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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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        </author>
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            <idno>881660310</idno>
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        ﻿Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht

Von

Hugo Sinzheimer

München und Leipzig
Verlag von Duncker &amp; Äumblot
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        ﻿
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        ﻿Ein Arbeitstarifgeseh

Die Idee

der sozialen Selbstbestimmung
im Recht

Von

Hugo Sinzheimer

München und Leipzig

Verlag von Duncker 6- Lumblot
1916
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        ﻿Alle Rechte vorbehalten.

Altenburg

Pierersche Hofbuchdruckerei
Stephan Geibel &amp; Co.
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        ﻿Meiner Frau zugeeignet.
        <pb n="7" />
        ﻿Vorwort.

Die Grundlagen für diese Arbeit waren fertig, als der
große Krieg ausbrach. Während ich dies schreibe, tobt er
noch mit voller Gewalt, und das Ende ist nicht abzusehen.
Ich schließe die Arbeit im Gedanken an den Frieden ab, wie
ich auch während ihrer Ausführung nie müde ward, an ihn
zu denken. Denn diese Arbeit soll ein Beitrag für die großen
Werke des Friedens sein, die unser harren.

Sie soll das rechtswissenschaftliche Rüstzeug zur Lösung
des Problems bieten, das in der Frage nach der Schaffung
eines Arbeitstarifgesetzes beschlossen ist. Das Problem wird
nach dem Kriege von neuem auftauchen. Denn die Kräfte, die
es schufen, werden in alter Weise wieder wirksam sein. Diese
Kräfte werden sogar eine neue Stärkung erhalten. Die Folgen
des Krieges lassen vielleicht den Gedanken einer Sozialpolitik
der materiellen Fürsorge durch den Staat außerhalb der Kriegs-
beschädigtenfürsorge nicht so bald aufkommen. Deswegen wird
diejenige Richtung der Sozialpolitik an Bedeutung zunehmen,
die nach neuen Formen in den Willensbeziehungen zwischen
Unternehmertum und Arbeiterschaft sucht.

Darüber hinaus will das Buch an der Erneuerung der
deutschen Rechtswissenschaft mitarbeiten. Die Erschütterungen
des Geisteslebens, die dieser Krieg uns bringt, werden auch das
Denken der Rechtswissenschaft ergreifen und sie, so hoffe,i wir, zu
einem neuen Schöpferwillen anspornen. Die Zeit ist gekommen,
den methodischen Streitigkeiten um die Form des juristischen
Denkens ein Ende zu machen und durch lebendige Tat einen
neuen Inhalt dieses Denkens zu begründen. Ich sehe einen
Weg zu dieser Erneuerung in dem Bruche mit der Allein-
        <pb n="8" />
        ﻿VI

Vorwort.

Herrschaft der positiven Jurisprudenz und der Einstellung der
Rechtswissenschaft auf Mitgestaltung ait der Lösung sozialer
Lebensprobleme. Nur neue Aufgaben, die sich die Rechts-
wissenschaft selbstbewußt stellt, können die juristischen Fakul-
täten aus Beamtenschulen wieder zu wissenschaftlichen Lehr-
stätten machen und den Geist des heranwachsenden Juristen-
geschlechts mit neuer Freude an dem wirklichen Reichtum des
rechtlichen Schaffens erfüllen. Man wird es deswegen ver-
ständlich finden, daß ich den allgemeinen Zusammenhang, in
dem die Erörterung des Tarisproblems mit der Auffassung
der Rechtswissenschaft steht, einer besonderen Betrachtung
unterworfen habe. Sie wird hoffentlich keinen Zweifel darüber
lassen, was ich mit dieser Andeutung meine.

Im übrigen wollen die nachfolgenden Ausführungen
nicht etwa ein Allheilmittel anpreisen und so etwas wie
eine juristische „Lösung der sozialen Frage" sein. Sie wollen
auch nicht den Glauben erwecken, als ob nunmehr der
rechtliche Weg zum „sozialen Frieden" entdeckt sei. Der
Anspruch, den meine Arbeit erhebt, ist viel bescheidener. Sie
will lediglich eine Frage, die die Entwicklung gestellt hat, in
dieser Entwicklung zur gesetzgeberischen Reife bringen, indem
sie die rechtswissenschaftlichen Grundlagen dazu legt, wohl
wissend, daß die Entwicklung weiterschreiten und anderen
Fragen zueilen wird.

Das vorliegende Buch baut sich auf meinen früheren
Arbeiten auf, die ich über den Arbeitstarifvertrag veröffentlicht
habe, so daß deren Kenntnis vorausgesetzt werden muß. Es
bildet den Abschluß dieser Arbeiten, denen ich seit nunmehr
zehn Jahren nachgegangen bin. Wer die Eigentümlichkeiten des
Gebietes kennt und selbst schon von den weiten Horizonten
ergriffen war, die es umfassen, weiß, daß ein solcher Ab-
schluß mit neuen Fragen endigt.

Frankfurt a. M., 17. Dezember 1915.

Hugo Sinzheimer.
        <pb n="9" />
        ﻿Inhalt.

Seite

Vorwort........................................................   y

Abkürzungen...................................................... X

Einführung.

I.	Das Problem des Tarifrechts und die legislative

Rechtswissenschaft.......................................... 3

1. Der doppelte Beruf der Rechtswissenschaft S. 3. — 2. Die
Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft S. 7. — 8. Die Methode
der legislativen Rechtswissenschaft S. 9. — 4. Das Problem des
Tarifrechts S. 13. — 5. Ein Arbeitstarifgesetz S. 15.

II.	Grundanschauungen.........................................20

1. Die Einheit des Rechts S. 21. — 2. Der soziale Wille S. 24. —

3.	Masse und Recht S. 30.

Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Erster Abschnitt: Die Autonomie des Tarifvertrags................39

I. Der Grundgedanke...........................................39

Vorbemerkung S. 89.— 1. Die rechtsgeschichtlichen Wurzeln des
Tarifvertrags S. 40. — 2. Der allgemeine Vertragsbegriff S. 46. —

3.	Die Vertragsautonomie S. 48.

II.	Die Tarifbeteiligten......................................50

Vorbemerkung S. 50.

A.	Die Vertragsparteien...................................51

1. Ihre Bestimmung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

S. 51. — 2. Die Tariffähigkeit der Berufsvereine S. 55. — 3. Die
Umbildung des Koalitionsrechts für den Tarifvertrag S. 64. —

4.	Der mehrgliedrige Tarifvertrag S. 81.

B.	Die Vertragsmitglieder.................................86

1. Ihre Bestimmung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

5.	86. — 2. Der Gedanke der Repräsentation S. 94. — 3. Vertrags-
mitglieder und Vertragsfremde S. 100.

III.	Die Kraft der Tarifnormen................................101

1. Die allgemeine, ergänzende und zwingende Wirkung der
Tarifnormen S. 101. — 2. Der Sinn der Unabdingbarkeit, ihre
        <pb n="10" />
        ﻿VIII

Inhalt.

Form und Folgen S. 105. — 3. Tarifnorm, Arbeitsordnung,
Untertarifvertrag S. 117.

IV.	Form, Inhalt und Auflösung des Tarifvertrags . .	120

1. Form S. 120. — 2. Inhalt S. 121. — 3. Auflösung S. 123.

Zweiter Abschnitt: Dir Selbstexekution des Tarifvertrags.........127

I. Der Grundgedanke............................................127

1. Der Sinn der Selbstexekution S. 127. — 2. Die Tatsache
der sozialen Exekution S. 130.—3. Geschichtliche Vorbilder S. 132.—

4.	Gesichtspunkte für die Darstellung S. 135.

II. Die rechtliche Ordnung der Selbstexekution....................135

A.	Voraussetzungen.........................................135

1. Der Ungehorsam S. 136. — 2. Der Friedensbruch S. 137.

B.	Das Recht zur Selbstexekution...........................140

Vorbemerkung S. 140. — 1. Geldstrafen S 141. — 2. Aus-
stoßung S. 142. — 8. Andere Mittel S. 143. — 4. Sicherung

vor Willkür S. 144.

0.	Die Pflicht zur Selbstexekution.........................145

Vorbemerkung S. 145. — 1. Das geltende Recht bei Un-
gehorsam S-145. — 2. Der Tarifzwang S. 148. — 3. Das geltende
Recht bei Friedensbruch S. 151. — 4. Die Friedensklage S. 156. —

5.	Die Beschränkung des Tarifrisikos. Die Buße S. 158. —

6.	Die Geschlossenheit des neuen Rechtsmittelsystems S. 162. —

7.	Seine Subsidiarität S. 164.

D. Die Grenzen der Selbstexekution........................166

Vorbemerkung 166. — 1. Die Tarifverletzung der Vertrags-
parteien S. 166 — 2. Die Tarifverletzung der nicht organisierten
Vertragsmitglieder S. 167.

III. Tarifbehörden.............................................168

Vorbemerkung S. 168. — 1. Die Verfassung der Tarifbehörden

S. 169. — 2. Das Verfahren vor den Tarifbehörden S. 172. —

8.	Das Verhältnis der Tarifbehörden zum Vertragswillen S. 176.

Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

1. Soziale Selbstbestimmung im Recht.........................181

1. Der Widerspruch zwischen Recht und Gesellschaft S. 181. —

2. Bisherige Wege zu seiner Lösung S. 182. — 3. Der Rechts-
gedanke des Tarifvertrags ein neuer Weg zur Lösung S. 186. —

4. Der Staat und die soziale Selbstbestimmung im Recht S. 189.
        <pb n="11" />
        ﻿Inhalt.	IX

Seite

— 5. Die Bedeutung der sozialen Selbstbestimmung S. 194. —

6.	Sozialer und politischer Parlamentarismus S. 198.

ll. Ausblick....................................................203

Vorbemerkung S. 203. — 2. Tarifvertrag und Schlichtungs-
wesen S. 203. — 2. Erweiterung der Tarifwirkung und die
Arbeitskammern S. 208. — 3. Neuorientierung des staatlichen
Arbeitsrechts S- 207.

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes..........................211

Anlagen.........................................................239
        <pb n="12" />
        ﻿X

Abkürzungen.

„Gesetz": Sinzheimer, H., Brauchen wir ein Arbeitstarifgesetz?, Schriften
der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 44, 1918.

„Referat": Sinzheimer, H., Referat über Rechtsfragen des Arbeitstarif-
vertrags (Haftung — Abdingbarkeit), Verhandlungen der Gesellschaft
für soziale Reform in Düsseldorf 1913, Schriften der Gesellschaft,
Heft 45/46, 1914, S. 18 ff.

„Vertrag": Sinzheimer, H., Der korporative Arbeitsnormenvertrag, Eine
privatrechtliche Untersuchung, zwei Teile, 1907, 1908.

Im übrigen ist nach den Vorschlägen des Deutschen Juristentages
zitiert.

Die Literatur- und Judikaturnachweise sind mit dem 1. Oktober 1915
abgeschlossen.
        <pb n="13" />
        ﻿Einführung.

Stnzhoim-r, Ein Arbsitstarifgesstz.

1
        <pb n="14" />
        ﻿3

I.

Das Problem des Tarifrechts und die legislative
Rechtswissenschaft.

1.

Wenn man die Entwicklung der sozialen Gesetzgebung
der letzten Jahrzehnte in Deutschland betrachtet, so ist man
erstaunt über den geringen Anteil, den die Rechtswissen-
schaft an ihr genommen hat. Sie hat sich an den Kämpfen,
die über das Verhältnis des Staates zu dem einzelnen seit
den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei uns ge-
führt wurden, kaum beteiligt und es dem Denken anderer
Wissenschaftskreise überlassen, sich mit den Grundfragen und
Formen zu beschäftigen, die sich aus einer neuen sozialen
Entwicklung und einem veränderten sozialen Denken ergaben.

Den Grund für diese Enthaltsamkeit sehen wir in der
Berufsauffassung, welche die moderne Rechtswissenschaft auch
heute noch fast ausschließlich beseelt. Sie besteht in dem
Gedanken, daß sich die juristische Tätigkeit in der Rechts-
anwendung erschöpfe. „Rur was der Richter braucht,
braucht auch der Jurist, und das richterlich Unbrauchbare
ist auch das juristisch Unbrauchbare." Mit diesen Worten hat
schon Ludwig Knappt) die moderne Rechtswissenschaft,
soweit sie nicht Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie ist,
charakterisiert. Sie erklären die Alleinherrschaft des Positivis-
mus in der heutigen Rechtswissenschaft. Die Erkenntnis des
geltenden Rechts ist das Ziel, dem der große Strom der
rechtswissenschaftlichen Arbeiten unsrer Zeit zustrebt. Soziale

i) System der Rechtsphilosophie, 1857, S. 228, § 157.

1*
        <pb n="15" />
        ﻿4

Einführung.

Bestrebungen und Rechtsanschauungen haben erst dann wissen-
schaftliche Bedeutung, wenn sie in Gesetzestexten vorliegen.
Dann kann die Beschäftigung mit ihnen zur Erläuterung
und Erkenntnis des Gesetzesinhalts angebracht sein. Wie
stark diese Grundanschauung von dem Berufe der Rechts-
wissenschaft in unsrer Zeit noch ist, erhellt am klarsten aus
der Reformbewegung, die in den letzten Jahren in Juristen-
kreisen eingesetzt hat. Sie strebt nicht etwa über diese Berufs-
auffassung hinaus, sondern ordnet sich ihr unter, indem sie
nur darauf abzielt, eine bessere Rechtsanwendungsmethode
zu gewinnen. Keineswegs will sie das rechtswissenschaftliche
Denken über das positive Recht hinausführen. Nur nach
einem anderen Verständnis desselben strebt sie. Und wo sie
einmal weitergeht und an die Gesetzgebung denkt, beschäftigt
sie sich nicht mit einem neuen Inhalt der Gesetze, sondern
begnügt sich damit, Fragen der gesetzgeberischen Technik, wie
etwa das Problem des freien Rechtssatzes, zu behandeln.
Es ist deswegen kein Wunder, daß in der neuerwachten
juristischen Methodenlehre die Beschränkung der Rechtswissen-
schaft aus das positive Recht als ein methodisches Prinzip
gefordert wird ft. So geht die Welt des Juristen in dem
Bilde auf, welches das bestehende Recht entwirft. Unser
Standpunkt zu diesem Bilde mag sich ändern. Sein Gegen-

i) Vgl. Hans Kelsen, Grenzen zwischen juristischer und soziologischer
Methode, 1911, S. 12/13: „Wenn insbesondere die Rechtswissenschaft zu den
normativen Disziplinen gerechnet wird, so ist dazu noch zu bemerken, daß
die Rechtswissenschaft, die keineswegs die Aufgabe hat, irgendein tatsächliches
Geschehen kausal zu erklären, den Inhalt der Normen oder des Sollens, auf
welches ihre Betrachtung gerichtet ist, nicht etwa, wie es die Naturrechts-
lehrer getan haben, aus der Natur der Sache oder der angeborenen Ver-
nunft, sondern ausschließlich und allein aus den positiven
Gesetzen holen kann." Ebenso Radbruch, Grundzüge der Rechts-
philosophie, 1914, S. 206: „Die Rechtswissenschaft . . . arbeitet unverbind-
lich, aber gebunden — gebunden eben durch die authentischen
Feststellungen desGesetzes, für das richtige Recht sich zu ent-
scheiden nur insoweit befähigt, als das Gesetz sich in seinem
Sinne entschieden hat oder doch wenigstens einer solchen Ent-
scheidung kein Hindernis bereitet."
        <pb n="16" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 5

stand und seine Formen bleiben dieselben. Dieser Anschauung
ist das soziale Leben kein Problem mit eigenen Wegen zur
Lösung. Soweit es einmal Problem war, hat es in der be-
stehenden Ordnung seine Lösung gefunden, die zu erkennen
die einzige Aufgabe ist.

Diese Berufsauffassung der Rechtswissenschaft ist nicht die
allein mögliche. Gegenstand der Wissenschaft ist das Sein
und das Sollen. Ist das Recht, welches besteht, auch ein
richtiges Recht? Diese Frage') wird der Rechtswissenschaft nicht
nur durch ihren allgemeinen Zusammenhang mit den Geistes-
wissenschaften nahegelegt, die in gleicher Weise Seins- und
Wertwissenschasten sind, sondern auch durch die Tatsache der
sozialen Bestrebungen. Der Gedanke, den diese Bestrebungen
anregen, ist die Frage, ob die rechtlichen Bedingungen, unter
denen sie sich entwickeln, angemessen sind, eventuell welche
Bedingungen dieser Art für sie angemessen wären. Wenn die
Rechtswissenschaft eine solche Frage stellt, so geht sie nicht
in einer allgemeinen Sozialwissenschaft auf, die sich die Er-
kenntnis des Sozialen in seinem ganzen Inhalt, seinen Ur-
sachen und Wirkungen, seiner kausalen und teleologischen Not-
wendigkeit zum Ziel setzt. Sie stellt die Frage als Rechts-
frage, indem sie die rechtlichen Bedingungen, ohne die eine
soziale Bestrebung nicht denkbar ist, im Gedanken loslöst und
sie nach juristischer Methode einer eigenen Bearbeitung unter-
wirft^). Sie vollzieht damit eine Aufgabe, die keine andere

') Es ist das Verdienst Stammlers, ihre Notwendigkeit für die
Rechtswissenschaft von neuem begründet zu haben. Grundlegend dafür ist
seine Abhandlung: „Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie",
Hallenser Festgabe für Windscheid, 1888.

2) Den Gedanken der Abhängigkeit aller sozialen Bestrebungen von
rechtlichen Bedingungen hat Stammler in seinem Werke „Wirtschaft und
Recht", 1896, S. 83 ff., dargetan. Damit ist methodisch die Möglichkeit be-
gründet, daß die rechtswissenschaftliche Betrachtung sehr wohl von sozialen
Bestrebungen als ihrem Gegenstände ausgehen kann, wenn sie sich nur be-
wußt bleibt, daß sie hierbei auf die Erkenntnis ihrer äußeren rechtlichen
Formen abzielen muß.
        <pb n="17" />
        ﻿G	Einführung.

Wissenschaft in gleich präziser Weise lösen kann. So steht
für die Rechtswissenschaft neben dem Ideal der Rechts-
anwendung das Ideal der Rechtsvollendung. Schöpfe-
rische Geister der Rechtswissenschaft waren immer von ihm
erfüllt. Sie strebten auch als Juristen über das geltende
Recht hinaus durch Darlegung neuer Rechtsformen nach
neuen Wegen für die Gesetzgebung. Man erinnere sich
der Worte, die Otto Bähr* *) ausgesprochen hat: „Die
Rechtswissenschaft hat nicht bloß Stellung unter dem Ge-
setze zu nehmen, um den bereits in vollendeter Form vor-
liegenden Rechtsgedanken sich anzueignen. Sie hat auch
noch den weit höheren Beruf, den Rechtsgedankeu, der noch
unvollendet und unausgesprochen im Bewußtsein der Zeit
lebt, zum Ausdruck und zur theoretischen Gestaltung zu
bringen, und damit der Gesetzgebung vorzuarbeiten." In der
Tat vollendet sich erst in der legislativen Richtung der Beruf
der Rechtswissenschaft^). Denn wenn die Rechtswissenschaft
eine Zweckwissenschaft ist, wie sie Stammlers genannt hat,
so hat sie die Aufgabe, die rechtlichen Mittel für bestimmte
Zwecke zu untersuchen. Diese Mittel kann das geltende Recht
enthalten. Dann ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft mit
ihrer Erkenntnis abgeschlossen. Das geltende Recht kann sie
aber auch nicht enthalten. Dann bedarf das rechtswissen-
schaftliche Denken zu seinem Abschluß einer Betätigung des
Gedankens der Rechtsvollendung. Er führt zu neuem Leben
in der Rechtswissenschaft. Jetzt begnügt sie sich nicht mehr
mit einem fertigen Bilde, in dem das soziale Leben erstarrt
ist; sie erschafft sich aus eigenen Mitteln ein eigenes Werk.
Das soziale Leben, das der positiven Rechtswissenschaft eine
fertige Tatsache ist, wird der legislativen Rechtswissenschaft
zum Problem. Damit tritt sie aus der Isolierung heraus.

tz Der Rechtsstaat, 1864, S. 193/94.

-) Anton Menger, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissen-
schaft, 1895.

*) Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, S. 55 ff.
        <pb n="18" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. ^

die der Positivismus im Recht ihr zumutet, und nimmt An-
teil an dem Aufbau neuer sozialer Formen.

2.

Wie ist legislative Rechtswissenschaft möglich? Was be-
deutet sie?

Die Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft besteht
nicht darin, die Berechtigung sozialer Bestrebungen zu prüfen
und aus Prinzipien Formen für sie abzuleiten. Die Frage
nach der Richtigkeit sozialen Wollens ist ausschließlich ein
Problem der Sozialphilosophie. Deren Aufgabe ist es, wenn
dies überhaupt wissenschaftlich möglich ist, den Wert sozialer
Bestrebungen auszusprechen und damit oberste Richtpunkte
für die soziale Entwicklung zu entwerfen.

Die legislative Rechtswissenschaft nimmt die sozialen Be-
strebungen als gegeben hin. Es genügt ihr, daß sie als
Bestrebungen bestehen, auf die Menschen Wert legen. Sie
ist darin der historischen Wissenschaft verwandt. Auch diese
nimmt die Stoffe auf, wie sie sie vorfindet, ohne ein
Werturteil über sie abzugeben ft. Die rechtswissenschastliche
Ausgabe gegenüber den vorhandenen sozialen Bestrebungen
besteht darin, diese Bestrebungen in ihren recht-
lichen Bedingungen mit sich selbst in Einklang
zu bringen. Welche rechtliche Formen müssen vorhanden
sein, damit sich bestimmte soziale Zwecke ohne Widerspruch
und Hemmung verwirklichen können? Diese Frage allein
legt sich die legislative Rechtswissenschaft vor. Sie wertet
nicht, sie gestaltet. Sie ist das Wollen des sonst schon Ge-
wollten. Wenn sie zum Beispiel die Kartelle oder Berufs-
vereine, die zweifellos ein Gegenstand legislativer Rechts-
wissenschaft sind, zu untersuchen hätte, so könnte sie nicht
deren Berechtigung oder Nichtberechtigung dartun, sondern
nur die rechtlichen Formen aufzeigen, in denen sich deren

*) Vgl. dazu Rickert, Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft,
3. Aufl., 1915, S. 86 ff.
        <pb n="19" />
        ﻿8

Einführung.

gegebene Zwecke angemessen verwirklichen lassen. Sie könnte
ebensogut die Rechtsformen aufsuchen, die am besten dazu
geeignet sind, das Aufkommen jener Gebilde zu hindern oder
ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen. Trotzdem ist sie nicht
doppelzüngig. Denn sie erhebt ja nicht den Anspruch, daß
die von ihr dargestellten Willensformen als die allein gesetzt
mäßigen im Sinne eines obersten Prinzips anerkannt werden.
Allerdings wird oft die Auswahl der sozialen Bestrebungen,
die zur rechtswissenschaftlichen Darstellung gelangen, durch
den Gedanken bestimmt sein, diese Bestrebungen seien die
richtigen. Eine solche Verbindung der rechtswissenschaftlichen
Darstellung mit einer sozialphilosophischen Grundüberzeugung
ist wünschenswert, denn sie haucht der Darstellung die Liebe
zu ihrem Gegenstände ein. Sie ist aber nicht notwendig.

Man sieht hieraus, daß die legislative Rechtswissen-
schaft mit irgendwelcher naturrechtlichen Anwandlung nichts
zu tun hat. Wenn daher Kelsen, wie sich aus seiner an-
geführten Äußerung ergibt (S. 4 Anm. 1), den Gegensatz zur
positiven Rechtswissenschaft nur in einer Naturrechtslehre
sehen kann, so scheint es uns, als ob er die Aufgabe der
Sozialphilosophie mit der der legislativen Rechtswissenschaft
vermenge. Die Sozialphilosophie, die nach der Aufstellung
oberster Richtpunkte strebt, kann in den Fehler verfallen,
inhaltliche Normen zu entwickeln, für die sie Allgemein-
gültigkeit beansprucht. Es besteht hier kein Anlaß, die
heutige Sozialphilosophie von diesem Fehler freizusprechen
oder ihn zuzugeben. Denn die Aufgabe der legislativen
Rechtswissenschaft ist nicht die Aufgabe der Sozialphilosophie.
Sie sucht für wandelbare soziale Bestrebungen
die ihnen passenden Rechtsformen, deren Wert
nur relativ sein kann. Wenn sie daher auch im Gegen-
satz zur positiven Rechtswissenschaft sich befindet, so gehört sie
doch dem naturrechtlichen Jdeenkreis nicht an. Ebensowenig
kann sie daran denken, die sozialen Kräfte der Rechtsentwick-
lung durch ihr Denken zu ersetzen. „Kein gedrückter, kein
        <pb n="20" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 9

freier Lebenskreis erwarte daher seinen Rechtsbedarf von der
Jurisprudenz; jeder dieser wisse, daß er um das Recht sich
selbst rühren muß, daß ihm aber dann die juristische Re-
gistratur, wie dem Erwerber das Flurbuch, offensteht. Tut
Buße und bessert euch. Rechtskampf, keine Rechtsbettelei!
Das Recht, das die Armeen hat, dem werden die Juristen
von selbst zufallen." Diese Worte Ludwig Kn apps') sind
insofern treffend, als nur soziale Willenskräfte neues Recht
erzeugen können. Aber sie sind irrig, soweit sie die Grund-
ansicht Knapps widerspiegeln, daß sich die Rechtswissen-
schaft bei der Rechtswerdung überhaupt als solche nicht be-
teiligen könne. Denn wenn auch jene Kräfte die Quellen
aller Rechtsbildung sind, so können sie doch durch die legis-
lative Rechtswissenschaft Klarheit und Einheit gewinnen,
nicht nur in den allgemeinen Zielen, sondern auch den recht-
lichen Zweckformen. Die legislative Rechtswissenschaft zeigt
ihnen ihr rechtliches Gesicht und klärt sie über sich selbst auf.
Dies fördert die Reife der Gedanken, behütet das Leben vor
Abwegen und sichert das Ziel, indem die Möglichkeit seiner
Ausführung in Rechtsformen sichtbar wird. Mit der Dar-
stellung dieser Möglichkeit endet ihre Aufgabe. Ob aus
ihr Wirklichkeit wird, liegt nicht in der Wissenschaft Hand.
Die Männer der Macht und Handlung mögen dann zu-
sehen, „wie und wann sie aus der Formel eine Einrichtung
machen"2).

3.

Ist hiernach Klarheit über den Inhalt der Aufgabe der
legislativen Rechtswissenschaft vorhanden, so kann auch die
Bestimmung ihrer Methode erfolgen.

ft A. a. O. S. 240.

ft R. v. Mohl, Gesellschaftswissenschaft und Staatswissenschaft,
ZStaatsW. VII S. 27.
        <pb n="21" />
        ﻿10

Einführung.

Die legislative Rechtswissenschaft hat in erster Linie fest-
zustellen, ob überhaupt ein Widerspruch zwischen sozialen
Zwecken und ihren rechtlichen Mitteln besteht. Ein solcher
Widerspruch ist nur dann vorhanden, wenn die Mittel des
bestehenden Rechts unbedingt versagen. Dies ist der Fall,
wenn die Möglichkeit einer angemessenen Auslegung und An-
wendung der geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen erscheint
und auch sonst keine brauchbaren Mittel zur Verfügung stehen,
sozialen Zweck und rechtliche Form in Übereinstimmung zu
bringen. So könnte man zum Beispiel von der Notwendig-
keit einer Gesetzesänderung absehen, wenn trotz unzureichen-
den objektiven Rechts von den Beteiligten erwartet werden
könnte, daß sie durch ihr Verhalten, etwa durch freie Ver-
einbarung, sich seiner Wirkung entziehen würden. Erst wenn
in diesem Sinne neues Recht notwendig ist, wird von einem
gesetzgeberischen Problem, das heißt von einem Problem, das
nur durch die Gesetzgebung gelöst werden kann, gesprochen
werden können. Denn die Schwierigkeit gesetzgeberischer
Änderungen und die Fülle der vorhandenen Gesetze legt
uns Zurückhaltung in der Forderung gesetzgeberischer Ein-
griffe auf.

Wenn ein solcher Widerspruch vorhanden ist, so entsteht
die weitere Aufgabe, die rechtlichen Formen zu ermitteln,
die den sozialen Zweck mit seinen rechtlichen Bedingungen in
Übereinstimmung bringen. Um diese Formen zu ermitteln,
kann die Rechtswissenschaft an keine juristischen „Prinzipien"
gebunden sein. Sie ist frei und schöpferisch, abhängig nur
von der Erkenntnisform, die für sie gilt, und den Zweck-
gedanken, denen sie dienen soll. Das geltende Recht kommt
nur insoweit für sie in Betracht, als das neue Gebäude auf
seinem Grunde zu errichten ist. Sie muß deswegen die Be-
ziehungen des neuen Werkes zu der gesamten bestehenden
Rechtsordnung im Auge behalten. Denn es knüpft an sie
an, benutzt vielleicht auch manche ihrer Einrichtungen, um
Kraft und Kosten zu sparen, und wirkt auf sie ein. Sie wird
        <pb n="22" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 11

bereit sein, neue Gedankenwege zu gehen, wenn es not-
wendig ist, aber die alten nicht verlassen, wenn ihre Be-
nutzung und Verbesserung zum Ziele führen können. Einen
bestimmten Weg zu den neuen Rechtsformen gibt es nicht.
Er kann ein Finden und Erfinden sein. Die Schätze juristi-
schen Denkens, geschichtlicher Rechtseinrichtungen und Rechts-
anschauungen liegen vor dem Suchenden ausgebreitet, damit
er sie ergreife, wenn sie seinen Zwecken in alter oder neuer
Form dienlich sein können. Diese Schätze erhalten durch die
legislative Rechtswissenschaft neuen Wert. Das Erfinden
kann nur gelingen, wenn ein treues und geduldiges Ver-
senken in den Sinn der sozialen Zwecke vorausgegangen ist.
Hier hängen Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft eng
zusammen. Die Bildung einer jeden rechtlichen Vorstellung
ist abhängig von dem sozialen Stoffe, in den sie sich ein-
prägen, und den sozialen Wirkungen, die sie entfalten wird.
Daran entscheidet sich die Fruchtbarkeit ihrer Forschung. Sie
wird für das Leben ohne Bedeutung sein, wenn sie nur
dialektisch konstruiert. Sie wird ihm wertvolle Dienste leisten,
wenn sie sich vollkommen in den sozialen Stoff einzufühlen
und daraus zu gestalten weiß. Ohne genaueste Kenntnis des
sozialen Stoffes und ohne den Willen, ihm zu folgen, ist
legislative Rechtswissenschaft unmöglich. Hierbei wird aller-
dings die legislative Rechtswissenschaft wohl niemals zu un-
anfechtbaren Ergebnissen kommen. Die sozialen Bestrebungen
sind nicht einheitlich. Oft treten sich in ihnen entgegengesetzte
Interessen gegenüber. Diese wollen verschiedenes. Es gibt
auch in den meisten Fällen mehrere Möglichkeiten, um soziale
Zwecke rechtlich auszudrücken. Daß nur eine Form als recht-
liches Mittel für einen sozialen Zweck in Betracht kommen
kann, wird selten sein. Schließlich werden die Anschauungen
darüber, wie die rechtliche Vorstellung in das Soziale ver-
flochten werden kann, verschieden sein. Der eine sieht die
Möglichkeit der sozialen Verwirklichung einer rechtlichen Vor-
stellung, wo sie der andere leugnet, In allen diesen Fällen
        <pb n="23" />
        ﻿12

Einführung.

v

ist die Beteiligung der Persönlichkeit an der rechtswissenschaft-
lichen Arbeit unverkennbar. Nach ihr wird sich die zu treffende
Entscheidung richten. Man müßte den wissenschaftlichen
Charakter der Rechtswissenschaft und überhaupt jeder Wert-
wissenschaft leugnen, wenn man deswegen, weil das mensch-
liche Auge aus ihr nicht ausgeschaltet werden kann. den
Charakter der legislativen Rechtswissenschaft als einer Wissen-
schaft in Frage stellen wollte. Denn ist etwa die positive
Rechtswissenschaft von solchen Willensentscheidungen und
Werturteilen frei ft? Was die Wissenschaft soll, ist nur, sich
über diese persönlichen Voraussetzungen klar zu sein und sich
darüber auszusprechen — eine Forderung, der sich die positive
Rechtswissenschaft, indem sie ihre wirklichen Gründe in logischen
Konstruktionen verhüllt, nur zu oft entzieht ft. Die legislative
Rechtswissenschaft wird die Grundanschauungen, von
denen sie bei ihren Gestaltungen ausgeht, aussprechen und
begründen.

Es ist ein Bedürfnis des menschlichen Geistes, die Einzel-
heiten des Denkens in ihrem Zusammenhang zu sehen. Für
die legislative Rechtswissenschaft ist ein doppelter Zusammen-
hang möglich. Sie kann ihn innerlich erstreben, indem sie
bis zu der Idee vordringt, die allen Einzelergebnissen gemein-
sam ist. Damit legt sie die Bedeutung der neuen Rechts-
formen klar. Sie kann zugleich den äußeren Zusammenhang
darstellen, indem sie die Summe ihrer Einzelforderungen in
einem einheitlichen Gesetzesinhalt formuliert. Eine solche
Formulierung ist die beste Kontrolle für die Verwertbarkeit
ihrer Ergebnisse. Wenn sie in dieser Weise die Idee als
Gesetzesinhalt aussprechen kann, ist ihre Aufgabe gelöst.

’) Diese Frage hat mit vollem Recht in grundlegender Weise Gustav
Rümelin in seiner Freiburger Rektoratsrede über „Werturteile und
Willensentscheidungen im Zivilrecht" (Freiburg i. Br., 1891, bei Lehmann)
S. 23 ff. verneint.

2) Hierin liegt das besondere Verdienst von Ernst Fuchs, im ein-
zelnen die kryptosoziologischen Gründe vieler juristischen Entscheidungen
dargetan zu haben.
        <pb n="24" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 1Z

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, in welchem Sinne das
Problem des Tarifrechts Gegenstand der legislativen
Rechtswissenschaft sein kann.

Sie kann nicht von sich aus konstruktive Formen erfinden,
nach denen sich das Leben des Tarifvertrags zu richten hätte,
einerlei, ob die sozialen Voraussetzungen dafür vorhanden
sind oder nicht. Wie der Tarifvertrag nicht in den Köpfen
der Juristen entstanden ist, so können sie ihn auch nicht nach
ihrem Willen weiterbilden.

Die Rechtswissenschaft kann auch nicht darüber entscheiden,
ob die Tarifverträge berechtigt sind oder nicht. Die vielen
eingehenden Untersuchungen der Nationalökonomie und der
Sozialpolitik, ebenso die Argumentationen der Beteiligten,
die den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Tarifverträge dar-
zutun suchen, kommen für die legislative Rechtswissenschaft
nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sind, Licht über
ihr soziales Wesen und ihre sozialen Wirkungen zu verbreiten.
Alle diese Untersuchungen und Argumente wurzeln in einer
Wertung der in den Tarifverträgen zum Ausdruck kommen-
den sozialen Bestrebungen, die als solche der legislativen
Rechtswissenschaft nicht zusteht. Sie kann nur die Voraus-
setzungen dieser Wertungen, soweit sie rechtlicher Art sind,
prüfen und durch Darlegung des den Tarifvertrag beherrschen-
den Rechtsgedankens von neuem zur Stellungnahme ihm
gegenüber anregen. Dies gilt vor allem für die Stellung
des Staates. Er wird zu prüfen haben, ob es seinen Zwecken
entspricht, seine bisherige Passivität in der Frage des Tarif-
vertrags aufrecht zu erhalten. Denn die rechtswissenschaft-
liche Untersuchung führt ihm die Bedeutung einer neuen recht-
lichen Regelung des Tarifvertrags vor Augen. Er kann
danach ermessen, welche rechtliche Wirkung ein gesetzgeberisches
Vorgehen haben kann, und wie der Rechtsgedanke des Tarif-
vertrags über seine Regelung hinaus für andere Gebiete der
        <pb n="25" />
        ﻿14

Einführung.

Gesetzgebung nutzbar gemacht werden kann. Insofern kann
die Ausbreitung des Gehalts einer rechtlichen Neuschöpfung
des Tarifvertrags auch auf seine Wertung einwirken.

Die legislative Rechtswissenschaft kann nur
unter Darlegung ihrer Grundanschauungen die
rechtlichen Grundformen untersuchen, die erfor-
derlich sind, um die Zwecke des Tarifvertrags
mit ihren rechtlichen Mitteln in Übereinstimmung
zu bringen, die Grundidee darlegen, die diese
rechtlichen Bestrebungen zusammenfaßt, und in
Gesetzgebungsform die Möglichkeit ihrer Ver-
wirklichung im einzelnen zeigen.

Diese Untersuchung muß systematisch, das heißt auf ein-
heitliche Grundgedanken gerichtet sein. Nur so kann die innere
Notwendigkeit der Regelung begriffen werden. Sie muß
außerdem alle Einzelheiten einer Tarifregelung ins Auge
fassen. Ohne sie kann die Möglichkeit eines Arbeitstaris-
gesetzes nicht dargetan werden. Dies zeigen die amtlichen
und privaten Gesetzentwürfe, die in den Anlagen zu diesem
Buche abgedruckt sind. Sie sind zum Teil völlig mißglückt
und haben nur insofern einen Wert, als sie deutlich zeigen,
wie unklar bisher noch die Wege zu einem Arbeitstarifgesetz
sind, und welche Wege sicher nicht gegangen werden dürfen.
Zum anderen Teil bieten sie zwar wertvolle Anregungen im
einzelnen. Aber sie können als eine Lösung des Problems
des Tarifrechts deswegen nicht angesprochen werden, weil
ihnen der einheitliche Aufbau aus bestimmten Grundgedanken
fehlt und keineswegs alle Einzelheiten, die für eine Regelung
des Tarifvertrags von Bedeutung sein müssen, normiert
sind. Diese Einheit und Ausführlichkeit zu erreichen, muß
deswegen der Hauptzweck einer neuen, auf das Gesetz-
gebungsproblem gerichteten Untersuchung sein.

Sie geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß der Tarif-
vertrag bereits nach heutigem Rechte ein Rechtsvertrag wie
        <pb n="26" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 15

jeder andere ist1), daß es für ihn keine Möglichkeit gibt, sich
den dadurch gegebenen Rechtswirkungen zu entziehen, daß aber
diese Rechtswirkungen und die Art ihrer Verwirklichung mit
den sozialen Zwecken des Tarifvertrags nicht vereinbar sind1 2).
Ihre Bedeutung liegt sonach in der Lösung des
Widerspruches zwischen den sozialen Zwecken des
Tarifvertrags und ihren gegenwärtigen recht-
lichen Formen. Ein solcher Widerspruch hemmt die Ent-
wicklung des Tarifvertrags und verschwendet soziale Kräfte,
die zu seinem Schutze und seiner Durchführung festgelegt
werden müssen. Die Lösung kann die Entwicklung fördern,
soziale Kräfte für andere Zwecke befreien und den Weg zu
neuen Rechtsbildungsformen bahnen^).

Wenn wir somit als Ziel unserer Untersuchung den In-
halt eines künftigen Arbeitstarifgesetzes ins Auge fassen,
so müssen wir über die Grenzen klar sein, die ihm gezogen
sind. Ein großer Teil der bisherigen Erörterungen über die
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags leidet an dem Mangel
einer scharfen Begrenzung des Problems, um das es sich
handelt. Alle sozialpolitischen Wünsche, die der einzelne in
bezug auf eine „Reform des Arbeitsrechts" hegt, wachen auf,
wenn von einer gesetzgeberischen Aktion zugunsten des Tarif-
vertrags die Rede ist. Diese Überflutung des Tarifproblems
kann ihrem Erfolge nicht günstig sein.

1)	Den Nachweis dafür habe ich in meinem Buche „Der korporative
Arbeitsnormenvertrag", zwei Teile, 1907 und 1908, zu erbringen gesucht,
nachdem bereits vorher Lotmar die rechtliche Natur des Vertrags, wenn
auch nicht nach allen Seiten hin, dargelegt hatte.

2)	Dieses Ergebnis habe ich in meiner Schrift „Brauchen wir ein
Arbeitstarifgesetz?" (Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 44)
ausführlich begründet.

8) H. Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland, Annalen für
soziale Politik und Gesetzgebung III S. 551 ff.
        <pb n="27" />
        ﻿16

Einführung.

Ein Arbeitstarifgesetz hat es nur mit dem Tarifvertrag
zu tun. Dies bedeutet eine Einschränkung nach zwei Seiten
hin:

Man erörtert oft im Zusammenhang mit dem Tarif-
vertrag die Frage nach der Schlichtung von Arbeitskämpfen
überhaupt. Hierher gehören alle Vorschläge, die auf einen
Ausbau des heutigen Einigungswesens, die Errichtung eines
Reichseinigungsamtes, Einführung eines Verhandlungs-
zwangs vor den Einigungsämtern und schließlich sogar eines
Zwanges zum Abschluß von Tarifverträgen, etwa nach den
Vorbildern des australischen Rechts, gerichtet sind. Alle diese
Vorschläge sind sozialpolitisch von hoher Wichtigkeit. Sie
stehen aber unmittelbar in keinem Zusammenhang mit den
Tarifverträgen, deren Regelung wir im Auge haben. Der
Abschluß des Tarifvertrags ist ein privater Willensakt. Eine
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags kommt allein für die-
jenigen in Betracht, die Tarifverträge abschließen wollen und
abgeschlossen haben, wie das Kaufrecht, Mietrecht usw. nur
für diejenigen Bedeutung hat, die kaufen, mieten usw. Der
Kampf gegen eine gesetzliche Regelung des Tarifvertrags ist
zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß der Glaube
verbreitet ist, ein solches Gesetz müßte den Abschluß von Tarif-
verträgen obligatorisch machen. Man verquickt damit die
Frage des Tarifzwangs mit der Frage des Tarifvertrags,
die innerlich nichts miteinander zu tun haben.

Andererseits treffen wir auf dem Gebiet des Tarifwesens
Formen an, die sich bereits über den Tarifvertrag hinaus
entwickelt haben. Wir nennen sie „Tarifkorporationen", weil
sie, meistens auf dem Grunde von Tarifverträgen, Vereins-
organisationen darstellen. So ist zum Beispiel die Tarif-
gemeinschaft der deutschen Buchdrucker ein Tarifabkommen, das
nur noch zum Teil als Tarifvertrag angesehen werden kann,
im übrigen aber als eine Tarifkorporation zu behandeln istx).

J) Vgl. I82 des Deutschen Buchdruckertariss: „Die Tarifgemein-
schaft der Deutschen Buchdrucker ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen
        <pb n="28" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 17 .

Wir sind der Ansicht, daß ein Arbeitstarifgesetz auf diese
korporativen Formen keine besondere Rücksicht zu nehmen
braucht. Sie sind noch Ausnahmefälle und, soweit sie be-
stehen, reicht für sie das Vereinsrecht des BGB., wie die Er-
fahrungen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker
beweisen, aus. Die Hauptsache ist eine Gestaltung des Arbeits-
tarifgesetzes, die das Aufkommen solcher Formen, wenn die
Beteiligten sie wollen, nicht hindert.

Aber auch innerhalb des Tarifvertrags muß noch
ein Einschnitt gemacht werden.

Ein Arbeitstarifgesetz darf nur auf die wesentlichen Er-
scheinungen des Tarifvertrags gerichtet sein. Es hat des-
wegen keine Veranlassung, auf den sogenannten „unbestimmten
Tarifvertrag" einzugehen, wie dies die Entwürfe Rosen-
thal, § 2, und Wölbling, §§11 und 12, in Anknüpfung
an die französischen und italienischen Entwürfe tun. Dessen
Wesen besteht darin, daß ihn auf Arbeiterseite eine un-
bestimmte Mehrheit von Arbeitern, etwa die Arbeiter eines
Betriebs oder einer Stadt, abschließen. Ein Arbeitstarifgesetz
kann nur einen Ausgangspunkt haben: den korpora-
tiven Arbeitstarifvertrag, an dessen Abschluß auf Arbeiter-
seite eine Organisation beteiligt ist. Bereits stüher
habe ich ausgeführt, daß der Tarifvertrag auf Arbeiter-
seite nur bei der Beteiligung einer Organisation technisch
möglich und durchführbar ist'). Die Erfahrung bestätigt
diese Auffassung. Im Jahre 1913 — der letzten amtlichen
Tarifstatistik — waren 12 369 Tarifverträge in Geltung.
Von diesen waren nur drei von Arbeitern unmittelbar und

Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Berlin. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die
Hebung des Vuchdruckergewerbes und die Sicherung des gewerblichen Friedens
durch Schaffung und Schutz tariflichen Rechtes, Überwachung der Erfüllung
der tariflichen Pflichten, sowie der Regelung aller das Arbeitsoerhältnis be-
treffenden Angelegenheiten; alles unter Ausschluß parteipolitischer und
religiöser Gesichtspunkte".

') Vertrag I S. 61 ff.

Sinzheimer, Ein Arbeitslarifgesetz.

2
        <pb n="29" />
        ﻿18

Einführung.

nicht durch einen Verband abgeschlossen *). Es handelt sich
also offenbar um eine elementare Entwicklung, die die un-
bestimmten Tarifverträge als unbrauchbare Formen aus-
gestoßen hat. Dies zeigt sich auch in der Entwicklung ein-
zelner Tarifverträge, die aus unbestimmten Tarifverträgen
zu korporativen Tarifverträgen geworden sind. Das Haupt-
beispiel dafür ist die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buch-
drucker. Sie war ursprünglich ein unbestimmter Tarifvertrag,
bis sie im Jahre 1906 durch mannigfache Übergänge hindurch
mittels des bekannten „Organisationsvertrags" zum korpora-
tiven Tarifvertrag übergegangen ist, der teilweise bereits
Vereinsformen angenommen hat. Die Beteiligten haben
diesen Übergang als „eine naturgemäße Entwicklung der im
Buchdruckgewerbe bestehenden Tariforganisation" vollzogen * 2J.
Würde ein Arbeitstarifgesetz auch auf den unbestimmten
Tarifvertrag eingehen, so würde es ohne praktischen Nutzen
die wesentlichen Tarifbeziehungen verwirren und die Einheit
des Gesetzes stören. Deswegen hat auch der Deutsche
Juristen tag, als er im Jahre 1908 die Frage nach der
gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auswarf, nur an
solche Tarifverträge gedacht, die „zwischen Arbeitgebern oder
Arbeitgeberverbänden einerseits und Arbeiterverbänden
andererseits" abgeschlossen werden. Damit sind die un-
bestimmten Tarifverträge, wenn sie einmal doch abgeschlossen
werden, rechtlich nicht vogelfrei. Sie würden nur nicht dem
Arbeitstarifgesetz, sondern den bestehenden Rechtssätzen unter-
liegen b).

&gt;) Die Tarifverträge im Deutschen Reiche am Ende des Jahres 1913,
bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amte. Berlin, 1914, S. 14.

2) Rechenschaftsbericht des Verbandes der Deutschen Buchdrucker für
das Jahr 1908, Berlin, 1907, Druck: Lutze &amp; Vogt, S. 1, 2.

8) Der Fehler darf sich nicht wiederholen, den die Reichsgesetzgebung
gemacht hat, als sie in Z 16 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen
vom 25. Mai 1910, wo sie zum ersten Male auf Kollektivverträge zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingeht, nur von unbestimmten Tarif-
verträgen wußte; s. darüber Sinzheimer, Die neuesten Versuche zur ge-
        <pb n="30" />
        ﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 19

Schließlich ist zu erwägen, für welche Personenkreise
ein Arbeitstarifgesetz bestimmt sein soll.

Tatsächlich hat der Tarifvertrag die Tendenz, alle Arbeiter-
und Angestelltenschichten und alle Gewerbegruppen zu er-
greifen. Man werfe nur einen Blick auf das Bild, das
die amtliche Tarifstatistik bietet'). In fast allen Gewerbe-
gruppen, auch in der Landwirtschaft, ist der Tarifvertrag
mehr oder weniger eingedrungen. Er beschränkt sich nicht
auf das Handwerk. Denn es steht fest, daß der Tarifvertrag
in den letzten Jahren seiner Entwicklung auch weitgehend
die Großindustrie erfaßt hat^). Wohl sind es meistens Ar-
beiter, für die der Tarifvertrag in Frage kommt. Doch auch
Angestellte sind von ihm berührt (Handlungsgehilfen usw.)
und drängen nach ihm, wie z. B. die technischen Angestellten,
in deren Reihen der Tarifgedanke vor dem Kriege erörtert
wurde. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung muß sich
die tarifgesetzliche Regelung auf alle Gewerbegruppen, ein-
schließlich der Landwirtschaft, auf alle Betriebsarten, sowie
alle Arbeiter und Angestellte, das Gesinde nicht ausgenommen,
erstrecken. Der Tarifvertrag soll eine Form für
dasArbeitsverhältnis überhaupt sein. Es ist kein
innerer Grund dafür einzusehen, ein Arbeitstarifgesetz etwa
nur auf den Geltungsbereich des Titels VII der GO. zu
beschränken, wie dies von dem ersten Berichterstatter über
die Frage der gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auf
dem Deutschen Juristentag, vr. Junck, gefordert wurde3).
Nur in einer Beziehung wird der persönliche Geltungsbereich
einzuschränken sein. Sie betrifft die Beamten, sowie die
Staatsangestellten und Staatsarbeiter, d. h. die

schlichen Weiterentwicklung des Arbeitstarifgedankens in Österreich, in der
Schweiz und in Deutschland, GewKaufmG. XV S. 411 ff., bes. S. 415.

&lt;) A. a. O. S. 18.

*) Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 533.
b) 29. DJT. V S. 21, 22.

2*
        <pb n="31" />
        ﻿20

Einführung.

Angestellten und Arbeiter in staatlichen Verkehrsanstalten
(Eisenbahn, Post und Telegraphie) und in den Militär-
und Marinebetrieben *). Das Bedürfnis nach dieser Ein-
schränkung ergibt sich aus der Eigenart der für diese Kate-
gorien geltenden Verhältnisse. Wir behaupten nicht, daß für
sie Tarifverträge undenkbar seien. Wir meinen nur, daß,
wenn ein Arbeitstarifgesetz auch sie einbeziehen wollte, zuviel
Rücksicht auf jene Eigenart zu nehmen wäre und überdies
so viele unausgereifte Probleme behandelt werden müßten,
daß es für den Inhalt und das Zustandekommen eines
Arbeitstarifgesetzes besser ist, diese Verhältnisse einer Sonder-
regelung im Zusammenhange mit anderen allgemeinen Fragen
zu überlassen.

II.

Grundanschauungen.

An eine Lösung des legislativen Problems können wir
nur denken, wenn von vornherein darüber Klarheit besteht,
daß die Denk- und Lehrprinzipien des geltenden Rechts nicht
ausreichen und Rechtsgedanken nötig sind, die aus dem
Tarifvertrag selbst neu gewonnen werden^). Die Berechti-
gung dieses Standpunktes tritt zutage, wenn die Eigen-
tümlichkeit des Tarifvertrags frei von der rechtlichen Form
des geltenden Rechts ins Auge gefaßt, die Forderungen, die
sich aus einem solchen Anblick der „organischen Natur" des
Rechtsinstituts an seine künftige Rechtsgestaltung ergeben,
geprüft und von hier aus die grundlegenden Anschauungen
gebildet werden.

1)	Vgl. das „Recht des Staatsarbeitsvertrags", Denkschrift, heraus-
gegeben vom Reichskartell der Verbände der Beamten und Arbeiter staat-
licher Verkehrsanstalten, Elberfeld, 1913, S. 7.

2)	Vgl. Kulemann, Neubildungen im Rechtestem, Einigungs-
amt II S. 193.
        <pb n="32" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

21

1.

Der Tarifvertrag tritt als ein Mischgebilde auf, das
Beziehungen umschließt, die gewöhnlich getrennt voneinander
unter öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesichts-
punkten behandelt werden. So unterliegt der Tarifvertrag
in seinem Abschluß privatrechtlichen Anschauungen. Denn
die Vertragsparteien einigen sich rechtlich frei darüber, ob
und wie sie ihn abschließen wollen. Dagegen nehmen die
von ihm beabsichtigten Wirkungen öffentlichrechtlichen Cha-
rakter an. Er strebt danach, nicht nur ein Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien, sondern darüber hinaus für alle
Tarifbeteiligten eine besondere Rechtsordnung zu sein, die
durch die Kräfte selbst, die sie erschaffen, geschützt und er-
halten werden soll. Damit dringt der Tarifvertrag in das
Gebiet der Rechtsbildung und einer Art von Selbstverwal-
tung ein, das dem Privatrecht entzogen ist und dem öffent-
lichen Rechte angehört. Einer solchen Mischform kann nur
eine Verbindung von Gesichtspunkten Rechnung tragen, die
nach der Grundeinteilung der herrschenden Rechtslehre ge-
trennt sind.

Eine doppelte Erwägung erlaubt uns, den Tarifvertrag
einer solchen ungetrennten Einheit des Rechts zu unter-
stellen.

Die Schranke, die die herrschende Rechtslehre zwischen
öffentlichem Recht und Privatrecht aufführt, ist innerlich
nicht vorhanden x). Es besteht ein Zweckzusammenhang
zwischen beiden Rechtsgebieten, der durch diese Schranke
künstlich verdeckt ist. Er ist in dem Gedanken der sozial-
rechtlichen Bestimmung des gesamten Rechts gegeben.
Alle Rechtsverhältnisse, auch die Jndividualverhältniffe des

i)	Vgl. dazu Weyr, Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems,
ArchÖffR. XXIII S. 529, und Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechts-
geschäft, a. a. O. XXXI S. 53, 190.
        <pb n="33" />
        ﻿22

Einführung.

Privatrechts, sind soziale Funktionsverhältnisse. Denn sie
bestimmen und ordnen das Leben der Gemeinschaft'). Die
Zeit, in der man schreiben konnte, „daß den Landesfllrsten
quoad jus privatum gleichgültig sei, ob die Justiz nach diesen
oder jenen Gesetzen administriert wird"* 2), ist vorüber. Der
soziale Gedanke ordnet alles Recht, auch das Privatrecht,
öffentlichen Interessen unter. In der Verschlingung des
sozialen Lebens gibt es kein Rechtsverhältnis, das nur den
einzelnen angeht, und die Rechtsinstitute des Privatrechts
sind ebenso Grundlagen des Gemeinschaftslebens, wie die
Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung. Wenn uns
dies nur bei den öffentlichrechtlichen, nicht aber auch bei den
privatrechtlichen Beziehungen ohne weiteres einleuchtet, so
liegt der Grund dafür in der „Maske", die die privaten
Rechtsverhältnisse tragen. Indem nämlich das Privatrecht
dem einzelnen die Freiheit der Entschließung zuweist, glauben
wir, diese Freiheit sei aus den Bedürfnissen des Individuums
hergeleitet. In Wirklichkeit besteht diese Freiheit für die
einzelnen nur, weil sie im Plane der Gemeinschaft liegt, die
für ihre Zwecke diese Freiheit will und duldet^). Sobald
sich die Anschauung durchringt, daß diese Freiheit dem Plan
des Ganzen widerspricht, oder wenn der Plan sich gar selbst

*) Dieser Gedanke, wie er hier nicht weiter ausgesponnen werden
kann, ist am tiefsten von Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute,
bes. S. 73 ff., begründet (Marx-Studien I). Die Durchführung des sozialrecht-
lichen Gesichtspunktes bei der Betrachtung der Rechtsverhältnisse ist eine
Aufgabe zukünftiger Rechtswissenschaft. Einen von den Juristen kaum be-
achteten Versuch in dieser Richtung hat Adolf Wagner in seiner Grund-
legung der politischen Ökonomie, 3. Ausl., 2. Teil, Volkswirtschaft und
Recht, 1894, gemacht; s. dort bes. S. 12.

