﻿X. Entwurf Woelbling.

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bett gleichen Kontrahenten ober ihren Rechtsnachfolgern. 3. Durch
bas Gesetz, wie z. B. burch ein neues Fabrikgesetz. 4. Durch Spruch
eines Schiebsgerichts auf einseitiges Begehren einer Vertragspartei
ober ihrer Rechtsnachfolger, wenn bie gleichen Voraussetzungen wie
unter Ziffer I vorliegen, nämlich bie Zustimmung sämtlicher, bie
Vertragspartei bilbenben Verbänbe unb bie Mehrheit nicht in Ver-
bänben besinblicher Einzelpersonen, sofern entweber bie Probuktions-
weise sich wesentlich veränbert hat, ober ber Unternehmergewinn stark
unb bauernb gestiegen ober gesunken ist, so baß bie Vertrags-
bebingungen entweber bie Arbeiter ober Gewerbeinhaber allzu stark
benachteiligen.

X.	Unbebeutenbe Abweichungen von bem kollektiven Vertrage
im einzelnen Falle, wie z. B. ein Herabgehen unter ben Minimal-
lohn bei einem einzelnen Arbeiter, können burch einfache Zustimmung
einer von ben Kontrahenten für bie Erlebigung solcher Fälle be-
stellten Kommission bewilligt werben.

X.	Entwurf Woelbling.

(Paul Woelbling, Entwurf eines Gesetzes über Tarifverträge>.')

§ 1. Tarifverträge müssen ihr räumliches unb persönliches
Geltungsgebiet angeben unb gesonbert Rechte unb Pflichten ber
Einzelnen unb ber Gesamtheiten aufführen.

§ 2. Derjenige Teil eines Tarifvertrags, welcher ausbrücklich
zum Inhalt künftiger Dienstverträge bestimmt ist, gilt, auch trotz
entgegenstehenber Arbeitsorbnung, bei allen zwischen ben Tarifvertrags-
parteien geschlossenen Dienstverträgen als vereinbart.

§ 3. Die Parteien bürfen tarifwibrige Dienstverträge nicht ab-
schließen ober vertragswibrig bulben.

Tarifwibrige Dienstverträge zwischen ben Parteien sinb jeberzeit
künbbar.

§ 4. Neben einem Verein von Berussgenossen, welcher beren
gemeinsame wirtschaftliche Interessen als Arbeitgeber unb Arbeiter
verfolgt (Berussverein), gelten bie Mitglieber als Vertragsparteien.

§ 5. Innungen stehen in Ansehung ber Tarifverträge ben
Berufsvereinen gleich.

§ 6. Aus einem Tarifverträge kann jeber Berussverein, unb
zwar auch als Vertreter seiner Mitglieber, klagen.

M Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 29, S. 892 ff.