gemeinde oder des Bezirks des Gewerbeamts herbei-
geführt werden.

Der Antrag ist an das Gewerbeamt zu richten, dem die Leitung
der Abstimmung obliegt. Die beteiligten Gewerbetreibenden und

') Sozialistische Monatshefte, 1908, S. 499.