2)	Worte des Hofrats von Bourguignon (1775), zitiert nach Ott,
Rechtspflege und Verwaltung (Festschrift für Franz Klein zu seinem 60. Ge-
burtstage).

s) Dies hebt besonders Stammler, Wirtschaft und Recht, 1896, S. 239,
hervor: „Darum darf nie verkannt werden, daß auch in jeder liberalen Ord-
nung einer sozialen Wirtschaft nur eine bestimmte Art von Rege-
lung des gesellschaftlichen Zusammenwirkens gegeben ist".
        <pb n="34" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

23

ändert, sehen wir, daß die Gemeinschaft nicht zögert, korri-
gierend in die private Freiheit einzugreifen. Die Freiheit,
wie sie war, erfüllt ihre soziale Funktion nicht mehr. Also
wird die soziale Funktion auf andere Weise gesichert. Wir
sprechen dann von einer „Sozialisierung" des Privatrechts.
In Wirklichkeit äußert sich darin nur die von vornherein
bestehende sozialrechtliche Bestimmung des Privatrechts in
besonderer Weise, indem das Ganze ein Stück Freiheit, das
vorher im sozialen Interesse bestand, aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise wieder zurücknimmt. Was daher über
die Wahl öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Formen
zur Regelung eines Lebensverhältnisses entscheidet, ist nicht
ein von vornherein feststehendes Einteilungsprinzip, sondern
die Zweckmäßigkeit. Dies hat auch die Gesetzgebung, wenn
es nötig war, stets anerkannt. Man sehe z. B. die Be-
gründung, mit der das gesetzliche Verbot der Arbeit an
Sonn- und Festtagen gerechtfertigt wurde. „Die zivilrecht-
liche Unwirksamkeit der Verträge" — so führen die Motive
zum Gesetz vom 1. Juni 1891 aus —, „wodurch sich Ar-
beiter zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verpflichten,
reicht bei der Abhängigkeit der meisten Arbeiter und bei der
Versuchung, die in dem gebotenen Mehrverdienste liegt, nicht
aus, um die tatsächliche Beschäftigung an Sonn- und Fest-
tagen zu verhindern. Diese Wirkung kann vielmehr nur
durch ein gesetzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Fest-
tagen erzielt werden" *). Die Frage des öffentlichrechtlichen

Schon Bekker hat auf diese soziale Bedeutung des Jndividualwillens hin-
gewiesen in einer Zeit, wo die individualrechtliche Anschauung noch in voller
Blüte stand. Seine Worte verdienen festgehalten zu werden- „. . . Auch
wo der einfachste Konsensus ausreicht, wird das Recht nicht durch den
Respekt vor dem Jndividualwillen, sondern vielmehr durch die Erwägung
bestimmt, welche Gestaltung unentbehrlicher und mit Notwendigkeit von
Staatswegen zu regelnder Geschäfte der Erhaltung des inneren Friedens
und der gedeihlichen Entwicklung des Zusammenlebens der Staatsbürger die
sörderlichste sei" (Zur Lehre vom Rechtssubjekt, I Herings Jahrb. XII S. 80).
i) RT. 1890/92 Anl. Bd. 1 S. 12.
        <pb n="35" />
        ﻿24

Einführung.

Eingriffs wird also hier ganz selbstverständlich als eine rein
praktische Frage behandelt. Am klarsten trat dies in der
Kriegsgesetzgebung zutage. Sie hob die Grenze zwischen
Privat-- und öffentlichem Recht auf. Wie mit Hellem Licht
plötzlich erleuchtet, sahen wir die Abhängigkeit aller Lebens-
beziehungen von dem Gemeinwillen.

Die andere Erwägung, die zur Behandlung des Rechts
als einer Einheit führt, ist die Gleichheit, die jetzt im
Rechtsschutz beider Rechtsgebiete besteht. Was
früher das öffentliche Recht bei der Regelung der Lebens-
beziehungen zurückdrängen mochte, war der Gedanke, das
öffentliche Recht sei selbstherrliche Gewalt, gegen die Garantiere
nicht gegeben feien. Heute steht dieser Anschauung die Idee
des Rechtsstaates entgegen'). Auch für öffentliches Recht
ist das Gesetz die Quelle seiner Geltung, und der einzelne
ist vor ihm durch unabhängige Gerichte geschützt. Damit
fällt jede Scheu weg, öffentliches Recht auch auf solchen Ge-
bieten zu verwenden, die an sich nicht ohne weiteres seinem
traditionellen Bereich angehören.

Wie die Elemente des privat- und öffentlichrechtlicherr
Denkens bei der Gestaltung des Tarifrechts zu mischen sind,
hängt von dem Bedürfnis und der Möglichkeit der Durch-
führung in seinen besonderen Beziehungen ab.

2.

Was den Tarifvertrag begründet und erhält, ist ein
sozialer Wille. Bei jedem Tarifvertrag ist mindestens
auf einer Seite, der Arbeiterseite, eine Organisation beteiligt
(S. 17,18). Ihr Wille ist für die Begründung, die Wirkungen
und die Auflösung des Tarifvertrags maßgebend. Damit
wird der Wille der einzelnen dem Willen der

') Vgl. gl ein er, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts,
3. Aust., S. 41 ff. Ausführlich ist der Gedanke bei Weyr a. a. O. be-
handelt.
        <pb n="36" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

25

Organisation untergeordnet. Diese Unterordnung
steht mit dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Prinzip
der rechtlichen Selbstbestimmung, wonach rechtsgeschäftliche
Rechtswirkungen nur für oder gegen diejenigen eintreten
können, die sie gewollt haben, in Widerspruch. Dies hat
namentlich Leidig klar erkannt, als er auf der Tagung des
Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908 die
Gegnerschaft eines Teils der Industrie gegen das Institut
der Tarifverträge vor allem auf grundsätzliche Erwägungen
zurückführte. „Im Anfang des vorigen Jahrhunderts"
— so meinte er — „haben wir in Deutschland das Indivi-
duum aus den Fesseln der Zünfte, der Hörigkeit und all
den Beschränkungen mittelalterlicher Gebundenheit befreit...
Jetzt soll nun durch die Kollektivverträge jedenfalls die recht-
liche Freiheit des Jndividums in Vergebung seiner Arbeits-
kräfte beschränkt werden ... Ich meine, daß wir . . . uns
doch zunächst über dies neue Prinzip, — auch ein neues
Rechtsprinzip ist es, das hier aufgenommen werden soll —,
klar und einig werden müßten" ft. Diese Klarheit ist aller-
dings nötig. Jedenfalls muß entweder der Tarifvertrag
seine Eigenart oder das Tarifrecht das Prinzip der indivi-
duellen Selbstbestimmung aufgeben. Denn ohne den Vor-
rang des Gruppenwillens, der sich selbst gegen den Wider-
spruch der einzelnen durchsetzen und erhalten kann, ist ein
Tarifvertrag nicht möglich. Das künftige Tarifrecht muß
mit vollem Bewußtsein diesen Vorrang des sozialen Willens
vor dem Einzelwillen anerkennen, auch wenn es damit ein
Grunddogma des geltenden Rechts aufgibt. In Wirklichkeit
bedeutet dies keine Abwendung von den Zweckgedanken, deren
Erfüllung jenes Prinzip anstrebt, sondern nur eine Ände-
rung der Formen zu ihrer Erhaltung.

Wir irren, wenn wir glauben, daß bestimmte Zweck-
formen immer den Zweckinhalt haben müssen, der ihnen

1) DJT. 1908, V S. 91.
        <pb n="37" />
        ﻿26

Einführung.

ihrem Sinne nach zukommen soll'). Das Prinzip der recht-
lichen Selbstbestimmung des einzelnen soll seinem Sinne
nach der Freiheit und den Interessen des einzelnen
dienen. Es drang in das Recht ein, weil man glaubte, unter
seiner Herrschaft würden diese Lebensgüter am besten ge-
wahrt. Ob dies aber wirklich der Fall ist, hängt von der
sozialen Umwelt ab, in der es wirkt. Deren Kräfte können
den logisch berechneten Lauf des Grundgedankens abirren
lassen, sodaß er sein Ziel verfehlt").

Wir haben nämlich nicht nur eine rechtliche Zwangs-
ordnung, die auf der geistigen Macht des Rechts beruht, wir
haben auch eine soziale Zwangsordnung, die sich durch die
Macht der wirtschaftlichen Tatsachen bestimmt. Beide Sphären
stehen in Verbindung. Die Entwicklung der rechtlichen
kann die Macht der sozialen Zwangsordnung ändern und
umgekehrt. Die juristische Betrachtung beschäftigt sich aus-
schließlich mit der rechtlichen Zwangsordnung. Sie sieht den
Menschen abstrakt, losgelöst von seiner sozialen Umgebung.
Sie sieht ihn so, wie ihn ihre Normen gedanklich zur Er-
reichung ihrer Zwecke voraussetzen. Den wirklichen Menschen
umfaßt sie nicht"). Auf Grund dieser formalen Anschauung

6 Vgl. den Brief Jherings vom 18. April 1865 an Windscheid
(DJZ. XVIII S. 907): „Der Schein der absoluten Wahrheit der juristi-
schen Begriffe muß vernichtet, sie selbst als das aufgedeckt werden, was sie
sind: als bloße Formen eines gegebenen Inhalts, der unter anderen Um-
ständen auch anders sein könnte."

2)	Dies zeigt neuerdings Kestner in interessanter Weise am Beispiel
der Konkurrenzfreiheit. Vgl. dessen Buch, Der Organisationszwang, 1912,
S. 294 ff., und dessen Aufsatz in der Ztschr. Recht und Wirtschaft II S. 284.

3)	Hier zeigt sich der große Nachteil des Mangels einer sozialwissen-
schaftlichen Orientierung der Rechtswissenschaft. Sie geht immer noch von
dem abstrakten Cinzelmenschen aus, nicht von dem tatsächlich vergesell-
schafteten Menschen. Nach dieser Richtung sind die Anschauungen von
Karl Marx von Bedeutung, die, soweit sie hier einschlagen, bei Max
Adler, Kausalität und Teleologie im Streite um die Wissenschaft (Marx-
Studien I S. 372 ff.) zusammengefaßt sind. Die tiefste Anregung zu all diesen
Gedanken empfängt die Rechtswissenschaft durch die Studie von Josef
        <pb n="38" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

27

kann der Glaube entstehen, daß wenn das Recht innerhalb
der rechtlichen Zwangsordnung den einzelnen sich selbst be-
stimmen lasse, er srei sei. Sie vergißt, daß neben der recht-
lichen Zwangsordnung die Tatsachen der sozialen Zwangs-
ordnung bestehen bleiben, die ihn sesthalten. Diese soziale
Zwangsordnung kann um so drückender sein, je mehr recht-
liche Schranken fallen. Denn oft ist der Sinn rechtlicher
Beschränkung nur der Schutz vor sozialer Gewalt. Fällt sie,
dann ist nicht der Einzelwille, sondern die Macht der sozialen
Gewalten entbunden. Durch dieses Doppelspiel rechtlicher
und sozialer Bestimmungsgrllnde kann das Recht binden,
wenn es befreit, und befreien, wenn es bindet. Das
erste haben wir gesehen in den Zeiten, in denen der Ge-
danke der rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen in
höchster Blüte stand. In diesen Zeiten war die Unfreiheit
am größten, weil die Tatsachen der sozialen Zwangsordnung
ungehemmt wirken konnten. Andererseits steht die befreiende
Wirkung rechtlicher Beschränkungsformen fest. Man denke
an das Wesen des Arbeiterschutzes. Durch ihn wird der
Arbeiter verhindert, rechtlich frei über sich zu verfügen. Und
doch wird er dadurch sozial freier, weil das Gesetz die herr-
schaftlichen Zumutungen beschränkt, denen er bei rechtlicher
Ungebundenheit ausgesetzt ist. In derselben Richtung liegen
die Kommendationen „Freier" im frühen Mittelalter. Um
den ungeregelten Gewalten des „freien" Lebens zu ent-
gehen, gaben sich die einzelnen herrschaftlichen Schutzgewalten
hin, trotz der rechtlichen Beschränkung, in die sie hiermit ver-
ftelen. Denn diese Herrschaften befreiten sie von der Willkür
der Gewalten, denen sie sonst unterlagen ft. Ob das Recht

Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute (a. a. £&gt;.). Sie ist eine
der produktivsten Arbeiten der modernen Rechtswissenschaft, deren Aus-
schöpfung noch nicht einmal begonnen hat. S. auch Schäffle, Über den
Begriff der Person nach Gesichtspunkten der Gesellschaftslehre, ZStaatsW.
XXXI S. 186.

i)	Heusler, Deutsches Privatrecht I S. 118: „In solchen Zeiten der
        <pb n="39" />
        ﻿28

Einführung.

bindet oder befreit, hängt also nicht von dem logischen Sinn
der rechtlichen Maßregel, sondern von ihrer Gesamtwirkung
ab, und nicht die Formel, sondern die Schätzung entscheidet,
ob unter einer gegebenen rechtlichen und sozialen Gesamt-
situatiou die Freiheit durch rechtliches Bestimmtwerden ge-
winnt oder verliert. Wenn also das Recht die Überordnung
eines bestimmten sozialen Willens über den Willen des
einzelnen anerkennt, so ist dies noch kein Zeichen der Un-
freiheit.

Ähnliches gilt von der Annahme, der einzelne könne,
wenn er rechtlich frei sei, am besten seine Interessen
wahren. Die Tatsachen der Gegenwart widersprechen dieser
Annahme. Denn wenn wir auf allen Gebieten des modernen
sozialen Lebens in wachsendem Maße die Tendenz zur Koa-
lierung betrachten, die die Wahrnehmung der Interessen der
einzelnen mehr oder weniger den Organen der Koalition
überträgt, so beweist dies, daß die rechtliche Selbstbestimmung
des einzelnen keineswegs immer die Voraussetzung für die
beste Wahrnehmung seiner Interessen sein kann. Denn was
zu diesen Koalitionen treibt, sind die Interessen der einzelnen.
Die Menschen fühlen sich angesichts der gewaltigen Um-
wälzungen in unserer Zeit zu schwach, um allein zu stehen,
und sehen ein, daß ihnen in der Verbindung mit ihres-
gleichen eine Kraft zuwächst, die sie als einzelne für sich
nicht Habens. So schildert z. B. Kestner die Motive, die
zur Kartellbildung treiben. Es waren geschäftliche, privat-
wirtschaftliche Erwägungen, das Bestreben zur Verbesserung
der Rentabilität. „Die Unternehmer sahen, daß nicht auf
dem Wege der unbedingten Konkurrenzfreiheit die größten

Roheit, wie der merovingischen, war die Commendation in königliche Munt,
trotz aller Abhängigkeit, die daraus floß, doch immer noch ein Vorteil,
eine Gunst. Aber wer diesen Vorteil nicht suchte, für den wurde nicht ge-
sorgt, der blieb Herrschaftslos und consequenterweise allerdings auch schutzlos,
weil dann niemand ihn zu vertreten hatte."

') Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, 1913.
        <pb n="40" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

29

Gewinne zu erzielen waren, sondern durch Verband und
Organisation" l). Und was für die Kartelle gilt, trifft auch
für andere Organisationen zu, die wirtschaftliche Zwecke ver-
folgen. Der Verband wird ein Werkzeug der individuellen
Jnteressenverfolgung. Das Recht müßte darauf verzichten,
sich überhaupt an der Gestaltung neuer Lebensformen zu
beteiligen, wenn es das Prinzip der rechtlichen Selbst-
bestimmung des einzelnen als unantastbares Dogma an-
sehen wollte. Denn die in dem gesamten sozialen und wirt-
schaftlichen Leben der Gegenwart wirksame Tendenz zur Jn-
teressenwahrnehmung ist dieser Grundanschauung entgegen-
gesetzt.

Übertragen wir diese Betrachtungsweise auf den Tarif-
vertrag, so können wir sehen, daß eine rechtliche Vor-
herrschaft des sozialen Willens über die einzelnen ihrer
Freiheit und ihren Interessen nicht widerspricht. Es trifft
dies für Unternehmer und Arbeiter zu, wenn die Or-
ganisationen für sie tätig sind. Der Unternehmer findet
in dem Tarif, den seine Organisation begründet und erhält,
die Sicherung vor den wirtschaftlichen Angriffen des Streiks
und des Boykotts, sowie die Gewähr dafür, daß ihm andere
tarifgebundene Unternehmer durch ungeregelte Arbeits-
bedingungen den Konkurrenzkampf nicht erschweren. Der
Arbeiter entzieht sich durch die Tarifregeln dem wirtschaft-
lichen Diktat des Unternehmers bei der Festsetzung der
Lohn- und Arbeitsbedingungen und schützt sich gegen Aus-
sperrung und Maßregelung. In beiden Fällen findet
eine Befreiung von sozialen Gewalten und eine Sicherung
wirtschaftlicher Einzelinteressen statt. Dazu kommt,
daß die Bedeutung des einzelnen durch die Unterwerfung
unter den sozialen Willen keineswegs erlischt. Allerdings den
„Hochgenuß", in freier Willkür „Willensakte vorzunehmen",

9 In dem Seite 26 Anm. 2 zitierten Aufsatz, S. 286.
        <pb n="41" />
        ﻿30

Einführung.

verliert er1). Er wird in ein Ganzes eingegliedert. Doch
verliert er die Freiheit nicht. Sie wandelt sich nur. Er
wirkt als Glied bei der Bildung des Gesamtwillens mit.
Dieses Mitleben in der Gemeinschaft ist der Ersatz für die
Einbuße an Willkür, die ihm die Tarifregel zumutet; sie
steigert seine persönliche Würde, indem er in solidarischem Be-
wußtsein mit den andern an dem Geschick des Ganzen tätigen
Anteil nimmt. Auf der Seite der Arbeiter kommt dieses
Bewußtsein, durch die Abhängigkeit vom sozialen Willen der
Organisation gehoben und geschützt zu werden, in dem Ge-
danken zum Ausdruck, daß sie erst durch sie die „Gleich-
berechtigung" erfahren.

3.

Der Tarifvertrag ist ein Massenvertrag. Denn
Menschenmassen sind es, die er in weitem Bogen umspannt.
Den 12 369 Tarifverträgena) im Jahre 1913 waren in
193 760 Betrieben 1845454 Personen unterworfen. Dem
entspricht die Massenhaftigkeit einzelner Tarifverträge. So
unterliegen z. B. der einen Tarifgemeinschaft der Deutschen
Buchdrucker in 8725 Betrieben 67 935 und dem Vertrags-
muster, welches fast allgemein den im Reiche abgeschlossenen
Tarifverträgen im Baugewerbe zur Unterlage dient, 408462
Personen. Und wie schwillt diese Menschenflut von Jahr zu
Jahr an! Seit 1907 ist die tariflich gebundene Personenzahl
um ungefähr 1 Million gestiegen. In solchen Massen ver-
laufen sich die persönlichen Beziehungen ins Unsichtbare.
Fast ein Viertel der Tarifverträge strebt über einen persön-
lichen Geltungsbereich hinaus zu territorialer Geltung für
einen Ort, einen Bezirk, für das Reich. Nach den amtlichen

1)	Jhering, Geist des römischen Rechts, 3. Teil, 1. Abteilung,
S. 336, wo prächtige Worte gegen den „Willensformalismus" der freien
rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen zu finden sind.

2)	Vgl. Seite 18 Anm. 1.
        <pb n="42" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

31

Feststellungen gehörten im Jahre 1913 nur 72,2°/« aller-
tariflich gebundenen Arbeiter den berichtenden Verbänden an.
Dabei sind die Vertragsorganisationen, namentlich auf
Arbeiterseite, keine festen Körper. Die Geltung eines Tarif-
vertrags hindert nicht ein beständiges Ein- und Ausströmen
von Menschen. Der Holzarbeiterverband z. B., einer der
größten Tarisverbände, verzeichnet allein in einem Jahre
(1912) eine Fluktuation von 19°/°*). Und diese Bewegung
des Massenverkehrs geht bis in die kleinsten Bezirke der
Organisationen hinein.

Die Massenhaftigkeit des Tarifvertrags muß das ge-
wöhnliche juristische Vorstellungsleben überwältigen, wenn
es nicht bereit ist, neue Denkformen aufzunehmen. Das vor-
herrschende Denken in der Jurisprudenz stellt sich das Recht
nur in Verbindung mit einzelnen vor. Von ihnen geht
alles rechtliche Handeln und alle rechtliche Wirkung aus.
Das Wesen der Masse aber besteht gerade darin, daß der
einzelne in ihr verschwindet, daß sie eine eigene Einheit
bildet, die nicht die Summe der einzelnen ist* 2). Die Auf-
gabe einer gesetzlichen Erfassung des Tarifvertrags ist des-
wegen unlösbar, wenn die Lösung mit den herkömmlichen
Mitteln des Individualrechts versucht werden sollte. Auf
einen solchen Versuch würden die Worte passen, die Franz
Klein ausgesprochen hat, als er in seinen Ausführungen
über die Kartellsrage auf dem Deutschen Juristentag in
Innsbruck das Versagen des juristischen Denkens gegenüber
der „Energiesteigerung des Lebens" tief beklagte: „Im Wirt-
schaftskampfe rauchloses Pulver und Schnellfeuergeschütze,
im Rechtskampse Steinschloßflinte oder höchstens Vorderlader,
das ist heute vielfach das richtige Bild des Abstandes"2).

tz Jahrb. des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes für das Jahr 1912,
Berlin, Verlagsanstalt des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes, 1913, S. 95.

2)	Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, S. 205.

3)	DJT. XXVII, 4. Bd., S. 546.
        <pb n="43" />
        ﻿32

Einführung.

Der Vergleich mit der Technik liegt tatsächlich nahe^ Wie
es z. B. für die Baugebilde der Gegenwart, die dem Ver-
kehr, der Industrie und dem Handel dienen sollen, gilt,
eigene Ausdrucksformen aus neuen technischen und räum-
lichen Voraussetzungen aufzubauen und das moderne Pro-
blem der Verkehrsbewegung als neuen für den räumlichen
Organismus formbestimmenden Faktor zu behandeln?),
so erwacht für das Recht, — das im Wesen geistige Archi-
tektur ist —, die Aufgabe, eine aus neuen sachlichen Be-
dingungen erwachsene, nicht aus alten Prinzipien ge-
schöpfte eigene Form, die Massenform, zu finden. Im
Tarifvertrag will die Masse rechtlich selbständig
auftreten und sich selbst regulieren. Dies sind die
neuen sachlichen Bedingungen, denen das Recht Ausdruck
geben muß. „II doit donc s’adapter aux manifestations de
cette vie sociale collective, et s’inspirer, non de ce qui
aurait pu etre d’apres ses principes, mais de ce qui est
dans les faits . .“ schreibt Valere Claes mit Recht in
seinem trefflichen Buche ch. *

Darum sind zunächst unter Ausschaltung individual-
rechtlicher Vorstellungen Formen zu finden, in denen kol-
lektive Interessen zum Ausdruck kommen und sich ein-
heitlich durchsetzen können. Soweit die Masse organisiert ist,
finden sich bereits im Koalitionsrecht Ansätze zu solchen
Formen vor. Sie sind als Kollektivformen für die Zwecke
der Tarifverträge zu gebrauchen, wenn die Gesetzgebung sie
ohne Mißtrauen in der Weise ausbildet, daß sie im Dienste
des Tarifvertrags tätig sein können. Soweit die Masse nicht
organisiert ist, muß das Recht die Kollektivformen, die eine
Vielheit von Personen einheitlich zur Geltung bringen
können, erst ins Leben rufen. Dies gilt für den nicht-

2) Jahrb. des Deutschen Werkbundes, 1914, S. 30.
s) Le Contrat Collectif de Travail. Sa vie juridique en Alle-
magne, Brüssel, 1910, S. 72.
        <pb n="44" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

33

organisierten Teil der Arbeiterschaft, der an Tarifverträgen
teilnimmt. Daß sein Prozentsatz verhältnismäßig hoch ist,
ist schon früher ausgeführt (S. 31). Diese Menschenmassen
sind von keinem einheitlichen organisatorischen Willen er-
faßt und können doch nur an einem Tarifvertrag rechtlich
teilnehmen, wenn sie sich einheitlich zur Geltung bringen.
Daraus entsteht die besondere Schwierigkeit in der Gestaltung
des Tarifrechts. Es muß auf die Organisationen und die
Nichtorganisierten Rücksicht nehmen. Logisch wäre dieser
Zwiespalt einfach zu lösen. Man müßte nur einen gesetz-
lichen Organisationszwang einführen. Dann könnte sich
das Tarifrecht, wenigstens auf Arbeiterseite, nur auf Orga-
nisationen aufbauen und es wäre jener komplizierten Doppel-
regelung enthoben. Doch das logisch einfache ist nicht immer
das rechtlich brauchbare. Gerade das Tarifrecht, das es mit
den nervösesten Teilen des Soziallebens zu tun hat, muß sich
hüten, ihnen innerlich ungewolltes zuzumuten. Es muß sich
den sozialen Voraussetzungen anschmiegen, auch wenn da-
durch die Regelung an Geschlossenheit und Einfachheit einbüßt.
Deswegen ist ein gesetzlicher Organisationszwang nicht zu emp-
fehlen. Man kann ihn sich in doppelter Weise denken: als
Organisationspflicht und als Zwangsorganisation. Im ersten
Fall würde das Gesetz anordnen, daß alle Beteiligten orga-
nisiert sein müssen, es ihnen aber überlassen, welchen Orga-
nisationen sie sich anschließen wollen. Im anderen Falle würde
das Gesetz eine Zwangsorganisation unabhängig von den be-
stehenden Organisationen errichten, der alle Beteiligten kraft
Gesetzes anzugehören haben. Beides ist unannehmbar. Eine
Zwangsorganisation, die für Tarifzwecke neben die be-
stehenden freiwilligen Organisationen tritt, würde die bis-
herigen sozialen Kräfte der freien Organisationen ausschalten
und ihr Leben aufsaugen. Dieser Gedanke scheidet daher
von vornherein aus, wenn mit einer Tarifgesetzgebung nur
sachliche Zwecke, nicht politische Nebenabsichten verfolgt werden
sollen. Aus ähnlichen Gründen ist die gesetzliche Organi-

Sinzheim er, Ein Arbeitslarifgesetz.	3
        <pb n="45" />
        ﻿34

Einführung.

sationspslicht zu verwerfen. Sie würde eine weitgehende
öffentlichrechtliche Kontrolle der Organifationen herbeiführen.
Wenn der Staat die einzelnen zwingt, sich zu organisieren,
wird er nicht darauf verzichten, die Organisationspflichten
festzustellen und zu überwachen. Eitle Bureaukratisierung
des Organifationswefens wäre die Folge. Schließlich haben
die Organisationen nicht nur Tarifaufgaben, sie haben auch
sonstige wichtige soziale Aufgaben, und deren Erfüllung
könnte erschwert werden, wenn die Organisationen ohne
Einfluß auf die Art ihrer Zusammensetzung wären. Die
Organisationspolitik würde verflachen, die soziale Energie
der Organisationen gebrochen und der Geist der Solidarität,
der die freien Organisationen für die Menschen innerlich so
wertvoll macht, gefährdet. Eine Tarifgesetzgebung muß des-
wegen mit dem sozial gegebenen Unterschied von organisierten
und Nichtorganisierten Massen rechnen.

Es wird sodann die Kunst des Staates sein, statt Normen
im einzelnen auszustellen, die in der Masse vorhandene
Kraft zur Selbstorganisation für die Regulierung
der Tarifbeziehungen nutzbar zu machen. Bevormundung
durch schematisierende Gesetzesbureaukratie kann der im Tarif-
vertrag lebende Massenwille nicht ertragen. Seine Formen
sind zu reich, seine Kräfte zu eigenwillig, sein eigener Be-
tätigungsdrang zu stark. Auch ist seine Entwicklung im
Tarifvertrag zu wenig abgeschlossen, als daß ohne Tötung
wertvoller Lebenskraft eine „Zensur" über sie gesetzlich mög-
lich wäre. Wir erinnern uns hierbei an Worte, die Gierke Z
für ein ähnliches Gebiet schon früh ausgesprochen hat. Er
gibt unter allen Systemen zur Regelung des Genossenschafts-
wesens demjenigen den Vorzug, „welches die bestehenden
Genossenschaften am meisten schont, aus die künftige Ge-
noffenschaftsorganisation aber am wenigsten einwirkt. Staat-
liches Organisieren und Regulieren wird da, wo Bedürfnis

) Genossenschaftsrecht I S. 962.
        <pb n="46" />
        ﻿II. Grundanschauungen.

35

und Bedingungen eines genossenschaftlichen Lebens fehlen,
ein solches nicht erwecken; es wird aber da, wo genossen-
schaftlicher Geist vorhanden ist, dessen volle Entfaltung eher
verkümmern als fördern, wenn es ihm, sei es auch ohne
direkten Zwang, eng begrenzte und unselbständige Lebens-
formen anzuweisen sucht." Diese Worte treffen auch auf den
Tarifvertrag zu. Der Geist der Selbstorganisation hat den
Tarifvertrag geschaffen. Das Recht muß diesen Geist erhalten.
Er fordert zunächst die Subsidiarität des Tarifrechts.
Danach geben sich die Tarifparteien selbst die Ordnung, die
sie wollen, und das Recht unterbindet nicht die Mannigfaltig-
keit des Tariflebens. Diese Freiheit findet dort ihre Schranke,
wo das Recht durch bestimmte Formen dafür sorgen muß,
daß der Tarifvertrag überhaupt rechtlich zur Geltung kommen
und sich abwickeln, also ein bestimmtes Rechtsinstitut sein
kann. Er fordert weiter ein freies Tarifrecht^-Diese
Freiheit bedeutet, daß die gesetzlichen Definitionen, wenn es
möglich und zweckdienlich ist, offen sein sollen, damit die
Vielheit der Lebenserscheinungen durch einen geschlossenen
Wortlaut des Gesetzes nicht gebunden ist, die Rechtsprechung
und Verwaltung aber, die sich mit dem Tarifvertrag beschäf-
tigen, ein möglichst weites, freies Ermessen haben, sodaß in
allen Einzelfällen ohne bureaukratische Hemmung das Zweck-
volle geschehen kann. Ein solches Recht ist unbedenklich, wenn
die Tarifbeteiligten an der Rechtsprechung und Verwaltung
selbst mitwirken und durch besondere Tarifbehörden ein
inniger Zusammenhang zwischen ihnen und den Interessen
des Tarifvertrags besteht. Der Geist der Selbstorganisation
fordert schließlich, daß das Tarifrecht von der Tätigkeit der
Organisationen getragen ist, damit es lebendige Kraft
und Wirkung hat. Es gibt eine Stufe in der Entwicklung
des Rechts, auf der der Staat Zwischenkörper braucht, damit
es nach allen Seiten wirksam sein kann. Wie wäre es mög-
lich, in dem Massengetriebe, das den Tarifvertrag erfüllt,
jede Einzelheit im voraus zu regeln und den Tausenden

8*
        <pb n="47" />
        ﻿36

Einführung.

gegenüber, die ein Tarifvertrag umfaßt, das Recht durch-
zusetzen, wenn die Organisationen nicht selbst in seinen Dienst
treten? Ein Tarifrecht kann nur bestehen, wenn die Orga-
nisationen seine tätigen Organe sind. Sie sind die Binde-
glieder zwischen Masse und Recht.
        <pb n="48" />
        ﻿Die Grundformen zu einem
neuen Aufbau des Tarisrechts.
        <pb n="49" />
        ﻿39

Erster Abschnitt.

Die Autonomie des Tarifvertrags.

I.	Der Grundgedanke.

Die Herstellung einer Gemeinschaft des Arbeitsrechts
und des Arbeitsfriedens ist die Grundabsicht eines jeden
Tarifvertrags. Innerhalb des Tarifbereichs sollen allgemeine
Vorschriften für den Arbeitsverkehr bestehen und in ihrem
Bestände dadurch gesichert fein, daß sich die Beteiligten für
die Geltungsdauer des Vertrags gegenseitig geloben, die
wirtschaftliche Fehde einzustellen. Das geltende Recht kann
diesem Tarifwillen nur unvollkommen Ausdruck geben. Denn
es läßt, wenn wir von dem Vertrag zugunsten Dritter,
dessen allgemeine Verwendung für den Tarifvertrag nicht in
Frage kommen kann*), absehen, in seinem Vertragsbegriffe
nur Willensbeziehungen individueller Art, nämlich Rechts-
wirkungen unter den Vertragsparteien, zu. Der Tarifvertrag
will aber für einen allgemeinen Lebenskreis gelten, dem nicht
nur die Vertragsparteien angehören, er strebt nach Wirkungen
sozialer Art, die unabhängig sind von der Zustimmung der
einzelnen. Der Tarifvertrag will nicht nur ein
Rechtsverhältnis, er will auch eine Rechtsquelle
s e i n* 2). Diesem Drang des Tarifwillens kann nur ein Recht

9 Vertrag II S. 138 ff.

2) Diesen Gedanken bringt in klassischer Form 8 5 des Vertrags, betr.
die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker, zum Ausdruck: „Der
Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter eines auf frei-
williger Vereinbarung beruhenden Lohngesetzes, zu dessen
Jnnehaltung die beiden Vereine sich durch ihre Hauptvorstände hiermit
unterschriftlich verpflichten".
        <pb n="50" />
        ﻿40 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

entsprechen, das die Wirkungen des Tarifvertrags zur Be-
deutung objektiver Normen steigert.

Ein solches Recht würde nicht nur an die geschichtlichen
Wurzeln des Tarifgedankens anknüpfen, es würde auch einen
Vertragsbegriff ausbauen, der, frei von zivilistischer Be-
fangenheit, seine Orientierung im gesamten Recht sucht.

1.

Die geschichtlichen Wurzeln des Tarifvertrags sind das
Hofrecht und der Sühnevertrag.

Wir dürfen das Hofrecht als das älteste Arbeitsrecht
nach der Überwindung der Sklaverei in Deutschland an-
sprechen'). Es hat sich in den Fronhöfen des früheren
Mittelalters entwickelt, die mit den dazugehörigen Ländereien
ein nach außen geschlossenes Ganze bildeten, in denen der
Hof- und Grundherr zunächst der absolute Inhaber der
ganzen Arbeitsgewalt war. Ihm waren alle Dienste zu
leisten, die zum Betriebe des Fronhofes und zum Unterhalt
des Herrn und seiner Angehörigen erforderlich waren. Es
waren Dienste des hörigen Bauern, der einen Teil seines
Arbeitsproduktes in Gestalt von Abgaben abzugeben oder
dem Hofherrn unmittelbar zu dienen hatte. Sie wurden
hauptsächlich durch das Land abgegolten, welches ihnen zur
Verfügung gestellt war. Es waren weiterhin die Dienste
aller derjenigen, die gewerbliche und kunstgewerbliche Arbeiten
zu verrichten hatten, der Handwerker und Künstler. Sie er-
hielten dafür freie Wohnung, Unterhalt und Kleidung.
Schließlich leisteten auch noch die Ministerialen Dienste. Sie
waren die Hofdiener, die Beamten des Grundherrn, der oft
nicht nur private Gewalt, sondern auch öffentliche Gewalt
ausübte 2). Alle diese abhängigen Leute wareu in hofrecht-

*) Vgl. zu dem folgenden K. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe,
der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862, I des. S. 320,
357, 500, 505; II S. 315 ff.

s) Fürth, Die Ministerialen, 1836, S. 46, 160 ff.
        <pb n="51" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	41

lichen Genossenschaften organisiert, iic Hofgemeinden, In-
nungen und dienstrechtlichen Genossenschaften, die sich immer
mehr zu selbständigen Einheiten entwickeln'). Sie verlangen
Achtung und Schutz ihrer Selbstverwaltung und streben nach
einer allgemeinen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen
sich und ihrem Herrn. Um ihre Ansprüche durchzusetzen,
scheuen sie vor keinem Kampfe zurück und oft findet ein
förmliches Aufsagen des Gehorsams statt, wenn z. B. die
organisierten Ministerialen zur Teilnahme am Hofregiment,
die sie beanspruchen, nicht herangezogen werden"). Das Er-
gebnis ist allenthalben, daß die Rechtsbeziehungen aller dieser
abhängigen Leute, soweit sich nicht ein festes Herkommen
heranbildet, durch Vertrag zwischen ihren Genossenschaften
und dem Herrn geregelt werden. Das Recht, das diese hof-
rechtlichen Verträge hervorbringen, gilt als objektives Recht.
Wir sehen, wie die Abgaben und Dienste der hörigen Bauern
der vertragsmäßigen Ordnung unterworfen werden. Schon
seit dem 8. Jahrhundert wurden in ihrer Gegenwart und
mit ihrer Zustimmung Verzeichnisse angelegt, in denen ihre
Verbindlichkeiten niedergeschrieben und von ihnen anerkannt
zu werden pflegten. Sie wurden von Zeit zu Zeit er-
neuert, und die späteren Bücherverzeichnisse, Ossorixckiovss,
Registra usw. sind aus ihnen hervorgegangen. Ähnliches
treffen wir im Verkehr des Herrn mit den hofiechtlichen
Innungen, in denen namentlich die Dienstpflichten ihrer
Mitglieder vertragsmäßig fixiert wurden. Die Ministerialien
waren meist im Gefolge des Herrn vereint. Dieses stellte
mit dem Herrn die Vorschriften auf, die für beide Teile
recht sein und das Verfahren regeln sollten H. So sehen wir,
daß die gesamte Grundlage des Hofrechts nicht nur im Her-
tz Vgl. zu dem folgenden namentlich Gierte, Das deutsche Genossen-
schaftsrecht I S. 158, 162 ff., 166, 176, 180 ff., 186.

tz Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3. Ausgabe,
zweiter Teil, 1821, § 259.

tz Fürth a. a. O. S. 160—166.
tz Fürth a. a. O. S. 46.
        <pb n="52" />
        ﻿42 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

kommen, sondern auch in vertragsmäßigen Bestimmungen
bestand. Gierte faßt diese Entwicklung in der Besprechung
des Verhältnisses der Hofgemeinde zu ihrem Herrn, wie
folgt, zusammen'): „Im Zusammenhange mit der Fort-
bildung der Gerichte wurde auch das Recht des Hofes, statt
eines bloß im Willen des Herrn beruhenden, zu einem ge-
nossenschaftlichen Recht und konnte daher nicht mehr ein-
seitig vom Herrn geordnet und geändert werden. Mehr
und mehr traten daher als Rechtsquellen neben die still-
schweigende oder ausdrückliche Anordnung oder Verleihung
des Herrn das genossenschaftliche Herkommen und die ge-
nossenschaftliche Weisung und Küre des Rechts, wobei anderer-
seits die Zustimmung des Herrn erforderlich, seine Mit-
wirkung nicht ausgeschlossen war, so daß die Satzungen oft
als Übereinkommen, Vergleiche oder Verträge zwischen dem
Herrn und der Gemeinde erschienen."

Im Sühnevertrag finden wir die rechtliche Er-
scheinung des Friedensgedankens in wesentlichen Zügen vor-
gezeichnet. Wir finden ihn zunächst mit den einzelnen Ver-
trägen des älteren deutschen Rechts als Mittel ihrer Festi-
gung verbunden. In Zeiten, in denen die Selbsthilfe
allerorts lebendig war, erschien es notwendig, sich mit der
Vereinbarung des Vertragsinhalts das Halten des Vertrags
besonders versprechen zu lassen^). Wer das Friedens- und
Treugelöbnis, nichts gegen den Bestand des Vertrages zu
unternehmen, brach, verfiel einer Strafe. Im Sühnevertrag
des mittelalterlichen Rechts hat dann dieser Friedensgedanke
seinen selbständigen Ausdruck gefunden. Es sah das Fehde-
wesen in hoher Blüte und in einer Ausdehnung vor sich,

') Genossenschaftsrecht II S. 169.

2)	Vgl. Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis, bes. S. 93,
95. Dazu Loening, Der Vertragsbruch, S. 130: „. . . der deutsch-
rechtliche Vertrag, dessen verpflichtende Kraft auf dem gegebenen Worte des
sich selbst bindenden Schuldners beruht, obligiert nicht nur zur Ausführung
der direkt übernommenen Leistung, sondern auch zur Anerkennung des selbst-
geschaffenen Rechtszustandes nach allen Hinsichten . . .*
        <pb n="53" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertrags.	4Z

die über das Gebiet der früheren Racheausübung weit hinaus-
geht. Trotz aller Bemühungen der Reichsgewalt, dieser Be-
tätigung der Selbsthilfe hindernd in den Weg zu treten,
mußte sie in ihrer Gesetzgebung mit der Fehde als einem
tatsächlich bestehenden Institut rechnen, ja sie innerhalb ge-
wisser Grenzen geradezu als berechtigt anerkennen. So ent-
wickelte sich ein Recht des Sühnevertrags, das darauf zielt,
an die Stelle des Kampfes die Versöhnung, an die Stelle
der Fehde den Frieden unter den Beteiligten zu setzen').
Loening definiert den Sühnevertrag als „diejenige Über-
einkunft, kraft welcher zwei wegen eines wirklichen oder ver-
meintlich geschehenen Unrechts in Feindschaft lebende Parteien
sich verpflichten, nunmehr Frieden zu halten und infolge
hiervon keinen feindseligen Akt in bezug auf die abgetane
Sache gegeneinander vorzunehmen." „Nicht immer wird durch
den Sühnevertrag eine in kriegerischer Weise mit Heeresmacht
geführte Fehde beseitigt. Die beizulegende Feindschaft braucht
überhaupt nicht zum offenen Ausbruch gekommen zu sein,
wenn sich die Versöhnung an das zur Feindschaft Anlaß
gebende Vorkommnis etwa alsbald anschließt^)." Nur auf
die durch den Sühnevcrtrag abgetane Sache bezieht sich der
Friede. Daraus erhellt, daß regelmäßig keine absolute
Friedenspslicht aus dem Sühnevertrag folgt. Wohl ist in
der Literatur über das Recht des Sühnevertrags die Ansicht
ausgesprochen, daß der im Sühnevertrag gelobte Frieden
eine Regulierung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
zwei Parteien sei, sodaß sich aus ihm ein allgemeiner Friede
ergebe. Demgegenüber hat Loening die Ansicht begründet,
der entscheidende Punkt für die rechtliche Beurteilung des
gelobten Friedens sei die Auffassung, daß die im Streit
befangene Sache abgetan, der Zustand des Friedens, wie
er vorher bestand, wieder hergestellt werden solle und des-
wegen eine Verletzung dieses Friedensvertrags wesentlich

') Loening a. a. O. S. 48, 132 s., 483.

2) A. o. O. S. 483 f.
        <pb n="54" />
        ﻿44 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

eine Beziehung auf einen abgetanen Zwist voraussetze *).
Erst hieraus entsteht der Begriff des Friedensbruchs. „Als
Bruch der Sühne stellt sich" — so führt Loening aus —
„jede positive Handlung dar, welche in feindseliger Absicht
und mit Bezug auf die vertraglich beigelegte Feindschaft
von einem der Kontrahenten gegen den anderen vor-
genommen wird, gleichgültig, welches sonst ihre äußere
Beschaffenheit ist. Der Sühnebruch kann seiner äußeren Seite
nach bestehen in jedem gegen Leib, Leben, Freiheit, Ver-
mögen, Ehre der anderen Partei gerichteten, an sich bereits
widerrechtlichen Angriff, mag er selbst in bloßen Worten
oder Gebärden zum Ausdruck gelangen. Ebenso kann er
aber auch begangen werden durch eine der anderen Seite
nachteilige Handlung, welche ihren widerrechtlichen Charakter
gerade erst infolge des abgelegten Versöhnungsgelöbniffes
erhält, z. B. durch Begünstigung der Feinde der Gegenpartei,
durch Eingehung eines Bündnisses mit denselben, durch Auf-
sagung des gelobten Friedens". „Andererseits erscheint aber
bereits jede äußerlich erkennbare Versuchshandlung als
Friedensbruch* 2 3)". Mit anderen Worten: Die Verletzung des
Friedensvertrags besteht in jedem „tatsächlichen Angehen
gegen die aus dem Vertrage hervorgegangenen rechtlichen
Zustände und Verhältnisses". In dem Maße, in dem sich
der Sühnevertrag zum Friedensvertrag zwischen größeren
Gruppen, die eine Feindschaft zu beendigen suchten, ent-
wickelte, erhielten seine Wirkungen objektiven Charakter.
Wir erkennen dies an den größeren politischen Sühne-
verträgen des Mittelalters, den Landfriedensverträgen. Sie
erwuchsen auf den Trümmern des Lehensstaates, als mehr
und mehr das von oben ergangene Friedensgebot machtlos
wurde. „Friede hatte immer nur, wer ihn sich selber schuf.
Dadurch gewann die vertragsmäßige Friedensbildung eine

1)	A. a. O. S. 133 Anm. I.

2)	A. a. O. S. 488 Anm. 8.

3)	A. a. O. S. 130 f., dazu S. 138 Anm. 1.
        <pb n="55" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	45

früher unbekannte Bedeutung H". Keineswegs waren diese
Landfriedensverträge nur unter den Mitgliedern desselben
Standes, unter Fürstenständen, Herren und Rittern ge-
bräuchlich; mehr noch wurden sie abgeschlossen zwischen den
verschiedenen Ständen, deren verschiedene Interessen eine über
den bloßen Friedensbund hinausreichende Einigung in der
Regel hinderte* 2 3 4). Das für uns wesentliche ist, daß dieser
durch Landfriedensvertrag gewonnene Landfrieden objektive
Rechtsnormen aufstellt, welche von jedem Dritten beobachtet
werden müssen^). Das durch ihn erlassene Friedensgebot
zur Unterlassung jeder an sich auch rechtmäßigen Fehde wirkt
als objektive Norm. Besonders scharf hat Gierke den ob-
jektiven Charakter dieser Friedensverträge festgestellt, indem
er sagt: „Ihr Zweck war nicht die Regelung von Rechts-
verhältnissen unter den Paziszenten, sondern die Herstellung
objektiver, wenn auch in ihrer Geltung nur auf die Zeit be-
schränkter Rechtsnormen für einen bestimmten Kreis von
Personen und für ein bestimmtes Gebiet."

So sehen wir, daß aus Gebieten, die dem Tarifvertrag
innerlich verwandt sind, ein Vertragsgedanke herrschend war,
der den von Tarifbeteiligten erstrebten, vom geltenden Recht
aber nicht zugelassenen normativen Sinn hatteH.

') Gierte a. a. O. I S. 501 ff.

Gierke a. a. O. S. 503.

3)	Loening a. a. O. S. 484 Anm. 1.

4)	Die allgemeine Bedeutung dieser rechtsnormativen Verträge für das
Mittelalter hat namentlich Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 1828, I S. 156,
erkannt. Er spricht von „gewillkürtem Recht". „Wir können ... in Er-
wägung der damaligen Zustände dieses gewillkürte Recht nur ein vertrags-
mäßiges nennen, so aber, daß die Wirkung jener Willküren über die
Wirkungen gewöhnlicher Verträge weit hinausging, und wirkliches Recht, so
gut wie gesetzliches, dadurch hervorgebracht wurde." Denselben Gedanken
spricht kurz und bündig Eichhorn a. a. O. § 259 aus: „. . . autonomische
Normen entstanden durch vertragsweise Übereinkunft der Interessenten".
        <pb n="56" />
        ﻿46 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

2.

Die Vorherrschaft der privatrechtlichen Anschauung in
der Rechtslehre hat es bewirkt, daß lange Zeit hindurch der
Vertragsbegriff überhaupt in dem des Privatrechts aufging.
Damit war der rechtsgeschäftliche Charakter des Vertrags
zu einem unantastbaren Prinzip erhoben. Der neuesten
Theorie des öffentlichen Rechts ist es indessen gelungen, den
Glauben an die Allmacht dieses Prinzips zu brechen und
eine Anschauung vom Wesen des Vertrags zu begründen,
die über die Grenzen der privatrechtlichen Vorstellung hinaus-
führt. Wir wissen heute, daß es auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts Verträge oder Vereinbarungen gibt, die
mit der privatrechtlichen Vertragslehre nicht in Übereinstim-
mung zu bringen sind, weil sie nicht nur ein Rechtsverhältnis
begründen, sondern auch rechtsschöpferisch wirken. Wir
treffen solche rechtsschöpferischen Verträge zunächst auf dem
Gebiete des Staatsrechts an, wo es Verträgen rechtlich ge-
lingt, objektives Verfassungsrecht zu erzeugen. Es ist das
Verdienst Bindingsft an der Hand der Vorgänge, die
zur Gründung des Norddeutschen Bundes geführt haben,
diese normative Wirkung einer Willenseinigung, die er Ver-
einbarung nennt, gezeigt zu haben. „Die ,Vereinbarung'
bildet den Tatbestand, die Entstehung der Verfassnng als
echten Gesetzes seine Rechtsfolge." Dieselbe Erscheinung zeigt
sich auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts, wo heute an-
erkannt ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Verein-
barungen der Beteiligten objektive Verwaltungsnormen
schaffen können. Ihr Wesen ist, wie es An schützt) kurz
formuliert, nicht das des Rechtsgeschäfts, sondern das der
Rechtssetzung. Eine solche Vereinbarung liegt beispielsweise

*) Die Gründung des Norddeutschen Bundes. Ein Beitrag zur Lehre
von der Staatenschöpfung, 1889, S. 65 ff. Über die weitere Literatur vgl.
Flein er, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 82 Anm. 44.

2) PrVerwBl. XXII S. 83, 88 ff.
        <pb n="57" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	47

bei den Regulierungsrezessen zwischen Gutsherrschaft und
Gemeinde vor. Bezüglich solcher Vorgänge führt das Ober-
verwaltungsgericht ft aus, daß sie nicht nur privatrechtliche
Abmachungeu enthalten, die Ordnung individueller Rechts-
verhältnisse, sondern auch eine (unter staatlicher Genehmi-
gung) erfolgende autonome Feststellung objektiver Rechts-
normen für den fraglichen Interessentenkreis. Ani reinsten
und klarsten tritt das Wesen des rechtsschöpserischen Vertrags
im Völkerrecht zutage.

Das Wesen der völkerrechtlichen Verträge hat schon
v. Holtzendorsf mit scharfen Zügen gezeichnet ft. Er hat
darauf hingewiesen, daß diese Verträge unter einem zwei-
fachen Gesichtspunkt zu würdigen sind. „Sie erscheinen einmal
als internationales Rechtsgeschäft mit einseitiger oder
wechselseitiger Verpflichtung und setzen dann zu ihrer Be-
urteilung im einzelnen Fall und ihrer Geltendmachung die
Entwicklung der auf die Staatensubjekte, ihre Handlungs-
fähigkeit und Willensbetätigung bezüglichen Lehren voraus..
Sodann haben aber auch die Staatsverträge außerdem noch
die Eigenschaft, Quelle des internationalen Rechts
zu sein ... Das Eigentümliche solcher unter den Quellen des
Staatsrechts und Völkerrechts zu würdigeuden Vertragsschlüsse
liegt darin, daß die Kontrahenten dabei nicht nur wie kontra-
hierende Privatpersonen frei für sich selbst disponieren,
sondern auch gleichzeitig Gesetze geben und für ihre souve-
ränen Willensäußerungen die Form des Vertrags wühlen
können. Vertragsschlüsse des öffentlichen Rechts können so-
mit, abgesehen von der Selbstbeschränkung der Kontrahenten
durch Übernahme bestimmter Verpflichtungen, auch andere
Personen (Untertanen und Behörden) dauernd zu bestimmten
Handlungen oder Unterlassungen verpflichten ft". Streit be-

ll OVG. Vd. 14 S. 242 ff., bes. S. 246.
ll Handbuch des Völkerrechts I S. 97.

ll Vgl. auch Nipp old, Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung
im Rechtssystem und seine Bedeutung für das internationale Recht, 1894:
        <pb n="58" />
        ﻿(

48 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

steht nur darüber, ob die durch den völkerrechtlichen Vertrag
hervorgebrachte Rechtsordnung nur für und gegen die kontra-
hierenden Staaten oder auch unmittelbar für und gegen dereri
Untertanen gelten. Im ersten Falle bedürfte die Wirksani-
keit des völkerrechtlichen Vertrages des ausführenden Landes-
gesetzesZ. Im anderen Falle würde ohne weiteres durch
den Vertrag ein „völkerrechtliches Jndigenat" entstehen, ein
Unterworfenfein unter überstaatliche Normen (v. Liszt). Diese
Frage ist für uns deswegen interessant, weil sich in ihr die
Streitfrage widerspiegelt, die auf dem Grunde des geltenden
Rechts für den Tarifvertrag besteht, ob nämlich feine Be-
stimmungen nur für die Vertragsorganisationen als Kontra-
henten gelten oder auch unmittelbar für ihre Mitglieder.
Das geltende Recht hat bekanntlich die Frage dahin beant-
wortet, daß, wenn die Vertragsorganisationen als solche den
Tarifvertrag abschließen, ihre Mitglieder nur mittelbar, d. h.
fozialrechtlich ihren Vertragsorganisationen gegenüber, an den
Vertrag gebunden sein können 2). Das künftige Recht wird
sich fragen, ob die Zwecke des Tarifvertrags nicht auch ein
„tarifrechtliches Jndigenat" erfordern.

Das Gesagte lehrt uns, daß der rechtsgeschüftliche Ver-
tragsbegriff nur die Erscheinungsform eines weiteren Ver-
tragsbegriffes ist. Neben dem Vertrag, der jenem Begriffe
entspricht, steht der Vertrag, der Rechtsverhältnis und
Rechtsquelle zugleich ist.

3.

Das Hofrecht und der Sühnevertrag, der Verfassungs-
vertrag und der völkerrechtliche Vertrag konnten ihre norma-
tive Geltung unabhängig vom Staat entwickeln. Denn Hof-

„Der allgenieine Begriff des Vertrags schließt seine Eigenschaft als Rechts-
quelle keineswegs aus, das tut nur der spezielle Begriff des Privatvertrags"
(S. 35).

i) Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899, S. 119.

") Vertrag II S. 238 ff.
        <pb n="59" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	49

recht und Sühnevertrag entstanden in einer Zeich in der die
Staatsgewalt schwach und ein reflektiertes Recht noch kaum
vorhanden war. So schufen sich in ungebrochener Rechts-
produktivität die Volkskräfte selbst unmittelbar die Formen,
die sie für ihre Betätigung brauchten. Der Verfasfungs-
vertrag und der völkerrechtliche Vertrag treten in staaten-
losem Dasein auf und sind deswegen durch kein staatliches
Gesetz behindert. Dagegen kann bei Verträgen, die inner-
halb des modernen Staates existieren wollen, eine normative
Wirksamkeit nur zur Geltung kommen, wenn sie vom Staate
bewußt und ausdrücklich verliehen ist. Ohne diese Verleihung
können die Beteiligten sie von sich aus nicht erschaffen, denn
sie sind an die Formen gebunden, die das geltende Recht
zur Verfügung stellt. Dieses aber kennt für die private
Betätigung, abgesehen von der verwaltungsrechtlichen Ver-
einbarung, eine rechtsschöpferische Wirkung von Verträgen
nicht.

Wir nennen den Vertrag, der kraft des staatlichen Rechts-
satzes objektives Recht zu erzeugen vermag, Vertrags-
autonomie.

In ihr verbinden sich dispositive und legislative, privat-
rechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente zu einer selb-
ständigen Einheit. Diejenigen, die sie begründen, sind
Privatpersonen und zugleich Organe der Rechtsschöpfung.
Sie beruht auf einem Vertrag im rechtsgeschäftlichen Sinne.
Es finden deswegen alle Vorschriften Anwendung, die die
Vertragsfähigkeit, die Vertretung, den Abschluß, die Gültig-
keit, die Auflösung des Vertrags betreffen. Ihre Wirkung
ist die Erzeugung autonomen Rechts. Autonomes Recht ist
objektives Rechts innerhalb der Grenzen, die die staatliche
Gesetzgebung vorsieht^). Diese Grenzen sind einerseits die
Voraussetzungen, an die das Ermächtigungsgesetz die Ent-
stehung des vertragsautonomen Rechts anknüpft, anderer-

*) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 143.

-) Fleiner a. a. O. S. 78 ff., bes. S. 82 oben.

Sinz heim er, Ein Arbeitstarifgesetz.

4
        <pb n="60" />
        ﻿50 Die Grundformen zu einen! neuen Aufbau des Tarifrechts.

seits die zwingenden Gesetze, welche die staatliche Rechts-
ordnung überhaupt aufstellt. Die soziale Funktion der Ver-
tragsautonomie ist eine Ergänzung des Privatvertrags.
Während dieser aus individuelle Ausgleichung gerichtet
ist, ist die Vertragsautonomie der kollektivistische Ver-
tragsbegriff, den das Recht braucht, wenn Gruppen mit-
einander in rechtlichen Verkehr treten.

