﻿VIII. Entwurf Schmidt.

263

Arbeiter sind durch die im Bezirk erscheinenden Blätter über Tag
und Ort der Abstimmung in Kenntnis zu setzen.

Die Abstimmung ist aus einen Sonntag festzusetzen. Die näheren
Vorschriften über den Abstimmungsmodus erläßt das Gewerbeamt.

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der an der Ab-
stimmung Teilnehmenden; ausgeschlossen von der Teilnahme an der
Abstimmung sind die Lehrlinge. Für rechtsverbindliche Anerkennung
des Tarifs ist die Zustimmung beider Teile notwendig.

§ 119 e. Geht der Antrag aus Einführung eines Tarifvertrags
von den Berufsorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeiter aus.
so hat das Gewerbeamt festzustellen, ob die Zahl der der Organisation
Angehörigen die Hälfte der im Berufe Tätigen übersteigt. Ist dies
der Fall und ist aus der Abstimmung in der Berufsorganisation
zu entnehmen, daß nur eine ganz unerhebliche Minderheit dem Tarif
entgegensteht, so bedarf es nicht der Abstimmung. In diesem Fall
ersetzt die Zustimmung der Berufsorganisation die in § 1196 vor-
gesehene Abstimmung.

§ 119 f. Haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu der Ein-
führung des Tarifvertrags gegeben, so bestimmt das Gewerbeamt.
sofern nicht im Tarif selbst darüber Bestimmungen getroffen sind,
den Zeitpunkt, von wann ab der Tarif rechtsverbindlich für Arbeit-
geber und Arbeitnehmer wird.

Die Aufstellung des Tarifs ist Gegenstand freier Vereinbarung,
jedoch ist eine nicht über 5 Jahre hinausgehende Vertragsdauer
innezuhalten.

Anträge auf allgemeine Einführung eines Tarifs können, wenn
sie abgelehnt wurden, nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden,
es bedarf dazu des schriftlichen Antrages von mindestens einenr
Viertel der Berussangehörigen der Gruppe, die den Antrag stellt.

§ 119 g. Tarife, die sich über das Reich erstrecken sollen, finden
ohne Zustimmung auch in den Landesteilen oder Gewerbeamtsbezirken
rechtsverbindliche Einführung, wenn drei Viertel aller im Berufe
tätigen Arbeiter zu den tariflichen Bedingungen arbeiten.

Die hierfür nötigen Anordnungen erläßt das Reichsarbeitsamt
auf Antrag der beteiligten Berufsorganisationen.

Die Lokalzuschläge zu den Grundposttionen des Tarifs werden
vom Reichsarbeitsamt nach schriftlicher Berichterstattung der beteiligten
Berufsorganisationen unter Berücksichtigung der im Tarif beobachteten
Grundsätze sowie der örtlichen Verhältnisse < Wohnungsmieten. Lebens-
mittelpreise) festgesetzt.