﻿264

Anlagen.

§ 119 h. Beschwerden über unrichtige Abstimmung und den
Abstimmungsmodus entscheidet das Reichsarbeitsamt endgiltig. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb 14 Tagen
von dem Vorstand einer Berufsorganisation eingelegt werden. Be-
schwerden einzelner Beteiligter bleiben unberücksichtigt.

IX.	Entwurf Sulzer-Lotmar.

lAusgearbeitet im Auftrag des Zentralkomitees des schweizerischen

Grütlivereins).r)

I.	Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Gewerbeinhabern
und Arbeitern, mögen sie sich auf die Löhnung oder auf Arbeits-
bedingungen anderer Art oder überhaupt aus die Interessen der
beiden Gruppen der Gewerbeinhaber und Arbeiter beziehen, können
durch Vertrag eines Verbandes von Arbeitern, der auf Gemeinsam-
keit der Werkstätte (Fabrik) oder des Berufes beruht, mit einem
oder mehreren Gewerbeinhabern oder mit einem Verbände solcher
geregelt werden. Ebenso können auch Verbände von Arbeitern ver-
schiedener Werkstätten oder Berufsarten behufs Wahrung gemeinsamer
Interessen einen derartigen kollektiven Vertrag mit den betreffenden
Gewerbeinhabern oder deren Verbänden abschließen.

II.	Der kollektive Arbeitsvertrag (Tarifvertrag) bedarf zu seiner
Giltigkeit: 1. Der schriftlichen Form. 2. Ter Registrierung bei dem
Gewerbegericht oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetz-
gebung bestimmten Behörde und der Publikation der Tatsache des
Abschlusses ohne Inhaltsangabe im schweizerischen Handelsamtsblatt,
unter Verweisung auf die Amtsstelle, bei der die Registrierung statt-
gefunden hat. 3. Sofern auf seiten der Gewerbeinhaber nicht bloß
Einzelpersonen, sondern Verbände sich beteiligen, der Festsetzung eines
ihrem Wirkungskreis entsprechenden Ortsbereiches, für welchen der
kollektive Arbeitsvertrag Geltung haben soll. 4. Der Angabe einer
Zeitdauer, für welche der kollektive Arbeitsvertrag gelten soll, bzw.
einer Kündigungsfrist.

III.	Jeder kollektive Arbeitsvertrag ist an den Arbeitsstätten,
für welche er Geltung besitzt, entweder in die Arbeitsordnungen auf-
zunehmen oder separat an leicht sichtbarer Stelle in leserlicher Schrift
anzuschlagen. Außerdem ist jedermann berechtigt, von demselben bei
der Behörde, bei der die Registrierung stattgefunden hat, kostenlos
Einsicht zu nehmen.

r) SozPr. XI S. 349 ff.