Der Tarifvertrag strebt von dem Boden freier
Willenseinigung nach normativer Geltung seiner
Bestimmungen. Er ist der typische Fall des Gruppen-
vertrags. Die Vertragsautonomie ist daher die Rechtsform,
die allein dem Wesen des Tarifvertrags entspricht. Sie ruft
aus dem Gewirr arbeitsrechtlicher und arbeitsfriedlicher
Obligationsverhältnisse eine Rechts- und Friedens-
ordnung hervor, die einheitlich alle umfaßt, die dem
Tarifbereich angehören. Daß diestaatlicheGesetzgebung
die Autonomie des Tarifvertrags rechtlich an-
erkenne und ausspreche, ist somit die Grund-
forderung, die wir an sie zu richten haben').

II.	Die Tarifbeteiligten.

Wenn sich auf dem Grunde des Tarifvertrags eine
Rechts- und Friedensordnung erhebt, so ist zunächst der Kreis
der Tarifbeteiligten zu bestimmen, die der Tarifgeltung
unterworfen sind. Hierbei ist eine Unterscheidung von grund-
legender Bedeutung zu machen. Wir müssen diejenigen, die
den Tarifvertrag abzuschließen und über seine Beziehungen

y Es ist das Verdienst Kulemanns, in den Verhandlungen des
29. Deutschen Juristentags zu Karlsruhe im Jahre 1908 (Bd. 5 S. 98), die
sonst wenig für die rechtliche Fortentwicklung des Tarifvertrags ergiebig
waren, auf den Gedanken der Autonomie für die rechtliche Weiterbildung
des Tarifvertrags zuerst hingewiesen zu haben. Über sonstige Anklänge an
diesen Gedanken s. Ernst Landsberg, Einiges zur Gestaltung des Tarif-
vertrages (Festgabe der Bonner juristischen Fakultät für Paul Krüger, 1911),
S. 189.
        <pb n="61" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

51

zu verfügen das Recht haben, von denen sondern, die nur
seinen Bestimmungen unterworfen, aus ihnen berechtigt und
verpflichtet sind, ohne doch am Abschluß des Tarifvertrags
beteiligt und über ihn zu verfügen berechtigt zu sein.

Wir nennen die eine Gruppe der Beteiligten die Ver-
tragsparteien, die andere Gruppe die Vertrags-
mitglieder.

Diese Trennung ist für den Tarifvertrag wesentlich. Denn
sie allein löst das technische Problem, das einer Regelung des
Tarifvertrags von vornherein gestellt ist: die einzelnen der
Tarifgeltung zu unterwerfen und zugleich eiue einheitliche
Aktion in dem Abschluß und der Durchführung des Tarif-
vertrags zu sichern. Auf dem Boden des geltenden Rechts
können wir keine Lösung finden st. Es kennt nur Vertrags-
parteien und macht die einzelnen entweder zu gleichberech-
tigten Herren des Vertrags oder schließt sie von seiner
Geltung aus st. Beides widerspricht dem Sinn und der
Absicht des Tarifvertrags.

A. Die Vertragsparteien.

1.

Die Vertragsparteien sind die Schöpfer und
Verwalter des Tarifvertrags.

Bei ihrer Bestimmung liegt die Hauptschwierigkeit in der
Behandlung der Arbeiter feite, die wir deswegen in der
Betrachtung voranstellen. Hier können nur dieBerufs-
vereine als Vertragsparteien gelten. Sie allein
gewährleisten die Einheit der rechtlichen Aktion, ohne die
weder der Abschluß noch die Durchführung des Tarifvertrags
möglich ist. Würden wir statt ihrer oder neben ihnen die
einzelnen Arbeiter als Vertragsparteien zulassen, so zerfiele

') Gesetz S. 13 ff.

") Dies ergibt sich aus dem Streit der Theorien (Berbandstheorie,
Vertretungstheorie, Kumulationstheorie) im geltenden Recht; s. darüber
Vertrag I S. 61 ff.

4.
        <pb n="62" />
        ﻿52 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

der Tarifvertrag in ein Gewirr von Rechtsbeziehungen. Eine
Geschlossenheit des Rechtsgebildes bestünde nicht. Jeder ein-
zelne könnte mit Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner in-
dividuellen Interessen durchkreuzen, was ein soziales Interesse
zusammengefügt hat*). Darum müssen auf Arbeiter-
seite alle individuellen Beziehungen zugunsten
der Berufsvereine gelöscht werden.

Dies bedeutet zunächst folgendes:

a)	Der Arbeiterberufsverein kann einen Tarifvertrag nur
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen,
nicht im Namen seiner Mitglieder;

b)	der Arbeiterberufsverein kann nicht sowohl im eigenen
Namen als auch im Namen seiner Mitglieder den Tarif-
vertrag abschließen;

c)	neben dem Arbeiterberufsverein können einzelne Arbeiter,
weder durch Mitabschluß des Tarifvertrags noch durch
nachträglichen Beitritt zu dem Tarifvertrag, Vertrags-
parteien sein oder werden.

Bekanntlich läßt das geltende Recht die beiden ersten
Möglichkeiten auf Grund der sogenannten Vertretungstheorie
und Kumulationstheorie zu, während sich die dritte Möglich-
keit aus der heute bestehenden rechtlich ungebundenen Freiheit
der Tarifvertragsbildung ergibt. Nur wenn das Recht
den Berufsverein als solchen ausschließlich als
Vertragspartei auf Arbeiterseite anerkennt, ge-
winnt der Tarifvertrag die einheitliche Form, in
der rechtliches Leben in seinem Sinne möglich ist.

Die Beseitigung aller individuellen Beziehungen auf
Arbeiterseite hat indessen noch eine weitere Folge. Das
geltende Recht hindert nicht, den Tarifvertrag auf dem
Grunde eines Vertrags zugunsten Dritter abzuschließen.
Damit wird die Möglichkeit gegeben, daß nicht nur die

i) Vertrag I S. 61 ff. Die hier gemachten Ausführungen dürfen
heute als gesichertes Ergebnis der Tarifrvissenschaft gelten. Vgl. namentlich
Landsberg a. a. O. S. 169 ff.
        <pb n="63" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	53

Arbeiterverbände als solche berechtigt sind, sondern auch un-
mittelbar die einzelnen Arbeiter. Das Reichsgericht hat in
seiner bekannten Entscheidung vom 20. Januar 1910J) dieser
Möglichkeit Nahrung gegeben. In dieser Entscheidung
wird u. a. die Anschauung vertreten, im Zweifel sei dem
Tarifvertrag der Wille zu entnehmen, daß er nicht nur für
den Verband als solchen gelte, sondern auch auf Grund des
Versprechens der Leistung an Dritte zugunsten seiner einzelnen
Mitglieder. Es ist dies zunächst nur für die Arbeitgeberseite
ausgesprochen. Mit Recht hat aber bereits Landsberg2)
darauf hingewiesen, daß jene Entscheidung auch für die Mit-
glieder des Arbeiterverbands in gleicher Weise zutrifft. Doch
ist es weder der Begründung des Urteils durch das Reichs-
gericht noch auch Landsberg, der es sich zur Aufgabe gesetzt
hat, die Grundgedanken dieses Urteils eingehend zu prüfen
und zu verteidigen, gelungen, die Bedenken, die bereits nach
bestehendem Recht gegen diese konstruktive Möglichkeit eines
Tarifvertrags zugunsten Dritter entstanden sind, zu ent-
kräften. Wenn der Dritte unmittelbar aus dem Tarifvertrag
berechtigt wird, so erhält er auch das Verfügungsrecht über
die Vertragsbeziehungen, soweit sie für ihn gelten ft. Der
Dritte könnte also auf die Bestimmungen des Tarifvertrags
selbständig einwirken, für sich auf Rechte verzichten und
tarifliche Rechtsbeziehungen abändern. Das künftige Tarif-
recht wird solche individuelle Schwankungen nicht zulassen
dürfen und das individuelle Moment auch dadurch ausschalten
müssen, daß es selbständige Verfügungsrechte über Tarif-
beziehungen zugunsten Dritter nicht duldet, wenn der Dritte
Vertragspartei nicht sein kann ft.

Was wir hier für die einzelnen Arbeiter verneint haben,
ist nur das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über den

HGZ. Bd. 73 S. 92 f.
ft A. a. O. S. 176.
ft Vertrag II S. 138 ff., bes. S. 146.

ft Mit Tarifverträgen find oft Verträge zugunsten Dritter in der Form
von Nebenabreden verbunden, wenn z. B. der Arbeitgeber sich verpflichtet
        <pb n="64" />
        ﻿54 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Tarifvertrag. Die Möglichkeit ihrer Teilnahme an den Rechten
und Pflichten aus dem Tarifvertrag wird dadurch nicht be-
rührt. Dies wird sich später zeigen (S. 86 ff.).

Was die Arbeitgeberfeite anlangt, so wird die Gesetz-
gebung den einzelnen Arbeitgebern gegenüber eine andere
Haltung einzunehmen haben. Der Arbeiter ist ein Glied
der Masse, der Arbeitgeber ist dies nicht. Er existiert mit
seinem Betriebe, und sie zusammen bilden das Unternehmen,
das für sich ein Verband von individueller wirtschaftlicher
Bedeutung ist. Es liegt deswegen keine Veranlassung vor,
auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag ausschließlich auf die
Organisation zu stützen. Es würde dies auch den tatsäch-
lichen Verhältnissen widersprechen. Denn der Abschluß von
Tarifverträgen mit einzelnen Arbeitgebern ist so geläufig wie
der Abschluß mit Arbeitgeberverbänden. Das Tarifrecht wird
daher auf Arbeitgeberseite mit beiden Formen des Ver-
tragsabschlusses zu rechnen haben. Nur in einer Richtung
wird es der rechtlichen Sicherung bedürfen, wenn einzelne
Arbeitgeber als Vertragsparteien am Tarifabschluß beteiligt
sind. Der Betrieb des einzelnen Arbeitgebers kann während
der Geltungsdauer des Tarifvertrags auf einen anderen unter
Lebenden oder von Todes wegen übergehen. Das geltende
Recht bietet für diese Fälle keine Regelung, die den Tarif-
interessen entspricht^. Besonders würde eine bloße Pflicht
des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, daß sein Nachfolger den
Tarifvertrag einhält, nicht genügen. Es wird sich deswegen
empfehlen, kraft Gesetzes anzuordnen, daß die Tarifverträge,
so wie sie abgeschlossen worden sind, auf den Nachfolger des
tarifgebundenen Arbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten
übergehen, wenn der Nachfolger den Betrieb fortsetzt. Eine
solche Anordnung entspricht der Auffassung des Tarifvertrags
als eines normgebenden Vertrags. Der persönliche Umfang

ausgesperrte Arbeiter wieder einzustellen. Die Zulässigkeit solcher Neben-
abreden wird durch das oben Gesagte nicht berührt.

!) Vertrag II S. 118 «(tun. 30.
        <pb n="65" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	55

des Vertrags wird kraft Gesetzes erweitert, indem er nicht
nur auf die ursprünglichen Vertragsparteien der Arbeitgeber-
seite beschränkt bleibt, sondern auch auf deren Rechtsnachfolger
bezogen wird. Eine ähnliche Anordnung ist schon im un-
garischen Entwurf, § 712, vorgesehen.

Wenn ein Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abschließt,
so fragt es sich, ob neben dem Verband seine Mitglieder als
Vertragsparteien oder als Verfügungsberechtigte nach den
Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter rechtlich zur
Geltung kommen können. Diese Frage ist zu verneinen. Die
Gründe dafür sind den obigen Ausführungen über die Be-
hinderung einer rechtlich einheitlichen Aktion durch individuelle
Gegenströmungen zu entuehmen. Wenn ein Arbeitgeber-
verband einen Tarifvertrag eingegangen ist, so soll er auch
allein in seiner Hand liegen. Seine eigenen Mitglieder dürfen
seinen Willen und sein Vorgehen nicht durchkreuzen.

Aus alledem ergibt sich: Das Gesetz muß den Beteiligten
für die Zwecke des Tarifvertrags einen bestimmten Ver-
tragstypus zur Verfügung stellen.

2.

Damit die Berufs vereine der Arbeiter und Arbeit-
geber die Aufgabe erfüllen können, die ihnen zugewiesen ist,
müssen bestimmte Voraussetzungen sachlicher und formeller Art
vorhanden sein. ohne die sie als Parteien des Tarifvertrags
nicht angesehen werden dürfen.

3,) Was die sachlichen Voraussetzungen anlangt, so ist
zunächst erforderlich, daß es sich überhaupt um Berufs-
v er eine handelt. Unter Berufsvereinen im weitesten Sinne
verstehen wir solche freiwilligen Vereinigungen von Arbeit-
gebern oder Arbeitern, die eine Einwirkung auf die Arbeits-,
Gehalts- oder Lohnverhältnisse in ihrem Berufe bezwecken.
Für die Arbeitgeberseite wird diese Begriffsbestimmung aus
Grund der tatsächlichen Verhältnisse genügen. Für die Arbeiter-
seite aber fragt es sich, ob nicht noch eine engere Bestimmung
        <pb n="66" />
        ﻿56 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

des Begriffs im Hinblick auf die Zwecke des Tarifvertrags
notwendig ist. Die Antwort darauf kann nur eine auf die
geschichtliche Entwicklung des Tarifwesens in Deutschland ge-
richtete Betrachtung geben.

Die Tarifverträge sind aus wirtschaftlichen Kämpfen
hervorgegangen. Überall sind sie zunächst auf den Wider-
stand der Unternehmer gestoßen. Nur dadurch konnten sie
erreicht werden, daß der wirtschaftliche Druck des Kampfes
den Abschluß einer Verständigung notwendig machte. In allen
größeren Gewerben ist daher die Geschichte des Tarifvertrags
die Geschichte der Streiks und Aussperrungen. Es liegt dies
in der Natur der Sache. Die Tarifverträge enthalten in
erster Linie Vorteile für die Arbeiterklasse. An die Stelle
ungeregelter Lohn- und Arbeitsverhältnisse, die in vielen
Fällen einseitig durch den Unternehmer festgesetzt werden,
treten geregelte und gesicherte Lohn- und Arbeitsbedingungen,
die oft zugleich eine materielle Besserstellung der Arbeiter-
schaft herbeiführen. Solche Vorteile werden in der Regel nicht
freiwillig gewährt, sondern nur. wenn infolge wirtschaftlicher
Machtentfaltung die Notwendigkeit sich einstellt, sich auf sie
einzulassen. Man erinnere sich der Worte, die vr. Geßler,
damals noch Gewerberichter in München, in den Verhand-
lungen des Deutschen Juristentags ausgesprochen hat. „Wer
praktisch" — so führt Geßler aus — „in der Bewegung steht,
weiß, daß ohne einen Verband, der über Machtmittel verfügt,
an den Abschluß eines Tarifvertrags nicht zu denken ist, weil
es irrig ist. wenn man meint, die Tarifverträge würden von
Unternehmern freiwillig abgeschlossen" *). An der Richtigkeit
dieser Erfahrung ändert die Tatsache nichts, daß in unsrer
Zeit immer mehr Tarifabschlüsse ohne vorausgegangenen
Kampf erfolgen. Denn dies geschieht, weil auf beiden Seiten
wirtschaftliche Kampfmittel bereit stehen, die jederzeit gebraucht
werden können, und man sich deswegen daran gewöhnt, statt
einen wirtschaftlichen Kampf zu führen, sein mutmaßliches

&gt;) DIT. 1908, V S. 280.
        <pb n="67" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

5'

Ergebnis vorwegzunehmen. Jedenfalls sind auch hier der
Kampfwille und die Kampffähigkeit Voraussetzungen für den
Tariferfolg. Diese Voraussetzungen des Tarifvertrags machen
eine bestimmte Organisation des Berufsvereins-
wesens zur Notwendigkeit. Sie hat auch tatsächlich in
Deutschland die Entwicklung des Tarifwesens bestimmt.

Wenn der Kampf oder die Kampfrüstung die regelmäßigen
Voraussetzungen eines Tarifabschlusfes sind, so können auf
Arbeiterseite nur solche Berufsvereine den Erfolg gewähr-
leisten, die im wirtschaftlichen Leben eine Partei st ellung
einnehmen. Die Arbeiter- und Angestellteninteressen müssen
unabhängig und selbständig zum Ausdruck kommen können,
wenn sie wirksam wahrgenommen werden sollen. Dieser Partei-
stellung entsprechen allein die gewerkschaftlich organisierten
Berufsvereine, die nur Arbeiter oder Angestellte unter Aus-
schluß der Arbeitgeberseite vertreten. Tatsächlich sind denn
auch sämtliche Tarifverträge in Deutschland ausschließlich das
Werk der gewerkschaftlich organisierten Berufsvereine. Es sind
hauptsächlich die freien Gewerkschaften, die in Deutschland den
Tarifgedanken tragen, aber auch die christlichen Gewerkschaften
und die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine sind an der Tarif-
entwicklung beteiligt'). Sie alle sind gewerkschaftliche Ver-
bände.

Andererseits können diese Kämpfe um Tariferfolge nur
von solchen Berufsvereinen geführt werden, die eine Organi-
sation der Berufsangehörigen darstellen. Ohne eine
solche Organisation können in der Regel erhebliche Erfolge
nicht erzielt werden, namentlich nicht in Beziehung auf die
Lohnfrage. Wenn nicht besondere Vorbedingungen vorliegen,
ist der einzelne Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Be-
tätigung gesellschaftlich abhängig. Sie hängt von den wirt-
schaftlichen Bedingungen der Konkurrenz in seinem Beruf
ab. Es muß deswegen das Bestreben der Arbeiterorgani-

st Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 534.
        <pb n="68" />
        ﻿58 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

sationen sein, wenn sie überhaupt Erfolge erzielen wollen,
ans die Produktionsbedingungen, soweit diese sich in den
Lohn- und Arbeitsverhältnissen aussprechen, allgemein
im Gewerbe, nicht nur in den einzelnen Werken,
einzuwirken. Dies aber können sie nur, wenn sie den Kampf
um bessere Arbeits- und Lohnbedingungen auf der ganzen
Linie, oder wenigstens in solchen Provinzen des Berufs
führen, wo eine Einheit der wirtschaftlichen Bedingungen
besteht. Die Berufsvereine, die in Deutschland den Kampf
um Tarifverträge führen, sind deswegen in der Regel zentral
organisiert und gehen über die einzelnen Werke weit hinaus.
Die Tarifverträge, die sie zustande bringen, zeigen die Ten-
denz, zu einer Regelung des Berufs oder wenigstens größerer
örtlicher Kreise desselben in Orts-, Lokal- und Reichstarifen
voranzuschreiten. So war die Mehrzahl aller tariflich ge-
bundenen Personen (03 °/o) im Jahre 1912 von Tarifgemein-
schaften erfaßt, die für mehr als 20 Betriebe gelten ft. Die
Arbeitgeberseite hat diesen Tatsachen in ihren Organisationen
schon längst Rechnung getragen.

Diese Betrachtung zeigt eindringlich, daß weder die sog.
Harmonieverbände, noch die sog. wirtschaftsfriedlichen Ar-
beiterverbände (gelbe Werkvereine) als Vertragsorganisationen
des Tarifvertrags in Betracht kommen können.

Was zunächst die Harmonieverbände anlangt, so scheiden
sie ohne weiteres aus. weil ihnen die für den Abschluß eines
Tarifvertrags notwendige Parteistellung fehlt. Sie um-
fassen Arbeitgeber und Arbeiter oder Angestellte in einer
Organisation. Sie können deswegen die Interessen der
letzteren nicht rein und unabhängig zum Ausdruck bringen ft.

ft Sinzheimer a. a. O. S. 533 unter 4.

ft Der Entwurf eines Gesetzes, betr. gewerbliche Berufsvereine, vom
12. November 1906 (RT. 1905/06, Anlagebd. 8 Nr. 533) bestimmte in
seinem § 1, daß als Verufsvereine auch solche Vereine angesehen werden
sollen, die Gewerbetreibende und Arbeiter zugleich enthalten. Für die Zwecke
dieses Gesetzes mag diese Erweiterung des Berufsvaceinsbegriffes unbedenk-
        <pb n="69" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	59

Die wirtschaftsfriedlichen Arbeiterverbände scheiden aus,
weil das Prinzip und die Tendenz ihrer Organisation den
Tatsachen der Tarifentwicklung entgegengesetzt sind. Das
Prinzip der wirtschaftsfriedlichen Verbände ist das Werk-
vereinsprinzip ft, d. h. der „Anschluß an die Unternehmung,
mit welcher der Arbeiter es allein zu tun hat" ft. Sie haben
dieses Prinzip streng durchgeführt und es zur Lebensgrund-
lage ihrer Organisation gemacht. Die Vereinsmitgliedschaft
ist an die Zugehörigkeit zum einzelnen Werke gebunden.
Scheidet der Arbeiter aus ihm aus, so verliert er die Vereins-
zugehörigkeit und damit alle Ansprüche an seinen Verband ft.
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen erscheinen ihm aus-
schließlich als Angelegenheiten des Werkes, in dem er zu-
fällig beschäftigt ist, nicht als gesellschaftliche Bedingungen.

lich gewesen sein. Bei einem Tarifgesetz stehen andere Fragen im Vorder-
grund.

1)	Vgl. dazu die Richtlinien des Bundes der Werkvereine vom 5. Oktober
1913 unter 2: „Als -Organisationsform erscheint den Bundesvereinen ... die
Betriebsorganisation als die gegebene und zweckmäßigste und als Arbeits-
methode das friedliche Zusammenwirken mit dem Unternehmer" (Erich
Sperling, Die neue deutsche Arbeiterbewegung, im Auftrage der deutschen
Vereinigung, S. 22). Siehe auch noch die Ausführungen von Sperling,
S. 25, 26, wo von dem „bewährten Gedanken der Betriebsvereinigung" die
Rede ist.

2)	Sperling a. a. O. S. 25.

ft Vgl. z. B. die Satzungen des Arbeitervereins vom Werk Augsburg,
8 2: „Vereinsmitglied kann jeder auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung
gegenüber der Vorstandschaft werden und bleiben, welcher in Werk Augsburg
auf Grund der Arbeitsordnung beschäftigt, nicht Sozialdemokrat ist und
nicht anderen Arbeiterorganisationen angehört. Mitglieder, bei welchen
diese Bedingungen nicht vorhanden sind, werden von der Vorstandschaft ohne
weiteres ausgeschlossen. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von
Ausgeschlossenen und von Ausgetretenen nicht erhoben werden." Ferner die
Satzungen des Werkvereins der Adlerwerke in Frankfurt a. M., § 3: „Mit-
glied des Vereins kann jeder Arbeiter und Beamte der Fabrik werden, der
nicht gewerkschaftlich organisiert ist." § 4: „Aufhören der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt: zweitens mit der Aufhebung des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses bei der Firma ..., mit dem Aufhören der Mitgliedschaft
erlischt jeglicher Anspruch des Ausgeschiedenen an den Verein. Eine Rück-
zahlung von Mitgliederbeitrügen findet nicht statt."
        <pb n="70" />
        ﻿(50 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Dem Prinzip entspricht die Tendenz dieser Organisationen.
Zwar wird von ihnen das sog. Streikrecht prinzipiell
bejaht i). Diese Bejahung ist indessen ohne Bedeutung.
Denn sie verwerfen praktisch jede Einrichtung, die auf die
Möglichkeit und die Durchführung eines wirtschaftlichen
Kampfes gerichtet ist. Dies zeigt sich z. B. darin, daß die
Vereine auf die Anlegung von Streikkassen ausdrücklich Ver-
zicht leisten. „Die Schaffung solcher Kassen würde eine
Widersinnigkeit gegen die Interessengemeinschaft bedeuten,
ein unbegründetes grundsätzliches Mißtrauen des Vereins
gegen den Unternehmer zum Ausdruck bringen und die fried-
liche Verständigung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft von
vornherein stören", wie die Richtlinien des Bundes der
Werkvereine ausführen. Vor allem aber dient der Erhaltung
der Kampfunfähigkeit die bereits erwähnte Bindung der
Vereinszugehörigkeit an die Werkszugehörigkeit. Sobald
der Angehörige eines wirtschaftsfriedlichen Verbandes die
Arbeit niederlegt und damit aus dem Werke ausscheidet,
verliert er die Ansprüche auf die Vereinsleistungen. Er ver-
liert sie also gerade in dem Augenblick, wo er sie am
nötigsten hätte, um seine wirtschaftlichen Ansprüche mit den
Mitteln des Kampfes durchzusetzen.

Würde die Gesetzgebung solche Verbände als echte Be-
rufsvereine zur Tarifschließung zulassen, so würde sie nicht
nur einen Keil in die bisherige Tarifbewegung treiben, sie
würde auch den Sinn des Tarifvertrags verwirren. Man
kann nicht im wirklichen Sinne von einem Vertrag sprechen,
wenn die Möglichkeit fehlt, auf den Inhalt der Vertrags-

0 Sperling a. a. O. S. 20, dazu die Richtlinien des Bundes der
Werkvereine bei Sperling, S. 22, Ziff. 5: „Die Werkvereine beruhen auf
der durch den § 152 GO. gewährleisteten Koalitionsfreiheit der Arbeiter, da
sie Vereinigungen sind ,zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und
Arbeitsbedingungen^. Der ebenfalls durch den § 152 erlaubte Streik ist
lediglich eines der Mittel zur praktischen Betätigung der Koalitionsfreiheit,
das natürlich auch den Werkvereinen zu Gebote steht, und auf das sie auch
nicht grundsätzlich verzichten."
        <pb n="71" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	01

bedingungen wahrhaft einzuwirken. Ein Verband, der von
vornherein im Falle der Arbeitseinstellung jede Hilfe ver-
sagt. gibt den Gedanken einer vertraglichen Mitbestimrnung
von vornherein preis. Er ist nicht fähig, über sich selbst zu
verfügen, weil er nicht waffenfähig ist. Der Tarifvertrag
setzt seinem Sinne nach den Gedanken des wirtschaftlichen
Kampfes voraus. Sein wesentlicher rechtlicher Inhalt be-
steht gerade darin, daß sich die Vertragsparteien verpflichten,
während seiner Geltungsdauer wirtschaftliche Kämpfe nicht
zu führen. Ein solches Versprechen ist für Verbände sinnlos,
die auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Kampfes ihrer
ganzen Struktur nach verzichtet haben. Andererseits würde
die Gesetzgebung, wenn sie solche Verbünde von dem Ab-
schluß der Tarifverträge rechtlich fernhält, ihnen nichts ent-
ziehen , was sie an sich haben oder haben wollen. Kein
Harmonieverband und kein wirtschaftsfriedlicher Arbeiter-
verein hat bis jetzt einen Tarifvertrag abgeschlossenx). Keine
dieser Vereinsarten hat auch bisher den Abschluß solcher
Verträge gefordert. Im Gegenteil suchen die arbeitsfried-
lichen Verbände ausgesprochenermaßen auf die Durchführung
eines dem Tarifvertrag entgegengesetzten Verständigungs-
prinzips zu dringen. Sie streben den Abglanz einer „kon-
stitutionellen Fabrik" an. Sie sprechen davon, daß die Ver-
ständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „auf dem
Boden der Gleichberechtigung durch Vermittlung der von der
Arbeiterschaft des Werkes gewählten Vertretung oder aber
der Werkvereinsleitung erfolgen soll"^).

*) Vgl. dazu die Ausführungen Juncks ini Deutschen Reichstag (Be-
richte, Bd. 230 S. 3377 ff.): „Es ist richtig, daß die Träger des Tarifgedankens
zu einem großen Teile die freien Gewerkschaften sind, wenn auch nicht zu
verkennen ist, daß die christlichen Gewerkschaften und die Hirsch-Dunckerschen
Gewerkvereine eine immer steigende Tätigkeit auf diesem Gebiet entfalten.
Aber die Haupttätigkeit haben bisher die freien Gewerkschaften entfaltet, und
ich stehe nicht an, diese Förderung der Tarifverträge als einen Ruhmestitel
der freien Gewerkschaften zu bezeichnen."

*) S. den Wortlaut des „Berliner Werkvereinsprogramms" vom
8. Oktober 1913, Ziff. 10 (bei Sperling a. a. O. S. 24).
        <pb n="72" />
        ﻿62 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Die praktische Bedeutung eines präzisen Standpunkts der
Gesetzgebung in dieser Frage ist klar. Sie zeigt sich vor allem
darin, daß die Arbeitsvertragsbestimmungen eines Tarif-
vertrags nicht nur für die Angehörigen der Vertragsorga-
nisation gelten, sondern auch für Vertragsfremde, die außer-
halb der Organisation stehen (vgl. S. 100, 101), mithin die
Bestimmungen ihrer Tarifverträge auch für Nicht- und anders
Organisierte maßgebend wären, und daß viele staatliche und
städtische Verwaltungen ihre Lieferungsvergebungen davon
abhängig machen, daß ihre Lieferanten Tarifverträge haben.
Es wäre ein unerträglicher Gedanke, wenn man „Tarifverträge",
die solche Verbände abschließen, als echte Tarifverträge, die sie
keineswegs sind, ansehen müßte.

Daraus ergibt sich, daß auf Arbeiterseite für den Tarif-
vertragsabschluß nur solche Berufsvereine in Betracht kommen
können, die nur Arbeiter oder Angestellte aufnehmen, die
die Vereinszugehörigkeit von der Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Werke nicht abhängig machen, die willens und im-
stande sind, ihre Interessen auch durch wirtschaftlichen Kampf
wahrzunehmen. Wir nennen solche Berufsvereine „un-
abhängige Berufsvereine".

b) Auf gewisse formelle Voraussetzungen muß die Ge-
setzgebung bei der Zulassung der Berufsvereine als Vertrags-
parteien achten, damit die nötige Verbindlichkeit und Er-
kennbarkeit ihrer Willensäußerungen gewährleistet ist. Es
wird sich hauptsächlich um folgende Punkte handeln: Zunächst
werden nur solche Verufsvereine als Vertragsorganisationen
gelten können, die satzungsgemäß in die Bestimmung ihres
Zweckes den Abschluß von Tarifverträgen aufgenommen
haben. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ist die Kompetenz
des Berufsvereins gegeben, als Berufsverein Tarifverträge
abzuschließen. Die meisten Berufsvereine, die nach der sach-
lichen Abgrenzung in Betracht kommen, dürften bereits diese
Bestimmung enthalten. Weiter muß die Satzung eines
solchen Berufsvereins ergeben, wer zu seiner Vertretung be-
        <pb n="73" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

63

rechtigt ist und wie die Vertretung gebildet wird. Eine solche
Bestimmung ist erforderlich, weil sonst in vielen Fällen nicht
erkennbar wäre. ob Erklärungen, die für den Berufsverein
abgegeben werden, für ihn verbindlich sind, und weil nur
dadurch bekannt wird, mit wem Dritte rechtsverbindlich ver-
kehren können. Auch diese Bestimmung wird für die be-
stehenden Berufsvereine kaum etwas Neues bringen, da ihre
Satzungen darüber wohl meistens das Erforderliche enthalten
werden^, Schließlich — und hier wird in den Satzungen
der bestehenden Berufsvereine vielleicht eine Ergänzung ein-
treten müssen — muß die Gesetzgebung fordern, daß in ihnen
ausgesprochen ist, welches Organ des Vereins in Tarif-
angelegenheiten zu entscheiden hat, in welcher Art dies ge-
schieht (Stimmenverhältnis usw.), und wie die sich auf Tarif-
verträge beziehenden Beschlüsse kündbar zu machen sind
(durch Protokollierung usw.). Alle diese Bestimmungen sind
notwendig, um in etwaigen Streitfällen feststellen zu können,
ob überhaupt für einen Berufsverein ein gültiger Tarif-
vertrag zustande gekommen ist. Irgendwelche Belastung
oder bürokratische Beschränkung mutet damit die Gesetzgebung
den Berufsvereinen nicht zu. Denn alle die genannten Be-
strebungen sind einfach und ergeben sich ohne weiteres als
Folge des Willens, in den Tarifverkehr überhaupt eintreten
zu wollen.

Sind beide Voraussetzungen, die sachlichen
und formellen, von denen wir bisher gesprochen
haben, vorhanden, so sind die Berufsvereine
tariffähig.

Ob die Tariffähigkeit des Berufsvereins im Einzelfall
vorhanden ist, wird ein besonderes Feststellungsverfahren,
das sich in den einfachsten und freiesten Formen abspielen
kann, ergeben. Ein solches Verfahren wird prüfen, ob der

st Wie wichtig solche Formalien sind, ergibt sich aus den Mitteilungen
in der SozPr. XXI S. 1421/22 im Anschluß an eine Entsch. des OLG. Ham-
burg und des RG. vom 24. Mai 1912.
        <pb n="74" />
        ﻿04 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts.

in Betracht kommende Berufsverein sachlich in den Tarif-
verkehr eintreten kann und in seinen Satzungen den Er-
fordernissen genügt, die als formelle Voraussetzungen be-
zeichnet sind. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so
ist dies durch eine Bescheinigung der Tarifbehörde aus-
zusprechen. Mit dieser Bescheinigung hat der Berufsverein
die Tariffähigkeit erworben*). Auf Grund der Tarif-
fähigkeit ist der Berufsverei n imstande, Partei
eines Tarifvertrags zu sein* 2).

3.

Die rechtliche Betätigung tariffähiger Berufsvereine ist
an das Vereinsrecht, namentlich das Koalitionsrecht,
gebunden. Das gegenwärtige Koalitionsrecht ist für die Er-
füllung des Tarifzweckes ungeeignet, denn es beruht auf
Voraussetzungen, die nicht mehr zutreffen«). Die Koalitionen
erscheinen vor dem Gesetz nur als Streik- und Kampfvereine.
Deswegen die teilweifen Verbote bestimmter Koalitionen, der
besondere Schutz der einzelnen vor den Koalitionen, der
Mangel eines Schutzes der Koalitionen selbst, die Passivität
ihrer Rechtsausgestaltung gegenüber, auch soweit die alten
Verbote und Strafbestimmungen weggefallen sind. Scharf
und klar hat vor allen Lotmar den Rechtszustand auch der
gesetzlich zugelassenen Koalitionen charakterisiert: „Die ge-

') Es wird sich empfehlen, den Erwerb der Tariffähigkeit öffentlich
bekannt zu machen. Wie der Berufsverein die Tariffähigkeit freiwillig er-
werben kann, wird er auch auf sie verzichten können, allerdings unter einer
wichtigen Beschränkung (S. 78). Wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter
denen die Tariffähigkeit erteilt ist, so muß die Tarifbehörde das Recht haben,
die Tariffähigkeit zu entziehen. Auch der Verlust der Tariffähigkeit ist öffent-
lich bekannt zu machen.

2) Nach § 100 q GO. können auch Innungen Tarifverträge schließen (vgl.
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, 6. Aufl., II S. 136). Sie
können deswegen auch als tariffähige Berufsvereine zugelassen werden, wenn
sie die im Text aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Unter denselben
Voraussetzungen müssen auch Unterverbände von Berufsvereinen zum Tarif-
verkehr zugelassen werden können.

°) Gesetz S. 32 ff.
        <pb n="75" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	05

fetzliche Koalitionsfreiheit ist nur Unverbotenheit und Straf-
losigkeit. Die Koalition ist frei, nämlich vogelfrei, und ein
Koalitionsrecht ist erst noch zu schaffen" *). Die Koalitionen
auf ihrer gegenwärtigen Entwicklungsstufe sind aber keines-
wegs nur Streik- und Kampfvereine. Der wirtschaftliche
Kampf ist nur eine ihrer Lebensäußerungen unter vielen
anderen. Im ganzen sind sie lebendige Verwaltungs-
körper des sozialen Lebens überhaupt, die sich als frei-
willige Stützen und Ausführungsorgane der gesellschaft-
lichen Fürsorge jeder Art darbieten ^). Alle mußten dies
deutlich in den Zeiten des Krieges erkennen, als sie im
Dienste der Kriegswirtschaft und Kriegsfürsorge freiwillig
wertvolle soziale Aufgaben übernahmen und ausführten^).
Im Tarifwesen kommt diese Funktion zu besonderem Aus-
druck. Die Berufsvereine sind die Schöpfer und Verwalter
des Tarifrechts. Sie begründen und erhalten eine bestimmte
Rechtsordnung. Das Recht kann sie in dieser Bedeutung

tz Die Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Archiv
für soziale Gesetzgebung und Statistik, XV S. 63, wo in ausgezeichneter
Weise die Stellung des Rechts zu den Koalitionen im einzelnen dargelegt ist;
s. bes. S. 48 ff.

tz Diesen Gedanken hat vorzüglich Eduard Bernstein in seinem
Buche „Die Arbeiterbewegung", 1910, S. 109 ff., ausgeführt.

b) Sinzheimer, Krieg und Tarifverträge, ArbR. I S. 143. Wie diese
Anschauung in gewerkschaftlichen Kreisen selbst zum Ausdruck kommt, ergibt
sich z. B. aus einem Aufsatz von Winnig: „Was wir erhoffen", Korr.-Bl. der
Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, 28. Jhrg., Nr. 10, S. 106.
Es heißt dort: „Die Gewerkschaften haben sich, getreu ihrem Charakter, als
Hüter der beruflich-wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse, der sozialen
Arbeit, die infolge des Krieges getan werden mußte, mit Hingebung und
Erfolg gewidmet. Die Regierung hat die Mitwirkung der Gewerkschaften
schätzen gelernt, manche bitter notwendige Maßnahme hat nur mit Hilfe der
Gewerkschaften durchgeführt werden können. Diese Tatsache ist der deutschen
Geschichte als ein bedeutsames Ereignis einverleibt und kann nicht un-
geschehen gemacht werden. Die Gewerkschaften sind dadurch vor der ganzen
Welt als das anerkannt worden, was sie in Wahrheit sind: als ein un-
entbehrliches Glied in der Organisation der Volkskräfte.
Diese Tatsache muß weiter wirken, sie muß in der Gesetzgebung und in der
Verwaltung ihren Ausdruck finden."

Sinzheimer, Ein Arbeitstnrifgesetz.

5
        <pb n="76" />
        ﻿66 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

nicht einfach beiseite liegen lassen. Es muß Sorge tragen, daß
sie ihre Funktionen rechtlich erfüllen können.

Dies setzt die Umbildung des Koalitionsrechts für die
Zwecke des Tarifvertrags voraus. Diese Umbildung muß nicht
so erfolgen, daß zunächst, unabhängig von dem Tarifvertrag,
ein selbständiges Koalitionsrecht, das den neuen Bedürfnissen
Rechnung trägt, geschaffen wird, um dann auf Grund eines
neuen Koalitionsrechts an den Aufbau eines Tarifrechts zu
denken. Die Reichsregierung hat allerdings den Standpunkt
vertreten, daß man zu einem neuen Tarifrecht nur kommen
könne, wenn zuvor durch die Anerkennung der Rechtsfähig-
keit der Berufsvereine ein neues Koalitionsrecht geschaffen
sei *). Der Weg zu einem neuen Koalitionsrecht führt in-
dessen am sichersten über die rechtliche Ordnung der Funk-
tionen, die die Berufsvereine auf den verschiedenen Gebieten
ihrer Betätigung üben. Der Entwurf über die Rechtsfähig-
keit der Berufsvereine vom Jahre 1906 lehrt deutlich, daß
ein neues Koalitionsrecht, unabhängig von den Funktionen,
denen es dienen soll, kaum aufgebaut werden kann. Was
die Koalitionen an neuer rechtlicher Durchdringung brauchen,
zeigen die Aufgaben, denen sie dienen. In steter Anpassung
an diese Aufgaben müssen die Koalitionen das Recht finden,
das sie brauchen.

Damit ist der Weg zu dem für den Tarifvertrag zu
schaffenden Koalitionsrecht gewiesen. Wir betrachten dieses
Recht als ein wesentliches Stück eines Arbeitstarifgesetzes.
Das Koalitionsrecht hat sich auf die tariffähigen Berufs-
vereine zu beschränken, sie als Träger des Tarifvertrags
auszubilden, zu sichern und zu nutzen. Einer weiteren
Entwicklung des Koalitionsrechts auf anderen Gebieten für
andere Zwecke ist damit nicht vorgegriffen.

i)	RT. 1914, S. 6637 ff.: „Die Voraussetzung jeder Regelung des Rechts
der Tarifverträge ist die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, mindestens die
teilweise Haftung ihres Vermögens" (Staatssekretär Dr. Delbrück).
        <pb n="77" />
        ﻿67

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

Von hier aus ergeben sich folgende Forderungen an die
Gesetzgebung:

a) Zunächst müssen die Hemmungen beseitigt
werden, die der rechtlichen Entfaltung tarif-
fähiger Berufsvereine als Parteien des Tarif-
vertrags entgegenstehen. Es handelt sich um Hem-
mungen, die nicht nur die Gesetze, sondern auch private
Rechtsakte enthalten.

Das Gesetz hat die Koalitionsfreiheit nicht allen
Arbeiterschichten zuteil werden lassen. Wenn wir von der
allgemeinen Abgrenzung des in Aussicht genommenen per-
sönlichen Geltungsbereichs eines Arbeitstarifgesetzes absehen,
wonach Beamte und bestimmte Staatsarbeiter ausscheiden
(S. 19, 20), so sind es die landwirtschaftlichen Arbeiter, das
Gesinde und die Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen, die
in der Ausübung der Koalitionsfreiheit gehemmt sind. Alle
diese Schichten dürfen sich zwar vereinigen und verbinden,
sie dürfen aber nicht gewerkschaftlich im Sinne des § 152 GO.
auftreten *). Es kommen dafür besonders die preußischen
Gesetze vom 17. Januar 1845 (§§ 181, 182 der allgem. GO.)
und vom 24. April 1854 (§ 3 des Gesetzes, betr. die Ver-
letzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen
Arbeiter) in Betrachts. Was für die Beseitigung dieser
Hemmungen auf dem Tarifrechtsgebiet spricht, ist die Er-
wägung, daß der Abschluß von Tarifverträgen die Kampf-

0 Lotmar a. a. O.

2)	Landmann a. a. O. II S. 822 unter 2. Der Ausschluß der Schiffs-
mannschaften auf den Seeschiffen von der Koalitionsfreiheit des § 152 GO.
erklärt sich einerseits aus 8 6 a. a. O., wonach die Rechtsverhältnisse der
Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der Regelung durch die Gewerbe-
ordnung nicht unterstehen, andererseits daraus, daß offenbar diese Rechts-
verhältnisse unter den Gewerbebegriff der preußischen Gewerbeordnung vom
Jahre 1845 gefallen sind, so daß deren tz 182 für diese Schiffsmannschaften
noch in Geltung steht. In den Reichstagsoerhandlungen über die Beratung
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Vhdl. 1900—03, Anlagebd. III
1925, 1983; Stenogr. Berichte V S. 4852 ff.) war über die Rechts-
verhältnisse dieser Personenkategorien keine grundlegende Klarheit vorhanden.

5*
        <pb n="78" />
        ﻿68 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

fähigkeit der Berufsvereine voraussetzt (vgl. S. 56 ff.). Eine
solche Kampffähigkeit ist nicht vorhanden, wenn das Gesetz
die Koalitionsausübung durch wirtschaftliche Kampfbetäti-
gnng untersagt. Die Aufrechterhaltung jener Verbote wäre
daher praktisch der Ausschluß dieser Arbeiterschichten vom
Tarifverkehr. Eine solche Verkürzung ihrer Rechtslage kann
heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es ist Tatsache,
daß auch in den bezeichneten Arbeiterschichten ein Bedürfnis
nach dem Abschluß von Tarifverträgen besteht. Dies beweisen
die Tarifverträge, die auf diesen Gebieten schon abgeschlossen
worden sind, wobei die Frage ihrer heutigen Rechtsgültig-
keit dahingestellt bleiben muß*). Außerdem ist der Bestand
jener Verbote offenbar ein Ausnahmerecht* 2). Denn während

*) S. für die landwirtschaftlichen Arveitsverhältnisse die interessanten
Tarifverträge, die im Einigungsamt, 1914, S. 305, abgedruckt sind. Wegen
der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen vgl. die Ausführungen von Raab
in den Bhdl. d. RT. bei der Beratung der SeemO. (a. a. O. V S. 4861): „Eine
uneingeschränkte Koalition kann auch im Interesse des Arbeitgebertums
selbst liegen. Ich kann darauf Hinweisen, daß einzelne große Bremer Reederei-
gesellschaften — es sind das die Gesellschaften ,Hansa', ,Neptun' und ,Argo' —
eine Tarifgemeinschaft mit ihren Seeleuten abgeschlossen haben."

2) Die Bemühungen um Ausdehnung der Koalitionsfreiheit auch auf
die landwirtschaftlichen Arbeiter setzten bereits bei der Schaffung des § 152 GO.
ein (Landmann a. a. O. S. 821). Bezüglich der Schiffsmannschaften
auf Seeschiffen waren bei der Beratung der SeemO. vom 2. Juni 1902
in der Reichstagskommission Anträge auf volle Ausdehnung der Koalitions-
fteiheit auch für sie angenommen worden (Vhdl. d. RT., Anlagebd. HI
S. 1983). Der Antrag lautete: „Innerhalb des Reichsgebietes finden auf
die im § 2 dieses Gesetzes erwähnten Personen, sofern sie nicht an Bord sind,
die Vorschriften der §§ 152, 153 GO. entsprechende Anwendung". Die An-
träge wurden im Plenum des Reichstags abgelehnt. Die Argumente für die
Ablehnung waren dürftig. Die Seeschiffer ständen meistens in langfristigen
Verträgen und ein Streik während des Arbeitsvertrags auf dem Schiffe
müßte ausgeschlossen werden. Das letztere hatte bereits der erwähnte An-
trag vorgesehen, das erste aber steht der Koalitionsfreiheit nicht entgegen,
weil auch langfristige Verträge durch Koalition und Tarifvertrag vorbereitet
werden können. Man hat das Gefühl, daß oft, wenn über Koalitionsfreiheit
und wirtschaftliche Kämpfe gesprochen wird, die Gegner der Koalitionsfreiheit
immer an Vertragsbruch mittels Streik denken. In der deutschen Arbeiter-
schaft herrscht aber allgemein die Anschauung, daß Vertragsbrüche unter
• allen Umständen zu vermeiden sind, und daß es sich bei ihren Streiks immer
        <pb n="79" />
        ﻿69

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

den bezeichtteten Gruppen von Arbeitern die volle Koalitions-
freiheit versagt ist, genießen sie die ihnen entgegenstehenden
Arbeitgeber in vollem Maße. Sowohl die landwirtschaft-
lichen Arbeitgeber als auch die Haushaltungsvorstände und
die Reeder haben die Koalitionsfreiheit. Die Koalitions-
freiheit der beiden ersten Gruppen geht rechtlich über die
Koalitionsfreiheit des § 152 GO. sogar hinaus, weil sie nicht
der GO. unterstehen *). Ob nach der Beseitigung der Koali-
tionsverbote in den einzelnen Fällen der Abschluß von Tarif-
verträgen als zweckmäßig empfunden wird oder nicht, mögen
die Beteiligten entscheiden. Die Gesetzgebung sollte dieser
Entscheidung durch Verbote nicht vorgreifen. — Eine Hem-
mung anderer Art bietet § 153 GO. Es ist kein Zweifel,
daß die Bedeutung der tariffähigen Berufsvereine durch ein
Arbeitstarifgesetz wesentlich erhöht würde. Es wird ihnen
eine rechtsproduktive Tätigkeit eingeräumt, deren Kraft über
die Wirkung privater Willenserklärungen hinausgeht. Und
wir werden später sehen, daß neben diese rechtsproduktive
Tätigkeit ebenbürtig eine rechtsverwaltende Tätigkeit der
Berufsvereine tritt, die das von ihnen erschaffene Tarif-
recht auch schützt und durchführt. Bei solchen Funktionen,
die in das soziale Leben regulierend eingreifen und darauf
gerichtet sind, eine neue Ordnung des Arbeitsverhältnisses
herbeizuführen, von der wir noch sehen werden, daß sie
für die allgemeine Entwicklung des staatlichen Rechts von
großer Bedeutung ist, können diese Berufsvereine nicht

nur um Kampfhandlungen nach ordnungsgemäß gelösten Arbeitsverträgen
handeln könne. In Wirklichkeit bekämpfen denn auch die Neigung zu Ver-
tragsbrüchen keine Maßnahmen wirksamer als die der Koalitionen und ihrer
offiziellen Vertretungen.

9 Die Reeder selbst unterfallen der Gewerbeordnung, weil 8 6 GO.
nur die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der
gewerberechtlichen Regelung entzieht. Würden die Reeder nicht unter die
Gewerbeordnung fallen, so gälte konsequent heute noch für sie § 181 der all-
gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. Daran denkt aber heute
niemand, am wenigsten die Reeder, die sehr gut organisiert sind.
        <pb n="80" />
        ﻿70 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

unter das Ausnahmerecht gebeugt werden, das unter allen
Vereinigungen gerade für sie ein besonderes Strafrecht er-
schaffen hat. Die Hemmung, die § 153 GO. für die tarif-
fähigen Berufsvereine darbietet, ist weniger eine Hemmung
rechtlich effektiver Art. Die Berufsvereine wollen und sollen
nicht etwa die im § 153 GO. besonders verpönten Mittel
in rechtlicher Ungebundenheit für ihre Ausbreitung einsetzen.
Die Hemmung ist vielmehr eine sozialpsychologische insofern,
als ihre Wertung und ihr soziales Ansehen durch das Be-
wußtsein beeinträchtigt wird, besonderer Zügelung zu be-
dürfen. § 153 GO. ist deshalb für tariffähige Berufsvereine
zu beseitigen. Ihr Koalitionszwang soll lediglich den all-
gemeinen Strafbestimmungen unterstehen. Damit wäre ihre
längst erstrebte Gleichstellung mit anderen Vereinigungen,
namentlich den Kartellen, erreicht, die oft einen viel härteren
Druck ohne sonderrechtliche Behinderung auf den einzelnen
ausüben.

Die Beseitigung der gesetzlichen Verbote der Koalitions-
freiheit wäre unvollkommen, wenn sich damit nicht auch die
Hintanhaltung aller privaten Rechtsakte verbinden
würde, die auf ihre Art den Willen, sich frei zu koalieren,
zu beschränken suchen. Es darf sozial nicht unmöglich ge-
macht werden, was gesetzlich zulässig ist. Diesem Satze wider-
sprechen alle Unternehmungen, die darauf gerichtet sind, die
gesetzliche Koalitionsfreiheit im privaten Interesse auszutilgen.
Will daher ein Tarifgesetz in sich konsequent sein, so wird
es sich nicht nur gegen die gesetzlichen, sondern auch die
sozialen Eingriffe wenden müssen, die die Wirksamkeit der
Berufsvereine im Dienste des Tarifvertrags bedrohen. Die
Möglichkeit eines solchen Eingriffs bietet zunächst die Ab-
rede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einem Berufs-
verein nicht beizutreten oder aus ihm auszutreten. Der
Entschluß des Arbeitgebers oder Arbeiters, sich für eine
Koalition zu entscheiden, darf nicht Gegenstand einer obli-
gatorischen Verpflichtung sein. So wenig wir jemand ver-
        <pb n="81" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

71

pflichten können, einer bestimmten Partei, einem bestimmten
Glauben, einem bestimmten Berufe anzugehören, fo wenig
dürfen wir eine Verpflichtung anerkennen, die dahin geht,
einem Menschen den Weg zur Wahrnehmuug feiner Berufs-
interesfen obligatorisch vorzuschreiben. Bei der Vorbereitung
zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dieser Grundsatz auch als
selbstverständlich anerkannt *). Die Rechtsprechung hat ihn
jedoch dauernd verletzt und sieht solche Abreden in der Regel
als giltig an^). Es wird deswegen jede Abrede für un-
giltig zu erklären sein, die den Arbeitgeber oder Arbeiter
an der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen zu hindern
sucht. In derselben Weise muß dem Mißbrauch des Kündi-
gungsrechts zum Zwecke der Koalitionshinderung entgegen-
getreten werden. Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn
einer Partei des Arbeitsvertrags das Recht eingeräumt
wird, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere
einem tariffähigen Berufsverein beitritt oder aus ihm nicht
austritt. Im allgemeinen sind im Gesetz die wichtigen
Kündigungsgründe festgelegt. Es wird aber für zulässig
gehalten, diesen gesetzlichen wichtigen Kündigungsgründen
besondere vertragliche Gründe hinzuzufügen^). Die Recht-
sprechung hat es deswegen rechtlich nicht beanstandet, ein

l) In der Kommissionsberatung über den Entwurf zum BGB. wurden
Anträge gestellt, die darauf abzielten, Abreden der im Text geschilderten Art
rechtlich für ungültig zu erklären. Die Anträge wurden abgelehnt, weil man
ihren Sinn für selbstverständlich hielt. Die Vertreter der Regierung führten
aus, es sei gewiß nicht zu verkennen, daß der Schutz der Koalitionsfreiheit
die Nichtigkeit gewisser Verträge gebieterisch verlange; allein diese Nichtigkeit
träte nach dem Entwürfe zweifellos ein, da solche Verträge als „gegen die
guten Sitten verstoßend" zu betrachten seien. Ein Vertrag, durch welchen
jemand beispielsweise die Koalitionsfreiheit beschränke, verstoße zweifellos
gegen die guten Sitten (Bericht der Reichstagskommission über den Entwurf
eines BGB., Guttentagsche Ausgabe, S. 42; vgl. dazu Lotmar, Der un-
moralische Vertrag, S. 73, und Arbeitsvertrag I S. 218 Anm. 1).

°) Landmann a. a. O. II S. 833 zu § 152 und die dort zusammen-
gestellte Judikatur.

3)	Lotmar, Arüeitsvertrag I S. 621.
        <pb n="82" />
        ﻿72 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu verein-
baren, daß der Arbeiter einem bestimmten Berufsverein
beitritt oder aus einem bestimmten Berufsverein nicht
austritt*). Es ist eine Folge der Ungiltigkeit koalitions-
hindernder Abreden, auch derartige Abreden und die darauf
gestützte Kündigung als nichtig anzusehen. Die dieser Be-
handlung zugrunde liegende Anschauung ist an anderer
Stelle in das geltende Recht bereits eingedrungen^). Doch
muß das Recht noch einen Schritt weitergehen. Das Inter-
esse, an tariffähigen Berufsvereinen teilzunehmen, verdient
allgemein einen Schutz gegen Zwang und Ächtung. Das
Privatrecht reicht dafür nicht aus. Es bedarf der straf-
rechtlichen Ergänzung. Dahingehende Vorschläge sind schon
mehrfach zum Schutze der subjektiven Koalitionsfreiheit über-
haupt gemacht worden. Wir erinnern an § 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhält-
nisses, der entgegen seiner sonstigen Tendenz diesen Schutz be-
reits allgemein einzuführen suchte3), an die Vorschläge
BrentanosZ und ähnliche Anträge im Reichstags). Ihre
Verwirklichung, wenigstens in bezug auf die tariffähigen
Berufsvereine, wird dem Gesetzgeber durch den Sinn und
die Tendenz eines Arbeitstarifgesetzes von neuem nahe-
gelegt. Nur so können insbesondere die heimlichen Abreden

*) Vgl. Landmann a. a. O. II S. 446 zu Z 123 lZeile 14 von unten)
und S. 593 (oben) zu § 134 b.

2)	Vgl. § 696 Satz 2 RVersO.

3)	„Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr-
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teil-
nahme an Vereinigungen und Verabredungen, die eine Einwirkung auf
Arbeits- und Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen, oder von der
Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen
abzuhalten, wird . . . bestraft" (abgedruckt bei Brütt, Das Koali-
tionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reformbedürftigkeit,
S. 306, 307).

ch Reaktion oder Reform? Gegen die Zuchthausvorlage! S. 60.

5) Vgl. die Anträge zu einem § 87 d des Entwurfs einer Seemanns-
ordnung (S. 68 Anm. 2 dieses Buches).
        <pb n="83" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	73

getroffen werden, die denjenigen durch Verruf zu schädigen
suchen, der sich an solchen Vereinen beteiligen will oder be-
teiligt hat. Die Strafbestimmung, die sich an § 153 GO.
anlehnen könnte, würde zugleich eine erwünschte Rückwirkung
auf das Privatrecht haben. Jene Abreden wären ohne
weiteres nach § 134 BGB. ungiltig und begründeten nach
8 823 Abs. 2 BGB. eine Ersatzpslicht.

d) Die tariffähigen Berufsvereine müssen in
allen Angelegenheiten, die den Tarifvertrag be-
treffen, rechtsfähig sein und in sich ein Rechts-
verhältnis bilden können. Als Tarifangelegenheiten
sind alle Angelegenheiten anzusehen, die sich auf einen Tarif-
vertrag beziehen, sei es im Verkehr der Tarifparteien unter-
einander, sei es im Verkehr der Tarifverbände mit ihren
Mitgliedern.

