﻿IX. Entwurf Sulzer-Loimar.

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IV.	Durch den kollektiven Arbeitsvertrag werden verpflichtet:
1. Die Vertragsparteien. 2. Alle einzelnen Gewerbeinhaber und
Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mitglieder der dabei
beteiligten Verbände sind. Doch können sie sich dieser Verpflichtung
dadurch entziehen, daß sie binnen 14 Tagen nach der Publikation im
Handelsamtsblatt durch schriftliche Mitteilung an den Verband, dem
ste angehören, sowie an einen Vertreter der Gegenkontrahenten den
Vertrag ablehnen und gleichzeitig aus dem Verbände austreten.
Hierzu sind sie nicht mehr befugt, wenn sie vorher ausdrücklich oder
mithandelnd ihre Zustimmung erklärt haben. Will der Verband mit
Rücksicht hierauf eine Ablehnung nicht anerkennen, so hat er binnen
14 Tagen den Entscheid des zuständigen Richters oder Schieds-
richters anzurufen. 3. Gewerbeinhaber und Arbeiter, die den vertrag-
schließenden Verbänden nach dem Vertragsabschluß beitreten, von dem
Zeitpunkt ihres Beitritts an. 4. Wenn die vertragschließenden Ge-
werbeinhaber Verbände bilden, deren Eigenschaft als organisierte
Verbände durch Eintragung ins Handelsregister oder durch öffentlich-
rechtliche Ordnung und Anerkennung feststeht, auch Gewerbeinhaber,
die diesen Verbänden nicht angehören, aber deren Arbeitsstätten
innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen Geltungsbereichs liegen,
sobald sie Arbeiter beschäftigen oder einstellen, deren Arbeits-
bedingungen oder sonstige Interessen durch den kollektiven Vertrag
geregelt werden, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach deren Publi-
kation oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern die Ablehnung
des kollektiven Vertrags den Vertretern beider Vertragsparteien
schriftlich mitteilen.

V.	Der kollektive Arbeitsvertrag wird für die daraus Ver-
pflichteten ohne weiteres ein Bestandteil aller von ihnen abgeschlossenen
individuellen Dienstverträge, sowie auch aller Arbeits- resp. Fabrik-
ordnungen. Nur die durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht auf-
hebbaren gesetzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis können
auch durch den kollektiven Arbeitsvertrag nicht ausgehoben werden.
Die Klage auf Jnnehaltung der Bestimmungen des kollektiven Arbeits-
vertrags oder auf Schadensersatz sieht nicht bloß den daraus be-
rechtigten Gegenkontrahenten, deren Verbänden und Einzelpersonen zu,
sondern auch den auf seiten des Vertragsbrüchigen Gewerbeinhabers
oder Arbeiters selbst stehenden, mit ihm verpflichteten Verbänden
und Einzelpersonen.

VI.	Wenn ein aus dem kollektiven Arbeitsvertrag nicht ver-
pflichteter Gewerbeinhaber oder Arbeiter innerhalb des festgesetzten
örtlichen Geltungsbereichs einen Dienstvertrag über ein Arbeits-