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Anlagen.

Verhältnis abschließt, das nach der Absicht des Arbeitsvertrags unter
diesen fallen soll, so spricht eine Vermutung dafür, daß die
Kontrahenten dieses stillschweigend vereinbart haben. Diese Ver-
mutung wird durch den strikten Beweis einer abweichenden Verein-
barung entkräftet.

VII.	Kein kollektiver Arbeitsvertrag darf für eine längere Zeit
als für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Um einen auf
bestimmte Zeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsvertrag außer Kraft
zu setzen, bedarf es der Kündigung auf den letzten Tag seiner Dauer,
ansonst er als stillschweigend aus ein Jahr erneuert gilt. Die
Kündigungsfrist ist, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, eine
dreimonatliche.

VIII.	Löst sich ein Verband auf, der Vertragspartei bei einem
kollektiven Arbeitsvertrag war, oder spaltet er sich, oder fusioniert
sich mit einem anderen Verbände, so gehen seine Rechte aus den:
kollektiven Vertrag auf denjenigen Verband über, der die Wahrung
der vertraglichen Interessen ausdrücklich oder der Natur der Ver-
hältnisse gemäß übernommen hat. Eventuell ist zur Geltendmachung
der Rechte eines nicht mehr bestehenden Verbandes eine gehörig ein-
berufene Versammlung der interessierten Gewerbeinhaber resp. Arbeiter
berechtigt. Die Verpflichtungen eines Verbandes gehen nur dann
auf einen anderen Verband über, wenn sie von diesem ausdrücklich
übernommen werden. Vorbehalten sind Schadensersatzansprüche aus
dein Bruch des kollektiven Arbeitsvertrags gegenüber dein aufgelösten
Verbände, welche in gleicher Weise wie andere Forderungsansprüche
in der durch das Gesetz bei Auflösung einer Genossenschaft vor-
geschriebenen Weise geltend gemacht werden können. Die Rechte und
Verpflichtungen der einzelnen, einem Verbände angehörigen Mitglieder
aus dem kollektiven Arbeitsvertrag werden durch die Auflösung dieses
Verbandes nicht berührt.

IX.	Ein kollektiver Arbeitsvertrag kann während der Vertrags-
dauer aufgehoben oder abgeändert werden: 1. Durch einfache Auf-
hebung infolge Zustimmung beider Vertragsparteien oder ihrer Rechts-
nachfolger. Dabei bedarf es stets der Zustimmung sämtlicher be-
teiligter Verbände, in deren Schoß die Mehrheit der Mitglieder
entscheidet. Soweit dagegen die einzelnen Personen die Vertrags-
parteien bilden, genügt deren einfache Mehrheit. Die Aufhebung ist
der Registerbehörde mitzuteilen behufs Löschung des kollektiven Ver-
trags in ihren Registern, und ist außerdem im Handelsamtsblatt zu
publizieren, was beides auch bei jeder anderen Auflösung zu ge-
schehen hat. 2) Durch einen neuen kollektiven Arbeitsvertrag zwischen