Tariffähige Verufsvereine können bereits nach bestehendem
Recht auf Grund der Bestimmungen des BGB. über die
Vereine (§§ 21 ff. BGB.) die Rechtsfähigkeit erlangen. Be-
kanntlich hat auf Arbeiterfeite keiner der bestehenden, hier
in Betracht kommenden Berufsvereine von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Auch auf Arbeitgeberfeite haben nicht alle
Arbeitgeberverbände die Rechtsfähigkeit erworben. Die Gründe
für dieses Verhalten, namentlich der Arbeiterberufsvereine,
sind oft erörtert und auch durch den Entwurf eines Ge-
setzes, betr. gewerbliche Berufsvereine vom 12. November 1906,
der die Bestimmungen des BGB. über die Erlangung der
Rechtsfähigkeit als nicht durchweg geeignet für die Berufs-
vereine ansah, anerkannt worden. Dieser Entwurf hat aller-
dings die Mängel nicht beseitigen können. Er hat in völliger
Nichtbeachtung des inneren Lebens und der sozialen Ten-
denzen der Berufsvereine für die Erlangung ihrer Rechts-
fähigkeit eine bürokratische Zwangsordnung vorgesehen, die
für diese Vereine erst recht unerträglich war. Man braucht
deshalb nicht zu bedauern, daß dieser Entwurf kein Gesetz
wurde. Die Folge aber ist, daß sich alle Tarifverträge, bei
        <pb n="84" />
        ﻿74 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

denen Arbeiterverbände als Vertragsparteien beteiligt sind,
auf dem Grunde nicht rechtsfähiger Berufsvereine aufbauen.
Die Nachteile einer solchen Rechtsordnung sind offensichtlich.
Nicht rechtsfähige Berufsvereine können Ansprüche aus Tarif-
verträgen nicht geltend machen, wenn sie nicht besondere
Umwege einschlagen oder, was praktisch regelmäßig aus-
geschlossen ist, alle ihre Mitglieder die Ansprüche verfolgen
lassen (Z 50 ZPO.). Dazu kommt die Haftung der Mit-
glieder als einzelne für die Verbindlichkeiten ihrer Vereine,
wenn diese Haftung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. End-
lich ist Z 54 BGB. zu beachten, wonach diejenigen, die beim
Abschluß eines Tarifvertrags als Vertreter tätig waren, per-
sönlich aus den im Namen des Berufsvereins abgeschlossenen
Tarifverträgen haften. Ein Arbeitstarifgesetz kann diese Nach-
teile ausschalten, wenn es für den Kreis der Tarifangelegen-
heiten die Rechtsfähigkeit aller tariffähigen Berufsvereine
anerkennt, auch wenn sie nach den Bestimmungen des BGB.
oder nach anderen Vorschriften die Rechtsfähigkeit nicht er-
worben haben. Das Gesetz greift damit dem allgemeinen
Problem einer Erlangung der Rechtsfähigkeit aller Berufs-
vereine nicht vor. Es erklärt nur, daß jedenfalls tariffähige
Berufsvereine für Tarifzwecke rechtsfähig sind. Damit er-
langen diese Vereine die für sie notwendige Parteifähigkeit
(8 50 ZPO.) und es fällt die Haftung ihrer Mitglieder, wie
auch ihrer Vertreter, für Vereinsverbindlichkeiten weg.
Andererseits bestehen, wenn sie nicht schon im voraus rechts-
fähig waren, namentlich die Beschränkungen der rechtsfähigen
Vereine des BGB. für sie nicht, da sie die Rechtsfähigkeit
nicht auf Grund des BGB. haben. Es würde also ins-
besondere für sie 8 31 BGB. nicht gelten. Dazu bestünde
auch kein Bedürfnis. Denn die Tarifverbände als Vertrags-
parteien können nur vertraglich haften. Die vertragliche
Haftung für Vertreter und Angestellte ergibt sich aber schon
aus 8 278 BGB., der ohne weiteres für sie gilt. Nur die
88 26 Abs. 2, 28 BGB. werden der Ordnung wegen aus
        <pb n="85" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

75

dem BGB. auch für die tariffähigen Berufsvereine zu über-
nehmen sein.

Diejenige Bestimmung, die die Bildung eines vollwirk-
samen Rechtsverhältnisses zwischen dem Berufsverein und
seinen Mitgliedern hindert, ist § 152 Abs. 2 GO. Hiernach
können Rechtsbeziehungen zwischen dem Berufsverein und
seinen Mitgliedern, auch wenn der Berufsverein rechtsfähig
ist, nicht entstehenSeine Mitglieder können sich z. B.
nicht zur Zahlung von Beitrügen und Strafen, auch nicht
dazu verpflichten, während der Dauer des Tarifvertrags nicht
oder nur unter Voraussetzungen aus dem Verein aus-
zuscheiden. Damit ist dem rechtlichen Körper des Tarif-
vertrags die Sehne durchschnitten. Der Tarifvertrag ver-
langt in seiner Durchführung die Einwirkung des Berufs-
vereins auf seine Mitglieder. Ist eine solche rechtlich nicht
möglich, so ist die Durchführung des Tarifvertrags letzten
Endes auf soziale Mittel angewiesen. Auch diese können
der Erhaltung des Tarifvertrags dienen. Insofern ist der
Bestand eines rechtlichen Jnnenverhältnisses zwischen Verein
und Mitglied keine Existenzfrage für den Tarifvertrag. Aber
ihm fehlt die Möglichkeit einer völligen rechtlichen Durch-
dringung der von ihm ergriffenen Lebensbeziehungen. Darum
muß der Weg dazu geöffnet werden, daß tariffähige Berufs-
vereine, wenn und wie sie es wollen, im Innern ein recht-
liches Leben begründen können. Dieser Weg ist offen, wenn
die Gesetzgebung für die tariffähigen Berufsvereine, wenigstens
soweit Angelegenheiten des Tarifvertrags in Betracht kommen,
Abs. 2 des § 152 GO. beseitigt. Ist dies der Fall, so können
die Berufsvereine den Tarifzweck auch nach innen rechtlich
durchführen. Durch eine solche Beseitigung des § 152

st Vgl. über die Rechtslage Landmann a. a. O. ll zu § 152 Abs. 2.
Dazu im einzelnen: Lotmar a. a. O. und Alexander Leist, Unter-
suchungen zum inneren Vereinsrecht, S. 165/66. Über die Gründe, die zu der
Bestimmung führten, gibt ani besten die Rede Lasters Aufschluß (Stenogr.
Berichte des Reichstags, 1867, S. 895). Daß diese Gründe heute nicht mehr
zutreffen, ist oben bereits ausgeführt.
        <pb n="86" />
        ﻿76 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Abs. 2 GO. wird zugleich die Gleichmäßigkeit des Rechts
hergestellt, die -heute in bezug auf das innere Koalitions-
verhältnis noch nicht besteht. Dieser Mangel führt besonders
auch beim Abschluß von Tarifverträgen zu ungerechten Er-
gebnissen. Man denke z. B. daran, daß landwirtschaftliche
Unternehmer mit einem Transportarbeiterverband einen
Tarifvertrag abschließen oder Ärztevereinigungen mit einem
gewerblichen Arbeitgeberverband über die Bedingungen ärzt-
licher Hilfeleistung für die Betriebskrankenkassen sich tariflich
verständigen. In solchen Tarifverträgen würde sich die eine
Seite in sich vollkommen rechtlich binden können, während
die andere Seite, solange § 152 Abs. 2 GO. besteht, dazu
rechtlich unfähig wäre. Denn sowohl landwirtschaftliche
Unternehmer, wie auch Ärzte, unterstehen nicht der Gewerbe-
ordnung, fallen also nicht unter die Sonderbestimmung des
§ 152 Abs. 2, sodaß sie unbehindert innere Vereinsrechts-
verhältnisse begründen können, während dies in den an-
geführten Fällen ihre Gegenorganisationen, für die § 152
Abs. 2 gilt, nicht vermögen. Der Wegfall des 8 152
Abs. 2 GO. würde hauptsächlich für die Arbeitgeberseite von
Bedeutung sein, die bereits gewohnt ist, möglichst strenge
und enge Beziehungen zwischen ihren Berufsvereinen und
deren Mitgliedern herbeizuführen, und die auch imstande ist,
auf ihre Einhaltung zu dringen'). Auf Arbeiterseite sind
die Gründe für die Fluktuation der Mitglieder zu stark und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiter meist so un-
sicher, daß Rechtspflichten, auch wenn sie bestünden, praktisch
oft ohne Erfolg wären2). Mit § 152 Abs. 2 müßte zugleich

*) Mielenz, GewKfmG. XVI S- 129. Er weist besonders auf das
Interesse hin, das Arbeitgeberverbände haben, ihre Mitglieder während der
Dauer eines Tarifvertrags am Austritt rechtlich zu hindern. S. auch Zöphel,
Das Interesse der Arbeitgeber an der Rechtsgiltigkeit von Koalitionsabreden,
ArbR. II S. 348 ff.

**) Dies ist der Grund, warum Leipart in seinem Referat auf dem
neunten Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands (1914) der Nützlichkeit einer
Beseitigung des § 152 Abs. 2 zweifelnd gegenübersteht. Er glaubt, sie stärke
        <pb n="87" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	77

eine Einschränkung des § 92 c GO. fallen. Es wird an-
genommen, daß das Recht der Innungen, Ordnungsstrafen
gegen ihre Mitglieder zu verhängen, nicht besteht, wenn
es sich um die Durchführung eines Tarifvertrags handelt.
Deswegen wird eine Anordnung dahin erforderlich sein,
daß § 92 c GO. auch dann Anwendung findet, wenn Ord-
nungsstrafen zur Erfüllung von Tarifpflichten über die
Mitglieder verhängt werden sollen. — Die wichtigste Folge
dieser rechtlichen Umänderung würde fein, daß Vereins-
strafen in Tarifangelegenheiten möglich wären, der Austritt
der Mitglieder aus den Berufsvereinen für die Dauer eines
Tarifvertrags beschränkt und der Verein die Erfüllung von
Pflichten, die sich auf Tarifangelegenheiten beziehen, von
seinen Mitgliedern fordern könnte. Damit würde eine all-
seitige Vereinsgewalt tariffähiger Berufsvereine im Inter-
esse des Tarifvertrags rechtlich zugelassen. Es ist hier noch
nicht der Ort, über die Abwehrrechte zu sprechen, die dem
einzelnen gegen eine solche Gewalt zustehen. Nur das eine
heben wir bereits in diesem Zusammenhang hervor: Die
rechtliche Bindung des Mitglieds in bezug auf seine Freiheit,
aus dem Verein auszutreten, darf keine unbeschränkte sein.
Sie darf eine gewisse Zeitdauer nicht überschreiten und sie
muß das Recht des Mitglieds offen lassen, aus wichtigem
Grunde auszutreten.

c) Die tariffähigen Berufsvereine müssen
schließlich, solange sie in einem Tarifverhältnis
stehen, ihr Dasein nach dem Tarifzweck richten.
Eine solche Anpassung muß so geschehen, daß das sonstige
soziale Leben dieser Vereine, das bekanntlich weit über das
Tarifgebiet hinausreicht, nicht beeinträchtigt wird. Im ein-
zelnen besagt dies:

nur die Position der Arbeitgeber, vergißt aber dabei, daß, wenn der Arbeit-
geberverband rechtlich gebunden ist, ein geschlossener Tarifvertrag an Stärke
gewinnt. Dies aber liegt auch im Interesse der Arbeiterseite (Protokoll,
Berlin, Verlag der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands,
S. 428).
        <pb n="88" />
        ﻿78 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Die Berufsvereine müssen eine gewisse Sicherheit für ihr
Dasein bieten, ans das der Tarifvertrag angewiesen ist. Sie
dürfen deswegen, wenn sie Parteien eines Tarifvertrags
sind, ohne Zustimmung der übrigen Vertragsparteien während
seiner Dauer freiwillig weder sich auflösen, noch, soweit eine
Beziehung zu dem Tarifzweck besteht, ihre Satzungen ändern *).
Diese Anforderung an das innere Koalitionsrecht ist eine
Folge der Tatsache, daß die Berufsvereine, wenn sie einen
Tarifvertrag schließen, ein Verhältnis eingehen, das einen
bestimmten Bestand der Berufsvereine voraussetzt. Würden
sich die Berufsvereine während der Dauer eines Tarifvertrags
auflösen können, so würde der abgeschlossene Tarifvertrag,
wenigstens auf Arbeiterseite, seinen Stützpunkt verlieren.
Und würden solche Berufsvereine ihre Satzungen nach freiem
Ermessen, auch soweit das Verhältnis zu einem Tarif-
vertrag in Frage kommt, ändern können, so würde sich
durch ein einseitiges Vorgehen die rechtliche Lage ändern, von
der die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrags aus-
gegangen sind. Es ist z. B. ein wesentlicher Unterschied, ob
nach den Satzungen ein bestimmter Mitgliederausschuß oder
die Mitgliederversammlung über die Kündigung eines Tarif-
vertrags zu bestimmen hat. Unberührt davon bleiben natür-
lich staatliche Rechte, namentlich auf Auslösung der in Be-
tracht kommenden Vereines. Auf solche Rechte kann der
Tarifvertrag keinen Einfluß haben. Soweit sich ein Berufs-
verein nicht auflösen oder satzungsmäßig ändern kann, wird
ihm auch das Recht zu verwehren sein, die Aufhebung der
Tariffähigkeit zu betreiben. Denn mit der Tariffähigkeit
wird er die Rechtsfähigkeit verlieren, mit der Rechtsfähigkeit
aber alle die Vorteile einbüßen, die nicht nur für ihn, sondern
auch für die Gegenseite von Bedeutung sind.

') Wie Gierte, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Recht-
sprechung S. 583 Ziff. 5 und S. 850 mit Anm. 4 bereits ausgeführt hat,
gibt es obligatorische Rechte auf Nichtauflösung von Verbänden.

2) S. darüber Delius, Deutsches Vereinsrecht und Versammlungs-
recht in privat- und öffentlich-rechtlicher Beziehung, 1908, S. 91 ff.
        <pb n="89" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertracis.	79

Die Berufsvereine müssen weiterhin gewisse formelle
Pflichten auf sich nehmen, die der Tarifvertrag braucht, um
sich glatt und leicht abzuwickeln. So ist es von großer Be-
deutung für die Durchführung eines Tarifvertrags, daß
jederzeit festgestellt werden kann, wer als Mitglied den im
Tarifverhältnis stehenden Berufsvereinen angehört. Denn
diese Mitglieder werden von den durch den Tarifvertrag ge-
schaffenen Rechten und Pflichten als Vertragsmitglieder be-
troffen (S. 86 ff.). Daraus muß sich die Pflicht der Berufs-
vereine ergeben, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen,
damit der jeweilige Bestand an Mitgliedern immer fest-
gestellt werden kann. Das Gesetz hat keine Veranlassung,
eine bestimmte Form dieses Verzeichnisses vorzuschreiben.
Der Bestand kann sowohl aus der Führung von Mitglieds-
karten, die gesammelt werden, wie auch aus der Führung
einer Mitgliederliste erkennbar werden. Es genügt, daß die
Vereine in irgendeiner Form Vorsorge treffen, daß der Be-
stand ihrer Mitglieder jederzeit feststellbar ist. Wegen der
Dauer des Tarifvertrags und der sich eventuell aus ihm er-
gebenden Ansprüche müssen die Verzeichnisse eine bestimmte
Zeitdauer hindurch, die das Gesetz vorschreibt, aufbewahrt
werden. Die Tarifbehörde, aber auch Dritte, können ein
Interesse daran haben, über die Zugehörigkeit bestimmter
Personen zu den Berufsvereinen Auskunft zu erhalten.
Denn davon hängt z. B. die Frage ab, ob gegen bestimmte
Personen eine Rechtsverfolgung aus dem Tarifvertrag mög-
lich ist oder nicht. Dieses Interesse besteht auch an der
Kenntnis der gesetzlichen Vertretung und des Inhalts der
Satzungen eines Berufsvereins, soweit Tarifangelegenheiten
berührt werden. Denn nur aus solcher Kenntnis heraus
kann unter Umständen im Einzelfall entschieden werden, ob
bestimmte Rechtshandlungen giltig sind oder nicht. Daraus
ergibt sich, daß alle tariffähigen Verufsvereine eine Aus-
kunftspslicht in bezug auf die hervorgehobenen Punkte der
Tarifbehörde gegenüber auf sich nehmen müssen. Die Tarif-
        <pb n="90" />
        ﻿80 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

behörde muß weiterhin als berechtigt angesehen werden, auf
Antrag tarifbeteiligten Dritten, die ein berechtigtes Interesse
an der Kenntnisnahme ergangener Auskünfte haben. Mit-
teilung davon zu machen. Was die Berufsvereine außerhalb
eines Tarifvertragsverhältnisfes mit Recht ablehnen würden,
nämlich Behörden und Dritten Kenntnis von irgendwelchen
Tatsachen des Berufsvereinslebens zu geben, kann von ihnen
ohne Bedenken eingeräumt werdeu, wenn sie in einem Tarif-
verhältnis stehen, und die Offenlegung sich auf Tarifange-
legenheiten bezieht. Namentlich wird die Kenntnis Tarif-
beteiligter von den Mitgliedschaftsverhältniffen die Mitglieder
dann nicht gefährden, wenn Tarifverträge vorhanden sind.
Denn wir sehen, daß im Falle des Abschlusses eines Tarif-
vertrags die Koalitionszugehörigkeit der Mitglieder eines
besonderen Schutzes teilhaftig sein wird (S. 70 ff., dazu S. 138).
Ein Kampf gegen die Koalitionen hat in dem Augenblick
seinen Sinn, aber auch fein Recht verloren, in dem die
Koalitionen durch den Abschluß von Tarifverträgen an-
erkannt sind. Diese Auskunftspflicht der Berufsvereine,
deren Erfüllung sich in zwanglosester Form vertrauensvoll
zwischen der Tarifbehörde und den Berufsvereinen abspielen
soll, macht die Errichtung eines bürokratischen Zwangssystems,
an das viele schon gedacht haben, indem sie die Errichtung
von Tarifregistern usw. forderten, überflüssig. Die Beruss-
vereine brauchen nicht jede Veränderung ihres Mitglieder-
bestands, ihrer gesetzlichen Vertretung usw. mit all den büro-
kratischen Floskeln anzumelden, die das geltende Recht für
solche Dinge kennt, wenn einfach im Bedürfnisfalle die Tarif-
behörde um Auskunft über diese Dinge ersuchen kann und
der Berufsverein verpflichtet ist, sie zu geben. Die Erfüllung
der hiernach in Betracht kommenden Pflichten muß unter
die Aufsicht der Tarifbehörde gestellt werden, der insoweit
Ordnungsstrafgewalt gegen die gesetzlichen Vertreter der be-
teiligten Berufsvereine einzuräumen ist. Außerdem wird
unter Umständen die Tarifbehörde in der Lage sein müssen,
        <pb n="91" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

81

wenn die ordnungsmäßigen Wahlen der Vereine für ihre
Vertretungen nicht zustande kommen oder nicht ausgeführt
werden, die gesetzlichen Vertreter dieser Vereine, die in Tarif-
verhältnissen stehen, von sich aus zu bestimmen, die dann
so lange ihre Tätigkeit auszuüben haben, bis ordnungs-
mäßige Wahlen zustande gekommen sind. Denn ohne ge-
setzliche Vertretung ist ein Tarisverkehr mit den Berufs-
vereinen nicht möglich.

Dies sind im einzelnen die Maßnahmen, die ein Arbeits-
tarifgesetz treffen muß, damit sich die Funktionen der Berufs-
vereine im Dienste des Tarifvertrags rechtlich entwickeln können.

4.

Ein künftiges Arbeitstarifgesetz hat die konkreten Er-
scheinungen des Tarifwesens zu beachten, um wirksam zu
sein. Deswegen wird ein solches Gesetz auch der Mannig-
faltigkeit der tatsächlichen Vertragsschließung Rechnung tragen
müssen, auch wenn dadurch eine weitere rechtliche Verwicklung
eintritt. Diese Mannigfaltigkeit rührt daher, daß oft Tarif-
verträge geschlossen werden, bei denen auf einer Vertragsseite
oder auf beiden Vertragsseiten mehrere Vertragsparteien be-
teiligt sind. Wir sprechen in diesem Fall von mehrglied-
rigen Tarifverträgen'). Die Mehrheit der Vertrags-
parteien kann von vornherein bestehen, wenn mehrere Ver-
tragsparteien am Abschluß beteiligt sind. Sie kann aber auch
erst im Laufe eines Tarifvertrags entstehen, wenn Tarif-
verträgen, die zunächst einfach abgeschlossen sind, nachträglich
noch andere Vertragsparteien beitreten.

Ob ein solcher Beitritt möglich ist oder nicht, richtet
sich nach dem Vertragsinhalt. Der Vertrag kann von vorn-
herein den Beitritt vorsehen und ihn zulassen (Kollektiv-
offerte an einen Dritten), wobei er ihn von bestimmten
Voraussetzungen abhängig machen kaun* 2). Ist dem Vertrag

’) Vertrag II S. 229.

2) Vgl. §4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der deut-
Sinzh-imor, Sin Arbeitstarifgesetz.	6
        <pb n="92" />
        ﻿82 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

über die Zulässigkeit eines Beitritts nichts zu entnehmen,
so kann sich durch nachträgliche Beteiligung eine Mehrheit
von Vertragsparteien nur bilden, wenn alle ursprünglichen
Vertragsparteien auf beiden Seiten mit der neuen Vertrags-
partei über ihre Beteiligung einig sind. Es liegt kein Grund
vor, kraft Gesetzes eine andere als diese sich aus allgemeinen
Vertragsgrundsätzen ergebende Regelung eintreten zu lassen.
Die Bestimmung, die Rosenthal im § 5 seines Entwurfs
vorschlägt, ist abzulehnen. Diese Bestimmung lautet: „Ferner
sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach dem
Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung
an die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten
sind." Danach kaun jeder Dritte ohne weiteres jedem Tarif-
vertrag beitreten. Er ist offen für jedermann. Man kann
aber den ursprünglichen Vertragsparteien eines Tarifvertrags
nicht zumuten, sich jede Vertragspartei gefallen zu lassen.
Man denke z. B. an den Fall, daß ein Tarifvertrag mit
einem Arbeitgeberverband abgeschlossen ist. Ein anderer
Arbeitgeberverband soll durch die Arbeiterseite ebenfalls zu
einem Tarifvertrag gebracht werden, und zwar zu einem
Tarifvertrag, der auf Grund verschiedener Verhältnisse anders
lauten soll, als der mit dem ersten Arbeitgeberverband bereits
abgeschlossene Tarifvertrag. In diesem Falle hätte es der
zweite Arbeitgeberverband in der Hand, dem bevorstehenden
Tarifkampfe dadurch auszuweichen, daß er dem bereits be-
stehenden Tarifvertrag als Vertragspartei beitritt. Eine den
Tarisinteressen entgegenkommende gesetzliche Regelung wird
eine solche Möglichkeit nicht zulassen können. Dazu kommt,
daß auch im Falle der Zulässigkeit eines Beitritts das Gesetz
nicht jeden beliebigen Dritten, der beitreten möchte, als

scheu Buchdrucker: „Der vereinbarte Vertrag läßt für die Zukunft offen,
daß auch andere organisierte, für die Tarifgemeinschaft wichtig erscheinende
Vereinigungen in die Vertragsgemeinschaft aufgenommen werden können,
sofern sie den Tendenzen des gedachten Vertrags entsprechen. Über eine
eventuelle Aufnahme derartiger Vereine entscheidet das Tarifamt."
        <pb n="93" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

83

Vertragspartei anerkennen darf. Nur diejenigen können durch
Beitritt Vertragsparteien eines Tarifvertrags werden, die
ihn als Vertragspartei auch abfchließen können (S. 51 ff.).
Dasselbe muß gelten, wenn Dritte durch nachträgliche Willens-
einigung Parteien eines Tarifvertrags werden wollen.

Wichtig ist, daß das Gesetz noch nach einer anderen
Richtung hin dem mehrgliedrigen Arbeitstarifvertrag feine
Aufmerksamkeit schenkt. Wenn mehrere Vertragsparteien auf
einer Seite an einem Tarifvertrag beteiligt sind, so ist die Frage
von Bedeutung, in welcher Weife sie ihre Verfügungs-
rechte über ihn ausüben können. Für das geltende Recht
kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zunächst
kann man an eine Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldner-
schaft der §§ 421 ff. und der §§ 428 ff. BGB. denken. Doch
diese Möglichkeit entfällt ohne weiteres aus den Gründen,
die ich bereits früher an anderer Stelle dargelegt habe*).
Man könnte weiter annehmen, daß mit der Mehrheit der
Vertragsparteien eine Vervielfältigung der einzelnen Tarif-
vertragsbeziehungen entsteht, d. h. daß jeder der mehreren
Vertragsteilnehmer aus dem Tarifvertrag selbständig mit der
Tarifpflicht belastet ist, wie wenn er allein stünde, und ebenso
jeder für sich berechtigt ist, sodaß Tatsachen, die nur in
der Person eines Schuldners oder Gläubigers eintreten, auch
nur für oder gegen ihn wirken2). Diese Lösung widerspricht
ebenfalls dem Tarifinteresfe. Es würde nämlich aus ihr
folgen, daß jede Vertragspartei es in der Hand hat, Sonder-
abreden bezüglich des Tarifvertrags zu treffen^). Solche
Sonderabreden würden den Bestand eines Tarifvertrags er»
schüttern. Denn die Parteien sind bei seinem Abschluß davon
ausgegangen, daß die Rechtslage für alle gleich ist und gleich
bleibt. So ist nach geltendem Recht nur die Form der Ver-
gesellschaftung nach den §§ 705 ff. BGB. übrig. Man kann sich
        <pb n="94" />
        ﻿84 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

vorstellen, daß, wenn mehrere Vertragsparteien auf einer
Seite einen Tarifvertrag schließen, sie sich ad hoc zu einer
Gesellschaft zusammengefunden haben, in der sie ihre Inter-
essen gemeinschaftlich verfolgen wollen. Eine solche Auf-
fassung würde hindern, daß eine Vertragspartei Sonder-
abreden treffen könnte, da nach § 709 BGB. nur sämtliche
Vertragsparteien zusammen über den Tarifinhalt verfügen
dürfen. Aber gerade diese Bestimmung, wonach nur alle
Vertragsparteien zusammen sich rechtlich betätigen können,
führt dazu, auch diese Vorstellung zurückzuweisen. Dann
könnte nämlich z. B. die Kündigung eines Tarifvertrags auch
nur von allen Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen
werden. Dies aber würde zu einer Abhängigkeit der einen
Vertragspartei von der andern führen, die keine der be-
teiligten Vertragsparteien will').

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage, die in keiner Form
den Tarifinteressen gerecht wird, muß den Beteiligten eine

’) Vgl. dazu die Schiedssprüche im Schneidergewerbe für Breslau
lEinigungsamt II S. 92) und des Einigungsamts Fürth für das Spiegel-
glasgewerbe (a. a. O. S. 136). In beiden Entscheidungen ist eine Beschrän-
kung des Kündigungsrechts der einzelnen Vertragspartei, wie sie sich aus der
Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtlich ergeben müßte, abgelehnt.
„Die rein juristische Auslegung würde" — so sagt das Einigungsamt Fürth —
„zu der Folgerung führen, daß bei einem Tarifvertrag, den mehrere Orga-
nisationen unterzeichnet haben, eine dieser Organisationen, auch wenn sie
noch so wenig Mitglieder hätte, die anderen Organisationen mit unverhältnis-
mäßig größerer Mitgliederzahl verhindern würde, eine Rechtshandlung, etwa
eine Kündigung des Vertrags, vorzunehmen. Es würde also tatsächlich in der
Hand Weniger liegen, einer größeren Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen ...
Unter denselben Nachteilen könnte gegebenenfalls auch die Mehrheit der
Arbeitgeber zu leiden haben, wenn die Minderheit gegen den Willen der
Mehrheit in den Bestand des gesamten Tarifvertrags eingreifen könnte. Die
streng juristische Auffassung ist daher wirtschaftlich eine Unmöglichkeit; sie
würde zu unhaltbaren Zuständen führen, insbesondere würde es überaus
schwierig sein, mehrere verschiedenartige Verbände zum Abschluß eines und
desselben Tarifvertrags zusammenzubringen. Diesen wirtschaftlich kaum ab-
sehbaren Folgen gegenüber müssen die Nachteile, die sich für die eine Ver-
tragspartei daraus ergeben, daß einer der mehreren Vertragsgegner selbständig
aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden kann, zurücktreten."
        <pb n="95" />
        ﻿85

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

Regelung zur Verfügung gestellt werden, die wenigstens
dann Platz zu greifen hat, wenn der Tarifvertrag selbst
nichts darüber bestimmt. Diese Regelung muß davon aus-
gehen, daß im mehrgliedrigen Tarifvertrag gemeinschaftliche
Interessen und Sonderinteresfen der Vertragsparteien neben-
einander liegen, daß weder die Gemeinschaftsinteressen, noch
die Sonderinteressen allein maßgebend sein können, daß des-
wegen eine Sphäre gemeinschaftlichen Rechts mit einer Sphäre
vielheitlichen Rechts zu verbinden ist. Der Rechtswissenschaft
sind solche Kombinationen von Einheitlichkeit und Vielheit-
lichkeit eines obligationsrechtlichen Verhältnisses im Bereiche
des Prinzips der gesamten Hand vertraut'), nur daß hier
die Gesetzgebung die Grenze ziehen muß, wo sich im Zweifel
diese beiden Sphären trennen. Ich finde sie in folgendem
Rechtssatz:

Wenn mehrere Vertragsparteien auf einer Seite an
einem Tarifvertrag beteiligt sind, so können sie einzeln
keine Sonderabreden, die vom Inhalt des Tarifvertrags
abweichen, treffen. Im übrigen sind sie selbständig aus
dem Tarifvertrag berechtigt und verpflichtet.

Warum die einzelnen Vertragsparteien keine Sonder-
abreden treffen dürfen, ergibt sich aus dem Gesagten^).
Die Tarifpraxis erkennt diese Rechtslage als ein natürliches

') Gierte, Genossenschaftstheorie und deutsche Rechtsprechung S. 361
Anm. 3, dazu S. 343 unten und S. 844 oben, auch S. 858 zu Anm. 2.

2) Ich weise noch auf die Analogie des völkerrechtlichen Vertrags hin.
Auch er kennt das mehrgliedrige Verhältnis, wie sich aus Ausführungen
Holtzendorffs, Handbuch des Völkerrechts I S. 106, ergibt: „Wo...inner-
halb gewisser Staatengruppen rechtsnormative Verträge bestehen, wäre es
unzulässig, innerhalb desselben Rechtsgebietes zuwiderlaufende Rechtsgeschäfte
durch Spezialverträge zu vereinbaren. Wo es sich also um das Dasein
einer Rechtsquelle in Gestalt eines Kollektivvertrags handelt, darf den all-
gemeinen gebietenden oder verbietenden Vorschriften desselben durch ein
nachträglich von gewissen Mitkontrahenten vereinbartes Rechtsgeschäft oder
durch jus particulare nicht derogiert werden. Rechtsquelle und Rechts-
geschäft verhalten sich hier auf dem Boden des internationalen Rechts geradeso
wie jus publicum und jus privatum im inneren Staatsleben."
        <pb n="96" />
        ﻿86 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Verhältnis an *). Damit muß aber die Gemeinschafts-
sphäre, in die die mehreren Vertragsparteien verschlungen
sind, erschöpft sein. Bezüglich der Kündigung haben wir
dies bereits dargetan. Sie muß den einzelnen Vertrags-
parteien selbständig zustehen. Dasselbe gilt für alle anderen
Rechte und Pflichten, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Sie müssen der Sondersphäre der einzelnen Vertragsparteien
angehören. Namentlich folgt aus der natürlichen Tatsache,
daß einzelne Vertragsparteien den Tarifvertrag verletzen
und einzelnen Vertragsparteien Tarifverletzungen zugefügt
werden können, die Selbständigkeit der darauf gestellten An-
sprüche und Pflichten. An solchen Rechten und Pflichten
sind andere als die betroffenen Vertragsparteien unmittelbar
nicht interessiert. Wie unter Umständen das sonderrechtliche
Verhältnis der einzelnen Vertragsparteien, besonders das
Kündigungsrecht, auf die Rechtsstellung der übrigen Vertrags-
parteien mittelbar einwirken kann, ist später darzulegen
(S. 125).

B. Die Vertragsmitglieder.

1.

Die Vertragsmitglieder nehmen an dem
Tarifvertrag teil, ohne über ihn verfügungs-
berechtigt zu sein. Als Vertragsmitglieder werden alle

i)	Vgl. z. B. das Vertragsmuster für die örtlichen Tarifverträge im
Baugewerbe (Einigungsamt I S. 120 unten), § 1 Ziff. 3: „Die Vertrags-
parteien dürfen abweichende Bestimmungen mit anderen Organisationen oder
einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht treffen." Vgl. dazu die
Entsch. des Zentralschiedsgerichts Nr. 289 für das deutsche Baugewerbe
(Einigungsamt l S. 15). Der Bund der Baugeschäfte von Bremen hatte
mit der freien Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen, an dem noch
andere Arbeiterorganisationen als Vertragsparteien beteiligt waren. Nach-
träglich vereinbarte der Bund mit der freien Gewerkschaft einen Zusatz zum
Tarifvertrag. Das Zentralschiedsgericht fand darin eine Abänderung des
Tarifvertrags. Eine solche Änderung des Tarifvertrags könne aber nur
gutgeheißen werden, wenn ihr alle Vertragsparteien zugestimmt hätten.
        <pb n="97" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

87

anzusehen sein. die im sozialen Bann des Tarifvertrags
stehen oder gestanden haben. Dies sind die Angehörigen der
Vertragsorgunisationen und alle diejenigen, die ihnen nicht
mehr angehören, während der Geltungsdauer des Tarif-
vertrags aber angehört haben. Wir nennen die erste Gruppe
die organisierten, die zweite die Nichtorganisierten
Vertragsmitglieder *).

a)	Organisierte Vertragsmitglieder sind alle,
die den vertragschließenden Organisationen angehören. Diese
Bestimmung entspricht dem Sinne der Tarifpraxis. Ein
klassisches Beispiel dafür bilden die §§ 2 und 5 des Vertrags,
betr. die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker. Es
heißt da:

„Die maßgebenden Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Prinzipale und Gehilfen sind im Deutschen
Buchdruckertarif festgelegt. Der gesamte Inhalt dieses
Tarifs, einschließlich der darin getroffenen Bestimmungen
bezüglich der tariflichen Organe, sowie der jeweilig vom
Tarifamt herausgegebene Tarifkommentar, sind für die
vertragschließenden Vereine und deren Mit-
glieder unbedingt verbindlich" (§2).

„Der Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter
eines auf freiwilliger Vereinbarung beruhenden Lohn-
gesetzes, zu dessen Jnnehaltung die beiden Vereine sich
durch ihre Hauptvorstände hiermit unterschriftlich ver-
pflichten. Beide Vereine schließen damit für ihre
Mitglieder einen alle tariflichen Rechte und
Pflichten derselben bestimmenden Vertrag ab"
(8 5).

Die Bezeichnung als Nichtorganisierte Vertragsmitglieder ist insofern
nicht ganz genau, als darunter auch solche fallen können, die an sich orga-
nisiert sind, nur nicht in den Vertragsorganisationen. Man muß also
immer bei dieser Bezeichnung hinzudenken: in den Vertragsorganisationen
nicht organisiert.
        <pb n="98" />
        ﻿88 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Dieser Grundsatz besagt im einzelnen folgendes:

Es macht keinen Unterschied, ob die Vereinsangehörigen
beim Abschluß des Tarifvertrags dem Verein angehört haben
oder ihm erst später während seiner Geltungsdauer bei-
getreten sind l). In dem letztern Fall kann allerdings eine
Verwicklung eintreten. Wenn nämlich das später eintretende
Mitglied bereits durch einen Tarifvertrag gebunden ist, so
fragt es sich, ob er dem neuen an das Mitglied heran-
tretenden Tarifvertrag vorgeht. Dies ist in Übereinstimmung
mit der bisherigen Tarifpraxis zu bejahen 2). Dazu kommt
noch folgende Möglichkeit: Dadurch, daß Organisationen nnd
Arbeitgeber bestehenden Vertragsorganisationen als Mit-
glieder beitreten, werden sie den für diese Vertragsorgani-
sationen bestehenden Tarifverträgen unterworfen, können
also dadurch Kämpfen um den Abschluß eines besonderen
Tarifvertrags mit ihnen entgehen. Das Gesetz wird dafür
keine besondere Vorsorge zu treffen haben. Aber die Parteien
werden daran denken müssen, erforderlichenfalls Maßregeln
gegen den Eintritt solcher Möglichkeiten zu ergreifen, etwa
in der Weise, daß sie in dem Tarifvertrag bestimmen, daß
sie den Eintritt der Wirkungen der Vertragsmitgliedschaft
von ihrer Zustimmung von Fall zu Fall abhängig machen.
Es genügt, daß das Gesetz die Freiheit einer solchen Be-
stimmung offen läßt.

l) Vgl. Gesetzentwurf Rosenthal § 5, ungarischer Entwurf §712,
französischer Entwurf Art. 15, schwedischer Entwurf § 3, Entwurf
Sulzer-Lotmar unter IV. Wölbling (Gesetzentwurf § 4) bestimmt:
„Neben einem Verein von Berufsgenossen, welcher deren gemeinsame wirt-
schaftliche Interessen als Arbeitgeber und Arbeiter verfolgt (Berufsverein),
gelten die Mitglieder als Vertragsparteien." Damit kommt die
herrschende Unklarheit über die Art der Beteiligung der Mitglieder von
Vertragsorganisationen an dem Tarifvertrag zu deutlichem Ausdruck.

e) Entsch. des Zentralschiedsgerichts für das Baugewerbe (mitgeteilt
von Prenner im Einigungsamt I S. 6 unter 2b und 2o); dazu der
Schiedsspruch des Tarifamts des Gewerbegerichts München (a. a. O. ll
S. 23, 25 oben).
        <pb n="99" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	89

Die Angehörigen einer Vertragsorganisation sind hier-
nach Vertragsmitglieder kraft Gesetzes, nicht kraft ihrer
wirklichen oder vermuteten Zustimmung zu dem Tarif-
vertrag. Sie sind also auch Vertragsmitglieder, wenn sie
ihm bei der Abstimmung über seinen Abschluß in der Ver-
tragsorganisation widersprochen haben. Dies ist eine Folge
davon, daß die Wirkungen eines Tarifvertrags kraft des
Prinzips der Vertragsautonomie nicht rechtsgeschäftlicher,
sondern rechtsnormativer Art sein sollen. Solche Wirkungen
sind von der Willensentscheidung des einzelnen unabhängig.
Die etwaige individuelle Willensbeugung ist dabei nicht
größer als sie bei der Unterwerfung einzelner unter Vereins-
beschlüsse, Arbeitsordnungen usw. ist. Der einzelne hat sich
der normativen Wirkung unterstellt, indem er einem tarif-
fähigen Berufsverein, der diese Wirkung seiner satzungs-
mäßigen Bestimmung gemäß entfalten kann, beigetreten
ist. Darum sind die Worte Ko epp es, des Referenten
über die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags auf dem
29. Juristentag in Karlsruhe, der eine Regelung vorschlug,
die den dissentierenden Mitgliedern das Recht des Aus-
tritts binnen einer Frist vorbehalten sollte *), nur schwer
zu begreifen. Er meinte^): „Es geht nicht ohne eine solche
(Regelung), es würde sonst eine kolossale Vergewaltigung
der Minorität vorliegen." Mit Recht hat ihm Geßler aus
reicher Erfahrung vorgehalten, jene Regelung wäre nichts
anderes als „ein Schutzgesetz für die Querköpfe"8), und ich
habe schon damals die Ansicht ausgesprochen, daß jener Vor-
schlag im Grunde ein neuer Absatz 3 des § 152 GO. sei,

') Verhandlungen V S. 19, 20. Der Vorschlag lautete: „Der Deutsche
Juristentag empfiehlt eine gesetzliche Regelung des Rechts der Arbeitstarif-
verträge, in der . . . d) eine Frist bestimmt wird, innerhalb welcher Mit-
glieder beteiligter Berufsvereine durch Erklärung bei der Registerstelle die
Tarifvertragsgemeinschaft ablehnen können ..."

2)	A. a. O. S. 107.

3)	A. a. O. S. 81. Vgl. auch die Ausführungen Sinzheimers,
ebenda S. 73, und Kulemanns, S. 93.
        <pb n="100" />
        ﻿90 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

wonach nicht nur der Rücktritt von der Koalition, sondern auch
der Rücktritt vom Tarifvertrag freistehen solle'). Die Ab-
teilungssitzung des Juristentags folgte zwar den Ausfüh-
rungen Ko epp es und nahm seinen Vorschlag an. Im
Plenum fiel er aber dann ohne weiteres, als Geßler seine
Unhaltbarkeit dargetan hatte. Leider hat Rosenthal in
seinem Gesetzentwurf den Gedanken, den wir zuerst in fran-
zösischen legislativen Versuchen auftauchen sehen, wieder auf-
genommen^). Seine Annahme würde in der Regel Tarif-
abschlüsse unmöglich machen. Dissentierende Minderheiten
wird es immer geben. Man denke nur an die inneren
Kämpfe im Buchdruckerverband, die sich nach jedem Neu-
abschluß des Tarifvertrags einzustellen pflegten. Sie würden
jede einheitliche Aktion des Verbandes stören können. Man
denke vor allem auch an die Arbeitgeberverbände. Wenn
es dissentierende Mitglieder in der Hand hätten, aus dem
Verband auszutreten, sobald ihnen der Tarifvertrag nicht
paßt, den ihr Verband geschlossen hat, so wäre dieser Tarif-
vertrag in seinem Bestand immer gefährdet. Tarifverträge
werden geschlossen, weil für alle Beteiligten, die man im
Auge hat, gleiche Bedingungen gelten sollen. Nun entzieht
sich eine Anzahl dieser Beteiligten nach dem Tarifabschluß
durch Vereinsaustritt der Tarifgeltung. Sie würden damit
die Voraussetzungen zerstören, von denen die übrigen Be-
teiligten bei ihrer Zustimmung zum Tarifvertrag aus-
gegangen waren. Diese würden mit Recht verlangen
können, daß nunmehr der Tarifvertrag auch für sie zu lösen
sei. Solchen Obstruktionsgelüsten darf das Recht nicht ent-
gegenkommen. Es muß einsehen, daß mit den Methoden
eines individualistischen Rechtsdenkens der soziale Sinn des
Tarifvertrags nicht zum Ausdruck kommen kann ch.

') A. a. O. S. 73.

0 Gesetzentwurf Rosenthal § 5 Abs. 1. Ebenso Gesetzentwurf
Sulzer-Lotmar unter IVA

3)	Die Tarifpraxis entspricht dieser Anschauung, so z. B. die Ent-
        <pb n="101" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

91

b)	Organisierte Vertragsmitglieder können ihre Vereins-
zugehörigkeit verlieren. Sie können aus den Vertragsorgani-
sationen austreten oder ausgestoßen werden, und die Existenz
der Organisation kann aufhören, etwa infolge einer Auf-
lösung durch die Verwaltungsbehörde. In allen diesen
Fällen sind die Vertragsmitglieder Nichtorganisierte
Vertragsmitglieder.

Wie notwendig diese Einbeziehung Nichtorganisierter
Vertragsmitglieder in den Kreis der Tarifbeteiligten ist, hat
sich auf Grund der vielbesprochenen Entscheidung des Kammer-
gerichts vom 24. Februar 1913 deutlich gezeigt *). Danach
ist das Mitglied einer Vertragsorganisation, das als solches
dem Tarifvertrag angehört hat. an ihn nicht mehr gebunden,
wenn es aus der Vertragsorganisation austritt. Diese
Rechtslage — und sie entspricht dem geltenden Recht — stellt
den Wert eines jeden Tarifvertrags in Frage. Denn sie
gibt den beim Vertragsabschluß vorausgesetzten und fest-
gelegten Geltungsumsang dem Belieben der einzelnen an-
heim. Sie treten aus ihren Organisationen aus, nehmen
die etwaigen Nachteile eines solchen Austritts auf sich,
und die Fessel des Tarifvertrags fällt hinweg. Die Tarif-
praxis widerstrebt natürlich einer solchen Folgerung* 2), und
die Gesetzgebung wird dieser Anschauung Rechnung tragen
müssen, indem sie das Nichtorganisierte Vertragsmitglied

scheidung des Haupttarifamts für das deutsche Malergewerbe: „Der Haupt-
verband der Arbeitgeber hat den Tarifvertrag und somit auch die Schieds-
sprüche der Unparteiischen anerkannt. Diese Anerkennung wirkt gegen alle
im Arbeitgeberverband organisierten Mitglieder ohne Rücksicht darauf, ob
einzelne Mitglieder bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind"
«SozPr. XXIII S. 214).

9 Gesetz S. 16.

2) S. z. B. den Tarifvertrag des Berliner Bauklempner-
gewerbes 8 II: „Tritt eine Firma während der Dauer des Tarifvertrags
aus ihrer vertragschließenden Vereinigung aus, so bleibt sie dennoch bis zum
Ablauf des Tarifvertrags an denselben gebunden" (Einigungsamt I S. 144). —
Was für die Arbeitgeberseite gilt, muß gleichmäßig auch für die Arbeiterseite
gelten. Es wäre sonst ein offener Weg für alle Tarifunwilligen gebahnt.
        <pb n="102" />
        ﻿92 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

ebenso der Tarifgeltung unterwirft, wie das organisierte,
wenn der Tarifvertrag selbst nichts anderes bestimmt. In
bisherigen gesetzgeberischen Vorschlägen ist dies auch ge-
schehen'). Alle diese Personen müssen bis zum Ablauf des
Tarifvertrags als seine Mitglieder gelten.

Doch wird hiervon eine Ausnahme zu machen sein.
Wenn nämlich der Ablauf des Tarifvertrags von einer
Kündigungserklärung der Vertragsparteien abhängt (z. B.
der Tarifvertrag ist auf drei Jahre geschlossen; er läuft aber
von Jahr zu Jahr weiter, wenn nicht binnen einer Frist
gekündigt wird), so wird den unorganisierten Vertrags-
mitgliedern das Recht einzuräumen sein, schon vor dem Ab-
lauf des Tarifvertrags zu der Zeit aus ihm auszutreten, zu
der eine Kündigung hätte erfolgen können. Der Austritt
wird unter Einhaltung der für die Kündigung geltenden
Frist der Tarifbehörde gegenüber zu erklären sein, die den
Beteiligten davon Kenntnis geben kann. Diese Freiheit des
Austritts ist sicherzustellen, weil sonst diese Vertragsmitglieder,
ohne daß sie einen Einfluß in der Vertragsorganisation
haben, völlig in deren Abhängigkeit hinsichtlich der Dauer
ihrer Tarifbeteiligung wären. Für organisierte Vertrags-
mitglieder eröffnet sich übrigens hier ein Weg, durch die
Nichtorganisierte Vertragsmitgliedschaft hindurch tariffrei zu
werden. Inwieweit der Bestand des Tarifvertrags durch
solche Austritte berührt werden kann, ist später zu erörtern.

i) So z. B. Gesetzentwurf Rosenthal § 5: „Ein später ausscheiden-
des Mitglied bleibt für die ganze Dauer des Tarifvertrags an diesen ge-
bunden." Ebenso der italienische Entwurf, Ziff. 9, und der Entwurf
Sulzer-Lotmar unter VIII, letzter Satz. Wölbling ist in seinem Ent-
wurf inkonsequent. Nach ihm (§ 9) soll das Ausscheiden aus einem Berufs-
veretn nicht von den Tarifpflichten befreien. Warum nur nicht von den
Tarifpflichten? Wie steht es mit den Ansprüchen aus dem Tarifvertrag?
Vgl. noch den norwegischen Gesetzentwurf über Tarifrecht und Beilegung
von Arbeitsstreitigkeiten: „Mitglieder, welche einem vertragschließenden Verein
angehören, bleiben auch nach ihrem Austritt aus dem Verein an den Ver-
trag gebunden" (SozPr. XXIV S. 264).
        <pb n="103" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

93

Neben dieser durch das Gesetz vorzusehenden nicht-
organisierten Vertragsmitgliedschaft wird im Einzelfall jeder
Tarifvertrag, wenn er darüber Bestimmung trifft, weiter-
hin noch solche Personen als Nichtorganisierte Vertrags-
mitglieder zulassen können, die, unabhängig von früherer
Vereinszugehörigkeit, freiwillig dem Tarifvertrag als Mit-
glied angehören wollen. Eine solche Nichtorganisierte Ver-
tragsmitgliedschaft kraft privater Willenserklärung kommt in
der Tarifpraxis vor'), und die Gesetzgebung muß, da wichtige
Interessen zu solchen Formen treiben können, sie rechtlich
ermöglichen. Sie hat nur Vorsorge zu treffen, daß jederzeit
bekannt werden kann, wer ein solches „freiwilliges" Vertrags-
mitglied ist. Deswegen muß eine Liste über sie geführt
werden. Wer diese Liste zu führen hat, kann der Tarif-
vertrag bestimmen. Bestimmt er darüber nichts, so erläßt
die Tarifbehörde die nötige Anordnung^). Dann kann auf
Grund der Auskunftspflicht der Vertragsorganisationen mit
jener Liste nicht nur festgestellt werden, wer organisiertes
oder kraft Gesetzes nichtorganisiertes, sondern auch wer frei-
williges nichtorganisiertes Vertragsmitglied ist. Diese Mög-
lichkeit, jederzeit die Tarifbeteiligung des einzelnen feststellen
zu können, ist für die Rechtsverfolgung von besonderer Be-
deutung. Ist der Beitritt, — der in Ermangelung einer
eigenen Vertragsbestimmung am zweckmäßigsten der Tarif-
behörde gegenüber zu erklären sein wird —, erfolgt, so unter-
stehen die freiwilligen Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
dem Tarifvertrag ebenso, wie die kraft Gesetzes am Tarif-
vertrag beteiligten.

Für Arbeitgeber, die organisierte oder Nichtorganisierte
Vertragsmitglieder sind, wird das über die Rechtsnachfolge
von Vertragsparteien Gesagte (S. 54, 55) entsprechend gelten
müssen.

') Siehe z. B. Buchdruckertarif § 82d.

s) So hat schon der Buchdruckertarif wenigstens eine Mitglieder-
liste der Prinzipale (§ 82 d). Sie wird von dem Tarifamte geführt (§ 873).
        <pb n="104" />
        ﻿94 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

2.

Die Trennung von Verfügungsmacht und Teilnahme,
auf der der Unterschied zwischen Vertragspartei und Vertrags-
mitglied beruht, hält jede Störung in dem Abschluß und
der Durchführung eines Tarifvertrags fern, die durch ein
Eingreifen vieler einzelner stattfinden könnte. Indem wir
die einzelnen innerhalb und außerhalb der Organisationen
als Vertragsmitglieder zulassen, droht indessen diese Störung
von einer anderen Seite. Den Vertragsmitgliedern können
kraft ihrer Teilnahme am Tarifrecht als einzelnen Ansprüche
und Verpflichtungen erwachsen, die sich aus Verletzungen des
Tarifvertrags ergeben. Es liegt im Wesen solcher Tarif-
verletzungen, daß sie oft gleichmäßige Massenansprüche und
Massenpslichten Hervorrufen. Man denke an Aussperrungen
oder Streiks während eines Tarifvertrags. Wie könnten in
solchen Fällen, die oft Tausende betreffen, Einzelansprüche
von allen einzelnen und gegen alle einzelnen geltend ge-
macht werden? Solche Ansprüche müssen einheitlich erledigt
werden können. Deshalb sind Einrichtungen zu treffen, die
eine einheitliche Aktion auch hier gewährleisten. Die Vertrags-
mitglieder müssen in der Rechtsverfolgung sozial gebunden
werden.

Diese Bindung wird durch den Gedanken der Re-
präsentation in Recht und Pflicht ermöglicht. Er be-
deutet: Nur eine einheitliche Stelle kann die Ansprüche der
einzelnen geltend machen, nur gegen eine solche Stelle können
Ansprüche an die einzelnen geltend gemacht werden'). Wir
beschränken uns hier auf die Aktivs eite der Repräsentation.
Denn soweit jene Einheit wirksam werden soll, um Pflichten
durchzusetzen, kreuzt hier ein Gedanke von besonderer Be-
deutung, der Gedanke der Selbstexekution. Dieser aber

') Eine solche Regelung muß zwingend sein, weil sonst das öffentliche
Interesse, das eine zweckmäßige Durchführung der Rechtsverfolgung aus dem
Tarifvertrag verlangt, unbefriedigt bleiben könnte.
        <pb n="105" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

95

bedarf der eigenen Darstellung, an die erst später herangetreten
werden kann.

a) Für die organisierten Vertragsmitglieder finden
wir die natürliche Stelle zur Repräsentation m den Ver-
tragsorganisationen, denen sie angehören. Der Ver-
tragsorganisation sind die Interessen ihrer Mitglieder an-
vertraut und sie hat ein eigenes Interesse daran, sie zu
schützen. Sie kann sie schützen, denn sie hat die personen-
rechtliche Gewalt über ihre Mitglieder. Diese befähigt sie,
die Interessen der einzelnen einheitlich zusammenzuführen.
Die Organisationen treten für diese Ansprüche ein, wie früher
die alten Herrschafts- und Genossenoerbände für ihre Mit-
glieder in der Rechtsverfolgung eingetreten sind, wie heute
noch der Staat anderen Staaten gegenüber die Ansprüche
seiner Bürger aus Kriegsbeschädigungen geltend macht, und
wie es dem Zuge der Zeit entspricht, der die Einzelaktionen
hinter der Leitung durch die Orgauisation zurücktreten
läßt. „Die ckomiuatio hat ckstsualo zur Folge," wie es ein-
mal Sickel mit einem treffenden Wort ausgesprochen hat.
Diese „defensio“ fassen wir nicht als eilte Vertretung im
juristischen Sinne auf. Die Vertragsorganisationen sollen
jene Ansprüche nicht im Namen der einzelnen geltend
machen. In diesem Falle hätten die einzelnen die selb-
ständige Verfügungsmacht über sie, die gerade ausgeschlossen
werden soll. Wir fassen sie als eine Schutzgewalt „kraft
Amtes" auf Z, die der Staat den Organisationen aus Zweck-
mäßigkeitsgründen einräumt. Die Organisation macht die
Ansprüche im eigenen Namen geltend und über ihre Geltend-
machung entscheidet nicht nur das Interesse der einzelnen,
sondern auch das Interesse der Organisation, die bei ihrem

*) Vgl. dazu allgemein Stein, Zivilprozeßordnung, 5. Ausl., I
S. 129 sul) o, und Kiehl, BuschZ. 30 S. 353: „Der Verfügungsberechtigte
handelt so, wie er es tut, lediglich, weil er es so will, und weil das Wollen-
dürfen seine ihm vom Gesetze verliehene Befugnis ist. Man kann bei ihm
mithin auch nicht einmal von mittelbarer Stellvertretung reden/'
        <pb n="106" />
        ﻿96 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Vorgehen unabhängig von dem Willen der einzelnen ist.
Die Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder ver-
schwinden als selbständige obligatorische Rechtsbeziehungen,
um in dem sozialrechtlichen Verhältnis der Mitglieder zu
ihrem Verbände aufzugehen. Das organisierte Vertrags-
mitglied rechnet wegen seiner Ansprüche aus dem Tarif-
vertrag nicht mit dem Gegner, sondern mit seinem Ver-
bände ab, der sich seinerseits mit dem Gegner auseinander-
gesetzt hat^). Wie diese sozialrechtliche Abrechnung durch-
zuführen ist, bleibe die freie Sorge der Vertragsorganisation.
Sie kann statutarisch von vornherein Normen dafür auf-
stellen, sie kann aber auch von Fall zu Fall entscheiden, wie
den Interessen der einzelnen entsprochen werden soll. Das
Recht braucht nicht zu regeln, was die Beteiligten selbst am
besten ordnen.

In den bisherigen gesetzgeberischen Versuchen ist der
Gedanke der Repräsentation der Mitglieder durch ihre Ver-
tragsorganisation nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt.
Es wird ein Anlauf zu ihm gemacht, aber der Versuch bleibt
auf halbem Wege stehen, weil er sich in den Gedankengängen
des individualistischen Rechtsverkehrs verliert. Charakteristisch
dafür sind die Gesetzentwürfe Rofenthal und Wölb-
ling^). Rosenthal bestimmt (§ 6):

„Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem Tarif-
vertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit
deren Zustimmung geltend machen."

Wölbling schlägt vor (§ 6):

„Aus einem Tarifverträge kann jeder Berufsverein,
und zwar auch als Vertreter seiner Mitglieder,
klagen."

') Eine solche Umwandlung obligatorischer in sozialrechtliche Beziehungen
ist schon von Gierke, Genossenschaftsrecht II, z. B. S. 386, beobachtet üvorden
(für Städte und Zünfte).

2) Vgl. auch den schwedischen, § 11, italienischen, Ziff. 8, und
französischen Entwurf, Art. 20 Abs. 1 u. 3.
        <pb n="107" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

97

Was an diesen Vorschlägen unannehmbar ist, ist die
rechtliche Abhängigkeit des Berufsvereins von seinen Mit-
gliedern. Der Berufsverein soll seine Mitglieder vertreten
können. Dies bedeutet, daß die Mitglieder die absoluten
Herren ihrer Ansprüche bleiben. Wenn also z. B. 1000 Ar-
beiter einer Vertragsorganisation tarifwidrig ausgesperrt
worden sind, so bestimmt jeder einzelne von ihnen, ob ein
Anspruch durch den Berufsverein geltend gemacht werden,
wie dies geschehen soll usw. Man braucht nur einen solchen
Tatbestand vor sich zu sehen, um zu erkennen, daß hier der
individualistische Rechtsgedanke der Vertretung versagt. Und
weiter: Ob der Berufsverein Ansprüche seiner Mitglieder
geltend machen kann, soll von deren Zustimmung abhängen.
Das heißt: Die Mitglieder können die Ansprüche entweder
selbst geltend machen oder durch den Berufsverein geltend
machen lassen. Man stelle sich diese rechtliche Bekräftigung
des heiligen Rechtsindividualismus in praxi auf Grund des
obigen Beispiels vor und man wird einsehen, daß ein solcher
Rechtsschutz praktisch so gut wie wirkungslos sein wird.
Aber auch abgesehen von diesen technischen Bedenken, darf
es den einzelnen Mitgliedern deswegen nicht überlassen
bleiben, ob sie Ansprüche, die an sich erwachsen sind, geltend
machen wollen oder nicht, weil das Tarifinteresse immer mit-
sprechen muß. Dieses Interesse kann nur der Verband als
solcher in rechtlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Darauf
hat vor allen Claes im Anschluß an die erfolgreichen Be-
mühungen der Rechtsindividualisten in Belgien, das selb-
ständige Klagerecht des Berufsvereins zugunsten ihrer Mit-
glieder zu beseitigen, hingewiesen1). Er sagt mit Recht:
„Diese Bestimmungen (zum Schutze der einzelnen) können
ein sehr ernstes Hindernis für die Bemühungen des Ver-
bandes sein. Wenn eine Gruppe von Mitgliedern sich mit
dem Arbeitgeber einig erklärt, um die Vertragsbestimmungen

0 GewKfmG. XV S. 373 ff., bes. S. 376.

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgösetz.

7
        <pb n="108" />
        ﻿98 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

zu übertreten, sieht der Verband, der weder sein Interesse
noch sein Recht nachweisen könnte, sich dem Arbeitgeber, wie
auch seinen eigenen Mitgliedern gegenüber, machtlos."

b) Für die Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
bedürfen wir auf Arbeitgeberseite einer Repräsentation
nicht. Die Zahl der so beteiligten Arbeitgeber ist in der
Regel nicht so groß, daß sie sich nicht selbst helfen könnten.
Das Recht braucht deswegen für sie keine Veranstaltung, die
sie hindert, als einzelne selbständig ihre Ansprüche geltend zu
machen. Anders auf Arbeiterseite, wo die Masse ist.
Für sie finden wir keine Stelle, die natürlicherweise die Re-
präsentation für den Nichtorganisierten Teil übernehmen kann.
Dem Rechte fällt daher die Aufgabe zu, sie zu schaffen. Es
kann sie schaffen, wenn es die Wahrnehmung der Interessen
der hier Betroffenen in die Hände eines Tarifanwalts legt,
der sie einheitlich zusammenfaßt').

Seine Stellung müßte als ein privates Amt aufgefaßt
werden, das ihn befähigt, im eigenen Namen unabhängig
von den Bestimmungen derer, für die er tätig ist. aufzutreten.
Nur so kann in der Wahrnehmung der Rechte dieser Ver-
tragsmitglieder das Tarifinteresse zur Geltung kommen
und ein einheitlicher Ausdruck der Vielen geschaffen werden.
Seine Rechtsstellung wäre der Stellung des Testaments-
vollstreckers nach geltendem Recht verwandt. Auch dieser
übt ein privates Amt im eigenen Namen aus, ohne von
den wechselnden Willensmeinungen der Interessenten ab-
hängig zu sein^). Prozesse führt er im eigenen Namen.
Die Entscheidung muß aber ergeben, für wen oder gegen

9 In der bisherigen Literatur und den gesetzgeberischen Versuchen ist
die Frage der Repräsentation Nichtorganisierter Vertragsmitglieder nicht be-
rührt. Gestreift ist die Frage nur bei Stintzing in der Besprechung des
Buches von Wölbling über den Akkordvertrag und den Tarifvertrag,
ZStaatsW. LXV S. 172 ff., 175. Den technischen Grundgedanken spricht schon
Jhering, Geist des römischen Rechts III S. 221 ff., aus.

2) Dernburg, Deutsches Erbrecht (5. Bd. des „Bürgerlichen Rechts"),
1905, S. 377 ff.
        <pb n="109" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

99

wen Ansprüche erstritten sind. Sonst wäre der Tarifanwalt
nicht in der Lage, das etwaige Ergebnis des Streits an
die interessierten Vertragsmitglieder zu verteilen, und eine
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die Mitglieder
wäre nicht möglich. Dem Gläubiger der Vertragsmitglieder
kann hierbei noch eine besondere Erleichterung geboten werden.
Unter Umständen wird es für ihn beschwerlich sein, die Voll-
streckung gegen alle Mitglieder durchzuführen (man denke
z. B. arr die Folgen eines Streiks). Dann soll der Tarif-
anwalt kraft Amtes verpflichtet sein, für ihn auf Ersuchen
die Vollstreckung zu besorgen, wenn die Kosten vorgeschossen
werden. In allem entscheidet sein freies, pflichtmäßiges Er-
messen. Pflichtwidriges Handeln macht ihn verantwortlich.
Je freier in diesem Rahmen feine Stellung ist, desto wirk-
samer und entschlossener wird seine Tätigkeit sein können.
Er wird danach streben, mit den Nichtorganisierten Vertrags-
mitgliedern in Fühlung zu bleiben. Sind es deren viele, so
wird er in Versammlungen, die er einberuft, ihre Wünsche
und Interessen kennen lernen können. Als ihr Vertrauens-
mann wird er sich fühlen und erzieherisch zur Tariftreue
auf sie einwirken. Es wäre verfehlt, wenn das Gesetz im
einzelnen Anweisungen für das Vorgehen des Tarifanwalts
geben wollte. Sein Takt und Interesse an der Sache sollen
ihn leiten. Die Tarifbehörde, die ihn zu ernennen haben
wird, kann bei der Auswahl Rücksicht auf seine Aufgaben
nehmen. Das ihr zustehende Aufsichtsrecht gibt ihr die
Möglichkeit, stets auf seine Handlungen und Auffassungen
einzuwirken. Den Kreis der Personen abzugrenzen, dem
der Tarifanwalt zu entnehmen ist, empfiehlt sich nicht. Die
Tarifbehörde soll freie Hand haben.

Es ist eine Folge des Grundgedankens, daß hinter dem
Repräsentanten die Vertragsmitglieder rechtlich ausscheiden.
Die Bestimmungen der §8 64—77 CPO., welche die Beteiligung
Dritter am Rechtsstreite regeln, können deswegen in Tarif-
streitigkeiten nicht angewandt werden, einerlei ob die Vertrags-

7*
        <pb n="110" />
        ﻿100 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

organisation oder der Tarifanwalt die Schutzgewalt über die
Vertragsmitglieder ausübt. Ihren Interessen ist Rechnung
getragen, wenn die Tarifbehörde das Recht hat, die Be-
teiligten von Amts wegen beizuladen (S. 125). Dies ist der
Weg, die einzelnen bei der Durchführung der Tarifstreitigkeiten
mitwirken zu lassen, wenn diese Mitwirkung erforderlich er-
scheint, ohne daß der Grundsatz der sozialen Einheit des Ver-
fahrens verletzt wird.

3.

Die Vertragsmitglieder dürfen mit denjenigen Personen
nicht verwechselt werden, die, ohne an den Tarifvertrag ge-
bunden zu sein, unter Umständen von seinen Bestimmungen
doch betroffen werden können. Dies ist der Fall, wenn der
Geltungsbereich der Tarifnormen über den Vertragsbereich
hinausgeht. So gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags,
die den Inhalt künftiger Arbeitsverträge festsetzen, für alle
Arbeitsverträge, die ein tarifbeteiligter Arbeitgeber überhaupt
in seinem Betrieb (Tarifbetrieb) schließt, einerlei ob der ein-
zelne Arbeiter dem Tarifvertrag als Mitglied angehört oder
nicht (S. 101). Und so können auch einzelne Bestimmungen
des Tarifvertrags dermaßen zu einem Gebrauch oder einer
Übung im Gewerbe werden, daß selbst solche Arbeitgeber von
ihnen berührt werden, die am Tarifvertrag nicht beteiligt sind
(sogenannte Fernwirkung) *). In beiden Fällen handelt es
sich lediglich um Reslexwirkungen bestehender Tarifverträge
auf bestimmte Personenreihen, nicht um die Begründung von
Rechten und Pflichten aus Tarifverträgen. Wir nennen diese
Personen Vertragsfremde. Die praktische Folge dieser
Anschauung ist, daß die Vertragssremden im Tarifbereich
namentlich nicht an die aus der Tarifbeteiligung sich er-
gebende Friedenspflicht gebunden sind ü-

0 Vertrag II S. 21 ff., und Gesetz S. 18.

2) Auf dieser Nichtunterscheidung von Vertragsfremden und Vertrags-
mitgliedern beruht es, wenn z. B. eine Entscheidung des Gewerbegerichts in
        <pb n="111" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

101

III.	Die Kraft der Tarifnormen.

i.

Nach unserer Grundanschauung sind die Tarif-
normen auf Vertrag beruhendes objektives Recht.
Für die Gesetzgebung handelt es sich darum, die Einwirkung
dieses Rechts auf die zugrunde liegenden Verhältnisse sicher-
zustellen. Es kommen dafür in erster Linie die Arbeits-
verträge in Betracht, die den Tarifnormen unterstehen
sollen. Die dafür maßgebende Ordnung dürste sich in drei
Sätzen aussprechen lassen:

a)	die Tarifnormen gelten für alle Arbeitsverträge, die
in Tarifbetrieben geschlossen werden, wenn nicht der
Tarifvertrag selbst ausdrücklich eine andere Grenze zieht;

b)	die Geltung der Tarifnormen ist unabhängig davon,
daß die Parteien des Arbeitsvertrages sie kennen;

e) die Tarifnormen gelten auch dann, wenn die Parteien
des Arbeitsvertrags sie nicht wollen und anderes ver-
abreden.

Der erste Satz ergibt sich aus dem Zweck des Tarifver-
trags und ist bereits im geltenden Recht insoweit anerkannt,
als der tarisbeteiligte Arbeitgeber für verpflichtet gehalten
wird, in seinem Betriebe auch mit vertragsfremden Arbeitern
die Arbeitsverträge nur tarifmäßig abzuschließen st. Auch in
den rechtspolitischen Versuchen wird diesem Gedanken Rech-
nung getragenst. In den Tarifbetrieben sind bekanntlich in

Berlin (GewKfmG. XIII S. 209, 210, Nr. 66) annimmt, daß auf Arbeiter-
seite auch die Außenseiter dem Tarifvertrag unterworfen seien, und von
ihnen behauptet: „Keinesfalls dürfen sie dem Zweck des Vertrages, den
Frieden im Gewerbe aufrecht zu erhalten, zuwider handeln und streiken."

st Vertrag II S. 15 ff. Dagegen neuerdings ein Urteil des Landgerichts
Amberg, Einigungsamt III S. 139 Abs. 5 oben.

st Entwurf Rosenthal § 9 Abs. 3, italienischer Entwurf Ziff. 4,
Entwurf Wölbling § 2, beschränken die Geltung der Tarifnormen auf
die Dienstverträge, die zwischen den Tarifbeteiligten geschlossen sind, ein.
        <pb n="112" />
        ﻿102 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

der Regel neben tarifbeteiligten Arbeitern auch vertrags-
fremde Arbeiter beschäftigt, die entweder überhaupt nicht
organisiert find, oder aber einer anderen, als der vertrags-
schließenden Organisation, angehören. Tarifverträge, die ge-
setzlich eine Sonderbehandlung der vertragsfremden Arbeiter
in Tarifbetrieben zuließen, wären in ihrer praktischen Wir-
kung gefährdet. Es stünde dem Arbeitgeber frei, nach Be-
lieben, wenn ihm die Tarifnormen unangenehm wären, sich
ihnen praktisch dadurch zu entziehen, daß er an Stelle tarif-
beteiligter Arbeiter vertragsfremde Arbeiter, mit denen er
rechtlich unbehelligt jede tarifwidrige Sonderabrede treffen
könnte, einstellte *). Dadurch kämen die Arbeiter, die Vertrags-
mitglieder sind, in Gefahr, entlassen zu werden, die anderen
Arbeitgeber, die auch dem Tarifvertrag angehören, aber in
die Lage, wiederum von einer Schmutzkonkurrenz betroffen
zu werden, die gerade durch den Tarifvertrag ausgeschlossen
fein sollte. Dem begegnet die Gesetzgebung, wenn sie die
Geltung der Tarifnormen an die „Einheit des Betriebs"
anknüpft, wie dies auch in einzelnen Tarifverträgen deutlich
zum Ausdruck kommt ^). Es kann hierdurch allerdings eine
Komplikation entstehen, indem der Arbeitgeber für seinen
Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander für dieselbe
Berufsart abgeschlossen hat, etwa einen Tarifvertrag mit der
freien Gewerkschaft und einen Tarifvertrag mit der christ-
lichen Gewerkschaft oder dem Hirsch-Dunckerschen Gewerk-
verein. In einem solchen Falle entsteht eine Kollision der
Tarifnormen für die vertragsfremden Arbeiter. Welchem
Tarifvertrag sollen sie unterworfen sein? Soweit die Be-
stimmungen der mehreren Tarifverträge gleich sind, wird eine

-) Pap in GKG. XV S. 385/86.

'0 Lotmar, Die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags, DJZ. 1908,
S. 902 ff.

®) S. z. B. den Tarifvertrag der Berliner Fahrstuhlarbeiter,
Einigungsamt V S. 145: „Der Vertrag gilt für alle Arbeitsstätten der
Orte, die als Geltungsbereich des Vertrags in Frage kommen."
        <pb n="113" />
        ﻿103

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

Kollision hintangehalten. Soweit sie aber ungleich sind,
kann sie dadurch gesetzlich ausgeschlossen werden, daß stets
der für den Betrieb zuerst abgeschlossene Tarifvertrag für
die vertragsfremden Arbeiter maßgebend sein soll').

Der zweite Satz stellt die ergänzende Wirkung der
Tarifnormen fest. Haben die Parteien des Arbeitsvertrags,
der den Tarifnormen unterworfen ist, nichts anderes be-
stimmt, so gelten für diesen Arbeitsvertrag die Tarisnormen
ohne weiteres. Sie gehen den ergänzenden Bestimmungen
des Gesetzes vor. Das geltende Recht kann eine solche
Wirkung der Tarifnormen nicht anerkennen, denn danach
gilt ein Rechtsinhalt nur, wenn die Parteien ihn gewollt
haben. Wohl hat sich auf dem Boden des geltenden
Rechts nach der Auffassung Landsb er gs^) bereits ein
Gewohnheitsrecht dahin gebildet, daß die Tarifbestimmungen
für einen Arbeitsvertrag auch dann gelten sollen, wenn
die Parteien dieses Arbeitsvertrags sie weder gekannt, noch
gewollt haben. Indessen ist die Fassung dieses Gewohn-
heitsrechts doch zu unbestimmt, auch seine Existenz wohl
nicht so unbestritten, daß für die Gesetzgebung keine Ver-
anlassung vorläge, die ergänzende Wirkung der Tarif-
normen auszusprechen. Sie ist die Folge ihrer objektiven
Rechtsnatur.

Der dritte Satz spricht die zwingende Bedeutung der
Tarifnormen aus. Damit berühren wir eine der Haupt-
streitfragen der gesamten Tarifrechtsliteratur ^). Daß Ab-
reden in den einzelnen Arbeitsverträgen, die dem Inhalte
des Tarifvertrags widersprechen, nicht geduldet werden
dürfen, ist die übereinstimmende Ansicht aller. Tarifverträge

') Gesetz S. 20 f., Referat S. 31, 32 und Leitsatz II 7 S. 53.

2)	Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 181/82.

3)	Über ihren Stand unterrichtet neuerdings Oehlckers, Über die
Wirksamkeit tarifwidriger Arbeitsverträge (Flugschriften zur Schaffung sozialen
Rechts, Hrsg, von Potthoff, Sinrheimer, Falkenberg, Heft 4), 1914.
        <pb n="114" />
        ﻿104 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

haben rechtlich keinen Wert, wenn entgegenstehende Arbeits-
verträge abgeschlossen werden können. In dieser rechtlichen
Ausschaltung des Einzelwillens im Arbeitsvertrag zugunsten
der Tarifgeltung liegt die Hauptbedeutung der rechtlichen
Wirkung eines Tarifvertrags. Auf dem Boden des geltenden
Rechts ist darum die Streitfrage auch nicht die. ob tarifwidrige
Arbeitsverträge rechtlich zugelassen werden sollen oder nicht.
Die Frage ist nur die, ob sie durch eine zwingende Wirkung
der Tarifnormen von vornherein unmöglich gemacht oder
durch obligatorische Wirkung, wenn sie abgeschlossen worden
sind, hinterher wieder aufgehoben werden sollen. Es ist also
kein Streit über das „Ob" der rechtlichen Bindung des Einzel-
willens, über den Grundsatz, sondern ein Streit nur über
das „Wie" der rechtlichen Bindung, über die Technik. Vom
Boden des bestehenden Rechts aus kann eine zwingende
Kraft der Tarifnormen nicht anerkannt werden. Einer solchen
Anerkennung widerspricht die geltende Rechtsausfassung, wo-
nach der Tarifvertrag nur ein Rechtsverhältnis wie jedes
andere ist. Dagegen vermag auch hier die Auffassung des
Tarifvertrags als einer Rechtsquelle den zwingenden Cha-
rakter der Arbeitsnormen an sich ohne weiteres zuzulassen.
Es bedarf nur einer gesetzlichen Festlegung ihrer recht-
lichen Ausdrucksform. Denn wenn jene Normen Rechtssätze
sind. Regeln der Vertragsautonomie, so können sie nicht
nur ergänzend, sondern auch zwingend sein. Die Frage
ist, ob für die künftige Gesetzgebung der zwingende Cha-
rakter der Tarifnormen anerkannt werden soll oder nicht.
Ihre Beantwortung ist unabhängig davon, ob er nach be-
stehendem Rechte schon gilt, wie Lotmar meint, oder nicht,
wie jetzt fast ausnahmslos die Judikatur der Gewerbegerichte
und ordentlichen Gerichte annimmt. Angesichts der Be-
deutung dieser Frage ist ein besonderes Eingehen auf sie er-
forderlich.
        <pb n="115" />
        ﻿105

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

2.

Wir müssen zunächst über den Sinn des Gedankens der
Unabdingbarkeit klar sein. Diese Klarheit ist nicht immer
vorhanden. Er bedeutet in erster Linie, daß alle Abreden,
die den Tarifnormen entgegenlaufen, nichtig sind. Solche
Abreden können von den Parteien des Arbeitsvertrags aus-
gehen, indem sie sich gegen die Arbeitsnormen im indivi-
duellen Sinn richten, oder von der Gesamtheit der Arbeiter
eines Betriebes bzw. einzelner Abteilungen desselben, indem
sie sich gegen die Arbeitsnormen im solidaren Sinn richten st.
Diese Nichtigkeit hätte nach dem allgemeinen bürgerlichen
Recht auf Grund des § 139 BGB. die Folge, daß der ganze
Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn nicht angenommen werden
kann, daß er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen
sein würde. Diese allgemeine Wirkung einer nichtigen Ab-
rede im Arbeitsvertrag würde eine Gefährdung, nicht eine
Sicherung der Tarifgeltung sein. Jede tarifwidrige Abrede
in einem Arbeitsvertrag würde seine Rechtsbeständigkeit in
Frage stellen. Der nichtige Arbeitsvertrag wäre jederzeit
lösbarst. Für die geleisteten Dienste könnte der Arbeiter nur
den objektiv abgeschätzten Wert der von ihm vollzogenen Ar-
beitsleistung verlangen (§ 818 Abs. 2 BGB.), von dem man
nicht sagen kann, daß er unter allen Umständen dem Tarif-
lohn entspricht. Außerdem fielen für den nichtigen Arbeits-
vertrag alle die im Tarifvertrag angebrachten Sicherungen
und Schutzmaßnahmen des Arbeitsvertrags, z. B. die Be-
schränkung der Kündigungsmacht des Arbeitgebers, gleiche

&gt;) Vgl. dazu Vertrag I S. 5, 36, 37, 48 ff.; II S. 44 ff., 50 ff., 63 ff.
Daß Solidarnormen durch einzelne Arbeiter abgeändert werden können, ist
ausgeschlossen. Es kann z. B. nicht ein einzelner Arbeiter ausbedingen, daß
eine bestimmte Lehrlingsflala für den Betrieb nicht gelten solle. Eine solche
Abrede würde die Geltung dieser Bestimmung für die persönliche Organi-
sation des Betriebs nicht berühren.

*0 Wenn Wölbling in seinem Entwurf (§ 3) die fristlose Kündbar-
keit des tarifwidrigen Arbeitsvertrags vorschlägt, so sichert er die Tarif-
wirkung nicht, sondern gibt sie preis.
        <pb n="116" />
        ﻿106 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Kündigungsfristen für beide Teile usw., weg. Darum darf
die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede die einzige Rechts-
folge nicht feinst. Es muß die positive Bestimmung hinzu-
treten, daß durch die Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede
die Gültigkeit des Arbeitsvertrags nicht berührt wird, daß
also die Vorschrift des § 139 BGB. für den Tarifbereich aus-
zuschalten ist. So zerschmilzt nur die tarifwidrige Abrede, und
in die Lücke tritt die Tarifnorm ergänzend ein. Natürlich
ist dies nur insoweit der Fall, als der in Frage kommende
Arbeitsvertrag die Tarifregelung überhaupt in sich aufnehmen
kann. Denn da, wo der Tarifvertrag nur verhindern, nicht
ergänzen will, muß es bei der bloßen Nichtigkeit der Abrede
bleiben. Wenn daher z. B. ein Tarif die Heimarbeit ver-
bietet und es kommt dann doch ein Heimarbeitsvertrag zu-
stande, dann ist der Heimarbeitsvertrag nichtig. Es treten
aber nicht an Stelle des Heimarbeitsvertrags die Bestim-
mungen über Fabrikarbeit, die der Tarifvertrag etwa ent-
hält. Denn diese Bestimmungen gelten nur für Fabrik-
arbeitsverträge, nicht aber für Heimarbeitsverträge st.

Daraus ergibt sich der einfache Gedanke der Unabding-
barkeit, daß an die Stelle tarifwidriger Abreden

1)	Dies bestreitet Prenner (z. B. im Einigungsamt III S. 158 f.)
immer noch. Nach ihm ist die reine Nichtigkeit der tarifwidrigen Abrede
die ideale Lösung. Sie soll sich schon aus dem geltenden Recht ergeben.
Dies wird auch in der neueren Rechtsprechung keineswegs angenommen
(Urteil des Landgerichts Amberg, Einigungsamt III S. 139, und Urteile des
Gewerbegerichts und Landgerichts Berlin a. a. O. S. 314 f.). Nichtigkeit
kann die Folge sein, muß sie aber nicht sein. Irrig ist auch die Ansicht
Prenners, es trete stets an die Stelle der nichtigen Lohnabrede der Tarif-
lohn (vgl. die Entscheidung des Haupttarifamts für das deutsche Maler-
gewerbe a. a. O. I S. 333, 334 a. E-). S. allgemein Oertmann, Gew.-
KfmG. XX S. 153 ff.

2)	Damit erledigt sich das Beispiel Wölblings (Tarifvertrag und
Akkordvertrag, S. 404 sub e) gegen die Unabdingbarkeit. Wölbling hat an
sich den Grundsatz richtig ausgesprochen (S. 402): „Naturgemäß muß sich die
Unabdingbarkeit auf diejenigen Bestimmungen des Dienstvertrags beschränken,
bei denen eine automatische Auswechselung durch Bestimmungen des Tarif-
vertrags überhaupt möglich ist."
        <pb n="117" />
        ﻿107

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

in Arbeitsverträgen die vorgesehenen Bestim-
mungen des Tarifvertrags treten sollen. In
diesem Sinne ist der Gedanke, der von Lotmar zuerst
ausgesprochen und begründet worden ist, in § 323 des
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. Juni 1911 ge-
setzlich durchgedrungen, wenn auch die Grenze der Unabding-
barkeit anders gezogen ist, wie hier (sie erstreckt sich nur
auf aus dem Tarifvertrag verpflichtete Arbeiter), und die
Fassung auch sonst mangelhaft erscheint st.

Gegen ihn richten sich mehrere Einwände. Von ihnen
sind hier nur diejenigen zu prüfen, die sich nicht gegen die
Unabdingbarkeit nach bestehendem Recht ausfprechen, die
sie vielmehr äs IsZs tsrsnüa verwerfen. Sie sind besonders
wirksam von Wölblingst, dem sich u. a. auch Geßlerst,
Claesst und Landsberg st angeschlossen haben, vertreten.
Zum besonderen Ausdruck ist das bunte Für und Wider
in der von Professor Zimmermann veranstalteten Um-
frage der Gesellschaft für soziale Reform st gelangt, die den
Verhandlungen dieser Gesellschaft auf ihrer 6. Hauptversamm-
lung zu Düsseldorf 1913 zugrunde lag. Alle diese Aus-
führungen haben es bewirkt, daß die Unabdingbarkeitslehre,
die vorher rechtspolitisch fast einmütig als die beste Lösung

1)	§ 323 des Schweizerischen Obligationenrechts lautet: „Dienstverträge,
die von auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichteten Arbeitgebern und Ar-
beitern abgeschlossen werden, sind, insoweit sie den darin aufgeführten Be-
stimmungen widersprechen, nichtig. Die nichtigen Bestimmungen werden
durch diejenigen des Gesamtarbeitsvertrags ersetzt."

2)	In seinem Buche, Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag, S. 388 ff.,
und in seiner Rede auf deni Deutschen Juristentag, Verhandlungen 1908,
V S. 83 ff.

st In seiner Rede auf dem Deutschen Juristentag a. a. O. S. 79 ff. und
ausführlicher in Seufferts Blättern für Rechtsanwendung, 4. Vd., S. 50 ff.
und S. 388 ff.

st Os Oontrat colleotif de Travail, S. 231 ff., 296. Claes spricht
sich zwar nur auf Grund des bestehenden Rechts aus; doch treffen seine
Argumente auch Gesichtspunkte äs lege ferenda.

st Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 165 ff., 187 ff.

st Heft 42/43 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform.
        <pb n="118" />
        ﻿108 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

angesehen worden war, auch de lege ferenda lebhaft um-
stritten wurde, so daß bis heute eine Einigung in dieser
Zentralfrage noch lange nicht erzielt ist. Auch die Resolution
des Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908,
die sich für die „unmittelbare Rechtswirkung" der Arbeits-
tarifverträge auf die in ihrem Geltungsbereiche abgeschlossenen
Arbeitsverträge ausspricht, konnte schon deswegen den Streit
nicht schlichten, weil, wie bereits Wölbling und Lands-
berg bemerkt haben, die Fassung zu unbestimmt ist, um
führend zu sein. Denn es bleibt ein Zweifel, ob der Deutsche
Juristentag mit der unmittelbaren Rechtswirkung nur die
ergänzende oder auch die unabdingbare Bedeutung der Tarif-
normen gemeint hat. Die Streitfrage liegt um so schwieriger,
als der Sinn der Tarifverträge keinen deutlichen Aufschluß
gibt. Daß die Tarifverträge jeden Sonderwillen unter-
drücken wollen, ist zweifellos. Aber zweifelhaft ist, ob sie
hierbei die Tarifnormen als unabdingbar oder nur erzwingbar
ansehen. Es ist bezeichnend für diese Unbestimmtheit, daß
sich z. B. die Schiedsgerichte der Buchdrucker gegen die Un-
abdingbarkeit aussprechen Z, das Zentralschiedsgericht für das
Baugewerbe aber für die Unabdingbarkeit eingetreten ist* 2).

a) Es wird zunächst geltend gemacht, daß die Unabdingbar-
keit den Grundsatz von Treu undGlauben verletze. Wenn
die Tarifnormen unabdingbar seien, so könne der Arbeiter,
selbst wenn er mit der Wegbedingung dieser Normen ein-
verstanden gewesen sei, zu jeder Zeit, solange die Verjährung
nicht eingreift, die Differenz zwischen dem ihm mit seiner
Zustimmung gezahlten Lohn und dem Tariflohn beanspruchen.
Eine solche Möglichkeit der Nachforderung sei unbillig und
führe in Einzelfällen zu unerträglichen Härten. Sie be-
nachteilige auch den tariftreuen Arbeiter. Er werde durch
den tarifuntreuen Arbeiter, der ihn unterbiete, verdrängt
und trotzdem habe dann der tarifuntreue Arbeiter das Recht,

3)	Vertrag II S. 70.

2) Einigungsamt I S. 6 unter 2e.
        <pb n="119" />
        ﻿109

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

die Differenz nachzufordern. Die Unabdingbarkeit führe
also „zu einer Belohnung der Tarifbrüchigen". Bei der
Würdigung dieses Einwands ist festzuhalten, daß sich feine
Argumentation nur gegen die Bestimmung des Lohns
richtet. Andere Wirkungen der Unabdingbarkeit (Festlegung
der Arbeitszeit, Kündigung, Regelung der Fürsorge usw.)
werden durch ihn nicht angefochten. Aber auch soweit sich
der Einwand gegen die zwingende Wirkung der Lohnbestim-
mung richtet, ist er grundsätzlich nicht berechtigt. Es
liegt im Wesen zwingender Bestimmungen, daß sie trotz ent-
gegenstehender Vereinbarungen gelten. Würde darin, daß
sich jemand auf die zwingenden Bestimmungen beruft, trotz-
dem er mit ihrer Nichtgeltung vorher einverstanden war,
ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, so wäre ein
großer Teil des geltenden Rechts innerlich entkräftet. Wenn
sich heute ein Arbeiter mit einer Lohneinbehaltung ein-
verstanden erklärt, die dem § 119 a, GO. widerspricht, oder
mit einer Lohnverwirkung, die dem 8 134 Abs. 1 GO.
zuwiderläuft, so kann er anstandslos, ohne daß bis jetzt ein
Einwand aus Treu und Glauben erhoben worden ist, den
nicht ausbezahlten Lohn fordern. Das gleiche gilt, wenn er
sich etwa mit dem Arbeitgeber dahin geeinigt hat, daß ein
ihm gegebenes Darlehen vom Lohne abgezogen werden
dürfe, was § 2 Abs. 2 LohnBG. verbietet. Solche Fälle
ließen sich auf allen Gebieten des Rechts, namentlich auf
dem Gebiete des Arbeitsrechts, häufen. Sie sind die Folgen
einer Anschauung, die es für nötig hält, den wirtschaft-
lich Schwachen auch vor sich selbst zu schützen, und die
Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Verletzung
zwingenden Rechts kommt, stets auch im allgemeinen Inter-
esse fordert. Wer zwingendes Recht will, muß die Folge
wollen, daß diesem Recht gegenüber kein widersprechender
Zustand bestehen darf, selbst wenn die Beteiligten ihn aus-
drücklich gewollt haben. Wir sehen keinen Unterschied zwischen
dem zwingenden Recht des Gesetzes und dem zwingenden
        <pb n="120" />
        ﻿HO Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Recht der Vertragsautonomie. Denn beides ist objektives
Recht. Es mag richtig sein, daß zwingendes Recht nicht das
Ideal einer Rechtsgemeinschaft ist, welche Wert auf die Ein-
haltung von Versprechungen legt. Solange aber die Not-
wendigkeit zwingenden Rechts besteht — und diese Not-
wendigkeit wird heute nicht bestritten —, kann sein Dasein
nicht entbehrt werden. Dieser grundsätzliche Standpunkt
wird um so mehr berechtigt sein, als das Gegenteil der
zwingenden Wirkung, nämlich die Erzwingbarkeit der Ar-
beitsnormen, einen weit größeren Verstoß gegen Treu und
Glauben enthält, als möglicherweise ihre unabdingbare Wir-
kung. Sie erklärt tarifwidrige Arbeitsverträge für giltig
und gewährt nur einen Anspruch auf Aufhebung oder Ab-
änderung tarifwidriger Arbeitsverträge, sodaß, wenn etwa
der Arbeiter eines tarifwidrigen Arbeitsvertrags vor dem
Gewerbegericht klagt, die Giltigkeit des tarifwidrigen Arbeits-
vertrags angenommen werden muß, trotzdem er im Vertrags-
brüche erfolgt ist. Eine solche Rechtslage, die Verträge duldet,
welche nur durch Bruch eines anderen Vertrags möglich sind,
ist keineswegs, nach Treu und Glauben beurteilt, dem Zu-
stand vorzuziehen, den die Unabdingbarkeit darstellt.

Indessen kann die künftige Gesetzgebung trotzdem Un-
billigkeiten ausschließen, die mit der zwingenden Wirkung
der Tarifnormen verbunden sein können. Auf solche Un-
billigkeiten hat Wölbling hingewiesen. Wenn z. B. in
jahrelanger Praxis die Ansicht vertreten wurde, daß für eine
bestimmte Arbeit die Position X mit einem Lohnsätze von
5 Mk. in Frage kommt, und dann später eine Tarifinstanz
für die Position Y mit 6 Mk. entscheidet, so kann die Mög-
lichkeit des Arbeiters, die Differenz zu wenig bezahlter Tarif-
löhne auf Jahre zurück einzufordern, eine unbillige Härte
gegen den Unternehmer zur Folge haben. Der Unternehmer
hätte vielleicht die in Frage kommenden Arbeitsverträge nicht
abgeschlofsen, die ihm übertragenen Arbeiten nicht über-
nommen, wenn er eine solche Entscheidung vorausgesehen
        <pb n="121" />
        ﻿111

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

hätte. Um solche Härten zu vermeiden, brauchen wir nicht
den Grundsatz der Unabdingbarkeit aufzugeben; wir müssen
nur auf eine entsprechende rechtliche Ausgestaltung bedacht
sein. Eine solche sehen wir darin, daß die Geltendmachung
solcher Ansprüche auf Nachzahlung tariflichen Lohns an eine
bestimmte Frist gebunden wird, die mit dem Austritt des
Arbeiters aus dem Dienste beginnen und nach ihrem Ab-
lauf zu einer Verwirkung des Anspruchs führen sollx).

b) Der Unabdingbarkeit wird auch vorgeworfen, daß sie
der rechten Wirkung entbehre, indem sie zum Schutze
des Arbeitsvertrags ausschalte, worauf gerade die Kraft des
Tarifvertrags beruhe: die Vertragsorganisationen. Sie biete
eine Gewähr für den tarifmäßigen Inhalt, nicht aber für
die tarifmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrags. Denn es
stehe im Belieben der Parteien des Arbeitsvertrags, ob sie
auf tarifmäßiger Erfüllung bestehen oder nicht bestehen wollen.
Eine Einwirkung von Tarifwegen auf Einhaltung der tarif-
mäßig abgeschlossenen Arbeitsverträge sei ausgeschlossen. Be-
sonders für den Arbeiter seien unter Umständen so viele
Gründe vorhanden, von der Geltendmachung seiner tarif-
mäßigen Ansprüche Abstand zu nehmen, daß tatsächlich in
vielen Einzelfällen das Tarifinteresse wegen Preisgebens der
tariflichen Ansprüche nicht zur Geltung komme. Dieser Ein-
wand verkennt den Sinn des Tarifvertrags in doppelter Hin-
sicht. Trägt die Gesetzgebung diesem Sinne Rechnung, so wird
die Unabdingbarkeit keineswegs der Wirksamkeit des Tarif-
vertrags entgegenstehen.

Man muß beachten, daß Arbeitsverträge, die Tarif-
beteiligte abschließen, als Tatbestand mit gemischten
Rechtsfolgen angesehen werden müssen. Ein Tarif-
beteiligter, der einen tarifmäßigen Arbeitsvertrag nicht tarif-

Wir folgen damit einer Anregung Geßlers. Vgl. dazu Referat
S. 29 und namentlich den Leitsatz II 3 S. 52. Mit der im Text vor-
genommenen Fassung dürften die Bedenken Leiparts (Verhandlungen der
Gesellschaft für soziale Reform, Heft 45/46, S. 82) hinfällig werden.
        <pb n="122" />
        ﻿112 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau deS Tarifrechts.

mäßig erfüllt, verletzt nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern
auch den Tarifvertrag, der ihm gebietet, nicht nur Arbeits-
verträge tarifmäßig abzuschließen, sondern auch tarifmäßig
zu erfüllen. Er verletzt den Arbeitsvertrag als Partei des
Arbeitsvertrags und den Tarifvertrag als Beteiligter des
Tarifvertrags (S. 137 f.). Der Tarifvertrag ist also nicht aus-
geschaltet, auch wenn der Inhalt der Tarifverträge durch die
Tarifnormen unabdingbar festgelegt ist. Denn die tarifwidrige
Verletzung des Arbeitsvertrags ist immer auch Ungehorsam
gegen den Tarifvertrag (S. 138). Es ist dieselbe Erscheinung,
die das Gesetz zeigt, wenn z. B. ein bestimmtes Verhalten
im Arbeitsvertrag nicht nur zivilrechtliche Vertragsfolgen
nach sich zieht, sondern auch öffentlich-rechtliche Schutzmaß-
regeln und Strafen. Wie der Tarifvertrag bei einem solchen
Ungehorsam eingreift und neben den Maßnahmen der Par-
teien des Arbeitsvertrags seinem Schutze unabhängig von
ihnen dient, ist später zu erörtern st. Diese spätere Betrach-
tung wird auch ergeben, daß es nicht nötig ist, wie Geßler
vorgeschlagen hat, die Erfüllung des tarifmäßigen Arbeits-
vertrags durch öffentliche Strafe zu sichern st.

Sodann liegt es im Wesen eines jeden Tarifvertrags, die
Tarifbeteiligten in der Wahrnehmung ihrer tariflichen Rechte
zu sichern. In vielen Tarifverträgen ist das Verbot der
„Maßregelung" ausgesprochen, wonach kein tarifbeteiligter
Arbeiter wegen etwaigen Eintretens für tarifliche Rechte ent-
lassen oder sonst benachteiligt werden darf. Dieses Verbot hat
besondere Bedeutung für die sog. Vertrauensmänner, die in
Tarifbetrieben zur Kontrolle für die Einhaltung der Tarif-
normen von den Arbeiterorganisationen bestellt sind und an
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert wären, wenn sie
entlassen werden könnten, weil sie die ihnen übertragenen
Funktionen ausgeführt haben. Die praktische Geltung der

1)	Damit erledigen sich die Bedenken Leiparts a. a. O. S. 83.

2)	Dies ist im Kriege geschehen; vgl. die Bekanntmachung des Ober-
kommandos in den Marken vom 21. Dezember 1915 (SozPr. XXV S. 287).
        <pb n="123" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

113

Tarifnormen verlangt daher die Sicherung aller tarifmäßigen
Arbeitsverträge. Vorbildlich für eine solche Sicherung ist die
Bestimmung des § 10 des Buchdruckertarifs. Sie lautet:

„Die Kondition und deren Dauer darf nicht von der
Zugehörigkeit zu einer Organisation oder Kasse abhängig
gemacht werden.

Wird ein Gehilfe aus einem solchen Grunde entlassen, so
gilt er als gemaßregelt. Das Gleiche gilt, wenn die Kündi-
gung des Gehilfen wegen Wahrnehmung tariflicher Rechte
oder wegen seiner Beteiligung als Vertrauensmann erfolgt."

Die Rechtsfolge einer trotzdem vorgenommenen Ent-
lassung ist Annahmeverzug des Arbeitgebers, verbunden mit
der besonderen Folge wegen Ungehorsams. Handelt es sich
um eine sonstige Benachteiligung, so ist außer dem Recht
zur sofortigen Kündigung ein Anspruch auf Schadensersatz
gegeben. Wird diese Sicherung allgemein gesetzlich an-
erkannt, so ist die Gefahr gemindert, daß sich der Arbeiter
aus Furcht vor unbegründeter Entlassung oder Benachteiligung
scheut, seine tariflichen Ansprüche geltend zu machen').

c)	Es wird der Unabdingbarkeit ferner vorgeworfen, ihre
Regel sei zu st a r r und s ch e m a t i s ch, um sich allen einzelnen,
wechselnden Bedürfnissen anpassen zu können. Die Elastizität
der Tarifnormen ist eine Lebensbedingung des Tarifvertrags.
Man rühmt der herrschaftlichen Bestimmung der Arbeits-
bedingungen nach, daß sie allein fähig sei, sich leicht allen
konkreten Umständen des Einzelsalls anzuschmiegen. Es mag
dahingestellt bleiben, ob dies richtig ist. Jedenfalls muß der
Tarifvertrag, um auch technisch leistungsfähig zu sein, die
Schmiegsamkeit besitzen, die man der anderen Form der
Arbeitsbestimmung nachrühmt. Tatsächlich muß durch die
Unabdingbarkeit, wenn sie richtig verstanden und ausgeführt
wird, dieses Kunstelement im Tarifvertrag keineswegs unter-
bunden werden.

') Dies ist den Ausführungen von Leipart a. a. O. S. 83 entgegen-
zuhalten.

Sinzheimer, Sin ArbeitstarifgessS-

8
        <pb n="124" />
        ﻿114 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Zunächst wissen wir, daß die in den Tarifnormen fest-
gelegten Arbeitsbedingungen Minimalbedingungen sind'),
wenn der Tarifvertrag selbst nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Der Tarifvertrag verwirklicht den Gedanken des
kulturellen Minimums für die Lebensexistenz der Arbeiter.
Es ist daher nach bestehendem Recht kein Zweifel daran mög-
lich, daß es den Parteien des Arbeitsvertrags tariflich erlaubt
ist, solche Arbeitsverträge zu schließen, die günstigere Be-
dingungen enthalten, als die in den Tarifnormen festgelegten.
So stehen denn auch in vielen Tarifgewerben die wirklich
bezahlten Löhne oft über den Tariflöhnen. Darum enthält
der unabdingbare Tarifvertrag keine Hemmung für den tüch-
tigen Arbeiter oder den wohltätigen Arbeitgeber. Was er
hindert, ist das Sinken unter die allgemein anerkannte Norm
des für das Leben Notwendigen. Er nivelliert nach unten,
nicht nach oben. Diesem anerkannten Wesen des Tarif-
vertrags gegenüber wird sich die Gesetzgebung darauf be-
schränken können, die Zulässigkeit der „günstigere Arbeits-
bedingungen" enthaltenden Abreden bestimmt zu formulieren.
Sie wird, hier dem Vorbild des ungarischen Entwurfs (§ 713)
folgend, aussprechen, was unter den günstigeren Arbeits-
bedingungen zu verstehen ist, die vereinbart werden dürfen,
nämlich höherer Lohn, geringere Arbeitsleistung, einschließlich
geringerer Arbeitszeit, erhöhte Fürsorge. Ein solcher Aus-
spruch ist notwendig, weil sonst Zweifel entstehen könnten,
ob etwa auch eine im Tarif ausbedungene Kündigungsfrist
zu den abänderbaren Minimalbedingungen gehört, was be-
denklich wäre, weil man nicht weiß, ob tatsächlich die Aus-
bedingung einer längeren oder kürzeren Kündigungsfrist im
Einzelfall eine günstigere Arbeitsbedingung ist.

Im übrigen erkennen wir an, daß unter Umständen eine
Abweichung von der Tarifnorm auch nach unten geboten sein
kann. Man denke an technische Veränderungen des Betriebs,
auf die die Tarifnormen nicht zugeschnitten sind, an Maß-

Vertrag II S. 60.
        <pb n="125" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 115

regeln zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die für gewisse
Zeiten vielleicht eine Herabsetzung der Akkordsätze und die
Einlegung von Feierschichten erforderlich machen können. Die
Vertragsparteien werden es in erster Linie selbst in der Hand
haben, dafür Vorsorge zu treffen. Sie können bestimmen,
daß nur das Einverständnis aller Parteien Ausnahmen be-
gründen dürfe. Sie können Einrichtungen schaffen, denen sie
die Aufgabe einer Regelung der Ausnahmen zuweisen. Nur
für den Fall, daß die Vertragsparteien keine Bestimmung ge-
troffen haben, wird die Gesetzgebung ergänzend vorschreiben
müssen, was zu geschehen hat, wenn Ausnahmen in einzelnen
Fällen von Tarifbeteiligten für erforderlich gehalten werden.
In diesem Sinne habe ich in meinem Referat für die Gesell-
schaft für soziale Reform 1913 die These aufgestellt, an der ich
festhalte, auch gegenüber den Ausführungen Leiparts, die
ihr entgegengestellt wurden, aber nur berechtigt wären, wenn
ich ihren Inhalt als zwingendes Recht gemeint hätte. Sie')
lautet:

„Ausnahmsweise für besondere Fälle sollten auch tarif-
widrige Sonderabreden mit Genehmigung des Gewerbe-
gerichts als paritätischer Tarisbehörde oder einer anderen
im Vertrag vorgesehenen Stelle gestattet sein, wenn sie im
Interesse der Beteiligten liegen und das allgemeine Tarif-
interesse durch sie nicht geschädigt wird."

Der Grundgedanke dieser Regelung ist, daß die Zulassung
einzelner Ausnahmen gegenüber dem Tarifminimum nicht
im freien Willen' der Parteien des Arbeitsvertrags stehen,
sondern — unbehindert eigener Tarifvertragsregelung —
der Zuständigkeit solcher Organe überwiesen werden soll, die
den Tarifzweck im Auge haben und den Kollektivwillen des
Tarifvertrags zur Geltung bringen können. Der Sinn der
Unabdingbarkeit, den Sozialwillen über den Jndividualwillen
Zu stellen, wird dann nicht geschädigt, er wird nur vor starrer
Formelhaftigkeit bewahrt.

') Referat S. 52.

8*
        <pb n="126" />
        ﻿116 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

ck) Schließlich werden gegen die Unabdingbarkeit alle
Argumente geltend gemacht, die sich aus dem individua-
listischen Rechtsprinzip gegen die Sozialregelung, die
der Tarif anstrebt, ergeben. Man braucht sich darüber nicht zu
wundern. So schnell sterben alte gewohnte Vorstellungen
— namentlich in Juristenkreisen — nicht aus, und die Un-
abdingbarkeit ist zweifellos der schärfste und höchste Ausdruck
des Gedankens der Sozialisierung des Tarifinhalts. Es wird
behauptet, durch die Unabdingbarkeit würden die Arbeiter in
eine sklavische Abhängigkeit von den Gewerkschaften geraten,
welche mit den Grundsätzen des BGB. nicht vereinbar seist,
es fände eine Vergewaltigung des Arbeitsvertrags statt st, es
würde die Vertragsfreiheit angetastet usw. Diese Argumente
beruhen auf einem merkwürdigen Widerspruch. Denn alle, die
so sprechen, erkennen die obligatorische Wirkung des Tarif-
vertrags an, wonach die Tarifbeteiligten verpflichtet sind, den
Abschluß tarifwidriger Arbeitsverträge zu unterlassen. Wenn
man aber das eine, die obligatorische Untersagung der tarif-
widrigen Abrede, zuläßt und billigt, kann man das andere,
ihre zwingende Untersagung, aus Gründen des Individualis-
mus nicht verwerfen. Der rechtliche Zwang, den Tarif zur
Geltung zu bringen, nicht das eigene Belieben, besteht auch so.
Nur die Form ist verschieden. Wenn man daher glaubt, mit
dem Argument des Individualismus gegen die unbedingte
Geltung der Tarifnormen vorgehen zu dürfen, dann muß
man überhaupt die Rechtsgeltung der Tarifnormen den Arbeits-
verträgen gegenüber ablehnen, die Freiheit des Arbeitsvortrags
gegen jede tarifliche Antastung verteidigen, kurz das Rechts-
prinzip des Tarifvertrags aufgebest. Dieses Rechtsprinzip
ist die Vorausstellung des Sozialwillens nichtstaatlicher
Gruppen über den Jndividualwillen einzelner. Man kann
den technischen Vorzug der Unabdingbarkeit leugnen, nicht
aber aus individualistischen Gründen seinen Gedanken grund-

st Landmann a. a. O. II S. 286.
st Landsberg a. a. O. S. 187.
        <pb n="127" />
        ﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 117

sätzlich bekämpfen. Was die „ungeheure Umwälzung in unseren
ganzen Vertragsbegriffen", von der Köppe auf dem Deut-
schen Juristentag im Jahre 1908 sprach, als er die Unab-
dingbarkeit angriff, hervorgerufen hat, ist nicht die Unabding-
barkeit, sondern die Tatsache des Tarifvertrags, mit der das
Recht auf die technisch beste Weise fertig werden muß.

So dürfen wir feststellen, daß die Einwände, die sich
neuerdings gegen den Gedanken der Unabdingbarkeit auch
de lege ferenda erhoben haben, nicht geeignet sind, seine
Berechtigung zu erschüttern, die wir früher schon an anderer
Stelle ausführlich zu begründen versucht haben st. Sie führen
lediglich dazu, den Grundgedanken im einzelnen zu einer
gesetzlichen Ausprägung heranreifen zu lassen, die allen Ge-
sichtspunkten gerecht wird.

3.

Nicht nur dem Arbeitsvertrag, auch der Arbeitsord-
nung und den Untertarifverträgen gegenüber hat sich
die Kraft der Tarifnormen zu bewähren.

Nach bestehendem Recht sind die Beziehungen zwischen
den Tarisnormen und der Arbeitsordnung zweifel-
haft st. Lotmar hat den rechtlichen Vorrang der Tarif-
normen der Arbeitsordnung gegenüber auf Grund des 8 134 c
Abs. 1 GO. bestritten. Die Judikatur ist ihm nicht gefolgt.
Richtig dürfte sein, daß die Arbeitsordnung widersprechen-
den Tarifverträgen gegenüber unwirksam ist, soweit nicht
8 134 e Abs. 2 GO. den Inhalt der Arbeitsordnung zwingend
festlegt. Jedenfalls besteht nach geltendem Recht ein Anspruch
auf Einführung einer tarifmäßigen Arbeitsordnung, wenn
die Arbeitsordnung den Bestimmungen des Tarifvertrags
widerspricht. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend. Er
erklärt sich geschichtlich daraus, daß zur Zeit der gesetzlichen

0 Vertrag II S. 283 ff.

st Vertrag II S. 88 ff.; Gesetz S. 23 ff.; dazu Lieb, Arbeitsordnung
und Tarifvertrag, Einigungsamt III S. 97 ff.
        <pb n="128" />
        ﻿118 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Regelung der Arbeitsordnung Tarifverträge noch kaum vor-
handen waren'). Das künftige Recht muß das Verhältnis
zwischen Tarifvertrag und Arbeitsordnung in Ordnung
bringen. Es muß das Nebeneinandersein beider Bestimmungs-
gründe des Arbeitsvertrags ausgleichen. Deswegen wird der
rechtliche Vorrang der Tarifnormen vor den Bestimmungen
der Arbeitsordnung allgemein (also auch gegenüber § 134 c
Abs. 2 GO.) festzulegen sein. Arbeitsordnungen dürfen keine
Geltung haben, soweit sie Tarifbestimmungen widersprechen.
Die Willenseinigung des Tarifvertrags muß die einseitige
Verfügung der Arbeitsordnung aufheben. Die Entwürfe von
Wölbling (Z 2) und Rosenthal (§ 8 Abs. 2) teilen
diesen Standpunkt. Er findet seine Schranke an Gesetzen
und Verordnungen, die einen bestimmten Inhalt der Arbeits-
ordnung vorschreiben. Solche Vorschriften können auch durch
den Tarifvertrag nicht ausgeschaltet werden. Dies entspricht
dem Wesen der Vertragsautonomie, die in zwingendem Recht
ihre Grenze hat (S. 49, 50). Wir denken z. B. an gesetzliche
Vorschriften der Gewerbeordnung, die Regeln über Strafen
aufstellen (§ 134 b Abs. 2) und eine bestimmte Behandlung
der verhängten Geldstrafen vorsehen (§ 134 c Abs. 3; vgl. dazu
§ 139 k GO.), an entsprechende Vorschriften des allgemeinen
Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1805,
insbesondere an §§ 80 d, 80 e Abs. 3. Wir denken ferner an
Vorschriften des Bundesrats, welche die Ausführung des
§ 120 e GO. zum Zwecke haben und teilweise einen be-
stimmten Inhalt der Arbeitsordnung verlangen* 2 3). In allen
diesen Fällen muß der Tarifvertrag vor der Arbeitsordnung
weichen, wenn die Arbeitsordnung diese Vorschriften beachtet,
der Tarifvertrag sie aber verletzt2). Der Vorrang des Tarif-

0 Gesetz S. 24 f.

2)	Vgl. z. B. § 15 der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung in Be-
trieben gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, vom
1. März 1902 (RGBl. S. 59).

3)	Auch sonst ist daran zu denken, die Vorschriften eines Tarifgesetzes
mit den Bestimmungen über die Arbeitsordnung in Übereinstimmung zu
        <pb n="129" />
        ﻿119

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

Vertrags vor der Arbeitsordnung muß auch äußerlich nach
dem Muster des § 14 des Buchdruckertarifs zum Ausdruck
kommen. Es heißt dort: „Arbeitsordnungen dürfen keinen
dem Tarif widersprechenden Inhalt haben. Sie sind, soweit
dies doch der Fall ist, mit dem Tarif in Einklang zu bringen."
Die tatsächliche Beseitigung einer solchen tarifwidrigen Arbeits-
ordnung geschieht mit Mitteln, die gegen tariflichen Ungehor-
sam zur Verfügung stehen.

Was das Verhältnis der Tarifnormen zu den Unter-
tarifverträgen anlangt, so gelten die gleichen Grundsätze.
Die stetig anwachsende Tendenz zur Zentralisierung des Tarif-
wesens findet ein Gegengewicht darin, daß die Zentraltarife
oft nur Rahmen und Mustervorschriften enthalten, die durch
Tarifverträge kleinerer Gemeinschaften ausgefüllt und ergänzt
werden sollen. Diese letzteren sind die Untertarifverträge. So
kann ein Gegensatz entstehen zwischen den Sondertarifen
der örtlichen Gemeinschaften und den Grundsätzen der
Zentrale. Hauptsächlich im Baugewerbe, wo ein Hauptvertrag
die unabänderliche Grundlage für alle im Deutschen Reiche
von Unterverbänden abzuschließenden Tarifverträge bildet,
sind solche Gegensätze hervorgetreten. Sind Unterverträge,
wenn sie tarifwidrig sind, giltig, sodaß es erst einer Aus-
hebungsklage bedarf, um sie in Übereinstimmung mit dem
Hauptvertrage zu bringen? Oder soll auch hier der Grund-
satz der Unabdingbarkeit gelten? Wir bejahen die letztere
Frage. Die Gründe dafür ergeben sich aus denselben Er-
wägungen, die zur Annahme der Unabdingbarkeit für die
Arbeitsverträge führten. Daß diese Anschauung dem Willen der
Vertragsparteien entspricht, geht z. B. aus der Rechtsprechung
des Zentralschiedsgerichts für das Baugewerbe hervor ft.

bringen. So würde z. B. § 80c des allgem. Berggesetzes für die preußischen
Staaten dahin zu ändern sein, daß es für den Abschluß des Gedinges nicht
nur auf den Zeitpunkt ankommt, der in der Arbeitsordnung bestimmt ist,
sondern auch, wenn der Tarifvertrag den Zeitpunkt bestimmt, auf den Zeit-
punkt, der im Tarifvertrag bestimmt ist.

ft Einigungsamt 1 S. 5 unter 2 a, S. 7 unter III 2; dazu die Der-
        <pb n="130" />
        ﻿120 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

IV.	Form, Inhalt und Auflösung des Tarif-
vertrags.

i.

Jeder Tarifvertrag beruht auf rechtlich freier Willens-
einiguug'). Auf fein Zustandekommen finden daher alle die
Vorschriften Anwendung, die das BGB. für das allgemeine
Vertragsrecht aufstellt (S. 49). An sich würde deshalb in Er-
mangelung einer besonderen Formvorfchrift der Tarifvertrag
formlos zustande kommen können. Indessen ist eine solche
Formlosigkeit wegen der allgemeinen Bedeutung, die einem
Tarifvertrag zukommt, nicht wünschenswert. Die Tarifpraxis
hat deswegen schon längst übliche Formen ausgebildet, die
seinen Inhalt sicherstellen, ihn als eine öffentliche Urkunde
behandeln und seine allgemeine Kenntnisnahme gewährleisten.
So werden die Tarifverträge in der Regel schriftlich ab-
geschlossen, in vielen Fällen beim Gewerbegericht niedergelegt
und außerdem oft in den Betrieben, für die sie gelten sollen, *
durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Die Gesetzgebung
wird diese Formen, die sich bereits eingebürgert haben, ohne
weiteres übernehmen können, indem sie deren Einhaltung für
alle Tarifverträge obligatorisch fordert. Sie wird hierbei
zweckmäßig die Schriftform für den Tarifvertrag als Voraus-
setzung für seine Giltigkeit aussprechen, im übrigen aber die
Niederlegung bei der Tarifbehörde und seinen Aushang in
den Tarifbetrieben als erzwingbare Pflicht der Vertrags-
parteien und der tarifbeteiligten Arbeitgeber aufstellen. Das-

handlungen über die Erneuerung des Reichstarifvertrags für das deutsche
Baugewerbe a. a. O. S. 117, bes. § 1 der Vorschläge der Unparteiischen.

') Willenseinigung liegt auch dann vor, wenn etwa der Tarifvertrag
auf Grund eines Schiedsspruchs (§§ 71, 72 GGG.) zustande kommt. Ein
solcher Schiedsspruch kann nur dann eine vertragliche Bindung herbeiführen,
wenn die Vertragsparteien ihn angenommen oder sich vor dem Erlaß des
Schiedsspruchs mit ihm einverstanden erklärt haben. Dasselbe gilt bei anderen
als behördlichen Schiedssprüchen.
        <pb n="131" />
        ﻿121

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

selbe wird für jede Abänderung des Tarifvertrags gelten
muffen. In den Formalien noch weiterzugehen, liegt keine
Veranlassung vor. Namentlich besteht kein Bedürfnis zur
Führung eines Tarisregisters, ähnlich dem Handelsregister,
Güterrechtsregister usw., wie dies der 29. deutsche Juristentag
gefordert hat'). Denn es muß als Grundsatz auch für die
formelle Behandlung des Tarifvertragsrechts gelten, daß die
Beteiligten rechtlich so wenig, wie möglich, belastet werden
dürfen und jeder überflüssige Zwang vermieden werden muß.

2.

Was den Inhalt des Tarifvertrags anlangt, so ist
die Hauptfrage, ob gesetzliche Vorschriften darüber bestehen
sollen, was ein Tarifvertrag enthalten müsse und was er
nicht enthalten dürfe. Wir halten jede gesetzliche Einschnürung
und Bevormundung der inhaltlichen Entwicklung der Tarif-
verträge für bedenklich und lehnen sie ab. Das Bedeutsame
der bisherigen Tarifentwicklung liegt gerade darin, daß sie
sich frei nach ihren Bedürfnissen entfalten konnte, ohne an
eine gesetzliche Schablone gebunden zu sein. Auf diese innere
Triebkraft des Tarifvertrags darf nicht der Reif des Gesetzes
fallen. Nach wie vor muß es den Vertragsparteien überlassen
bleiben, was sie den tariflichen Beziehungen unterwerfen und
und was sie von ihnen freihalten wollen. Negativ ist schon
an sich durch das allgemeine bürgerliche Recht eine Grenze
gezogen, indem der Inhalt des Tarifvertrags weder gegen
die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
darf. Positiv ergibt sich die Grenze aus dem herkömmlichen
Begriff des Tarifvertrags, der durch die Praxis feine weitere
Ausprägung finden kann^). Diese beweglichen Momente

&gt;) 29. DJT. V S. 19, 20 unter 3 c.

2) Diesem Vertrauen hat gelegentlich — wenigstens für das geltende
Recht — Staatssekretär Dr. Delbrück Ausdruck gegeben (Verh. des Deut-
schen Reichstags 1911, S. 5387): „Ich persönlich bin der Ansicht, daß auch
beim jetzigen Zustand die Judikatur der Gerichte hinreichen wird, eventuell
festzustellen, was in einem Tarifverträge stehen darf, weil es mit den guten
        <pb n="132" />
        ﻿122 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

müssen erhalten bleiben und dürfen nicht durch starre Normet:
des Gesetzes unterbunden werden. So setzen mit Recht die
bisherigen gesetzgeberischen Versuche meistens den Begriff des
Tarifvertrags als gegeben voraus x). Allein auf Grund dieser
Auffassung hat sich derJnhalt der Tarifverträge bisher in großer
Mannigfaltigkeit entwickeln können. Sie haben nicht nur
den Inhalt künftiger Arbeitsverträge im weitesten Sinne ge-
regelt, sondern streben oft auch darüber hinaus Einrichtungen
und Vorschriften an, die sich auf den Arbeitsverkehr über-
haupt beziehen und das Verhältnis der Vertragsparteien
untereinander, unabhängig vom Inhalt künftiger Arbeits-
verträge, ordnen^). Sie sind auch bereits zu einem Teil über
das Gebiet des Arbeitsverkehrs hinausgegangen und ziehen
Fragen des Absatzes in den Bereich ihrer Regelung; so z. B.
der Buchdruckertarif3) und Malertarif , die Vorsorge zur
Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz vertraglich treffen. Diese
Forderung nach einer inhaltlich freien Selbstbestimmung des
Tarifvertrags kann auch durch die Erwägung nicht erschüttert
werden, daß der Tarifvertrag nach der hier entwickelten An-
schauung objektives Recht erzeugen soll. Daß auch dieses
objektive Recht nie bestimmte, durch das allgemeine Wohl ge-

Sitten vereinbar ist, und was in einem Tarifvertrag nicht stehen darf, weil
es mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."

S. z. V. Entwurf Wölbling, § 1: „Tarifverträge müssen ihr
räumliches und persönliches Geltungsgebiet angeben und gesondert Rechte
und Pflichten der Einzelnen und der Gesamtheiten aufführen."

2) Vertrag I S. 28 ff., wo ich versucht habe, den bisherigen Inhalt der
Tarifverträge rechtlich zu klassifizieren.

s) „Die beiden vertragschließenden Vereine verpflichten sich, gegen
Schleuderer im Gewerbe gemeinsam vorzugehen. Beschwerden solcher Art
sind an die zuständigen Kreisvertreter zu richten, die zur Prüfung und Ent-
scheidung der Schuldfrage das an jedem Kreisvororte zu errichtende Ehren-
gericht zusammenzuberufen haben. Das Ehrengericht ist verpflichtet, den
Sachverhalt und seinen Entscheid nebst Begründung dem Tarifamt mit-
zuteilen, welches über weitere Maßnahmen zu beschließen hat" (§ 9).

*) § 10 unter 1 (Einigungsamt II S. 55): „Die Vertragschließenden
Parteien verpflichten ihre Mitglieder, sich gegenseitig zur Bekämpfung der
Schmutzkonkurrenz zu unterstützen."
        <pb n="133" />
        ﻿123

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

zogene Grenzen überschreiten kann, verbürgt seine Abhängig-
keit von den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen, die, wie ge-
sagt, weder einen Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen
zwingende Gesetze zulassen. Andererseits sollte man grund-
sätzlich bei der gesetzlichen Regelung einer Materie nicht in
erster Linie, wie dies gewöhnlich zu geschehen pflegt, an die
Beschränkung der Freiheit zur Vorbeugung eines möglichen
Mißbrauchs, sondern an die Entwicklung der Freiheit im
Vertrauen darauf denken, daß diese Freiheit sich selbst zu be-
wahren weiß. Mißbräuche zu bekämpfen, ist immer noch Zeit,
wenn sie sich einstellen. Unsere Gesetzgebung arbeitet rasch
und kann, sobald der Tarifvertrag als Rechtsquelle Grenzen
überschreitet, deren Einhaltung notwendig erscheint, die
nötigen Bestimmungen treffen, die jede Gefahr ausschließen.
Die stete Bereitschaft und Aktivität des modernen Staates
erlaubt uns, optimistisch zu sein und Vertrauen zu haben.
Nur in einem Punkte mag der äußeren Ordnung wegen Vor-
sorge getroffen werden, daß der Inhalt des Tarifvertrags
bestimmt ist. Es bezieht sich dies auf den sachlichen und
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Es wird
die Pflicht für die Vertragsparteien auszusprechen sein, in
jedem Tarifvertrag diesen Geltungsbereich ausdrücklich zu
bestimmen*).

3.

Hinsichtlich der Auflösung des Tarifvertrags steht für
die Gesetzgebung die Frage im Vordergrund, ob eine Auf-
lösung aus wichtigem Grunde möglich sein soll oder nicht.
Nach geltendem Recht wird die Möglichkeit einer solchen Auf-
lösung nicht zu bestreiten sein. Literatur und Judikatur
neigen immer mehr der Auffassung zu, bei dauernden Schuld-
verhältnissen an Stelle des allgemeinen Rücktrittsrechts ein
sofortiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde an-

*) Vgl. Entwurf Rosenthal § 4 Abs. 1.
        <pb n="134" />
        ﻿124 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

zuerkennen *) und, wenn mehrere an solchem Schuldverhältnis
beteiligt sind, unter entsprechender Anwendung des § 723
BGB. in derselben Weise seine Auflösung zuzulassen. Nament-
lich das Reichsgerichts hat den Grundsatz ausgesprochen, es
ergebe sich aus §§ 92, 133 HGB., §§ 626, 723 BGB. als ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz, „daß bei Rechtsverhältnissen von
längerer Dauer, die ein persönliches Zusammenarbeiten der
Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordern,
beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Auf-
kündigung erfolgen kann" 3). Dieser Grundsatz ist haupt-
sächlich im Anschluß an Kartellvereinbarungen ausgesprochen
worden 4 * 6) und dürfte wohl ohne weiteres auch auf Tarif-
verträge anwendbar sein. Die bisherigen gesetzgeberischen
Versuche auf dem Gebiete des Tarifvertrags haben denn auch
zum Teil aus besonderen Gründen eine außerordentliche Aus-
lösung des Tarifvertrags zugelassen.

Indessen zeigen gerade diese Versuche, daß große Vorsicht
geboten ist, wenn eine solche Auflösung ins Auge gefaßt wird.
Denn wenn z. B. Rosenthal in seinem Entwurf (§ 15)B)
der Tarifbehörde die Befugnis zuschreibt, bei wesentlicher Ver-
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei
erheblicher Änderung der Marktlage, die Aufhebung des Tarif-
vertrags vor Ablauf der Vertragsdauer auszusprechen, so
wird durch eine solche Bestimmung der Sinn des Tarif-
vertrags, der gerade die Lohn- und Arbeitsbedingungen von
dem Wechsel der Konjunktur unabhängig machen soll, ver-
dunkelt. Die Gesetzgebung wird Umständen, die außerhalb

i) Gierte, Dauernde Schuldverhältnisse, Jherings Jahrb., II. F.,
Bd. 28, S. 391.

-) RG. 78 S. 389 Nr. 88; dazu 65 S. 38 Nr. 11; 53 S. 19 ff., 22
Nr. 6.

s) RG. 78 S. 389.

4) Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 1912, S. 90,

138, 140.

6) @. auch ungarischer Gesetzentwurf § 709 Abs. 2; Entwurf
Sulzer-Lotmar IX Ziff. 4.
        <pb n="135" />
        ﻿125

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

des Verhaltens der Vertragsparteien liegen, keinen Einfluß
auf das Schicksal des Tarifvertrags gestatten dürfen. Soweit
sachliche Notwendigkeiten für eine Abänderung der Tarif-
normen aus solchen Gründen in Einzelfällen vorliegen, kann
auf andere Weise Vorsorge getroffen werden (vgl. S. 114,115).
Dagegen wird die Gesetzgebung, wenn sie die Beständigkeit
des Tarifvertrags aufrecht erhalten und allen berechtigten
Interessen Rechnung tragen will, eine Auflösung des Tarif-
vertrags aus wichtigem Grunde zulassen können, wenn im
Hinblick auf den Tarifvertrag ein Verhalten der Vertrags-
parteien vorliegt, das den Vertragszweck erheblich gefährdet
oder vereitelt. Dieses Verhalten kann schuldhaft fein, wenn
z. B. eine Vertragspartei den Arbeitsfrieden bricht oder un-
gehorsam ist. Es kann aber auch in einer rechtmäßigen
Jnteresfenwahrnehmung durch eine Vertragspartei liegen,
ohne schuldhaft zu sein, wenn z. B. bei einem mehrgliedrigen
Tarifvertrag eine Vertragspartei durch Kündigung ausscheidet
(vgl. S. 86)i), oder aber von einer Vertragspartei Kampf-
handlungen gegen den Tarifvertrag vorgenommen werden,
die an sich erlaubt sind (S. 139 ff.). In all diesen Fällen
kann eine solche Einwirkung auf den Tarifvertrag stattfinden,
daß dem andern Vertragsteil, gegen den jenes Verhalten ge-
richtet ist, eine Fortsetzung des Tarifvertrags nicht zugemutet
werden kann. Die Auflösung des Tarifvertrags ist dann das
unentbehrliche Ventil für die Beseitigung unhaltbarer Zu-
stände. Man wird die richtige Form für diese Auflösung am
besten nicht in der Zulassung eines Kündigungsrechts, sondern
in der Begründung eines Anspruchs auf Auflösung durch
gerichtliche Entscheidung, analog dem § 133 HGB., finden,
sodaß erst durch Urteil die endgültige Auflösung des Tarif-
vertrags herbeigeführt wird.

Im übrigen wirken auf den Tarifvertrag alle Endigungs-
gründe ein, die das allgemeine bürgerliche Recht für die Auf-

tz Auf diesen Fall nimmt ausdrücklich der schwedische Regierungs-
entwurf, § 12, in interessanter Weise Bezug.
        <pb n="136" />
        ﻿126 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

lösung von Verträgen kennt. Die Gesetzgebung wird sich
hierbei darauf beschränken können, die Wirksamkeit der
Kündigung sicher zu stellen, etwa dadurch, daß sie stets nur
der Tarifbehörde gegenüber auszusprechen ist'), und eine
ergänzende Bestimmung für den Fall zu treffen, daß ein
Tarifvertrag nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen und
im Vertrag selbst über eine Kündigungsfrist nichts gesagt
ist^). Sie kann noch weiter gehen und auch bei Tarif-
verträgen mit bestimmter Zeitdauer stets nach dem Ablauf
einer bestimmten Zeit, etwa von fünf Jahren, ein befristetes
Kündigungsrecht einräumen, um eine übermäßige Bindung
der Vertragsparteien hintanzuhalten.

tz Vgl. Entwurf Wölbling, § 14 Abs. 2.

2) Vgl. § 322 des Schweizerischen Obligationenrechts.
        <pb n="137" />
        ﻿127

Zweiter Abschnitt.

Die Selbstexekution des Tarifvertrags.

I.	Der Grundgedanke.

i.

Nach der Betrachtung der Rechtswirkungen des Tarif-
vertrags ist nunmehr seine Rechtsverwirklichung ins
Auge zu fassen. Hier taucht von neuem die Schwierigkeit
auf, die sich aus seinem Verhältnis zur Masse ergibt. Das
Tarifrecht soll sich nicht nur gegen die Vertragsorganisationen,
sondern auch gegen ihre Mitglieder durchsetzen. Die Zahl
dieser Mitglieder kann unübersehbar sein. Wie kann das
Tarifrecht gegen alle durchgreifen? Es liegt im Wesen wich-
tiger Tarifverletzungen, daß sie kollektiv sind. Man denke an
Friedensbrüche durch Streik und Aussperrung. In solchen
Fällen ist das staatliche Recht, wenn es allein den einzelnen
unmittelbar gegenübersteht, oft trotz aller Machtmittel macht-
los. Denn es kann bei der Massenhaftigkeit der Vorgänge
an alle einzelnen nicht herankommen.

Wir finden die Lösung dieser Schwierigkeit allein darin,
daß dasRecht die im Tarifvertrag wirksamen ge-
sellschaftlichen Kräfte selbst zu seinem Schutze
heranruft. Diese Kräfte sind die Verbände der Arbeitgeber
und Arbeiter. Sie sollen den Tarifvertrag, den sie erschaffen
haben, auch erhalten. Die Energie für Selbstverwaltung, die
schon lange in ihnen aufgespeichert ist, wird so auch dem
Rechte dienstbar. Ihre Fähigkeit zu diesem Dienste steht
außer Zweifel. Sie kennen die einzelnen, die sie beherrschen,
        <pb n="138" />
        ﻿128 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

und die einzelnen vertrauen ihnen. Ihr Verkehr mit ihnen
ist zwanglos, unmittelbar und ohne bureaukratische Schwer-
fälligkeit. Die Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, um
die Tariftreue wachzuhalten und durchzusetzen, sind mannig-
faltig und können sich leicht allen besonderen Fällen an-
schmiegen. Namentlich die Arbeiterverbände sind in der Be- .
Handlung von Massen geschult. Die Funktion, die diesen
Verbänden damit zufällt, ist mit der Aufgabe zu vergleichen,
die in den Zeiten eines unentwickelten Rechts den sogenannten
„Einständern" oblag. Auch sie hatten diejenigen, die zur
Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung ge-
nötigt werden sollten, durch ihren persönlichen Einfluß dazu
zu zwingen. Sie übten den Rechtsschutz aus, den der Staat
nicht ausüben konnte. Ihre Bedeutung hat Jhering ge-
schildert *). „Es ist, kurz ausgedrückt, der Gedanke der Heran-
ziehung der dem rechtlich unmittelbar Beteiligten nahestehen-
den Personen im Interesse der Rechtspflege. Die
genaue Kunde, die sie von ihm und seinen Verhältnissen
haben, das Vertrauen, das sie infolge davon ihm schenken
oder versagen, und das am sichersten erprobt wird, wenn sie
für ihn eintreten sollen, sei es mit ihren Versicherungen,
Eiden, wie die altgermanischen Consacramentalen, sei es mit
ihren Taten, und der Einfluß, den sie auf ihn auszuüben
vermögen, bildet hier einen wesentlichen Faktor der Rechts-
ordnung, dem Richter wird dadurch die Arbeit erleichtert, viel
Mühe erspart, und gar vieles, was er mit seinen Mitteln
gar nicht oder nur unvollkommen erreicht haben würde, wird
auf diesem Umwege durch sie beschafft. Die Verwandten,
Genossen, Freunde sind die Hilfsorgane des Richters, durch
ihren Einfluß bringen sie innerhalb des Hauses fertig, was
sonst Gegenstand schwieriger richterlicher Untersuchung gewesen
wäre." Was sich dort im Dienste des Rechtsschutzes instinktiv
vollzog und auf natürlichem Wege sich bildete, soll hier

Geist des römischen Rechts, 3. Teil, 1. Abhandlung, 1888, Vorrede,

S. XIX.
        <pb n="139" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 129

planvoll gestaltet werden als ein technisches Mittel zur Durch-
führung des Tarifvertrags.

Wir nennen das Verfahren, welches die Einhaltung des
Tarifvertrags in die Hand der Vertragskräfte selbst legt. die
Selb st exekutiv n. Die Tarifpraxis enthält sie bereits irn
Keime. Denn wenn es in den meisten Tarifverträgen heißt, die
Verbände hätten dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den
Tarifvertrag einhalten, so ist damit bereits die Verbandsgewalt
als Exekutivorgan zum Schutze des Tarifvertrags anerkannt').
Allerdings nicht ganz in dem Sinne, wie es hier gemeint ist.
Nach geltendem Rechte ist die Wahrnehmung des Tarifschutzes
durch die Verbände lediglich eine privatrechtliche Vertrags-
verbindlichkeit, eine Pflicht zur Sorge. Nach der Regelung,
die wir im Auge haben, soll die Wahrnehmung des Tarif-
schutzes durch die Vertragsorganisationen mehr sein als nur
die Erfüllung einer solchen Pflicht. Sie soll zugleich die Aus-
übung einer öffentlichrechtlichen Funktion bedeuten, die nicht
nur im Interesse der Vertragsbeteiligten, sondern auch des
Staates liegt. Denn die Wahrnehmung des Tarifschutzes
durch die Verbände ist die Wahrnehmung des Rechtsschutzes
überhaupt, die sonst ausschließlich dem Staate zusteht. So
kommt der Mischcharakter des Tarifvertrags, der aus öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Elementen besteht (S. 21 ff.),
auch hier zum Ausdruck. Die Tarifverb ände sindVer-
tragsparteien und Verwaltungskörper in einem.
Diesem Mischcharakter muß die Gesetzgebung Rechnung tragen,
indem sie die Rechtsverwirklichung des Tarifvertrags teils

*) Vgl. z. B. § 9 des Tarifvertrags zwischen dem mitteldeutschen Arbeit-
geberverband und dem Zentralverband der Zimmerer: „Die vertragschließen-
den Parteien verpflichten sich, ihren ganzen Einfluß zur Durchführung und
Aufrechterhaltung dieses Vertrags einzusetzen, Verstöße gegen den Ver-
trag oder Umgehung desselben nachdrücklich zu bekämpfen,
insbesondere keine im Widerspruch mit dem Vertrag ausbrechenden Bau-
sperren, Streiks und Aussperrungen oder sonstige Maßnahmen irgendwie zu
unterstützen."

Sinzheimer, Ein Arbsitstarifgesetz.

9
        <pb n="140" />
        ﻿130 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht unterwirft.
Wie der Tarifvertrag in seiner Wirkung, ist er auch in feiner
Verwirklichung ein Privatrechtliches und ein öffentlich-recht-
liches Rechtsverhältnis zugleich.

Die Gesetzgebung wird hierbei eine besondere Schwierig-
keit zu überwinden haben. Sie soll das freie, vielseitige,
von mannigfaltigen Konfliktstoffen angefüllte Berufsvereins-
leben planvoll für die Zwecke des Rechtsschutzes benutzen.
Die Aufgabe kann nur gelingen, wenn der Gesetzgeber mit
feinstem Taktgefühl es versteht, die Sicherheit des Rechts-
schutzes mit der Freiheit dieses Lebens zu verbiuden.

2.

Der Gedanke der Selbstexekution knüpft an die Tatsache
der sozialen Exekution an und macht sie nutzbar. Er ist
kein logisch - konstruktives Gebilde. Er ist nur Formung be-
reits vorhandenen sozialen Lebens.

Wir finden soziale Exekution organisiert und unorgani-
siert vor. Sie ist organisiert, wenn sie planvoll in freien
Verbänden und durch solche geübt wird. In dieser Weise
wirkt sie heute besonders nachdrücklich in Kartellen und
Koalitionen, die ein Gefüge von Lebensbeziehungen ordnen
und ihren Schutz erzwingen, ohne daß der Staat tätig ist.
Sie kann so zu neuen Machtkörpern im Staate treiben, deren
Charakter neuerdings im Hinblick auf Kartelle besonders
scharf von Fritz Kestner erfaßt worden ist: „Jahrhunderte-
lang hat er (der Staat) sich als der einzige Machtträger ge-
fühlt, wenn er es auch wohl infolge des Fortbestehens der
Standes- und kirchlichen Organisationen in Wirklichkeit nie
völlig war. Aber nun ersteht ihm in aller Deutlichkeit und
Sichtbarkeit ein mächtiger neuer Rivale an Macht. Er kann
auch innerhalb seines Gebietes nicht mehr alles durchsetzen,
was er will *)." Unorganisiert sehen wir die soziale Selbst-

0 Der Organisationszwang, 1912, S. 284.
        <pb n="141" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. xzx

exekution in den Einflüssen, die gesellschaftliche Sitte und
gesellschaftlicher Anstand täglich üben. Ein großer Teil der
Rechtsordnung wird nicht durch staatliche Zwangsvollstreckung,
sondern durch solche gesellschaftliche Kräfte gestützt und er-
halten. Mit Recht hat Ehrlich z. B. darauf hingewiesen,
daß das ganze Kreditwesen unserer Zeit weniger durch die
Macht des Staates als durch die Macht der Gesellschaft auf-
rechterhalten wird. Es klingt paradox, ist aber im tiefsten
Grunde wahr, wenn Ehrlich meint, daß es in einer irgend-
wie entwickelten Volkswirtschaft kaum eine Kreditfähigkeit
gäbe, bei der mit den Aussichten einer Zwangsvollstreckung
gerechnet werde1). Für das Recht wird die organisierte
Selbstexekution leichter zu gebrauchen sein als die Nicht-
organisierte. Denn sie ist lenkbarer und bietet festere Stütz-
punkte.

Die soziale Exekution kann im Einklang mit den all-
gemeinen Aufgaben der Rechtsordnung stehen, wie z. B. die
der verschiedenen Gläubigerverbände; sie kann aber auch mit
ihnen rivalisieren. Dies sehen wir z. B. in der eigenartigen
Gerichtsbarkeit, die heute viele Arbeitgeber über ihre Arbeiter
ausüben. Während z. B. der staatliche Rechtszwang aus jede
Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs absichtlich verzichtet hat,
gibt es ein Zwangssystem, das mit sozialen Mitteln praktisch
doch eine solche Bestrafung herbeizuführen vermag. Wenn
nach den Satzungen des Zechenverbandes ein Bergarbeiter
den Arbeitsvertrag bricht, so wird er von seinen Arbeits-
nachweisen ausgeschlossen. Er verliert die Arbeit zur Strafe.
Bei solcher Sachlage tritt notwendig eine Spannung zwischen
sozialer Exekution und dem Rechte ein, und für den Staat
wird eher die Frage entstehen, wie er seine Zwecke gegen sie,
als mit ihr durchsetzen kann.

Die soziale Exekution, an die das Tarifrecht anknüpfen
soll, ist organisiert und steht mit den staatlichen Zwecken in

3) Grundlegung der Soziologie des Rechts, S. 55.

9*
        <pb n="142" />
        ﻿132 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Einklang. Es würde damit einen Gedanken vollziehen, den
zuerst Walter Nothnagel in der ersten wissenschaftlichen
Untersuchung über soziale Exekution angedeutet hatH, daß
nämlich . eine bewußte Organisierung der in allen Lebens-
kreisen angewendeten psychologischen (sc. sozialen) Exekution
die Grundlage für eine Fortentwicklung des sozialen Rechts
bilden" könne.

3.

Der Gedanke der Selbstexekution knüpft auch an geschicht-
liche Vorbilder an. Das mittelalterliche Recht zeigt uns all-
gemein einen Rechtszustand. dessen Verwirklichung zu einem
großen Teil nicht in den Händen des Staats, sondern der
Verbandsgewalten lag. Sich dieses Zustandes hier zu er-
innern, ist deswegen von besonderem Interesse, weil er zeigt,
wie die staatliche Gewalt es verstanden hat, die Tätigkeit
dieser Verbandsgewalten als Organ des Rechtsschutzes zu
sichern und sich einzugliedern. Wenn wir auf die herrschaft-
lichen und genossenschaftlichen Verbände des mittelalterlichen
Rechts blicken, so sind es namentlich zwei Mittel, die diese
Sicherung und Eingliederung immer wieder vollziehen. Die
Verbandsgewalt wird durch den Staat ersetzt, wenn sie ver-
sagt, oder die Verbände hasten für die Rechtsbrüche ihrer
Mitglieder, wenn sie dieselben geschehen lassen. Im folgenden
kann es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus diesem
Bilde handeln^).

Die herrschaftlichen Verbände sind aus der Haus-
gemeinschaft emporgewachsen, in der ausschließlich der Wille

’) Exekution durch soziale Interessengruppen, 1899, S. 221.

2) Die geschichtlichen Grundlagen für die Ausführungen im Text sind
folgenden Werten entnommen: Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht
I S. 15 ff., 220 ff., 371 ff-, II S. 386 ff.; Ders., Schuld und Haftung S. 15 ff.;
Fürth, Die Ministerialien, 1836, S. 150 ff.; K. v. Maurer, Geschichte der
Frohnhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862,
I S. 509 ff., 521 ff., 530 ff.. IV S. 409; Roth, Geschichte des Benefizial-
roesens von den ältesten Zeiten bis ins zehnte Jahrhundert, 1850, S. 372.
        <pb n="143" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1ZZ

des Herrn maßgebend war. Sie pflegen nicht nur im Innern
Recht und Friede, sondern greifen auch bei Rechtsbrüchen ein,
die ihre Angehörigen außenstehenden Dritten zufügen. Der
Verletzte hält sich an den Herrn, der als Vertreter der Haus-
gemeinschaft für den Schuldigen einsteht. Der Herr kann sich
von der Haftung befreien, wenn er den Hausgenossen preis-
gibt. Doch verliert er dieses Recht und wird wie als eigener
Täter ersatzpflichtig, wenn er nach erlangter Kenntnis von
der Tat die Gemeinschaft fortsetzt, dem schuldigen Haus-
genossen Obdach und Nahrung gewährt. Ebenso haben die
Hofverbände und Grundherrschaften gegen die Missetäter in
ihren Reihen einzuschreiten. Doch war die öffentliche Gewalt
niemals völlig ausgeschlossen, wenn das verletzte Recht keine
Sühne findet. Im allgemeinen fordern bei unterlassener
Sühne die öffentlichen Beamten des Königs die Herren aus,
das Recht gegen ihre Leute zu schützen, und sie schreiten ein,
wenn der Aufforderung kein Genüge geschah. Die Sachen,
die zur Zuständigkeit des herrschaftlichen Gerichts gehörten,
wurden dann von den öffentlichen Beamten entschieden. Da-
neben tritt eine selbständige Vermögenshaftung des Herrn
für Missetaten der Gewaltunterworfenen auf. Doch durfte
er auch hier den hörigen Missetäter, wenn er ihn nicht vor
Gericht stellen konnte oder für den Schaden nicht haften
wollte, aus seinem Schutze entlassen und dem Verletzten aus-
liefern. Er vertritt seine Leute vor dem öffentlichen Gericht.
Er vertritt sie auch dann, wenn sie in ihrem Recht selbst an-
gegriffen waren. Dann fordert der Herr das Wergeld für sie
und verschafft ihnen jede Genugtuung, die sie zu beanspruchen
haben.

Die Wurzel des genossenschaftlichen Verbandes ist
die Sippe. War an einem ihrer Glieder der Friede verletzt,
so tritt die Sippe in die Schranken, übt die Blutrache oder
empfängt die Sühne, wie der herrschaftliche Verband. Anderer-
seits ist sie für die Friedensbrüche ihrer Glieder verantwort-
lich. Sie hat Fehde zu dulden oder Buße zu zahlen. Diese
        <pb n="144" />
        ﻿134 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Haftung tritt unabhängig von eigener Schuld auf Grund des
Geschlechtsverbandes ein. Sie kann aber abgewendet werden,
wenn die Sippe den Schuldigen aus ihrer Gemeinschaft aus-
schließt und ausliefert. Diese Gedanken wirken in den freien
Einungen nach. Um sich vor herrschaftlichen Machtansprüchen
zu sichern und vor Rechtsbrüchen zu schützen, dringen diese
Einungen in das Volksleben ein, je mehr die alten Verbände
ihre Stützkraft verlieren. Vor allem ist die Durchführung des
Rechts, das von dem Staat allein nicht mehr gewährleistet
war, ihre Aufgabe. So stark war das Bedürfnis nach dieser
Rechtswahrung, daß der Staat sie verschiedenen Orts künstlich
ins Leben rief, damit innere Ordnung entstand, zugleich aber
auch, um den Rechtsansprüchen Dritter eine Haftungsgrund-
lage in der Verantwortlichkeit der Allgemeinheit zu geben.
Sie feiern ihre Blüte in den Zünften. Diese waren — nach
von Gierkes Darstellung — auf der einen Seite Glieder
und Organe der Stadt, auf der anderen Seite selbständige
Genossenschaften mit einer in sich abgeschlossenen privatrecht-
lichen und öffentlichen Rechtssphäre. Sie waren die städtischen
untersten Gewerbebehörden und besaßen als solche ein Stück
der öffentlichen Gewalt. Ihre Aufgabe war die genossen-
schaftliche Kontrolle der Arbeit. Weil sie in dieser Weise
nicht nur sich selbst verantwortliche Verbände waren, son-
dern auch Glieder und Organe der Stadt, waren sie ihr für
die Durchführung des Rechtsschutzes verantwortlich. Darum
stand über der Genossenschastspolizei der Zunft das Ober-
aufsichtsrecht der Stadt. Dieses griff ein, wenn der Zwang
der Zünfte versagte. „Will einer nicht gehorsam sein, so geht
man zu den Bürgermeistern; die leihen ihm einen Richter,
um wegen der Einung zu pfänden')."

Die spätere Betrachtung wird zeigen, was von diesen
Formen für die Selbstexekution des Tarifvertrags lebendig
bleiben kann.

') Gierte, Genossenschaftsrecht I S. 398 Anm. 186.
        <pb n="145" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1Z5

4.

Die Eingliederung der Verbandsgewalt der Vertrags-
organisationen in das System des Tarifschutzes setzt eine
rechtliche Ordnung der Selbstexekution voraus, die ihr
Wirken sichert und ihre Mittel berechenbar macht.

Es müssen die Voraussetzungen feststehen, die zu einer
Selbstexekution führen können.

Aus ihnen ergibt sich das Recht und die Pflicht zur
Selbstexekution.

Diese Ordnung muß aber auch die Grenzen erkennen
lassen, die der Selbstexekution ihrer Natur nach gezogen sind.
Sie kann nur soweit reichen, als die Verbandsgewalt der
Vertragsorganisationen reicht. Dieser Verbandsgewalt unter-
worfen sind nur die organisierten Vertragsmitglieder. Die
Selbstexekution als Form des Tarifschutzes kann deswegen
den Vertragsparteien selbst und den unorganisierten Vertrags-
mitgliedern gegenüber nicht in Frage kommen. Für sie ist
die Frage des Tarifschutzes besonders zu prüfen.

In jedem Falle bedarf der Tarifschutz, ob er im Wege
der Selbstexekution durchführbar ist oder nicht, der Tarif-
behörden, die ihm dienen. —

Das sind die Hauptgesichtspunkte, nach denen sich die
folgende Untersuchung richtet.

II.	Die rechtliche Ordnung der Selbstexekution.

A. Voraussetzungen.

Die allgemeine Voraussetzung der Selbstexekution ist die
Tarisverletzung. Eine solche kann von Vertragsparteien
oder Vertragsmitgliedern ausgehen. Für die Selbstexekution
kommen nur diejenigen Tarifverletzungen in Betracht, die
von organisierten Vertragsmitgliedern begangen
werden. Denn nur diese unterliegen, wenn man nicht an
eine künstliche Erstreckung der Verbandsgewalt über den Be-
        <pb n="146" />
        ﻿136 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

reich der Verbandsangehörigen denkt, der Verbandsgewalt der
Tariforganisationen, ohne die eine Selbstexekution nicht mög-
lich ist.

Was ist eine Tarifverletzung?

Wir unterscheiden zwei Tatbestände: den Ungehorsam
und den Friedensbruch. Ungehorsam liegt vor, wenn
Tarifbeteiligte Vorschriften des Tarifvertrags über ein be-
stimmtes Handeln oder Unterlassen übertreten. Friedensbruch
ist der wirtschaftliche Kampf Tarifbeteiligter gegen den durch
den Tarifvertrag herbeigeführten Arbeitsfrieden. Während
also der Ungehorsam nur einzelnen Bestimmungen des Tarif-
vertrags zuwiderhandelt, richtet sich der Friedensbruch gegen
die Ordnung des Vertrags überhaupt, die er beseitigen will.

1.

Die Möglichkeiten des Ungehorsams sind so mannig-
faltig, wie der Inhalt des Tarifvertrags selbst. Es können
Arbeits- und Berufsnormen des Tarifvertrags sein, die durch
ihn verletzt werden^). Beispiele dafür anzuführen, erübrigt
sich. Die Lektüre irgendeines Tarifvertrags ergibt ohne
weiteres die Reichhaltigkeit der Tarifverletzungen, die hier
in Betracht kommen können. Besonderer Erwähnung bedarf
hier nur die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen der
Verletzung des Tarifvertrags durch Ungehorsam und des auf
feinem Grund geschlossenen Arbeitsvertrags durch Nicht-
erfüllung (vgl. S. 111 f.).

Wenn Tarifbeteiligte im Tarifbereich einen Arbeitsvertrag
abschließen, so wird sein Inhalt durch die Vorschriften des
Tarifvertrags bestimmt. Verletzt ihn eine Partei des Arbeits-
vertrags, so handelt sie nicht nur als solche vertragswidrig,
sondern ist auch zugleich, wenn Tarifbestimmungen in den
Arbeitsvertrag eingegangen waren, als Tarifbeteiligter un-

Über den Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsnormen vgl. Ver-
trag I S. 30 ff., 33. Dort ist auch ein Überblick über die Mannigfaltigkeit
der Tarifbestimmungen gegeben.
        <pb n="147" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 137

gehorsam. Wir gehen hierbei von der Voraussetzung aus,
daß der Sinn der Tarifnormen, welche die künftigen Arbeits-
verträge bestimmen sollen, nicht nur darauf gerichtet ist, daß
diese Arbeitsverträge tarifmäßig abgeschlossen werden,
sondern auch, daß sie tarifmäßig erfüllt werden. Aller-
dings wurde früher die Anschauung vertreten, die Pflicht
aus dem Tarifvertrag sei erfüllt, wenn die Arbeitsverträge
tarifmäßig abgeschlossen worden seien. Was dann geschehe,
gehe lediglich die Parteien des Arbeitsvertrags an'). Aber
diese Anschauung ist unbegründet. Der Tarifwille ist offen-
bar darauf gerichtet, die Tarifbeteiligten nicht nur im Ab-
schluß, sondern auch in der Durchführung ihrer Arbeitsverträge
an den Tarif zu binden. Die in den Tarifgewerben herrschende
Vorstellung von einer Tariftreue macht keinen Halt vor der
lediglich durch eine formelle Ansicht gezogenen Grenze zwischen
Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Die Gesetzgebung hat keinen
Anlaß, den Sinn dieser Taristreue mit ausdrücklichen Worten
festzustellen. Er besteht schon ohne sie. Für die weitere Dar-
stellung ist er aber festzuhalten.

2.

Eine genaue Definition des Friedensbruchs läßt sich
ebensowenig wie eine erschöpfende Kasuistik geben. Die Gesetz-
gebung sollte sich deswegen einer bestimmten Festlegung ent-
halten und die Ausfüllung des Begriffs der Judikatur und
Wissenschaft überlassen.

Nach unserer Auffassung ist Friedensbruch alles, was in
feindseliger Absicht gegen die Tarifordnung von einem Tarif-
beteiligten vorgenommen wird. Diese Auffassung wird uns
schon durch seine geschichtliche Wurzel, von der wir Seite 42 ff.
gesprochen haben, nahegelegt. An sie müssen wir anknüpfen,
wenn wir im Einzelfalle sagen wollen, was Friedensbruch ist.
Daß Aussperrung, Streik und Boykott ohne weiteres Friedens-

tz Vertrag II S. 115 ff.
        <pb n="148" />
        ﻿138 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

brüche sein können, bedarf keiner Ausführung. Aber auch
alle anderen Handlungen, die gegen den Bestand des Ver-
trags gerichtet sind, können Friedensbrüche sein. Vertrags-
organisationen, die sich in der Absicht auslösen, den Tarif-
pflichten zu entgehen, die ihr Vermögen in der Absicht über-
tragen, sich der Haftung ans dem Tarifvertrag zu entziehen,
können sich ebenso des Friedensbruchs schuldig machen, wie
z. B. Arbeitgeber, die feindselige Handlungen gegen die Ver-
tragsorganisationen unternehmen. Der Bestand des Tarif-
vertrags ist nicht nur davon abhängig, daß der Vertrag als
solcher bestehen bleibt, sondern auch, daß die Organisationen,
auf die er angewiesen ist, nicht bekämpft und geschädigt werden.
Hiernach würde es z. B. als Friedensbruch angesehen werden
müssen, wenn ein tarifbeteiligter Arbeitgeber Angehörige der
Vertragsorganisation der Arbeiter, weil sie Angehörige sind,
entläßt oder sie zur Arbeit nicht annimmt oder sonst benach-
teiligt. Ein solcher Arbeitgeber bricht den Arbeitsfrieden1).
Diesen Gedanken enthält z. B. der italienische Entwurf
Ziff. 18 ausdrücklich. Denn er ordnet an: „Wer absichtlich
die Ausübung der in diesem Gesetz eingeräumten Rechte da-
durch verhindert, daß er Arbeiter wegen ihrer Zugehörigkeit
zu eingetragenen Vereinen entläßt oder sonst zu Zwecken, die
nicht dem Schutze der Tarifverträge dienen, einen Boykott
verhängt, setzt sich einer Schadensersatzklage aus."

Eine andere Frage ist, ob während der Geltungsdauer
eines Tarifvertrags jede Kampfhandlung ausgeschlossen ist
oder der Arbeitsfrieden nur soweit reicht, als Bestimmungen
des Tarifvertrags vorliegen. Trifft die letztere Anschauung
zu, so sind während der Geltungsdauer eines Tarifvertrags
alle Kampfhandlungen erlaubt, die nicht tarifliche Ziele ver-
folgen (Generalstreik, Sympathiestreik, Streik um solche Gegen-

y So mit scharfer Betonung Oertmann, SozPr. XXI S. 104:
„Die schärfste Abwehr solcher Attaken auf die Koalitionsfreiheit ist für die
Tarifgemeinschaft geradezu Lebensfrage." Allerdings ist die Ansicht nicht
unbestritten (vgl. das Urteil des Landgerichts Berlin a. a. O. S. 372).
        <pb n="149" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 139

stände, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind). Bekanntlich
ist die Frage nach geltendem Recht streitig *). Die gesetz-
geberischen Versuche sind in ihrer Auffassung geteilt. Während
die Entwürfe R 0 s e n t h a l (§ 16) und WölbIing (ß 19) für
die absolute Friedenspflicht eintreten, erkennt der s ch w e d i s ch e
Entwurf (ß 8) die relative Friedenspflicht in interessanter
Weise an. Die Anschauungen in Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerkreisen sind ebensowenig einig. Das Für und Wider
bei ihnen läßt sich aber nicht so bestimmen, daß etwa die
Arbeitgeber für die absolute Friedenspflicht, die Arbeitnehmer
für die relative Friedenspflicht sind. Denn während z. B.
der Vorsitzende des Arbeitgeberverbandes für das Schneider-
gewerbe, Schwarz»), für die relative Friedenspflicht eintritt,
ist Leipart, der Vorsitzende des Deutschen Holzarbeiter-
verbandes, mit großer Entschiedenheit für die absolute Friedens-
pflicht»). Eines gesetzgeberischen Ausspruchs in dieser Frage
bedarf es nicht, nachdem das Reichsgericht in einer bemerkens-
werten Entscheidung vom 29. Januar 1915 H die relative
Friedenspflicht als mutmaßlichen Willen der Parteien
(wenigstens im Hinblick auf den Sympathiestreik) angenommen
und ausgesprochen hat, daß es nach den Umständen des ein-
zelnen Falles auf den Willen der Vertragsparteien ankomme,
ob absoluter oder relativer Arbeitsfrieden gelten soll. Es hat
damit die Rechtsanschauung zur Geltung gebracht, die wir
bereits in der Geschichte des Sühnevertrags angetroffen haben
(S. 43). Für die Praxis ergibt sich hieraus: Es gilt die
relative Friedenspflicht, wenn die Vertragsparteien die abso-
lute Friedenspflicht nicht zweifellos zum Ausdruck gebracht
haben. Diese Rechtslage entspricht den Interessen der Par-

9 Vgl. dazu meinen Aufsatz: Generalstreik und Tarifvertrag, Gew.-
KfmG. XV S. 49 ff.; dagegen Boysen, ebda. S. 78 ff.

9 S. dessen Schrift: Nützen oder schaden Tarifgemeinschaften dem
Gewerbe?

9 Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 45/46, S. 84 ff.

9 IW. 44, S. 40715. Mit Vorentscheidungen auch abgedruckt im
Einigungsamt III S. 178 ff.
        <pb n="150" />
        ﻿140 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

teien, die es hiernach selbst in der Hand haben, welchen Um-
fang sie ihrem Arbeitsfrieden geben wollen. Gilt die relative
Friedenspflicht, so liegt kein Friedensbruch vor, wenn während
der Geltungsdauer eines Tarifvertrags Kampfhandlungen
mit außertariflichen Zielen vorgenommen werden. Immer-
hin wird in solchen Fällen unter Umständen das Recht auf
Auflösung des Tarifvertrags in Betracht kommen (vgl. S. 125).
Denn es kann auch durch eine an sich erlaubte wirtschaftliche
Kampfhandlung der Zweck des Tarifvertrags vereitelt oder
wesentlich gefährdet werden. Ob dies der Fall ist, wird im
Einzelfalle richterlich zu entscheiden sein.

B. Das Recht zur Selbstexekution.

Nach der hier dargelegten Grundauffasfung haben die
Tarifverbände, wenn ihre Mitglieder den Tarif verletzen, das
Recht, gegen sie einzuschreiten. Denn in ihren Händen liegt
in erster Linie die Wahrung der Tariftreue. In welcher Weise
sie einschreiten können, hängt von dem Jnnenverhältnis ab,
in dem sie zu ihren Mitgliedern stehen. Dieses Verhältnis
wird durch den Inhalt der Satzungen und durch die Be-
schlüsse bestimmt, die satzungsmäßig gefaßt worden sind.
Sind diese giltig, so sind die Maßnahmen, welche der Tarif-
verband zur Durchführung des Vertrags anwendet, recht-
mäßig. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Maßnahmen von
den Schranken befreit sind, die allgemein der Betätigung der
Vereinsmacht gezogen sind.

Wir betrachten im einzelnen diese Maßnahmen. Die Be-
trachtung wird lehren, daß eine besondere gesetzliche Regelung
nicht erforderlich ist, daß vielmehr das bestehende Recht bei
richtiger Anwendung genügt, um im einzelnen vor willkür-
licher Handhabung der Vereinsmacht zu Zwecken der Selbst-
exekution zu schützen. Wir gehen hierbei von der Voraus-
setzung aus, daß nach dem auf Seite 75 Gesagten die Tarif-
verbände in der Lage sind, das zwischen ihnen und ihren
        <pb n="151" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 141

Mitgliedern bestehende Verhältnis für die Durchführung des
Tarifvertrags als Rechtsverhältnis zu behandeln.

1.

Die Verbände können Geldstrafen verhängen. Das
allgemeine Recht ergibt, daß der einzelne ohne Prüfung der
fachlichen Voraussetzungen und in ordnungswidriger Weise
nicht bestraft werden kann. Sowohl im Wege der Einrede
als auch im Wege einer selbständigen Feststellungsklage kann
er die Rechtsgiltigkeit der Bestrafung in Frage stellen, wenn
er keine Tarifverletzung begangen hat oder die Bestrafung
ordnungswidrig erfolgt ist'). Außerdem braucht sich das
Mitglied eine übermäßig hohe Vereinsstrafe nicht gefallen
zu lassen. Nach § 343 BGB. kann es vom Richter verlangen,
daß er auf Antrag die Strafe durch Urteil auf einen an-
gemessenen Betrag herabsetzt. Daß an sich § 343 BGB. auf
Vereinsstrafen zutrifft, unterliegt keinem Zweifels. Man
kann darüber streiten, ob die Bestimmung des § 343 BGB.
ausreicht. § 343 BGB. bleibt nämlich außer Anwendung,
wenn die Strafe bereits entrichtet ist, was sehr oft vorkommen
wird, z. B. bei Arbeitgeberverbänden, die sich aus gestellten
Kautionen oder Depotwechseln bezahlt machen. Außerdem
wird in manchen Fällen der einzelne zur Zahlung auch einer
übermäßig hohen Vereinsstrase ohne gerichtliche Gegenwehr
dadurch veranlaßt werden, daß er den sozialen Zwang fürchtet,
der bei Nichtbezahlung eintreten kann. Aber diese Erschei-
nungen wurzeln in allgemeinen rechtlichen Zuständen, die
durch eine Sonderbehandlung der hier in Frage stehenden
Vereinsstrafen kaum geändert werden können. Sie setzen eine
Revision des § 343 BGB. voraus und führen zu dem Problem
der rechtlichen Behandlung des sozialen Zwanges im sozialen

’) Dazu allgemein (nicht in Beziehung auf den Tarifvertrag) Heins-
heim er, Mitgliedschaft und Ausschließung in der Praxis des Reichsgerichts,
1913, S. 52 ff., bes. S. 54 u. 55.

2) Heinsheimer a. a. O. S. 55.
        <pb n="152" />
        ﻿142 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Leben überhaupt, das hier in seiner allgemeinen Bedeutung
nicht zu erörtern ist.

2.

Ungünstiger auf den ersten Blick ist die Lage des gelten-
den Rechts für die einzelnen bei ihrer Ausstoßung. Ihre
rechtliche Kontrolle ist anscheinend nach geltendem Recht be-
schränkt. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
hat das Gericht nur die äußere Ordnungsmäßigkeit der Aus-
schließung, nicht ihre innere Berechtigung zu prüfen *). Man
begründet diese Praxis damit, daß die Autonomie der Ver-
eine nicht beschränkt werden solle. Es hängt mit der Ent-
wicklung des Vereinslebens überhaupt und seinen schweren
Konflikten, die zwischen den einzelnen und den Vereins-
gewalten entstehen können, zusammen — zu deren Erkenntnis
vorzüglich Leist in seinen verschiedenen Schriften über inneres
Vereinsrecht beigetragen hat —, daß in den letzten Jahren
eine starke Kritik an dieser Praxis eingesetzt hat. Schon
Kipp^) hat darauf hingewiesen, daß durch eine solche Recht-
sprechung im Interesse der Autonomie der einzelne der Sache
nach der reinen Willkür preisgegeben werden könne, falls sich
diese nur hinter statutenmäßigen Formen verstecke. Dieser
Standpunkt ist von Hedemann3) unterstützt worden, und
Heinsheimer versucht in seiner angegebenen Schrift den
Nachweis, daß die angefochtene Rechtsauffassung mit all-
gemeinen Grundsätzen des geltenden Rechts in Widerspruch
stehe. Wir brauchen hier auf eine Prüfung der Berechtigung
dieser Kritik im allgemeinen nicht einzugehen, da wir der
Ansicht sind, daß die Voraussetzungen jener Rechtsprechung
in dem Falle, den wir hier allein im Auge haben, nicht zu-

1)	Eine Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung bei Heins-
heimer a. a. O. S. 80 ff.

2)	Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen in Jherings Jahrb.
Bd. 35 S. 335 Anm. 1.

a) ArchBürgR. Bd. 38 S. 138 in dem Aufsatz „Ausstoßung aus
Vereinen".
        <pb n="153" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 143

treffen. Es handelt sich um die Frage, ob eine Vertrags-
organisation, die in Ausübung der Selbstexekution ein Mit-
glied wegen einer Tarifverletzung ausstößt, sich eine richter-
liche Nachprüfung der sachlichen Voraussetzungen dieser Aus-
stoßung gefallen lassen muß, auch wenn sie an sich äußerlich
ordnungsmäßig erfolgt ist. Diese Frage ist zu bejahen. Wenn
eine Vertragsorganisation ein Mitglied wegen einer Tarif-
verletzung ausschließt, so übt sie nicht nur ein Recht in ihrem
Interesse aus. Sie hat das Recht auch im allgemeinen Inter-
esse zur Wahrung des Tarifvertrags. Ob die Ausschließung
berechtigt ist oder nicht, ist daher eine Frage, die nicht nur
die Vertragsorganisation angeht. Diese Abhängigkeit der
Selbstexekution von anderen als nur eigenen Interessen unter-
wirft sie notwendig einer Kontrolle, die sich auch aus die
Nachprüfung der inneren Berechtigung der Exekutionsmaßregel
durch den Richter erstreckt. Die bisherige Rechtsprechung des
Reichsgerichts hat einen solchen Fall, bei dem eigene Vereins-
interessen mit allgemeinen Interessen verflochten sind, nicht
entschieden. Man kann annehmen, daß das Reichsgericht, ab-
gesehen von der allgemeinen Kritik an seiner Rechtsprechung,
diese Jnteressenlage wohl zu würdigen weiß, und daß auch
die anderen Gerichte, die mit solchen Fällen befaßt werden,
von vornherein sehen, daß für sie die Voraussetzungen der
bisherigen reichsgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nicht
vorhanden sind. Es bedarf deswegen — die richtige Einsicht
in das Wesen der Selbstexekution vorausgesetzt — keiner be-
sonderen neuen gesetzlichen Maßregel, um die Wirkung der
bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf unserem Ge-
biet hintanzuhalten. Der einzelne wird schon nach bestehen-
dem Recht mit der Behauptung zu hören sein, seine Aus-
schließung sei, ohne daß eine Tarifverletzung vorliege, erfolgt.

3.

Neben der Geldstrafe und Ausstoßung kann sich die
Vertragsorganisation noch anderer Mittel zur Aufrecht-
        <pb n="154" />
        ﻿144 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

erhaltung des Tarifs bedienen, etwa der Entziehung von
Vereinsunterstützungen, der Verweigerung des Arbeitsnach-
weises usw. Sie alle unterstehen dem Gesetz des § 826 BGB.,
der bekanntlich auch dann Platz greift, wenn die Ausübung
eines Rechts in Frage kommt *). Wenn daher im Einzelfall
die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, kann das
Mitglied nicht nur Ersatz des Schadens, sondern auch Be-
seitigung der Maßregel fordern^). Solche Voraussetzungen
werden vorliegen, wenn eine Tarifverletzung überhaupt nicht
geschehen ist, sodaß die Maßregel unbegründet ist, oder aber,
wenn die angewandte Maßregel in ihrer Schadenswirkung
in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tarifverletzung steht,
sodaß die Maßregel offenbar ungerecht ist. Auf diese Weise
kann sich das Mitglied nach allgemeinen Grundsätzen nicht
nur gegen das Ob, sondern auch gegen das Wie der Selbst-
exekution schützen.

4.

Werden diese Rechte zum Schutze der einzelnen auch wirk-
sam sein? Können sie die Willkür hindern?

Die Erfahrung zeigt, daß sich die Vereine den Einflüssen
des allgemeinen Rechts und seiner Handhabung oft dadurch
zu entziehen suchen, daß sie den Rechtsweg ausschließen. Wäre
dies auch in unseren Fällen zulässig, so könnte allerdings
jener Schutz leicht vereitelt werden. Indessen bedarf es auch
hier eines gesetzlichen Eingreifens nicht. Denn nach richtiger
Auffassung ist ein solcher Ausschluß des Rechtsweges bereits
nach bestehendem Recht ungiltig°). Wohl aber besteht eine
Gefahr für den rechtlichen Schutz der einzelnen darin, daß
Schiedsgerichte bestellt werden können, die nicht die Gewähr
der Unparteilichkeit in sich tragen. Die Befürchtung wird
wiederum durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts genährt,

*) Vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum VGB. § 826 4
2) A. a. O. I S. 778 f.
tz Heinsheimer a. a. O. S. 36.
        <pb n="155" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 445

die es zugelassen hat, daß Vereinsmitglieder zum Schieds-
richteramt bestellt werden *). Eine gesetzliche Regelung des
Tarifvertrags wird indessen bei der Organisation der Tarif-
behörden auf diese Gefahren Rücksicht nehmen können und
danach ihre Maßnahmen treffen. Wie dies geschehen kann,
ist später zu erörtern.

6. Die Pflicht zur Selbstexekution.

Die Tarifverbände haben nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht, gegen ihre Mitglieder einzuschreiten, wenn
sie den Tarif verletzen. Bei dieser Betrachtung handelt es
sich im wesentlichen um die Frage, was rechtlich geschehen
soll, wenn die Vertragsorganisation ihre Pflicht zur Exekution
nicht erfüllt. Das Gebiet, das wir hiermit betreten, gehört
zu den schwierigsten des ganzen Tarifrechts. Das geltende
Recht läßt uns in vielen Beziehungen im Stich, und der
Gesetzgeber muß deswegen versuchen, aus eigener Kraft und
Anschauung die Formen zu bilden, die dem Geiste des Tarif-
vertrags gemäß sind. Er kann sie finden, wenn er der
Grundauffassung folgt, die in dem Gedanken der Selbst-
exekution gelegen ist. Die Formen werden verschieden sein,
je nachdem die Tarisverletzung Ungehorsam oder Friedens-
bruch ist.

Bei den folgenden Ausführungen darf man nie vergessen,
was leider in der bisherigen Diskussion über die Frage so
oft verkannt wurde, daß das geltende Recht bereits eine
Regelung der Frage enthält, daß die „Haftung" der Verbände
bei Tarifverletzuugen schon besteht und der Gedanke ihrer
rechtlichen Regelung nicht etwa neu eingeführt wird^).

1.

Man kann im Falle des Ungehorsams ausschließlich
au die privatrechtliche Seite und die zivilprozessuale Er-

RG. 51 S. 392.

2)	Vgl. dazu Gesetz S. 25 ff., 28.

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz.

10
        <pb n="156" />
        ﻿146 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts.

zwingung der Exekutionspflicht denken, wie es nach geltendem
Rechte geschieht. Danach kann die Vertragsorganisation auf
Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer
vertragsmäßigen Pflicht zur Sorge um die Einhaltung des
Tarifvertrags in Anspruch genommen werdenH. Dieser
Rechtsschutz ist unzulänglich^).

Der Anspruch auf Erfüllung, der darauf gerichtet ist,
daß die Vertragsorganisation alles tue, um den Un-
gehorsam ihres Mitglieds zu beseitigen, ist nur indirekt
wirksam, denn er kann sich nur an die Vertragsorganisation,
nicht auch an das Mitglied, wenden. Wenn deswegen die
Einwirkung der Vertragsorganisation auf das Mitglied ohne
Erfolg bleibt, so fehlt dem bestehenden Recht die Macht,
den Ungehorsam zu beseitigen. Der Anspruch aus Schadens-
ersatz aber Hilst dem Ungehorsam nicht ab, wenn er besteht.
Er macht nur die Vertragsorganisation ersatzpflichtig, wenn
sie nichts getan hat, um gegen den Ungehorsam ihres Mit-
glieds einzuschreiten.

Dazu kommt die Mangelhaftigkeit des zivilprozessualen
Schutzes überhaupt^). Der Zivilprozeß, der im wesentlichen
auf die Beitreibung von Geldschulden eingestellt ist und die
Vollstreckung zur Vornahme von Handlungen nur wie ver-
loren in wenigen Paragraphen (§§ 887 ff. ZPO.) geregelt
hatZ, kann auf die Bedürfnisse des Tarifvertrags, der in
mannigfaltigster Weise gerade die Erfüllung von Hand-
lungen und Unterlassungen fordert, nicht so geschmeidig
eingehen, wie es im Interesse eines angemessenen Schutzes
liegt. Auch fehlt dem heutigen Zivilprozeß die Energie
des freien, zweckvollen Handelns. Denn jedem Zugriff im
Zivilprozeß muß, wenn nicht die besonderen Voraus-

Vertrag II S. 92 fg., 185 ff., 294 ff.

2) Gesetz S. 30 fg.

8) Referat S. 44 ff.

*) Friedrich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und
Verwaltung S. 47.
        <pb n="157" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 147

setzungen der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes ge-
geben sind, ein ausführliches, an viele Formen gebundenes
Erkenntnisverfahren vorausgehen, dem vor allem die straffe
Konzentration fehlt x). Entscheidend ist, daß der Zivilprozeß
feinem Wesen nach den besonderen Vorfällen des Tarislebens
nicht oder nur schwer gerecht werden kann. Denn es handelt
sich in vielen Fällen des Ungehorsams nicht um Einzel-
beziehungen und Einzelakte, sondern um organisatorische
Maßnahmen. Man denke z. B. an die Bestimmung, daß
die tarifbeteiligten Arbeitgeber verpflichtet sind, in ihren Be-
trieben Arbeiterausschüsse einzurichten, für die eine besondere
Geschäftsordnung hergestellt werden soll und bestimmte
Wahlen, die von Zeit zu Zeit stattfinden müssen, vorgeschrieben
sind. Wie soll und kann diese Pflicht des Arbeitgebers im
Wege des Zivilprozesses erzwungen und durchgeführt werden?
Und wenn auch eine Erzwingung und Durchführung an
sich technisch denkbar wäre, wie könnte es zivilprozessual
erreicht werden, daß die vorgesehene Einrichtung schnell und
sachentsprechend ins Leben tritt?

Darum sollten wir hier nicht an die privat-
rechtliche Seite der Exekutionspflicht, sondern an
ihre öffentlichrechtliche Funktion denken (S. 129).
Dieser Gedanke führt dazu, die Nichterfüllung der Exekution im
Falle des Ungehorsams als die Verletzung einer öffentlich -
rechtlichenPflicht anzusehen, die die Vertragsorganisation
zur Aufrechterhaltung des Tarifvertrags schuldet. Die Er-
füllung einer solchen Pflicht steht nicht unter der Kontrolle
des Zivilprozesses, sondern des Verwaltungsverfahrens.
Das Mittel, das hierbei in Betracht kommt, ist der Ver-
waltungszwang. Ihm eignet die Freiheit und Geschmeidig-
keit, die wir beim Zivilprozeß vermissen ^), und er hat auch

tz Vgl. dazu namentlich Wach, Grundfragen und Reform des Zivil-
prozesses S. 16.

2) Vgl. dazu die Worte von O. Mayer: „Practica est multiplex,
das gilt von der Verwaltung vor allem. Zum Unterschied von der strengen

10*
        <pb n="158" />
        ﻿148 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

die entschlossene Schlagkraft, die der Tarifvertrag seinem
Wesen nach braucht *). Der Verwaltungszwang ist besonders
auf die Erzwingung von Handlungen eingestellt^). Diese
Vorzüge haben den Gesetzgeber schon längst selbst in solchen
Fällen zu seiner Anwendung veranlaßt, in denen es sich nur
um privatrechtliche Gegenstände handelt. Die Alleinherrschaft
des zivilprozessualen Prinzips besteht nicht mehr. Der Zweck
entscheidet auch über die Art des Verfahrens^).

Im Hinblick auf seinen Beruf, dem Tarifvertrag zu
dienen, nennen wir das erwähnte Mittel des Verwaltungs-
verfahrens Tarifzwang. Er wird sich in weitem Maße
nach seinem Urbilde richten können. Doch ist natürlich seine
Sonderausgabe für die Zwecke des Tarifvertrags im Auge
zu behalten, sodaß die Regeln des Verwaltungszwangs nicht
blindlings auf ihn übertragen werden dürfen.

2.

Der Tarifzwang tritt ein. wenn die Selbstexekution
wegen Ungehorsams versagt. Sie hat versagt, wenn die Ver-
tragsorganisation nichts oder nur Mangelhaftes zur Abhilfe

und etwas förmlichen Frau Justitia muß die Verwaltung sich dem Reichtum
des Lebens, dem sie entgegensteht, freier und leichter anschmiegen können"
(zitiert nach Spiegel. Die Verwaltungsrechtswissenschaft S. 113 Anm. 43).

1)	Man sagt treffend, daß das Verwaltungsverfahren „mit der Exekution
beginne" (Stein a. a. O. S. 58).

2)	Vgl. Stein a. a. O. S. 47: „Die Verwaltung dagegen, die vor
allem zu dem Zwecke eingreift, um auf das Verhalten des einzelnen einzu-
wirken, hat unendlich viel öfter mit der Erzwingung von Handlungen zu
tun. als mit der Beitreibung von Geldschulden."

s) Vgl. dazu die treffenden Worte Spiegels a. a. O. S. 83: „Das
Verfahren ist die Form für die behördliche Tätigkeit, und soll diese ersprieß-
lich sein, so muß die Form ihrem Zweck entsprechen. Auch hier ist es der
Geist, der sich den Körper baut. Es kann deshalb nicht einen einzigen
inoäno xroosäsnäi für die obrigkeitlichen Behörden, sondern es muß ihrer
eine ganze Reihe geben. Je mehr das Verfahren von seinem Gegenstände
beeinflußt wird, je enger es seinen speziellen Aufgaben angepaßt ist, desto
vollkommener ist es. Zu dieser so naheliegenden Erkenntnis versperrt uns
die herkömmliche einseitige Pflege des Zivilprozeffes den Weg."
        <pb n="159" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Tie Selbstexekution des Tarifvertrags. 149

getan, oder wenn sie zwar alles getan hat, zu einem Erfolg
aber nicht gekommen ist *). Dann muß die Vertragsorganisation
den behördlichen Eingriff zulassen, wie es der staatliche Selbst-
verwaltungskörper muß, wenn eine Handlung geboten ist,
die er durch sein Mittel nicht erreichen kann2), und ihre Mit-
glieder sind dem staatlichen Rechtszwang preisgegeben. Es
ist derselbe Rechtsgedanke, den wir bei der Sicherung des
Rechtsschutzes der Grundherrschaften, Innungen und Zünfte
antrafen: Der Verband hat den Rechtsschutz, versagt er aber,
so tritt an seine Stelle der Staat (vgl. S. 132 ff.).

Die einzelnen Mittel und Formen des Tariszwangs
werden im Gesetz erschöpfend nicht festgelegt werden können.
Denn es gilt hier dasselbe, was vom Verwaltungszwang im
allgemeinen gilt. Es stehen ihm begrifflich alle Mittel zur
Verfügung, die seinem Zwecke dienen2). Insbesondere sind
in Anlehnung an die Verwaltungsgesetze folgende Mittel ins
Auge zu fassen ft:

a) Der unmittelbare Zwang. Er richtet sich gegen das
Vermögen und die Person des durch ihn Betroffenen. Z. B.:
Der Arbeitgeber läßt eine Baubude in tarifwidrigem Zustande
stehen. Diese Baubude wird durch Beauftragte der Tarif-
behörde beseitigt. Oder: Es ist tariflich verboten, Arbeit

tz Vgl. dazu Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 24.
Was Rostn allgemein über die Exekutionspflicht der öffentlichen Genossenschaft
dem Staate gegenüber sagt, ist analog hier anzuwenden: „Endlich bedarf
es noch der Hervorhebung, daß die öffentliche Genossenschaft dem Staate
zur Erfüllung ihres Zweckes, nicht bloß dazu verpflichtet ist, ihren Willen
und ihre Kräfte in dieser Richtung geltend zu machen. Die öffentliche Ge-
nossenschaft hat also ihrer Pflicht nicht genügt, wenn sie, selbst unter Auf-
wendung aller ihrer Kräfte, ihre Aufgaben nicht erfüllen kann."

2)	Vgl. dazu Rosin a. a. O. S. 114.

3)	Hofacker, Das Verhältnis der Exekutivstrafe zu den Kriminal-
strafen nach dem geltenden Rechte, Verwaltungsarchiv XIV S. 450; An-
schütz, Das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen, ebd. I S. 461:
„Welche Zwangsprozeduren hiernach im einzelnen Falle anzuwenden sind,
ist eine Frage administrativen Ermessens."

4)	Vgl. dazu allgemein FI ein er, Institutionen des Deutschen Ver-
waltungsrechts S. 204 ff., 209 ff.
        <pb n="160" />
        ﻿150 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

über die fabrikmäßige Arbeitszeit hinaus mit nach Hause zu
nehmen. Es geschieht doch. Beauftragte der Tarifbehörde
nehmen dem Betroffenen die Arbeit, die er mitnimmt, weg.

b) Die Ersatzvornahme. Bei ihr nimmt die Tarifbehörde
an Stelle dessen, der nach dem Tarif etwas zu tun hat, es
aber nicht tut, die tarifnötige Handlung selbst vor. Z. B.:
In dem Tarifvertrag ist die Vornahme einer bestimmten
Schutzvorrichtung vorgesehen. Der Arbeitgeber kommt dieser
Pflicht nicht nach. Die Tarifbehörde läßt sie durch einen
Dritten an seiner Statt vornehmen und treibt die Kosten
von dem Pflichtigen bei. Oder im Tarif ist ein Arbeiter-
ausschuß mit einer von ihm zu errichtenden Geschäftsordnung
und mit einer bestimmten Organisation vorgeschrieben. Die
Geschäftsordnung wird aber nicht errichtet und die Organe
des Ausschusses werden nicht bestellt. Dann kann die Tarif-
behörde die Geschäftsordnung errichten und die Organe be-
stellen ft.

o) Die Exekutivstrafe. Sie ist ein Mittel des Zwangs,
nicht der Sühne. Sie soll indirekt eine Leistung erzwingen,
die nach dem Tarif einem Beteiligten obliegt. Z. B.: Ein
Arbeiter arbeitet trotz tariflichen Verbots bei einem Arbeit-
geber unter dem tariflichen Lohn. Die Tarifbehörde gibt ihm
bei Meidung einer Strafe auf, das Arbeitsverhältnis zu
lösen oder tarifmäßig herzustellen. Oder ein Arbeitgeber
bringt eine tarifwidrige Arbeitsordnung mit dem Tarif-
vertrag nicht in Übereinstimmung. Die Tarifbehörde erzwingt
die Herstellung eines tarifmäßigen Zustandes durch Androhung
einer Strafe.

d)	Die Ersatzbestimmung. In vielen Tarifverträgen wird
der Abschluß weiterer Abreden vorgesehen, z. B. es wird die
Festsetzung der Lokalzuschläge den Ortstarifen überlassen, oder
es wird die Regelung der Mittagspause einer Vereinbarung
des Arbeitgebers mit dem Arbeiterausschuß überwiesen. Kommt

-) Vgl. z. B. §§ 329, 356, 689 RVO. S. auch den Entwurf Wölb-
ling z 15.
        <pb n="161" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15j

in solchen Fällen die Abrede nicht zustande, so kann ihren
Inhalt die Tarifbehörde festsetzen *).

Der Tarifzwang kann mit Ansprüchen aus dem Arbeits-
vertrag konkurrieren. Dies ist der Fall, wenn ein Tarif-
beteiligter gegen einen Arbeitsvertrag verstößt, der tariflich
bestimmt ist. Denn dann bricht er nicht nur den Arbeits-
vertrag, sondern auch den Tarifvertrag (S. 111 f., 136 f.).

3.

Wenn wir die Exekutionspflicht der Vertragsvrganisation
im Falle des Friedensbruchs ihrer Mitglieder prüfen, so
müssen wir von der heutigen Rechtslage ausgehen^). Danach
kann die Vertragsorganisation auf Erfüllung und auf Ersatz
des Schadens in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz
Friedensbruchs ihrer Mitglieder es unterläßt, gegen sie zur
Wiederherstellung des Friedens einzuschreiten. Die Ansprüche
stehen den gegnerischen Vertragsparteien zu. Sind diese
Vertragsparteien Vertragsorganisationen, so können indessen
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (S. 52 f.) auch
organisierte Vertragsmitglieder selbständig nach den Be-
stimmungen über die Verträge zugunsten Dritter ihre ver-
letzten Interessen geltend machen.

Im Mittelpunkt des Interesses steht die Ersatzpflicht der
Vertragsorganisation. Sie hält nach geltendem Recht die
Mitte zwischen Garantiehaftung und Indifferenz ein. Die
Garantiehaftung, die in manchen gesetzgeberischen Versuchen
verlangt wird°st, macht die Vertragsorganisation für jede
Friedensstörung ihrer Mitglieder haftbar, einerlei, ob sie sich
um den Frieden bemüht hat oder nicht. Indifferenz liegt

Vgl. z. B. Einigungsamt II S. 63 unter HI oben. Danach ist der
im Text vorgesehenen gesetzlichen Zwangsform in der Praxis vorgearbeitet.
2) Vertrag II S. 147 ff.

°) Ungarischer Entwurf § 715; italienischer Entwurf § 12 a.—
In den Niederlanden erkennt die Rechtsprechung diesen Grundsatz an, s.
van Zanten, GewKfmG. XV S. 392.
        <pb n="162" />
        ﻿152 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

vor, rvenn die Vertragsorganisation durch den Friedensbruch
ihrer Mitglieder rechtlich unberührt bleibt, falls nicht zugleich
auch ein eigener Friedensbruch (etwa durch Unterstützung der
Mitglieder) begangen ist'). Im ersten Falle hätte also die
Vertragsorganisation für alles, im letzteren Falle für nichts
einzustehen, was ihre Mitglieder tun. Die Ersatzpflicht des
geltenden Rechts vermeidet die Ungerechtigkeit des einen und
die Unwirklichkeit des anderen Prinzips in gleicher Weife,
indem sie der Vertragsorganisation die Pflicht auferlegt,
dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den Frieden halten.
Tut sie dies, so ist sie von jeder Ersatzpflicht frei. Tut sie
es nicht, dann haftet sie. Die Erfatzpflicht ist also
von ihrem eigenen Verhalten abhängig.

Dieser Grundgedanke wird bei einer künftigen
Regelung beizubehalten sein. Eine Garantiehaftung
würden die Vertragsorganisationen mit Recht ablehnen.
Denn ihre Verbindlichkeit zum Schadensersatz könnte durch
Zufälligkeiten ausgelöst werden, über die sie nicht Herr find.
Der Gesichtspunkt der Indifferenz würde aber mit demselben
Rechte verworfen werden können. Die Vertragsparteien, die
einen Tarifvertrag schließen, müssen das Vertrauen haben,
daß die beteiligten Vertragsorganifationen alles daran setzen,
um den Frieden, den sie wollen, auch durch ihre Mitglieder
aufrecht zu erhalten.

Indessen darf nicht verkannt werden, daß diese Regelung
nach geltendem Rechte im einzelnen Mängel hat. Es kommen
folgende Beziehungen in Betracht, in denen die bestehende
Regelung für ein künftiges Recht unannehmbar ist:

Zunächst sind die individuellen Ansprüche, die aus
Friedensbrüchen der Mitglieder entstehen können, für eine
wirksame Durchführung des Tarifvertrags gefährlich. Das

Diese Regelung finden wir im Entwurf Rosenthal § 16, Wölb-
ling § 7, sowie im schwedischen Entwurf § 10. — Der französische
Entwurf überläßt die Regelung den Parteien, Art.19.— Die schweizerischen
Entwürfe sprechen sich über die Frage überhaupt nicht aus.
        <pb n="163" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 153

Reichsgericht hat den Massencharakter der durch den Tarif-
vertrag ausgelösten Beziehungen verkannt. Man denke an
eine allgemeine Aussperrung von Mitgliedern des Metall-
arbeiterverbandes in einem einigermaßen entwickelten Jn-
dustriebezirk. Alle ausgesperrten Metallarbeiter hätten danach
Ersatzansprüche. Nebenbei gesagt: Diese Ansprüche müßten
vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Man
denke sich die Durchführung einer solchen Massenaktion von
Klagen vor unseren ordentlichen Gerichten. Es handelt
sich um Tausende und Abertausende, die in solchen Fällen
in Betracht kommen. Man braucht noch nicht einmal an
die Geschäftslast der Gerichte zu denken, die hierdurch ent-
steht. Ausschlaggebend ist der Mangel an einheitlicher
Wahrnehmung der in Betracht kommenden Interessen. Der
eine Teil der Ausgesperrten wird bereit sein. Vergleiche zu
schließen, ein anderer Teil wird vielleicht aus irgendwelchen
Gründen mit der Klage abgewiesen oder will durch alle
Instanzen die Ansprüche durchführen. Wie soll bei solcher
Lage der Friede einheitlich möglichst bald wieder herbei-
geführt werden? Auf Arbeitgeberseite mag dieser nicht zu
beherrschende Wirrwarr der Interessen und des Vorgehens
nicht ohne weiteres gegeben sein. Auf Arbeiterseite ist jeden-
falls diese individualistische Lösung der Klageberechtigung
unmöglich.

Es kommt die gesetzliche Unbegrenztheit der Schadens-
ersatzpflicht hinzu. Die Vertragsorganisationen müssen nach
geltendem Recht den ganzen Schaden ersetzen, der durch Nicht-
erfüllung oder nicht ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Pflicht
entsteht. Andererseits müssen die ersatzberechtigten Vertrags-
parteien Beweis dafür erbringen, in welche Höhe ein Schade
entstanden ist. Eine solche Unbegrenztheit der Schadensersatz-
pflicht ist für alle Beteiligten ungerecht, unzweckmäßig und
steht im Widerspruch mit den Funktionen, welche die Vertrags-
organisationen ausüben. Sie ist ungerecht, weil der Schade,
der durch einen Friedensbruch entsteht, in keiner Weise voraus-
        <pb n="164" />
        ﻿154 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

gesehen werden kann. Dies gilt für beide Seiten des Tarif-
vertrags, namentlich aber für die Arbeiterseite. Sie kann
nicht übersehen, was sie im einzelnen durch den Friedens-
bruch anstellt. Es fehlt ihr der Überblick über die wirtschaft-
lichen Folgen, weil sie von dem kaufmännischen Betriebe des
Unternehmens ausgeschlossen ist. Sie kennt die Engagements
nicht, die aus Arbeitgeberseite vorliegen, die Vertragsstrafen,
die unter Umständen bezahlt werden müssen, wenn der
Unternehmer nicht rechtzeitig infolge eines Friedensbruchs
der Arbeiter liefern kann usw. Man denke daran, daß viele
Friedensbrüche im guten Glauben an ihr Recht begangen
werden. In allen diesen Fällen die Friedensstörer für allen
nicht vorausgesehenen Schaden haften zu lassen, erscheint zu
hart. Andererseits ist es unzweckmäßig, wenn die ersatz-
berechtigte Vertragspartei bis ins einzelne ihren Schaden
nachweisen muß. Sie wird oft Bedenken haben, die Voraus-
setzungen der Schadenshöhe, die eine eingehende Darlegung
ihrer kaufmännischen Beziehungen notwendig macht, in
öffentlicher Gerichtssitzung darzutun. Es wird auch oft im
einzelnen schwer sein, den Beweis für alle Schadensposten zu
erbringen, und vor allem besteht ein Interesse daran, daß
solche Tarifvertragsprozesse, wenn sie einmal anhängig ge-
macht sind, rasch erledigt werden. Alle diese Interessen
bleiben unbefriedigt, wenn der Schade bis ins einzelne
liquidiert und bewiesen werden muß. Durchschlagend dürfte
aber der letzte Gesichtspunkt sein. Die Berufsvereine sind
für die Durchführung des Tarifvertrags notwendige Voraus-
setzungen. Ohne sie ist die Erhaltung des Tarifrechts und
des Tariffriedens nicht möglich. Wenn der Schade in voller
Höhe, mag er auch noch so hoch sein, liquidiert werden kann,
so können einzelne Berufsvereine derart geschwächt und ge-
schädigt werden, daß ihr Weiterbestand gefährdet, vielleicht
auch unmöglich gemacht wird. Damit würde der Tarif-
vertrag, der erhalten werden soll, seine Stütze verlieren.
Zudem sind die Berufsvereine heute, vor allem auf Arbeiter-
        <pb n="165" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 155

feite, nicht nur Selbstverwaltungskörper des Tarifvertrags,
sondern auch Selbstverwaltungskörper des sozialen Lebens
überhaupt. Sie nehmen Aufgaben wahr, auf deren Er-
füllung das gesamte gesellschaftliche Leben Wert legen muß.
Ihre Unterstützungseinrichtungen, Bildungsbemühungen und
Aktionsfähigkeit für alle Vertretungskörper sozialer Art sind
wesentliche Bestandteile der sozialen Verfassung unserer Zeit
geworden. Könnten sie durch Schadensersatzklagen aus Tarif-
verträgen erheblich geschwächt oder gar vernichtet werden, so
würde das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung Not
leiden. Die Mittel, die für allgemeine soziale Zwecke zurück-
gelegt und verrechnet sind, würden den Tarifgläubigern
anheimfallen können, ohne daß eine Grenze vorauszusehen
wäre. Man kann die Berechtigung einer solchen Übermacht
privater über allgemeine soziale Interessen nicht anerkennen *).

Schließlich ist die geltende Regelung der Ersatzpslicht der
Vertragsorganisation mangelhaft, weil ihre Voraussetzungen
nicht bestimmt genug sind. Die Vertragsorganisation hat
dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den Frieden nicht
brechen. Was aber bedeutet im einzelnen diese Pflicht zur
Sorge ?2J Wo ist der objektive Maßstab, an dem wir er-
kennen können, ob die Pflicht erfüllt ist? Welche Mittel
reichen aus, um jener Pflicht zu genügen? Genügtes, wenn
die Vertragsorganisation in Versammlungen alles tut, um
die Mitglieder zum Frieden zu ermahnen? Ist es nötig,
daß die Mitglieder ausgestoßen werden? Dies alles sind
Fragen, die das geltenoe Recht nicht sicher beantwortet. Das
richterliche Ermessen hat zu weiten Spielraum. Wenn die
Vertragsorganisativn im Einzelfall glaubt, nach bestem
Können gehandelt zu haben, so kann der Richter diesen
Glauben hart zerstören. Bedenkt man, welche Folgen sich
an die Verletzung der Pflicht zur Sorge anknüpfen können,
so darf diese Unsicherheit nicht bestehen bleiben.

i)	Referat S. 39 ff.

-) Vertrag II S. 161 ff.; Referat S. 35.
        <pb n="166" />
        ﻿156 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

4.

Indem wir die gesetzgeberische Überwindung dieser Mängel
ins Auge fassen, denken wir zuerst daran, ob das Verwaltungs-
verfahren auch im Falle des Friedensbruchs platzgreifen soll.
Der Gedanke ist deswegen verlockend, weil seine Durch-
führung die Struktur des Rechtsschutzes bei Tarifverletzungen
einheitlich gestalten könnte. Indessen muß er an praktischen
Erwägungen scheitern. Liegt Ungehorsam vor, so sind es
meistens Einzelfälle, um die es sich handelt. Sie fügen sich
der Anwendung des Tarifzwangs ohne besondere Schwierig-
keit. Beim Friedensbruch handelt es sich meistens um Massen-
bewegungen. Der Tarifzwang wird in der Regel solchen
Massentatbeständen gegenüber nicht wirksam durchgreifen
können. Er ist auf die Behandlung von Einzelfällen ein-
gestellt. Dazu kommt, daß der Friedensbruch viel mehr die
ökonomischen Interessen der Beteiligten verletzt als der bloße
Ungehorsam, der sie unter Umständen überhaupt nicht be-
rührt. Die Wahrnehmung dieser Interessen geschieht besser
durch die Beteiligten selbst, als von Amts wegen. Der Weg
dazu ist die Klage.

Wir nennen die Klage, die hiernach dem Friedensbruch
folgen soll, wenn die Selbstexekution versagt, die Friedens-
klage. Sie richtet sich gegen die Vertragsorganisation, welche
die Pflicht zur Selbstexekution vernachlässigt. So verkörpert
sich der Gedanke, den wir in der geschichtlichen Entwicklung
antrafen: Wenn ein Verband die Missetat eines Angehörigen
geschehen läßt, so wird er selbst dem Verletzten verantwortlich.

Die Friedensklage soll den Grundgedanken des geltenden
Rechts aufrechterhalten, seine Nachteile im einzelnen aber
vermeiden. Dies kann geschehen, wenn für ihren Aufbau
folgende Gedanken maßgebend sind:

a) Die Nachteile der individuellen Klagenhäufung werden
ohne weiteres durch den Gedanken der Repräsentation aus-
geschaltet, wie er bereits entwickelt ist (S. 94 ff.). Danach
        <pb n="167" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 157

können organisierte Vertragsmitglieder, wenn sie durch einen
Friedensbruch verletzt sind, nicht klagen. Das Recht zur
Klage steht nur ihrer Organisation zu. Nicht organisierte
Vertragsmitglieder können nur selbständig klagen, wenn sie
Arbeitgeber sind. Sonst ist der Tarifanwalt allein zur
Klage berufen.

d) Was die Unbeschräuktheit der Schadensersatzpslicht an-
langt, so kann die Gesetzgebung dieser Gefahr durch eine
gesetzliche Beschränkung des Risikos, das mit der Eingehung
eines Tarifvertrags im Höchstmaße verbunden sein soll, be-
gegnen.

o) Die Uitsicherheit der Exekutionspflicht wird beseitigt,
wenn die Gesetzgebung klar bestimmt, was sie von der Ver-
tragsorganisation zur Bekämpfung des Friedensbruchs ihrer
Mitglieder erwartet. Sie kann verlangen, daß die Vertrags-
organisation den durch ihre Mitglieder gebrochenen Arbeits-
frieden rechtzeitig wieder herstellt oder aber diese Mitglieder
ausschließt *). Es genügt also nicht, daß die Vertragsorgani-
sation dartut, daß sie alles getan hat, um den Arbeitsfrieden
ihrer Mitglieder rechtzeitig wieder herbeizuführen. Sie muß
vielmehr beweisen, daß der Arbeitsfriede tatsächlich rechtzeitig
wieder hergestellt worden ist, oder daß die Mitglieder, die
ihn gebrochen haben, ausgeschlossen sind. Es entspricht den
gewöhnlichen Beweisregeln, daß der in Anspruch genommene
Schuldner die Erfüllung seiner Pflicht dartun muß^). Diese

1)	Vgl. dazu § 5 Abs. 5 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der
deutschen Buchdrucker: „Beide Vereine sind verpflichtet, ihren Mitgliedern
statutarisch die Verpflichtung aufzuerlegen, den Tarif und den Tarifvertrag
einzuhalten, und sie sind verpflichtet, nichttariftreue Mitglieder auszu-
schließen."

2)	Ähnliche gesetzgeberische Problenie, wie die im Text erörterten,
tauchen in dem Recht der Gemeindehaftpflicht bei Tumulten der Gemeinde-
bürger auf. Vgl. dazu Moericke, Die deutschen Tumultgesetze, 1910. Das
französische Gesetz (a. a. O. S. 6 f.) läßt einen Exkulpationsbeweis zu,
wenn die Gemeinde nachweisen kann, daß sie alle ihr zugebote stehenden
Mittel ergriffen hatte, um den Zusammenrottungen vorzubeugen, oder um
die Urheber der Verbrechen festzustellen. Das badische Recht schließt den
        <pb n="168" />
        ﻿158 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarisrechts.

Regelung dient den Interessen aller Beteiligten. Ist der
Arbeitsfriede wieder hergestellt, so ist die Gefahr des Friedens-
bruchs beseitigt. Löst die Vertragsorganisation die Gemein-
schaft mit dem schuldigen Mitglied, so kann der Vertrags-
gegner gegen das Mitglied, das durch seine Organisation
keine Deckung mehr hat, unmittelbar vorgehen (S. 167 f.).

Von diesen drei Gesichtspunkten bedarf der zweite einer
besonderen Erörterung.

5.

Wie die geschichtliche Entwicklung des Vertragsrechts ft
und das heutige Recht zeigen, ist es kein unverrückbarer
und unverletzbarer Grundsatz, daß ein eingetretener Schade
immer voll ersetzt werden muß ft. Das geltende Recht kennt
eine gesetzliche Beschränkung des Risikos aus Verträgen in
einer doppelten Form: als beschränkte Haftung und als be-
schränkte Schuld ft. Jene begrenzt das Risiko, indem sie die
Beitreibung der Schuld nur in bestimmte Vermögensstücke,
diese, indem sie die Verbindlichkeit nur in fixierter Höhe

Exkulpationsbeweis in dieser Richtung überhaupt aus (a. a. O. S. 38 ff.,
4 Anm. 1).

’) Wir denken an die mittelalterlichen Bußen des Vertragsbruchs (vgl.
Loening, Vertragsbruch S. 156 ff.), aber auch an die «.otionss äs peculio
(vgl. dazu Nothnagel, Beschränkte Haftung S. 8).

2) Dies möchte ich den Ausführungen von Bender auf der Tagung
der Gesellschaft für soziale Reform (Schriften der Gesellschaft, Heft 45/46
S. 120) entgegenhalten. Er meint, daß im Rechtsleben jeder an und für
sich unbeschränkt und gesetzlich für das hafte, was er tue. Warum sollten
wir dann für die Arbeitnehmerorganisationen die Beschränkung jener Haftung
verlangen? Dies wäre Ausnahmerecht, das die Arbeiter in erster Linie
bekämpfen sollen. Zunächst möchte ich Bender darauf aufmerksam machen,
daß ich in meinem Referat durchaus nicht einseitig von der Beschränkung
der Haftung der Arbeitnehmerorganisationen gesprochen habe. Was ich
sagte, bezog sich auf die Haftung der Arbeiter- nnd Arbeitgeberorganisationen.
Im übrigen zeigen die Ausführungen im Text, daß die Beschränkung der
Haftung kein Ausnahmerecht, jedenfalls kein Ausnahmerecht allein für das
Gebiet des Arbeitsrechts, wäre.

2) Ehrenberg, Beschränkte Haftung S. 1; Nothnagel a. a. O.
S. 17, 18.

/
        <pb n="169" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15g

zuläßt. Die beschränkte Haftung zeigt sich auf verschiedenen
Gebieten des Rechts. Wir verweisen auf die verschiedenen
Formen des Handelsgesellschaftsrechts, namentlich auf die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung H, auf die Haftung für
Schulden, die Fideikommißbesitzer kontrahieren^). Die be-
schränkte Schuld ist besonders in dem Ersatzrechte bestimmter
Verkehrspersonen und Verkehrsinstitute, in dem Rechte des
Landfrachtführers, des Frachtführers zur See, der Eisenbahnen
und der Postanstalten ausgebildet8). In allen diesen Fällen
ist die Entschädigungssumme, die im Verpflichtungsfalle zu
zahlen ist, gesetzlich fixiert. Hierher kann auch die fixierte
Entschädigung aus § 124b GO. gerechnet werden ch.

Die Gründe, die zu diesen Einschränkungen des Risikos
geführt haben, sind verschieden. Es sind zunächst Gründe
des Verkehrs. Bestimmte Geschäfte werden nur unternommen,
wenn von vornherein das Risiko zu übersehen ist, das mit * S.

tz Nothnagel a. a. O. S. 22: „Die Entwicklung des Verkehrslebcns
bis zu der heutigen gewaltigen Ausdehnung mit seiner Kapitalsassoziation
hat zum größten Teile ihren Ursprung in der teils von ihnen heraus-
gebildeten, teils gesetzlicherweise geschaffenen Möglichkeit, sich an wirt-
schaftlichen Unternehmungen nur mit einem beschränkten Ri-
siko zu beteiligen." S. auch Hachenburg, Staubs Kommentar zum
Gesetz, betr. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Ausl., S. 22:
„Das Bedürfnis, die Haftung, das Risiko auf ein bestimmtes Kapital zu
beschränken, ist in einem hochentwickelten Wirtschaftsleben nicht zu unter-
drücken." Es ist bekannt, daß der Gedanke der handelsrechtlichen Be-
schränkung des Risikos noch weiter verfolgt wird, so im Hinblick auf eine
beschränkte Haftung des Einzelkaufmanns. Vgl. dazu Pisko in Grün-
huts Z. 37, S- 30 ff. Dort sind auch die formellen Schwierigkeiten dar-
gestellt, die sich ergeben, wenn die Beschränkung der Haftung auf ein
Sondergut gesetzlich geregelt werden soll.

-) Brunner, Art.Fideikommiß inHoltzendorffs Rechtslexikon, S. 792ff.,

S. 795: „Wegen Schulden, welche der Fidetkommißeigentümer kontrahierte,
kann die Substanz des FideikommißguteS von den Gläubigern nicht an-
gegriffen werden. Für solche Schulden haften nur die Früchte des Gutes
aus der Eigentumsperiode des Schuldners, soweit sie nicht durch die Pflicht
der Erhaltung des Gutes und durch eigentliche Fideikommißschulden in
Anspruch genommen werden."

3)	Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff.

4)	Vgl Landmann a. a. O. S. 455 sub 1.
        <pb n="170" />
        ﻿160 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

ihrem Abschluß entsteht'). Sodann kommt das Interesse an
der wirtschaftlichen Erhaltung bestimmter Organisationen
oder Persönlichkeiten in Betracht. Das gilt namentlich für
die Haftung der erwähnten Verkehrsanstalten. Ihr Betrieb
darf durch übermäßig hohe und unberechenbare Ersatzansprüche
nicht gefährdet werden«). Schließlich spielt auch die leichte
und einfache Liguidierbarkeit der Schadensersatzansprüche eine
Rolle«).

Ist hiernach schon nach geltendem Rechte die rechtliche
Beschränkung des Risikos anerkannt, so steht es dem künftigen
Rechte, das in der Gestaltung der von ihm verfolgten Zwecke
an keine Vorschrift gebunden ist, erst recht frei, das Risiko,
das mit dem Abschluß von Tarifverträgen verbunden ist,
gesetzlich festzulegen. Die Gründe, die für diese Festlegung
sprechen, sind angeführt (S. 153 f.). Sie decken sich im wesent-
lichen mit den Erwägungen, auf denen nach geltendem Recht

0 Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 23: „Die Frage des beschränkten
Risikos ist eigentlich keine rechtliche, sondern eine rein wirtschaftliche. Es
läßt sich nicht aus den Forderungen der Gerechtigkeit, wohl aber aus den
Verkehrsbedürfnissen erklären, daß Verträge abgeschlossen werden, in
welchen die Haftung des Schuldners für eine übernommene Verpflichtung
nicht bis zur Grenze des Obligationsinhaltes geht, sondern als Teil des
wirtschaftlichen Risikos auf die Schultern des anderen Kontrahenten über-
wälzt wird."

») Vgl. Nothnagel a. a. O. S. 118 ff., dazu a. a. O. S. 20: „Als
Rechtsgrund der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Beschränkung eines Obli-
gationsinhaltes ist im allgemeinen der beabsichtigte Schutz der wirtschaft-
lichen Persönlichkeit des Verpflichteten anzusehen. Der Grund dieses Schutzes
des Verpflichteten braucht . . . nicht in seiner wirtschaftlichen Schwäche zu
liegen. . . ."

s) Vgl. z. B. Koch, Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch zu Art. 518
des früheren Handelsgesetzbuchs: „Die Fixierung der Entschädigung beseitigt
die Schwierigkeiten der Liquidationen zwischen Schiffer und Reeder." S. auch
die Begründung zu 8 124 b GO. (Vhdl. d. RT. 1890—92 Anlagebd. I S. 18).
Dort, wird zur Begründung der fixierten Entschädigung ausgeführt, für den
Arbeitgeber sei es wichtiger, eine kleinere Geldbuße rasch einklagen zu
können, als nach langwierigem Prozeß einen größeren, uneinbringlichen
Schadensersatzanspruch zuerkannt zu erhalten; die Schwierigkeit des Nach-
weises eines bestimmten Schadensbetrages habe dahin geführt, dem Be-
schädigten einen Sühnebetrag als Buße zuzusprechen.
        <pb n="171" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbsterekution des Tarifvertrags. 101

die verschiedenen Formen der Risikobeschränkung beruhen.
Ein Prinzip, das einer solchen Haftungsregelung entgegen-
steht, gibt es nicht. Denn was sind Prinzipien? .. Was
man juristisches Prinzip nennt, ist nichts von selbst Ge-
gebenes und für alle Zeit Feststehendes, sondern aus dem
jederzeit geltenden Rechte entnommen und modifiziert sich
mit dessen Änderung. Denn alles Recht ist nicht um seiner
selbst willen da, sondern um vernünftigen, fozialen Interessen
zu dienen. Es soll die vernünftige, d. h. dem Wesen der
Natur dieser sozialen Lebensverhältnisse entsprechende Ord-
nung sein, es ist um so vollkommener, je mehr sein Inhalt
diesem obersten Begehr entspricht." Diese Auffassung G old-
die er gerade zur Rechtfertigung der Haftungs-
beschränkung in bestimmten Fällen ausspricht, ist auch die
unsere. Gewiß können durch solche Beschränkungen Gläubiger-
unter Umständen benachteiligt werden. Aber sie tauschen
dafür auch Vorteile ein, die in der leichteren Liquidierbarkeit
des Schadens und in dem Genuß der Rechtslage bestehen,
wenn sie selbst einmal nicht zu fordern, sondern zu haften
haben. Entscheidend ist das soziale Interesse an dem Bestand
des Tarifvertrags. Dieses ist bei unbeschränkter Haftung ge-
fährdet 1 2).

Für das künftige Tarifrecht ist die Frage noch zu ent-
scheiden, ob das Risiko in der Haftung oder Schuld begrenzt

1)	Zitiert nach Nothnagel a. a. O. S. 162. Goldschmidt kommt zu
folgendem Schluß (a. a. O. S. 105): „Weshalb soll denn für eine Gesell-
schaft mit so beschränkten Zwecken, wie es ein Konsumverein, eine Rohstoff-
genossenschaft, selbst ein Kreditverein ist, notwendig die ganze Persönlichkeit
eingesetzt werden? Das Gesetz der Ökonomie gilt auch für die Haftbarkeit:
Beschränkten Zwecken haben auch nur beschränkte Mittel
(wirtschaftliche wie juristische) zu entsprechen."

2)	S. dazu die zutreffenden Ausführungen bei Nothnagel a. a. O.
S. 149, der zur Rechtfertigung der beschränkten Ersatzansprüche den Verkehrs-
anstalten gegenüber sagt, „daß das Interesse des einzelnen vor dem Interesse
der durch diesen Verkehr begünstigten Gesamtheit zurückzutreten, und er für
die anderweitigen ihm gebrachten Vorteile als soziale Persönlichkeit gewisse
wirtschaftliche Belastungen auf sich zu nehmen habe."

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgssstz.

11
        <pb n="172" />
        ﻿162 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

werden soll. Wir entscheiden uns für die Form der be-
schränkten Schuld. Die beschränkte Haftung würde zu
einer weitgehenden Detailregelung und zu Kontrollen führen,
die das selbstbewußte Berufsvereinsleben unserer Tage nicht
ertragen könnte. Wenn für die Haftung aus Friedensbrüchen
ein bestimmter Teil des Vereinsvermögens bestimmt werden
müßte, so wäre gesetzlich Sorge zu treffen nicht nur dafür,
wie dieses Sondergut gebildet, sondern auch, wie es erhalten
werden könnte, und es müßten Schutzmaßregeln getroffen
werden, welche die Durchführung der gesetzlichen Anordnung
gewährleisten. Diesen Schwierigkeiten entgeht die beschränkte
Schuld in der Form der Buße, die wir hiermit als Ziel
der Friedensklage vorschlagen ft. Ihr Geldbetrag wird durch
das Gesetz im Höchstmaße festzulegen sein. Der Richter wirft
dann im Rahmen der Parteianträge im Einzelfalle nach
seinem Ermessen die verwirkte Buße bis zu dieser Grenze
aus. Diese Begrenzung des Ersatzanspruchs bietet die Vorteile
der gesetzlichen Beschränkung des Risikos ohne eine Ein-
schränkung der freien Selbstentwicklung der Vertragsorgani-
sationen. Bindet der Gesetzgeber ihre Geltendmachung noch
an eine bestimmte Frist, so hat er alles getan, um dem Ver-
sagen der Selbstexekution im Falle des Friedensbruches sicher
und schnell zu begegnen ft.

6.

Die bisher besprochenen Folgen der Nichterfüllung der
Exekutionspflicht bei Ungehorsam und Friedensbruch
organisierter Vertragsmitglieder sollen ausschließlich gelten.
Die nach geltendem Rechte zulässigen rein zivilistischen An-
sprüche auf Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

1)	Vgl. den italienischen Entwurf, Ziff. 13.

2)	Ob und wie die schuldige Vertragsorganisation einen Rückgriff an
ihre Mitglieder nehmen kann und will, braucht nicht der Staat durch seine
Gesetzgebung im einzelnen vorzuschreiben. Dies zu ordnen, ist Sache des
Verufsvereins.
        <pb n="173" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Setbstexekution des Tarifvertrags. IgZ

haben nach dieser Auffassung gesetzlich neben ihnen keinen
Bestand mehr. Aber das geltende Recht erschöpft sich in
diesen beiden Ansprüchen nicht. Aus seinem Vertragscharakter
folgen als Rechtsbehelfe noch die Einrede des nicht er-
füllten Vertrags und das Rücktrittsrechtst. Soll
sich die Ausschließlichkeit der von uns dargestellten Rechts-
systeme auch auf diese Behelfe beziehen? Wir bejahen diese
Frage, sodaß in Zukunft dem Tarifvertrag ein eigenes
geschlossenes System von Rechtsfolgen angehört.

Nach der Einrede des nichterfüllten Vertrags
ist auf Grund der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung
kein Bedürfnis mehr. Ihre Anwendung würde mehr schaden
als nützen. Sie bezweckt Erzwingung der Tarifpflicht durch
Selbsthilfe. Das mag im Verkehr der einzelnen untereinander
keine allgemeinen Störungen hervorrufen, so daß für dessen
Zwecke die Einrede als Zwangsmittel brauchbar und nützlich
jst. Im Gruppenverkehr, der den Tarifvertrag bestimmt,
kann ein solches Verhalten zu allgemeinen Erschütterungen
führen. Es kann den Bestand der durch den Tarifvertrag
geborenen Rechtsordnung in Frage stellen. Auf den Gegen-
schlag der einen Seite folgen neue Schläge der anderen Seite,
bis schließlich an die Stelle des Arbeitsfriedens auf der
ganzen Linie der Arbeitskampf getreten ist. Bei einem un-
fertigen Rechtszustand wäre diese Haltung der Beteiligten
begreiflich. Unfertiges Recht weckt immer Selbsthilfe. Die
Bedeutung der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung des
Tarifvertrags soll aber gerade darin liegen, daß sie solche
Selbsthilfe durch Ausbildung des Rechts überflüssig macht.
Mittel sind, wie wir gesehen haben, vorhanden, um schnell
und durchgreifend in rechtlicher Weise die Tarifverletzung
zu beseitigen und zu sühnen. Wir können die Kosten und
Kräfte sparen, welche die Beteiligten aufwenden müßten, um
im Wege der Selbsthilfe sich zu schützen. Wir können die

') Vertrag II S. 200, 202, 219.

II*
        <pb n="174" />
        ﻿164 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Ungerechtigkeit vermeiden, die sich im Einzelfall einstellen
kann, wenn eine Seite in der Gegenwehr die Proportion
verletzt, die zwischen Rechtsbruch und Rechtsfolge liegen sollte.
Schließlich wird die Gefahr vermieden, die immer besteht,
wenn wegen einer Tarifverletzung Kampfmittel angewandt
werden und sich später herausstellt, daß sie keine war, die
den Kampf rechtfertigen konnte.

An sich wäre für das Rücktrittsrecht ein Bedürfnis
vorhanden. Indessen ist dieses Bedürfnis schon durch den
Anspruch auf Auflösung des Tarifvertrags befriedigt, den wir
schon früher behandelt und vorgeschlagen haben (S. 123 ff.).
Unter das Verhalten, das einen solchen Anspruch auf Aus-
lösung des Tarifvertrags begründen kann, fällt auch die
Nichterfüllung derExekutionspslicht einer Vertragsorganisation
im Falle des Ungehorsams oder Friedensbruchs ihrer Mit-
glieder, wenn durch diese Nichterfüllung der Zweck des Tarif-
vertrags vereitelt oder in der früher angegebenen Weise ge-
fährdet wird.

7.

Wir müssen noch fragen, ob dieses System des Tarif-
rechtsschutzes zwingend sein soll oder nicht.

Es wird zwingend sein müssen, soweit die Pflicht zur
Selbstexekution als solche in Betracht kommt. Die Durch-
führung des Tarifvertrags ist auf die exekutive Mitarbeit der
Berufsvereine angewiesen. Der Staat setzt diese Mitarbeit
der Berufsvereine nicht nur um ihretwillen, sondern auch um
seinetwillen ein, weil er das Problem von Masse und Recht
nicht anders lösen kann als durch die Mitwirkung der gesell-
schaftlichen Kräfte, über die die Berufsvereine verfügen.
Diesen konstruktiven Grundgedanken darf Parteiwillkür nicht
zersprengen.

Im übrigen sollten die Vertragsparteien in der Be-
stimmung der Rechtsfolgen, die sich an die Verletzung der
Exekutionspslicht anschließen, freie Hand haben. Die Tarif-
        <pb n="175" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 105

Praxis, die in großer Mannigfaltigkeit auf diesem Gebiete
besteht und sich bewährt hat, kann nur so erhalten werden.

Die Parteien können z. B. statt des Tarifzwangs
oder neben ihm Schadenersatzansprüche im Wege, der Klage
zulassen x). Sie können den Tarifzwang auch in Einzelheiten
ändern, etwa durch Streichung oder Hinzufügung einzelner
Exekutionsmittel. So drohen z. B. manche Tarifverträge
den Verlust tariflicher Rechte für den Fall des Ungehor-
sams an^).

Ebenso ist die gesetzliche Rechtsfolge im Falle des
Friedensbruchs mannigfacher Einwirkung zugänglich. Die
Parteien können von einer Beschränkung des Risikos absehen
und unbeschränkte Schadensersatzpslicht eintreten lassen. Sie
können den Gedanken des beschränkten Risikos zulassen, ihn
aber nicht als beschränkte Schuld, sondern als beschränkte
Haftung aussprechen, indem sie z. B. bestimmen, daß zur
Sicherung von Ersatzansprüchen aus Tarifverletzungen eine
bestimmte Summe hinterlegt werden muß, an die allein die
Gegenseite sich halten darf. Sie können auch anordnen, daß
im Falle des Friedensbruchs nur ein Recht bestehen soll, etwa
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Gegenseite
ihn bricht^).

st So besagt der Vertrag, betr. die Tarifgemeinschast der Buchdrucker,
ausdrücklich in seinem Z 5 mit der dazu gehörigen Anmerkung, daß für den
Fall des Kontraktbruchs (d. h. in diesem Zusammenhange im Falle der
Verletzung tarifbestimmter Arbeitsverträge durch Nichteinhaltung der tarif-
lichen Kündigungsfrist) die Vertragsorganisation selbstschuldnerisch neben
den Vertragsmitgliedern aus dem Arbeitsvertrag für Ersatz des der Gegen-
seite entstandenen Schadens insoweit zu haften hat, als die Vertrags-
mitglieder gesetzlich dazu verpflichtet sind.

2) Vgl. z. B. ß 7 Abs. 4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der
Buchdrucker: „Prinzipale sowohl wie Gehilfen, die sich eines Kontraktbruchs
schuldig gemacht haben, sind für die Dauer einer vom Tarifamt festzusetzenden
Frist der tariflichen Rechte für verlustig zu erklären."

st Beliebt ist die Einräumung eines einfachen Rücktrittsrechts für den
Fall der Tarifverletzung. So z. B. § 7 des Reichstarifvertrags für das
Baugewerbe: „Fügt sich eine Zentralorganisation diesen Punkten nicht, so
hat die Gegenpartei das Recht, von den Verträgen zurückzutreten."
        <pb n="176" />
        ﻿1(36 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

In allen Fällen können die Vertragsparteien die An-
wendung der tariflichen Rechtsfolgen an bestimmte Voraus-
setzungen binden. Solche Voraussetzungen sind vorhanden,
wenn z. B. vor jedem rechtlichen Einschreiten eine Ver-
mittlungsaktion vorgeschrieben ist. Einer der wichtigsten
Ausflüsse der Tariffreiheit wird aber immer die Befugnis der
Parteien sein, die rechtliche Aufrechterhaltung der Exekutions-
pflicht den staatlichen Behörden zu entziehen und sie eigenen
Vertragsstellen zu übertragen. Darüber ist an anderer Stelle
zu sprechen.

D. Die Grenzen der Selbstexekution.

Die Macht der Selbstexekution für den Schutz des Tarif-
vertrags fällt weg, wenn die Vertragsparteien selbst oder
nicht organisierte Vertragsmitglieder den Tarif-
vertrag verletzen (S. 135 unter 4). In diesen beiden Fällen muß
sich der Tarifschutz unmittelbar gegen sie durchsetzen. Er kann
sich hierbei der Formen bedienen, die wir für den Fall des
Versagens der Selbstexekution bereits dargelegt haben. Diese
Formen sollen ausschließlich und nicht zwingend in dem Sinne
sein, wie dies S. 162 ff., 164 ff. auseinandergesetzt ist. Hierbei
ist wiederum zwischen Ungehorsam und Friedensbruch zu
unterscheiden').

1.

Was die Tarifverletzung der Vertragsparteien an-
langt, so können die Behelfe, die im Falle ihres Ungehor-
sams zur Verfügung stehen, dieselben sein wie im Falle des
Ungehorsams organisierter Vertragsmitglieder. Für die Ab-
lehnung des zivilprozessualen Schutzes und die Verwendung
verwaltungsrechtlicher Mittel, wie sie im Tarifzwang zum
Ausdruck kommen, liegen die früheren Gründe (vgl. S. 146 ff.)

Vertragsorganisationen verletzen den Tarifvertrag, wenn sie ihn
als solche oder wenn ihn Personen, für die sie vertragsrechtlich verantwort-
lich sind (Vorstände, Angestellte), verletzen, § 278 BGB. (Entsch. des RG.
vom 5. Oktober 1909 im GewKaufmG- XV S. 442 ff., 456).
        <pb n="177" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 167

hier in verstärktem Maße vor. Die Tatbestände des Un-
gehorsams der Vertragsparteien sind meistens solche, die dem
Zivilprozesse und seiner Zwangsvollstreckung kaum zugänglich
sind. Man denke an folgende Fälle: Eine Vertragsorgani-
sation hat sich im Tarifvertrag verpflichtet, einen Arbeits-
nachweis zu errichten, sie errichtet ihn aber nicht, oder sie er-
richtet ihn zwar, unterläßt es aber, die dazu bestimmten
Mitglieder der Verwaltung zu wählen. Oder: Es ist Vertrags-
organisationen im Tarifvertrag aufgegeben, ergänzende Maß-
nahmen zu dem abgeschlossenen Tarif zu treffen, etwa die
Feststellung eines Akkordtarifs, sie tun aber nichts. Wie ist
in solchen Fällen ein zivilprozessuales Vorgehen möglich und
praktisch? Das unmittelbare Eingreifen der Tarifbehörde
durch Tariszwang bietet die allein sachgemäße Lösung^).

Beim Friedensbruch der Vertragsparteien sprechen
dieselben Gründe, die bei der Nichterfüllung der Exekutions-
pslicht zu der Annahme einer Buße im Wege der Friedens-
klage führten, für die Beschränkung der Haftung in derselben
Form. Geht daher der Friedensbruch von der Vertragspartei
selbst aus, so soll sie einer im Höchstmaß bestimmten Buße
verfallen. Im übrigen kann für sie alles gelten, was früher
über die Verpflichtung zur Bußezahlung und die Berechtigung,
sie zu fordern, gesagt worden ist (S. 152 ff., 156 ff., 160 ff.).

2.

Handelt es sich um Tarifverletzungen Nichtorgani-
sierter Vertragsmitglieder, so greift bei Ungehor-
sam der Tarifzwang unmittelbar gegen sie durch. Im Falle
des Friedensbruchs ist auch hier die Friedensklage auf
Zahlung einer begrenzten Buße am Platze. Soweit hiernach

i) Ist Tarifzwang gegen Vertragsorganisationen zu üben, so richtet er
sich am besten gegen die Mitglieder ihres Vorstandes (oder Geschäftsführers
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Für eventuelle Exekutivstrasen
und Kosten haftet zweckmäßig die Verbandskasse.
        <pb n="178" />
        ﻿168 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Ansprüche gegen Nichtorganisierte Arbeitgeber begründet sind,
sind sie unmittelbar gegen diese zu richten. Soweit sie sich
gegen Nichtorganisierte Arbeiter erheben, werden sie gegen den
Tarifanwalt geltend zu machen sein. Die Gründe dafür er-
geben sich aus den Darlegungen auf S. 94. Dort ist auch
das Nötige über die Stellung des Tarifanwalts in den hieraus
entstehenden Rechtsstreitigkeiten gesagt (S. 98 f.). Praktisch
wird sich diese Rechtslage so äußern, daß in einer Klage gegen
den Tarifanwalt die Verurteilung der Nichtorganisierten
Vertragsmitglieder zur Zahlung von Bußen erfolgt, die dann
unmittelbar von ihnen beigetrieben werden können, eventuell
mit Hilfe des Tarifanwalts (S. 99).

III.	Tarifbehörden.

Die Selbstexekution kann versagen und sie hat Grenzen.
In beiden Fällen sind Behörden erforderlich, die den Tarif-
schutz übernehmen, indem sie den Ungehorsam und Friedens-
bruch bekämpfen. Es kommen dazu die zahlreichen Fälle, in
denen die Tarifbehörde tätig sein soll, nicht, weil Tarif-
verletzungen begangen worden sind, sondern um ge-
staltend auf die Tarifverhältnisse einzuwirken. Man denke
an die Bescheinigung der Tariffähigkeit (S. 63, 64), die Auf-
sicht über die Berufsvereine (S. 77 ff., 80), die Listenführung
(S. 79, 93), die Aufsicht über den Tarifvertrag selbst wegen
seiner Niederlegung, seines Aushangs und sonstiger Pflichten
(S. 120 f.), an die Erklärungen, die der Tarifbehörde gegen-
über abzugeben sind (z. B. S. 93), an die Pflege des Tarif-
vertrags für Einzelfälle (S. 115 f.) usw.

Wie wir sahen, wird die Aufgabe des Tarifschutzes im
Falle der Tarifverletzung in doppelter Weise erreicht: durch
Tarifzwang bei Ungehorsam, durch Prozeß bei Friedensbruch.
Wenn wir die Aufgabe der Tarifgestaltung als Tarif-
verwaltung auffassen, so erhalten wir demnach drei Gruppen
für die Betätigung der Tarifbehörden:
        <pb n="179" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1tz9

a)	den Tarifprozeß,

b)	den Tarifzwang,

c)	die Tarifverwaltung,

wobei aus praktischen Gründen die beiden letzten Gruppen
verbunden werden können.

Im folgenden entwickeln wir die Leitgedanken, die
für die Verfassung, das Verfahren und die Wirksamkeit der
Tarifbehörden gegenüber dem Parteiwillen in Betracht kommen
sollen. Der zweite Abschnitt meines Gesetzentwurfs enthält
die Einzelheiten.

1.

Das erste, worauf die Verfassung der Tarifbehörden
gegründet werden muß, ist ihre Einheit. Die rechtsprechende
und rechtsverwaltende Tätigkeit der Tarifbehörden darf nicht
in der Tätigkeit mehrerer Behörden zersplittert, sie muß
organisatorisch zusammengehalten werden. Die Gründe dafür
sind nicht nur technischer Art, daß hierdurch Zeit und Menschen
gespart werden, daß der ganze Bau der Behördenorganisation
übersichtlicher wird. Sie sind auch innerer Art. Der Tarif-
vertrag ist ein Lebensgebiet für sich. Er verlangt besondere
Kenntnis seiner Eigenart. Er bildet sich in beständiger Er-
fahrung fort. Wenn mehrere Behörden berufen wären, ihm
zu dienen, so könnten sich diese besondere Kenntnis und all-
seitige Erfahrung schwerlich genügend entwickeln. Wenn das
Leben des Tarifvertrags durch einen Behördenorganismus
strömen kann, so bewahrt dies auch am besten vor Einseitig-
keit und Formalismus. Deswegen haben sich die Gewerbe-
gerichte als Förderer des Arbeitsrechts so sehr bewährt. Sie
sindRechtsprechungs-, Schlichtungs- und Verwaltungsbehörden
in einem. Sie sehen nicht nur einzelne Streitfälle vor sich,
sondern in ihrer verschiedenfachen Betätigung als Gericht,
Einigungsamt und Gutachterkammer alle Interessen des
Arbeitsverhältnisses. Dieses Urbild der sozialen Behörden-
organisation unsrer Zeit sollte auch für die Organisation
        <pb n="180" />
        ﻿170 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

der Tarifbehörden maßgebend sein. Sie führt zu einer aus-
schließlichen Zuständigkeit der Tarifbehörde für alle Tarif-
sachen. Damit fällt auch die Spaltung weg, die nach
geltendem Recht besteht, wonach für Streitigkeiten aus dem
Tarifvertrag die ordentlichen Gerichte, für Streitigkeiten aus
den tariflichen Arbeitsverträgen die Gewerbe- und Kauf-
mannsgerichte zuständig, im übrigen aber für die Fragen
der Tarifverwaltung eigene Behörden überhaupt nicht zu
fiuden sind.

Dazu kommt als zweites die Spezialisierung. Für
Tarifsachen besondere Tarifbehörden! Die Gründe dafür er-
geben sich aus dem Gesagten. Es genügt nicht, die Tätigkeit
der Tarifbehörden in einer Stelle zusammenzufassen, sie
müssen auch für Tarifzwecke besonders geeignet fein. Dazu
ist nicht nötig, daß von Grund auf neue Behörden geschaffen
werden. Ein solches Verfahren würde sich für Tarifsachen
nicht empfehlen. Denn diese Sachen find nicht so zahlreich,
daß sich eine völlige Neuschöpfung lohnen könnte. Es genügt
ein besonderer Einbau in bereits bestehende Einrichtungen.
Diese Einrichtungen find durch die Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichte, die Amtsgerichte, Landgerichte und das Reichsgericht
gegeben. Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können
ohne weiteres, so wie sie sind, für Tarifzwecke übernommen
werden. Einer Anpassung an die besonderen Aufgaben der
Tarifbehörden bedürfen nur die übrigen genannten ordent-
lichen Gerichte. Sie müssen für Tarifzwecke innerlich um-
gebildet werden. Sie müssen aus Beamtengerichten Volks-
gerichte werden.

Damit dies geschehen kann, ist ein drittes nötig: die
Durchdringung der Tarifbehörden mit dem Gedanken der
Selbstverwaltung auf dem Gründe der Parität aller
Beteiligten. Wenn dieser Gedanke die Gerichte durchziehen
wird, der ihnen heute noch fremd ist, werden sie als Tarif-
behörden tätig fein können, trotzdem sie im Beamten-
organismus der ordentlichen Gerichte wurzeln. Der Ge-
        <pb n="181" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 171

danke muß konsequent durchgeführt werden. Er darf nicht,
wie heute, nach der ersten Instanz abbrechen. Diejenigen
Schichten, die imstande und bereit sind, die Funktionen
der Rechtsprechung und Verwaltung in Tarifsachen mit zu
übernehmen, sind in erster Linie die beteiligten Kreise der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber sie sind es nicht allein.
Sie konnten in den erstinstanzlichen Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichten ausreichen. Sobald wir aber daran denken müssen,
weitere Instanzen aufzubauen, sind auch andere Schichten
heranzuziehen. Wir denken in der Berufungsinstanz an die
Vorsitzenden der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte selbst, die
neben Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Vorsitzenden
der Kammer für Tarifsachen, der den Mitgliedern des Land-
gerichts zu entnehmen ist, den Kreis bilden sollen, der über
die Berufung in Tarifsachen verhandelt. In der Revisions-
instanz, die das Reichsgericht bilden soll, wäre dieser Kreis
noch mehr zu erweitern. Hier müßten auch Vertreter der
tariffähigen Berufsvereine der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
mitwirken, auch andere Sozialpolitiker von Ruf. so daß in
der letzten Instanz mit dem Vorsitzenden, einem Senats-
präsidenten am Reichsgericht, und zwei Reichsgerichtsräten,
die zusammen das staatliche Interesse vertreten, alle Kreise
zur Aussprache kommen könnten, die an dem Tarifwesen ein
irgendwie geartetes Interesse haben. Würde dieser Gedanke
durchgreifen, so bestünde ein lebensvoller Organismus für
die behördliche Wahrung der Tarifgeschäfte. Er wäre wohl
leistungsfähiger als der nur bureaukratisch organisierte Amts-
betrieb. Denn es ist wahr, was der Schöpfer der Selbst-
verwaltung in Preußen, Freiherr vom Stein, in seiner-
berühmten Nassauer Denkschrift vom Jahre 1807') ausgeführt
hat, und an die wir uns erinnern wollen, wenn wir hier
den Segen der Selbstverwaltung so sehr preisen: „Der Formen-
kram und Dienstmechanismus in den Kollegien wird durch

i) Zitiert nach Max Lehmann, Freiherr vom Stein, 1903, 2. Teil,
S. 70. 77, 78.
        <pb n="182" />
        ﻿172 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts.

Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen
Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger,
schaffender Geist und ein aus der Fülle der Natur genommener
Reichtum von Ansichten und Gefühlen." „Die Regierung .. .
vervielfältigt (durch Selbstverwaltung) die Quellen ihrer Er-
kenntnis von den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft
und gewinnt an Stärke in den Mitteln der Ausführung."
Dieser Gedanke der Selbstverwaltung, der allerdings die
Beamtentätigkeit schwieriger macht, für den wirklich begabten
Beamten aber eine Quelle innerer Bereicherung und Be-
lebung ist, gewinnt heute allgemeine Bedeutung. Denn
er ist die praktische Folge des unter gewissen Bedingungen
berechtigten Strebens, den Richter vom Gesetz unabhängiger
zu machen. Ist es nämlich nötig, das Gesetz zu vereinfachen,
um dem Leben volle Freiheit in seiner Entwicklung zu geben,
so ist der Richter, wenn auch auf beschränktem Raume, Gesetz-
geber. Er wird dieses Amt auch in Tarifsachen zu betätigen
haben. Ein Gesetzgeber darf aber nicht unbeschränkt sein,
er muß an die Bedingungen der Gesetzgebung seiner Zeit
überhaupt gebunden sein. Diese Bedingungen bilden die
Mitwirkung der Beteiligten.

2.

Das Verfahren ist den besonderen Bedürfnissen des
Tarifvertrags anzupassen. Auch dafür brauchen wir keine
neuen Grundlagen zu schaffen, sondern nur die bereits vor-
handenen umzugestalten und nutzbar zu machen. Sie bieten
sich in dem Gewerbegerichtsverfahren, der Zivilprozeßordnung
und, soweit der Tarifzwang und die Tarifverwaltung in
Betracht kommen, dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar.

Das Gewerbegerichtsverfahren ist das gegebene Verfahren
für die erste Instanz. Es hat sich, wie heute kaum bestritten
wird, bewährt. Abänderungsbedürftig ist im wesentlichen
nur ß 31, wonach Rechtsanwälte zu den Gewerbegerichten
        <pb n="183" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 173

nicht zugelassen werden. Die Berechtigung dieser Bestimmung
wird heute schon für die eigentlichen Gewerbegerichtssachen
angefochten x). Denn die Anwälte sind in vielen Fällen un-
entbehrlich, wenn sonst keine Vertretung zur Wahrnehmung
von Terminen zu beschaffen ist, und sie bilden auch die sach-
verständigsten Kontrollorgane der Gerichte. Indessen darf
durch ihre Zulassung weder die Schleunigkeit, noch die Billig-
keit des Verfahrens leiden. Doch dafür gibt es Mittel. Sie
liegen in der Befugnis des Vorsitzenden, das Erscheinen der
Parteien anzuordnen (§ 42 GewGG.), und der Nichterstattungs-
pslicht der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei, wenn
nicht besondere Umstände für ihre Erstattung sprechen (§ 52
GewGG.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Zulassung
der Rechtsanwälte auch für den Tarifprozeß nur vorteilhaft
sein. Dazu kommt der wichtige Gesichtspunkt, den Anwalts-
stand mit den sozialen Gedanken unserer Zeit zu beschäftigen,
indem man ihm die Möglichkeit gibt, Tarifsachen zu be-
arbeiten.

Allerdings müßten demgegenüber die Aliwälte ein anderes
Opfer bringen. Es liegt in der Beseitigung des Anwalts-
zwangs für Tarissachen. Er kommt nur für die höheren
Instanzen in Betracht. Der Zwang ist begründet, solange
die Geschäftsführung vor den Prozeßgerichten eines Mittlers
bedarf. Ein solches Bedürfnis besteht für Tarifsachen nicht.
Ohne den Anwälten nahetreten zu wollen, darf behauptet
werden, daß heute mancher Arbeitersekretär, Syndikus und
Gewerkschaftsführer mit Tarifsachen besser umzugehen weiß,
als der durchschnittliche Anwalt. Der Grund dafür liegt
in der Art der Ausbildung, die bis heute soziale Rechts-
sachen, wie von den Richtern, so auch von den Anwälten
ferngehalten hat. Ihnen allen fehlt die frische Anschauung
des Sozialen. Darauf kommt es aber gerade bei dem jungen
Gewächs des Tarifvertrags an. Er will dem üblichen zivi-

i) Vgl. Baum, Anwaltschaft und Arbeitsgerichte, 1913, S. 16 ff.
        <pb n="184" />
        ﻿174 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

listischen Schuldisput entrückt sein und aus seinen sozialen
Tendenzen begriffen werden. Wenn die Anwaltschaft nötig
erscheint — und wir hoffen, daß sich die Anwälte durch Ein-
arbeitung in den neuen Stoff einen neuen Berufskreis
schaffen können —, so wird sie auch in Anspruch genommen
werden. Das Gesetz soll ihr keinen Riegel vorschieben. Das
Gesetz soll nur verhindern, daß Anwälte ausschließlich pro-
zessual handeln können. Eine solche Beseitigung des Anwalts-
zwangs liegt auch im Interesse der sozialen Erziehung. Die
Beteiligten des Tarifvertrags sollen sich persönlich begegnen,
damit sie sich aussprechen und daran gewöhnen können, den
gegenseitigen Standpunkt zu begreifen und gleichberechtigt
zu verhandeln.

Daneben braucht das Verfahren der Zivilprozeßordnung,
wenn es für Tarifsachen zur Anwendung kommen soll, vor
allem größerer Beschleunigung und Straffheit. Tarifsachen
können den umständlichen, langsamen Weg nicht gehen, den
sich das rechtsuchende Publikum merkwürdigerweise für die
Erledigung seiner Rechtssachen, soweit es durch Errichtung
von Schiedsgerichten nicht vorbeugt, immer noch gefallen läßt.
Tarifsachen sind oft Fragen umfassender sozialer Lebens-
gestaltung. Sie dürfen nicht zu lange offen bleiben. Darum
muß darauf geachtet werden, daß das Verfahren in Tarif-
sachen vor allem eine größere Konzentration hat, als dies
in Zivilsachen heute gewöhnlich der Fall ist. Ein Mittel
dazu ist, abgesehen von der Kürzung aller Fristen, der Zu-
stellung der Urteile von Amts wegen usw., die Befugnis des
Vorsitzenden, in der Berufungsinstanz die mündliche Ver-
handlung durch Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln so vor-
zubereiten, daß normalerweise in der mündlichen Verhandlung
zu Ende durchverhandelt werden kann, und mit Einverständnis
der Parteien von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu
nehmen, wenn der Sach- und Streitstand auf Grund einer
früheren mündlichen Verhandlung und nach dem Ergebnis
        <pb n="185" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 175

einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er-
achtet wird. Erfahrungen, die zum Teil auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte
vom 9. September 1915 im Kriege gemacht worden sind,
können so weiterhin nutzbar gemacht werden.

Daß im übrigen der Beschleunigung auch eine wesent-
liche Verbilligung des Verfahrens entsprechen muß, bedarf
keiner weiteren Begründung. —

Dazu kommen zwei weitere Punkte, die für das Ver-
fahren in Tarifsachen von besonderer Bedeutung sind. Der
eine betrifft die Beiladung, der andere die Rechtsmittel-
einlegung von Amts wegen. Sie können Vorbildern ent-
nommen werden, die wir in den Verwaltungsgesetzen finden
(§§ 70, 82, 93, 123 des preußischen Gesetzes vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung) *).

Das Bedürfnis nach einer Beiladung^) auch solcher Per-
sonen zu einem Rechtsstreit, die nicht Parteien sind, ergibt
sich aus der Struktur des Tarifrechts. Danach werden die
Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder durch ihre
Vertragsorganisation, der nicht organisierten Vertragsmit-
glieder durch den Tarifanwalt geltend gemacht (S. 94 ff.). Es
empfiehlt sich deswegen, den einzelnen die Möglichkeit zu er-
öffnen, an den Prozessen teilzunehmen, die ihre Interessen
berühren. Sie können dann wenigstens auf die Art ihrer
Wahrnehmung einwirken.

Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen kann in der
Weise geregelt werden, daß der Vorsitzende des Gerichts im
Tarifinteresse berechtigt wird, von sich aus Rechtsmittel zu
ergreifen. Um die Gründe für die Errichtung eines solchen

i) Vgl. dazu analoge Einrichtungen des englisch-schottischen Rechts über
die Befugnis der unteren Gerichte, den höheren von sich aus Fälle zur
Entscheidung vorzulegen; Adickes, Grundlinien durchgreifender Justiz-
reform, 1906, S. 97 und 98,

-) Über ihr Wesen nach bestehendem Verwaltungsrecht unterrichtet
Friedrichs, Das Landesverwaltungsgesetz, 1910, S. ISO zu § 70.
        <pb n="186" />
        ﻿176 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Rechts zu begreifen, braucht man nur an die Nachteile eines
Gerichtswesens zu denken, die sich aus dem Mangel einer
einheitlichen höheren Instanz ergeben. Viele Streitfragen des
gewerblichen Arbeitsrechts, wie z. B. die Frage nach der
zwingenden Kraft der Tarifnormen für die Arbeitsverhältnisse
nach geltendem Recht, hätten eine solche Rechtsunsicherheit,
wie dies tatsächlich der Fall ist, nicht erzeugen können, wenn
eine höhere Instanz unter allen Umständen hätte angerufen
werden können. Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen
kann solche Streitfragen zu Ende bringen, indem sie, auch
wenn die Höhe des Streitobjekts ein Rechtsmittel nicht zu-
läßt oder die Parteien ein Rechtsmittel nicht ergreifen wollen,
zu einer endgiltigen Entscheidung gebracht werden können.
Diese Aussicht, daß die Praxis der Gerichte zu einer ab-
schließenden Judikatur kommeu kann, wird auf dem Gebiete
des Tarifrechts, das auch in Zukunft viele Kontroversen nicht
ausschließen kann, besonders willkommen sein.

3.

Wenn wir zum Schluß das Verhältnis bestimmen, in
dem die Tarifbehörden zum Vertragswillen stehen sollen,
so müssen wir uns stets des Unterschieds zwischen sozialen
und rechtlichen Tarifsachen, den vorzüglich Reichsgerichtsrat
Bewert entwickelt hat, bewußt sein.

Den Parteien muß es nach wie vor freistehen, alle Ein-
richtungen zu treffen, die sie zur Behandlung und Erledigung
sozialer Tarifsachen haben wollen. Die von uns ge-
plante Organisation der Tarifbehörden zielt nur auf die
rechtliche Tätigkeit der Behörden ab, auf die Entscheidung
von Tarifstreitigkeitcn, auf die Erfüllung des Tarifvertrags
durch Tarifzwang, auf seine rechtliche Gestaltung durch Tarif-
verwaltung. Deswegen würden z. B. die Schlichtungs-
kommissionen, die unter den Tarifbeteiligten vermitteln, die

i) S. z. B. den Aufsatz „Soziale Tarifschiedssachen" im Einigungsamt I
S. 188 ff.
        <pb n="187" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags.	17 7

Vertragsausschüsse, die die Verträge erneuern sollen, durch
die hier ins Auge gefaßte Behördenorganisation in keiner
Weise berührt.

Nur soweit die Tarifparteien die den Tarifbehörden über-
wiesenen Aufgaben vereinbarungsgemäß errichteten Vertrags-
stellen übertragen wollen, entsteht die Frage, ob das Recht
eine volle Freiheit des Vertragswillens zulassen soll oder
nicht. Man wird die Frage bejahen können und so auch
hierin den grundsätzlich subsidiären Charakter des Tarif-
rechts hochhalten. Danach könnten nach künftigem Recht
die Vertragsparteien an Stelle der gesetzlich vorzusehenden
Tarisbehörden Vertragsstellen errichten, die deren Funktionen
ausführen sollen. Schrankenlos wird allerdings diese Frei-
heit nicht sein können. Zunächst werden bestimmte Angelegen-
heiten, die den Tarifbehörden zugewiesen sind, der freien
Selbstbestimmung entzogen werden müssen. Es sind die-
jenigen Angelegenheiten, die sich auf die Überwachung der
Berufsvereine und des Tarifvertrags, auf die Ernennung und
Überwachung des Tarifanwalts beziehen. Im übrigen wird
der Staat dafür zu sorgen haben, daß, wenn eine Partei-
vereinbarung stattfindet, die Unparteilichkeit der Vertrags-
stellen gewahrt ist. Eine solche Gewähr kann durch die all-
gemeine Anwendung des § 6 des Gewerbegerichtsgesetzes,
wonach bei Schiedsverträgen, welche die Zuständigkeit des
Gewerbegerichts ausschließen sollen, Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken
haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines be-
teiligten Arbeitgebers noch Arbeitnehmer ist, gegeben werden.
Schließlich kann sich der Staat weder des Rechts auf eine
gewisse Nachprüfung der Tätigkeit jener Vertragsstellen be-
geben, noch ihnen unmittelbar einen Vollstreckungszwang
übertragen. Damit verhütet er Mißbrauch und Willkür. Die
Grundlage für eine solche Nachprüfung findet er in den Be-
stimmungen vvrgezeichnet, welche die Zivilprozeßordnung über
das schiedsrichterliche Verfahren enthält. Das neue Recht

Sinz heim er, Ein Arbeitslarifgesetz.	12
        <pb n="188" />
        ﻿178 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

würde damit den Zustand aufrecht erhalten, der bereits heute
bezüglich der Schiedsverträge in Tarifverträgen besteht'), es
kann ihn übertragen auf die Angelegenheiten des Tarifzwangs,
sowie der Tarifverwaltung, und ihn der Organisation der
Tarifbehörden anpassen. Eine Freiheit, sich der rechtlichen
Behandlung des Tarifvertrags überhaupt zu entziehen, wäre
damit nicht gegeberr. Denn nur dann würden die Tarif-
behörden nicht eingreifen, wenn an ihrer Stelle Bertrags-
stellen in der vorgeschriebenen Form errichtet sind. So wenig
nach geltendem Recht ein Ausschluß des Rechtsweges zulässig
ist, darf es nach neuem Recht der Fall sein, denn der Tarif-
vertrag soll ein Rechtsvertrag bleiben und sein rechtlicher
Schutz liegt nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern
der staatlichen Gesamtheit überhaupt.

i) Vgl. dazu den Aufsatz von Maguhn, „Die rechtliche Bedeutung
der Schiedsklauseln in Tarifverträgen" im Einigungsamt I S. 249 ff., wo
auch weitere Literatur angegeben ist.
        <pb n="189" />
        ﻿Die Idee der sozialen Selbst
bestimmung im Recht.
        <pb n="190" />
        ﻿181

Soziale Selbstbestimmung im Recht.

i.

Auch das staatliche Recht ist soziale Technik. Denn
seine treibende Kraft ist die gesellschaftliche Entwicklung, die
durch den Staatswillen hindurchgeht, um allgemeine Geltung
in Form von Gesetzen zu erhalten. Diese Art der mittel-
baren Rechtsbildung hat sich in der Geschichte als notwendig
erwiesen. Nur der Staat kann die Einheit der gesellschaft-
lichen Entwicklung eines Volkes verbürgen und es so vor
dem Auseinanderfallen in seine Bestandteile bewahren. Auf
der anderen Seite trägt sie aber den Keim des Widerspruchs
zwischen Recht und Gesellschaft in sich. Das staatliche Recht
kann nicht immer der gesellschaftlichen Entwicklung folgen.
Diese ist wechselnd und mannigfaltig, das staatliche Recht
aber starr und schematisch. Je intensiver die gesellschaftliche
Entwicklung ist, desto fühlbarer wird dieser Widerspruch sein.
Dann kämpfen in beu Formen des Rechts gesellschaftliche
Mächte der Vergangenheit gegen gesellschaftliche Mächte der
Gegenwart, und das Recht, welches der gesellschaftlichen Ent-
wicklung dienen soll, kann sie hemmen, wenn sich das Leben
dem Recht nicht überhaupt entzieht, indem es Schleichwege
geht oder gar verborgen und offen Gewalt übt.

*&gt;	Auch unsere Zeit hat die Züge dieses Widerspruchs. Auf

vielen Gebieten stimmen die Grundsätze und Formen des
gelteirden Rechts mit den Tendenzen der gesellschaftlichen Ent-
wicklung nicht mehr überein (S. 20 ff., 24 ff.), und die Regeln,
nach denen sich das soziale Leben tatsächlich vollzieht, sind in
vielen Fällen nicht die Regeln, nach denen es sich in der
        <pb n="191" />
        ﻿182

Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

rechtlichen Vorstellung vollziehen soll &gt;). So ist es begreiflich,
daß auch das juristische Denken von der Frage erfüllt ist, wie
dieser Widerspruch wenigstens gemildert werden kann^).

Der Tarifvertrag zeigt uns einen Weg zur Lösung, wenn
wir den Rechts ged anten erfasseir, der ihm zugrunde liegt.

2.

Blicken wir zunächst auf die bisherigen Versuche,
Recht und Gesellschaft näher zu bringen, um die
Eigenart dieses Weges zu erkennen.

Auf der einen Seite ist der Glaube an die heilende Kraft
der Gesetze noch unerschüttert. Neue gesellschaftliche Bedürf-
nisse sollen durch neue Gesetze befriedigt werden. Es schwindelt
einen, wenn man auf die schier unübersehbare Gesetzesmasse
der letzten Jahrzehnte zurückblickt und sich vorstellt, wohin
diese gesetzliche Massenfabrikation noch führen soll. Steuern
wir nicht einer Krisis zu, wenn ausschließlich auf diesem Wege
Gesellschaft und Recht in Einklang gebracht werden sollen?
Die gesellschaftliche Entwicklung kann auf die Dauer einen
solchen Panzergürtel staatlichen Rechts nicht ertragen. Sie
büßt die Frische des Lebens, die unmittelbare Energie ein,
wenn überall die schweren Tore des Rechts stehen, durch die
sie hindurch muß. Es ist kein Zufall, daß z. B. auf dem
Gebiete des Arbeiterschutzes bereits von verschiedenen Seiten
Protest gegen diese Rechtsentwicklung eingelegt wird. So
schreibt Bernhards: „Eine unübersehbare Produktion
immer neuer Vorschriften, die im Grunde Nachahmung, Ver-
gröberung, Wiederholung sind, hat sich entfaltet; eine Zeit,
die in der Tat vergleichbar ist jener Kunstepoche des Barock-

*) Sinz hei mer, Die soziologische Methode in der Privatrechtwissen-
schaft, 1809.

2) Laskine, Die Entwicklung des juristischen Sozialismus (Arch. f. d.
Geschichte des Sozialisnius und der Arbeiterbewegung III S. 48) sieht in der
Notwendigkeit vollständiger Ausgleichung dieses Widerspruchs „das große
praktische Problem der modernen Rechtswissenschaft".

2) Unerwünschte Folgen der Sozialpolitik S. 112.
        <pb n="192" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

183

Ms, der in Verdoppelungen und Arabesken die einfachen
und großen Linien der Renaissance verzerrte." Und Jastrow *),
der sozialpolitisch auf entgegengesetztem Standpunkte wie
Bernhard steht, spricht dieselbe Ansicht noch viel klarer aus:
„Die Zahl der Arbeiterschutzgesetze und -Verordnungen hat
bei uns in den letzten 20 Jahren derartig zugenommen, daß
selbst der, der jede einzige Maßregel billigt (wenn ein solcher
existiert), allen Anlaß hat, die Frage tioch in Erwägung zu
ziehen, ob es nicht auch für gute staatliche Bestimmungen
eilt Quantunr gibt, das über das Maß des Erträglichen
hinausgeht. Und doch werden diese Bestimmungen noch
immer in einem Tempo vermehrt, das man nicht mehrmals
besonnen und der Wichtigkeit der Sache entsprechend aner-
kennen kann." Auch wenn man die Anschauuilg vertritt,
daß selbstverständlich gesetzliche Eingriffe nicht entbehrt werden
können, wird man die vorgetragenen Bedenken nicht nur auf
dem Gebiete des Arbeiterschutzes teilen müssen.

Im Gegensatz dazu will die freirechtliche Bewegung mög-
lichst die Gesetze abschütteln und den Richter frei stellen,
damit er das Recht der gesellschaftlichen Entwicklung selbst
entnehmen kann. Wir zweifeln nicht, daß es auf bestimmten
Gebieten möglich und nötig ist, den Richter von einzwängen-
den Definitionen und Vorschriften zu befreien. Eine solche
Befreiung ist begründet in der stetig steigenden Intensität
des gesellschaftlichen Lebens, die sich in Einzelheiten nicht
mehr rechtlich vorausberechnen läßt, und in der Einsicht, daß
auch die nach detaillierten Rechtsnormen erfolgende Recht-
sprechung Willensentscheidungen und Werturteile subjektiver
Art in sich schließt (S. 12). Allerdings hängt diese Freiheit
von Voraussetzungen ab, die heute nicht allgemein vorhanden
sind. Sie liegen in einer Umbildung des juristischen Studiums
aus einem formal juristischen in ein sozialwissenschaftliches
und einer Änderung der Gerichtsverfassung, die der weiteren

0 Was ist „Arbeiterschutz' ?, ArchRPHilos. VI S. 512.
        <pb n="193" />
        ﻿] 84	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

Dezentralisierung Raum geben und den Gedanken der Laien-
beteiligung weiterführen muß. Denn nur auf diese Weise
gewinnt der Richter den Blick auf das soziale Ganze, der ihn
befähigt, die Eigenart des besonderen Falles zu erkennen,
das Volk aber das Vertrauen, daß die richterliche Entscheidung
auf der Erwägung aller Interessen beruht und deswegen
keine Willkür ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist die Verwendung des freien Rechtsgedankens
beschränkt. Das gesellschaftliche Bedürfnis, das auf dem einen
Gebiete zu freiem Rechte führt, treibt auf anderem Gebiet
zu detailliertem, zwingendem Recht. Es kommt immer auf
die Natur der Beziehungen an, die geregelt werden müssen,
auf die Anschauungen, die sie begleiten, auf die Widerstände,
die zu überwinden sind. Man muß auch daran denken, daß
die Gesetze nicht in erster Linie für den Richter, sondern
für das Leben da sind. Das Leben aber braucht in vielen
Fällen die vorausbestimmende Norm, damit es sich danach
richten kann. Es will nicht warten, bis sich ein Gerichts-
gebrauch entwickelt hat, der dieses Bedürfnis befriedigt. Und
ist es denn sicher, daß der Gerichtsgebrauch immer eine
bessere Würdigung des sozial Zweckvollen enthält als das
bindende Gesetz?

Schließlich soll die staatliche Gesetzesbilduug beweglicher
gemacht werden, damit sie den Wechselfällcn des Lebens besser
folgen kann. Man hat die Forderung erhoben st, künftighin
mehr wie bisher ..Privatrechtsverordnungen" zu erlassen.
Diese Rechtsverordnungen sollen durch einseitige Verfügung
der Staatsgewalt ohne Mitarbeit des Parlaments, wenn
auch mit seiner Genehmigung, zustande kommen. Die Rechts-
verordnung kann in der Tat beweglicher sein als das Gesetz.
Denn ihr Zustandekommen hat weniger Widerstände zu über-
winden. Das zeigte die Kriegszeit, in der auf Grund des
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-

*) Heck, Gesetzesauslegung und Jntereffenjurisprudenz, ArchZivPrax.
Bd. 112 S. 320 ff.
        <pb n="194" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

185

lichen Maßnahmen vom 4. August 1914 durch Rechtsverord-
nungen Aufgaben auch des Privatrechts und des Zivilprozesses
gelöst worden sind, von denen man zweifelhaft sein kann,
ob sie ebenso rasch und zweckmäßig durch Gesetz hätten gelöst
werden können. Andrerseits zeigt die Geschichte des Arbeiter-
schutzes, die sich zu einem großen Teil in Rcchtsverordnungen
des Bundesrats, der Regierungspräsidenten, der unteren
Polizeibehörden bewegt, daß die Rechtsverordnung keineswegs
immer die Vorteile verbürgt, die jene Anschauung voraussetzt.
Die Bureaukratisierung des Lebens, die man dem Gesetze vor-
wirft, kann ebenso in einem System von Rechtsverordnungen
zutage treten. Es liegt dies daran, daß die Behörden, denen
die Befugnis zum Erlaß solcher Verordnungen zugeteilt ist,
überlastete Zentralbehörden sind, und daß die Beteiligten
selbst keinen Einfluß auf ihr Zustandekoinmen und ihren
Inhalt haben. Wollte man also das Institut der Rechts-
verordnung neu aufleben lassen und ihr einen noch weiteren
Umfang geben, als dies heute der Fall ist, so wäre eine
wesentliche Voraussetzung dafür die Schaffung von Spezial-
behörden und die Heranziehung der Beteiligten bei ihrem
Erlaß. Die Verwendung der Rechtsverordnung in dieser Weise
ist möglich und durch die Entwicklung mancher Lebensgebiete
geboten. Sie kann dann die Vorteile haben, die man an-
strebt. Ohne diese Voraussetzung werden ihr immer enge
Grenzen durch parlamentarische Machtansprüche gezogen
fein. Das Parlament wird nicht ohne weiteres einwilligen,
die rechtliche Entwicklung wichtiger Lebensgebiete dem Ver-
ordnungswege zu überlassen. Deswegen machen sich auch
heute schon Stimmen gegen die weitere Verwendung der
Rechtsverordnung auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes geltend.
So schreibt JastronO): ..Wenn man in einem Polizeigesetz
verlangen würde, die Polizei müsse das Recht haben, nicht
etwa im Wege der Verordnung, sondern sogar im Wege ein-

') A. a. O. S. 512 f.
        <pb n="195" />
        ﻿186

Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

sacher Polizeiverfügung, einem Bürger vorzuschreiben, wie
lange er täglich arbeiten dürfe, — welches reaktionäre Parla-
ment würde so reaktionär sein, daß es eine Polizeigewalt,
die dem einen verbieten kann, was sie dem anderen erlaubt,
in dieser Allgemeinheit zugeben oder auch nur in Erwägung
ziehen würde? Wenn aber dieselbe Bestimmung in einem
Arbeiterschutzgesetz enthalten ist, so nimmt sie sogar ein
Parlament au, das stolz darauf ist, eilte reaktionäre Mehr-
heit soeben beseitigt zu haben. Und es gibt zurzeit iu
Deutschland wohl nur wenige Leute, die wissen, daß dies seit
der Novelle vom 27. Dezember 1911 bei uns in der Tat
rechtens ist." Solche Einwände werden auf dettjeuigen Ge-
bieten am lebhaftesten und erfolgreichsten sein, auf denen der
Widerspruch zwischen Recht und Gesellschaft am stärksten ist.

3.

Die Wirksamkeit der bisherigen Versuche zur Milderung
des Widerspruchs zwischen Recht und Gesellschaft ist also be-
schränkt und fraglich. Der Grund dafür liegt darin, daß sie
den Keim des Widerspruchs, die Trennung der rechtsetzenden
von der rechterzeugenden Kraft, nicht berühren. Dies ver-
mag nur eine unmittelbare Rechtsbildung, die
diese Trennung aufhebt. Eine solche Rechtsbildung
enthält der Tarifvertrag. Denn sein Grundgedanke ist,
daß freiorganisierte gesellschaftliche Kräfte un-
mittelbar und planvoll objektives Recht erzeugen
und selbsttätig verwalten.

Wir nennen diesen Gedanken die Idee der sozialen
Selbstbestimmung im Recht.

Diese Idee ruht auf Kräften, die heute auf vielen Gebieten
und in mannigfachen Formen wirksam sind. Man braucht nur
an Kartelle, Lieferungsbedingungen und Formularverträge, an
Vereinbarungen zwischen Produzenten-und Abnehmergruppen,
an Konventionen aller Art zu denken, von denen das soziale
Leben unserer Zeit erfüllt ist. Überall ist das gleiche Streben
        <pb n="196" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Rechte	187

wahrnehmbar, menschliches Verhalten Regeln zu unterwerfen,
die nicht der Staat erzeugt hat. Jellinekst spricht des-
wegen mit Recht davon, daß es heute bereits ..eine noch nicht
zum rechtlichen Dasein gediehene, aber unleugbar praktisch
vorhandene Volksinitiative" gibt, die sich überall in einer,
von keinem Zentrum aus einheitlich geleiteten, urwüchsigen
Organisation des Volkes in immer reicherem Maße ausspricht.
Der Eillfluß dieser „Volksinitiative" ist tatsächlich in vielen
Fällen mächtiger als der Einfluß der staatlichen Gesetzgebung,
sodaß derjenige, der ein Bild von der Regelung empfangen
will. die in Wirklichkeit heute das gesellschaftliche Verhalten
der Menschen bestimmt, von vornherein fehlgeht, wenn er sie
nur aus den staatlichen Normen darzustellen versucht. Was
ist das Kaufrecht, das Mietrecht gegenüber den Lieferungs-
bedingungen des Kohlensyndikats, den Mietsformularen der
Hausbesitzervereine? Die Regelung, die uns alle umfängt,
ist tatsächlich in weitem Umkreise gesellschaftlichen Ursprungs.
Sie wirkt wie objektives Recht, wenn sie auch formell kein
solches ist. Formell hat sie nur rechtsgeschäftlichen Charakter.
Aber was hinter ihr drängt und pocht ist der unmittelbare
Rechtsbildungstrieb, der sich nur nicht entfalten kann, weil
seine alten Formen ihn nicht fassen können.

Das Gewohnheitsrecht, au das man zunächst denken
wird, ist der Ausdruck eines sozialen Zustandes, der nicht der
unsrige ist. Gewohnheitsrecht kann sich nur dort bilden, wo
die sozialen Kräfte im Gleichgewichte ruhen und gegen-
einander abgegrenzt sind, der Verkehr in gleichmäßigen
Bahnen dahinzieht und kein wirtschaftlicher Kampf alle sozialen
Verhältnisse aufwühlt. Nur auf solchem Boden können
gemeinsame Rechtsüberzeugungen entstehen und in stillem
Fortschreiten unbewußt zu Rechtsgewohnheiten werden, in
denen sich das soziale Leben unmittelbar seine Ordnung selbst
erzeugt. So hat auch Savigny die geschichtliche Bedingt-

st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 74, 78.
        <pb n="197" />
        ﻿188	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

heit des Gewohnheitsrechts erkannt und ausgesprochen, daß
in der Entwicklung jeden Volkes Entwicklungsstufen und
Zustände eintreten, „die der Rechtserzeugung durch gemein-
sames Volksbewußtsein nicht mehr günstig sind" J). Die
Voraussetzungen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts auf
Gebieten, die für das soziale Leben von Bedeutung sind und
der Regelung bedürfen, fehlen heute. Unsere soziale Ent-
wicklung ist stürmisch und gespalten. Daß sich in ihr eine
gemeinsatne Rechtsüberzeugung still und unbewußt bilden
und behaupten könne, ist ausgeschlossen. Es bedarf bewußter,
planvoller Tätigkeit der sozialen Kräfte, wenn sie unmittelbar
objektives Recht erzeugen sollen.

Näher steht dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
im Recht, wie wir ihn hier vor Augen haben, die Autonomie.
Denn sie ist unmittelbare Rechtsschöpfung, die sich bewußt voll-
zieht. Aber selbst wenn diese Rechtsquelle Gegenstände des gegen-
wärtigen sozialen Lebens, nicht vergangener Epochen regeln
könnte, wäre sie, wie sie heute ist, nicht die geeignete Form
für die soziale Selbstbestimmung, nach der die sozialen Kräfte
der Gegenwart drängen. Denn die Erzeugung autonomen
Rechts ist nach der uns überlieferten Form an das Dasein
eines organisierten Verbandes gebunden 2). In einer solchen
Form kann der Gedanke der sozialen Selbstbestimmung zum
Ausdruck gelangen, man denke z. B. an die Kartelle. Aber
er erschöpft sich nicht in ihr. Das zeigt gerade mit ein-
leuchtender Klarheit der Tarifvertrag. Der Gedanke der
sozialen Selbstbestimmung im Recht ist allen denkbaren Formen
der Willensbildnng zugänglich. Er kann sich in einseitigen
Willenserklärungen, in Verträgen ebenso äußern wie in
korporativen Beschlüssen. Die Autonomie könnte deswegen
nur dann mit dem Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
zusammenfallen, wenn man sie von jeder historisch über-

') System I S. 42.

2) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 142: „Zu autonomischer Rechts-
setzung ist nur ein Verband, d. h. eine organisierte Gemeinschaft, befähigt."
        <pb n="198" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

189

kommenen Erscheinung befreien und ihr Wesen jeder Art
objektiver Rechtserzeugung, die bewußt und unmittelbar ist,
zusprechen würde. „Mit anderen Worten" — so sagt Lands-
berg treffend —, „es würde sich um eine modernen Ver-
hältnissen durchaus entsprechende Neubelebung eines Instituts
handeln, das man höchstens noch als privatfürstenrechtliche
Eigentümlichkeit für vegetierend, sonst als germanische An-
tiquität für abgestorben ansah. Es wäre aus dem Herbarium
der Lehrbücher, die es noch keineswegs prinzipiell auf das
Privatfürstenrecht ausschließlich beschränken, wieder hervorzu-
holen, um hier zu höchster Lebensbetätigung zu gelangen."
Daß eine solche Neubelebung des alten Instituts in der Tat
möglich und nötig ist, hat diese Arbeit an dem Gedanken der
Vertragsautonomie gezeigt. Ein Arbeitstarifgesetz wäre der
erste Weg zu ihrer Anerkennung.

4.

Wie verhält sich der S t a a t zur sozialen Selbstbestimmung
im Recht? Der Staat wahrt den gesellschaftlichen Kräften
gegenüber das gesellschaftliche Bedürfnis nach Einheit des
sozialen Lebens. Wird dieses Bedürfnis nicht verletzt, wenn
Rechtsnormen durch die gesellschaftlichen Kräfte selbst, nicht
durch den Staat entstehen? Landsberg hat diese Frage
bejaht, als er die Möglichkeit eines Wiedererweckens des Ge-
dankens der Autonomie prüfte. Er hält es für ausgeschlossen,
daß sich der moderne Staat das Aufkommen einer solchen
Gewalt abtrotzen ließe. „Derartiges war im Mittelalter
denkbar, heute würde es unsern Begriffen von staatlicher
Ordnung und von der Handhabung der Staatsgewalt direkt
widersprechen"2).

In der Tat könnte eine Ausschaltung des Staats durch
soziale Selbstbestimmung im Recht zu einem Rückfall in die
mittelalterliche Rechtsbildung führen, bei der die vielen selbst-

I) A. a. O. S. 189, 190.

9 A. a. O. S. 190, dazu Anm. 2.
        <pb n="199" />
        ﻿190	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

herrlichen Gewalten im Staate, die die Gabe der Rechts-
produktivität besaßen, ein einheitliches staatliches Leben
unterdrückten. Würde deswegen die soziale Selbstbestimmung
den gesellschaftlichen Kräften die Übermacht über den Staat
in dem Sinne verleihen, daß sie ihn verdrängen könnten, so
wäre die Befürchtung Landsbergs, die sicher auf den
ersten Blick von vielen geteilt wird, gerechtfertigt. Ein tieferes
Eindringen in den Gedanken der sozialen Selbstbestimmung
zeigt jedoch sofort, daß diese Gefahr nicht besteht.

Der Staat wird nicht ausgeschaltet, wenn ohne ihn der
Inhalt der Rechtsnormen zustande kommt. Die soziale
Selbstbestimmung löst das Verhältnis zum Staate
nicht, sie ändert es nur. Dies zeigt sich klar, wenn wir
auf die Grenzen sehen, die der sozialen Selbstbestimmung
nach dem Beispiel des Tarifvertrags gezogen sind. Sie lassen
das Verhältnis der sozialen Selbstbestimmung zum Staate
deutlich erkennen. In dreifacher Beziehung umfaßt er sie
und weist ihr ihre Stellung unter sich als eine eigene, aber
nicht souveräne Rechtserzeugung au, der politischen Selbst-
verwaltung vergleichbar, die auf ihrem Gebiete auch den
Staat fernhält, aber doch von ihm abhängig ist.

Zunächst kaun sich die soziale Selbstbestimmung nur
innerhalb der zwingenden Gesetze äußern, die die geltende
Privatrechtsordnung aufstellt. Keine Norm ist giltig, die
gegen ein solches Gesetz verstößt, und nur soweit kann sie
sich rechtlich entwickeln, als der Staat einen rechtsfreien Raum
oder eine gewollte Nachgiebigkeit seines Rechtes zuläßt. Man
kann es so ausdrücken: Nur was die einzelnen als Rechts-
geschäft ungehindert bestimmen könnten, können die Gruppen
als Norm setzen. Daß trotz dieser Beschränkung ein weiter
Raum zur sozialen Rechtsbestimmung bleibt, bedarf keiner
besonderen Ausführung. Denn jene zwingenden Gesetze des
staatlichen Rechts regulieren nur im allgemeinsten Sinne das
rechtliche Leben. Dazwischen liegt die große Fülle der sozialen
Beziehungen, die frei entfaltet werden können. Auf ihnen
        <pb n="200" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

191

beruht zum größten Teil die Entwicklung des Rechtslebens.
Was das Rechtsleben unsrer Tage von Grund aus umgestaltet
hat, sind nicht die Rechtsordnungen, sondern die Rechts-
beziehungen, die sich neu gebildet haben und immer neu
bilden. Sie bringen es zuwege, daß unter der Herrschaft der
gleichen Rechtssätze und Rechtsinstitute das Rechtsleben der
Zeiten doch völlig verschieden istZ. So stark ist ihre um-
bildende Kraft, daß sie trotz formellen Weiterbestandes die
alten Rechtsgrundsätze durch sie selbst außer Wirkung setzen
können. So ist z. B. der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch
ihn selbst mittels der sozialen Gewalten auf weiten Strecken
des Lebens unwirksam gemacht"). Und was das Eigentum
auf der einen Seite zu immer größerer Herrschaft, auf der
anderen Seite zu immer weiterer Einschränkung treibt, so-
daß trotz gleichbleibender Rechtsnatur seine soziale Funktion
in immerwährendem Flusse ist, ist nicht der Wandel der
Rechtssätze, sondern der Wechsel der Beziehungen, in die die
Eigentümer verflochten sind"). Die soziale Selbstbestimmung
festigt diese Wirkung der sozialen Kräfte. Aber immer bleibt
der Staat ihr Herr, wenn er es sein will. Er kann die
rechtlichen Grenzen auf Grund seiner souveränen Stellung
immer neu ziehen. Die soziale Selbstbestimmung im Recht
kann ihn daran nicht hindern.

Die soziale Selbstbestimmung ist ferner an die Organi-
sation gebunden, die ihr das staatliche Gesetz zur Verfügung
stellt. Der Staat läßt die unmittelbare Rechtsbildung nicht

9 Sinzheim er, Die soziologische Methode in der Privatrechts-
wissenschaft.

-) Vgl. z. B. die Ausführungen Franz KleinS auf dem 27. Deutschen
Juristentag lJT. IV S. 482): „Die Kartelle können die Konkurrenzfreiheit
nicht missen, weil sie häufig nur mittels ihrer zur Konkurrenzbeschränkung
gelangen oder deren Früchte ernten."

tz „Das bürgerliche Eigentum definieren, heißt somit nichts anderes,
als alle gesellschaftlichen Verhältnisse der bürgerlichen Produktion darstellen"
(Karl Marx, Das Elend der Philosophie S. 140). Dazu vor allen
Karner a. a. O.
        <pb n="201" />
        ﻿192	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

in der Weise zu, daß er ohne weiteres als Recht anerkennt,
was die sozialen Kräfte irgendwie als Recht wolleil und er-
klären. Er organisiert vielmehr von sich aus ihre Willens-
bildung, indem er ihre Bedingungen normiert. So läßt der
Staat nur das als Gewohnheitsrecht gelten, das den Er-
fordernissen entspricht, die er ausstellt. Und autonomes Recht
ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen gewahrt sind,
unter denen er die Bildung eines solchen Rechts duldet. In
dieser Weise wird jedes Gesetz, welches soziale Selbstbestimmung
im Recht zuläßt, Normativbestimmungen aufstellen, nach denen
allein Rechtserzeugung und Rechtsverwaltung möglich ist.
Es schätzt damit von vornherein die Wirkungen der Freiheit
ab und reguliert sie. Bei dieser Regulierung sind nicht nur
die Interessen der sozialen Kräfte maßgebend, die durch die
unmittelbare Rechtsbildung eine eigene Lebensordnung ge-
winnen wollen. Es werden auch diejenigen Interessen berück-
sichtigt, die dem allgemeinen gesellschaftlichen Bedürfnis ent-
sprechen. Auf diese Weise wahrt der Staat seine Herrschaft
auch über die soziale Rechtsbilduug, ohne daß er ihren Inhalt
bestimmt. Darin liegt der Fortschritt, den die rechtliche An-
erkennung der sozialen Selbstbestimmung in sich schließt. Die
Kräfte der sozialen Selbstbestimmung wirken rein sozial
auch ohne sie. Aber diese rein soziale Wirkung ist wild
und ungebändigt. Sie folgt fast ungehemmt ihren sozialen
Instinkten und Machtverhältnissen. Erst wenn der Staat
die Bedingungen ihres Wirkens festlegt, ist die Berücksichtigung
aller Interessen, eine objektiv gerichtete Regelung möglich.
Darum liegt nicht darin eine Gefahr für den Staat, daß er
die normativen Äußerungen der gesellschaftlichen Kräfte recht-
lich anerkennt, sondern darin, daß er sie nicht anerkennt.
Denn die Nichtanerkennung bedeutet keineswegs ein Nicht-
sein, nur ein Anderssein und zwar ein viel gefährlicheres
Anderssein.

Daraus folgt das letzte für die staatliche Beherrschung der
sozialen Selbstbestimmung, besonders wenn sie nicht nur die
        <pb n="202" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

193

Rechtserzeugung, sondern auch die Rechtsverwaltung den Be-
teiligten selbst in die Hand gibt. Die eigene Rechtsverwaltung
der beteiligten Kreise, wie sie in dem Gedanken der Selbst-
exekution liegt, erfolgt unter der Aufsicht des Staates.
Diese Aufsicht sichert die Funktion der Rechtsverwaltung.
Sie läßt den Beteiligten die Freiheit, selbst ihre Angelegen-
heiten zu verwalten, nicht aber die Freiheit, sie nicht zu
verwalten. Denn diese Freiheit liegt im allgemeinen gesell-
schaftlichen Interesse. Bleibt sie ohne Betätigung, so ist es
verletzt. Darum bietet der Staat die Gewähr, daß das
von den Beteiligten geschaffene Recht auch zur Durchsetzung
gelangt. Die Form, in der er die Aufsicht übt, kann ver-
schieden sein. Wie die Betrachtung der rechtlichen Ordnung
der Selbstexekution des Tarifvertrags ergibt, kann er sie in
der Weise üben, daß er eigene Behörden in der Reserve
hält, die erst eingreifen, wenn die Beteiligten versagen.
So sichert der Staat die geregelte Verwaltung, führt sie
aber nicht unmittelbar. Diese Zurückhaltung ist keine Aus-
schaltung.

Man kann die Änderung, die der Gedanke der sozialen
Selbstbestimmung im Verhältnis des Staates zum Rechte
herbeiführt, kurz als den Übergang des Rechts aus staatlichem
Privatrecht in soziales Verfassungsrecht bezeichnen.
Der Staat verzichtet darauf, Entscheidungs-
normen im einzelnen zu geben, er begnügt sich
damit, Formen den Beteiligten zur Verfügung
zu stellen, in denen sie selbst diese Normen er-
schaffen und verwalten können. So bleibt er nach
wie vor über allen Beteiligten, wenn er sie auch frei gewähren
läßt. Seine Einheit ist zu stark im Gesamtbewußtsein Aller
und in dem gesellschaftlichen Bedürfnis verankert, als daß die
Eigenbewegung des Mannigfaltigen sie zerstören könnte. Im
Gegenteil, jene Freiheit verleiht ihm neue Stärke. Sie be-
ruht auf der Beweglichkeit und inneren Durchdrungenheit
aller sozialen Teile, die eine lebendige, keine mechanische Ein-

Sinzheimer, Ein Arbeitstarisgels?.	13
        <pb n="203" />
        ﻿194

Die Idee der sozialen Selbstbestimmung iin Recht.

heit bilden. W. von Humboldt hat darin das Zeichen
höhererer Kultur gesehen. Denn „es ist" — so sagt er —
„ein höherer Grad von Kultur notwendig, sich an der Tätig-
keit zu erfreuen, welche nur Kräfte schafft und ihnen selbst
die Erzeugung der Resultate überläßt, als an derjenigen,
welche unmittelbar diese selbst aufstellt."

5.

Damit erkennen wir die Bedeutung, die der sozialen
Selbstbestimmung im Rechte, wie sie in der Form des Tarif-
vertrags zum Ausdruck kommt, innewohnt. Ohne den Staat
auszuschalten, der die Bedingung eines einheitlichen gesell-
schaftlichen Lebens ist. löst sie doch durch unmittelbare Rechts-
erzeugung die Fremdheit des Rechts dem sozialen Leben
gegenüber. Es dringt durch sie das gesellschaftliche Leben
tiefer in das Recht, das Recht aber auch tiefer in das gesell-
schaftliche Leben ein, und indem sie den neuen organisatori-
schen Kräften des gesellschaftlichen Lebens Wirkung verleiht,
dient sie zugleich dem gesellschaftlichen Frieden.

Die größere soziale Innigkeit des Rechts wird durch die
Dezentralisation erreicht, zu der die soziale Selbst-
bestimmung ihrer Natur nach fähig ist. Wie die politische
Selbstverwaltung verleiht auch die soziale Selbstbestimmung
„die Fähigkeit der Selbstregulation, d. h. der eigenen An-
passung an die für sie hervortretenden besonderen Lebens-
bedingungen, ohne die Notwendigkeit eines vom Zentrum
ausgehenden Impulses" st. Durch Dezentralisation wird
das Recht mannigfaltiger und einfacher zugleich. Die Ver-
schiedenheit und der Wechsel der gesellschaftlichen Beziehungen
können sich unmittelbar in Recht umsetzen, das inneres
Wachstum, wie das soziale Leben selbst, gewinnt. Und indem
ein solches Recht sich nach Industrien und Betrieben, ja noch
in den Betrieben selbst spezialisieren kann, vermag es Eigen-

') Rosin, Souveränität, Staat,Gemeinde,Selbstverwaltung; AnnDR.
1883, S. 265 ff., 309.
        <pb n="204" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.	195

heilen auszudrücken, denen sich das staatliche Recht niemals
fügen könnte. Dieses selbst wird einheitlicher. Die Über-
fülle der ökonomisch-sozialen Differenzierung der Tatbestände
und Personenklassen, für die es bestimmt sein soll, erweist sich
nicht mehr als notwendig, wenn die tatsächliche Differenzierung
in der sozialen Selbstbestimmung die Möglichkeit einer freieren
rechtlichen Entwicklung vorfindet. Was heute die Unübersichtlich-
keit und Wirrnis des Rechtsstoffes verschuldet, ist die Spaltung
seiner Tatbestände nach ihren eigenen ökonomisch-sozialen
Voraussetzungen. Wir empfinden die Mängel besonders tief
auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, wo die Buntscheckigkeit
der einzelnen Bestimmungen nicht nur jede klare Orientierung
erschwert, sondern auch zu innerer Ungerechtigkeit führt *).
Diese Bedeutung der sozialen Selbstbestimmung, ein Instru-
ment lebendiger Differenzierung und Vereinfachung zu sein.
hat für den Tarifvertrag auch Staatssekretär vr. Delbrück
anerkannt, als er ausführte: „, . . der größte Wert des
Tarifvertrags liegt für mich darin, daß wir in der Lage sind,
im Wege des Tarifvertrags eine Reihe von Fragen nützlicher
und zweckmäßiger für alle Teile zu regeln, als es durch
Reichsgesetze, wie wir das jetzt zu tun gewohnt sind, geschehen
kann. Ich habe die ernste Besorgnis, daß uns mit der Zeit
einmal die kasuistische, bis in die kleinsten Kleinigkeiten
gehende arbeits- und gewerbepolizeiliche Gesetzgebung, wie sie
bei uns im Lause der letzten Jahre entstanden ist, als eine
schwere wirtschaftliche Fessel empfindlich wird"2).

Die soziale Selbstbestimmung führt andrerseits zu einer
größeren rechtlichen Durchdringung der sozialen Beziehungen
und verleiht ihnen dadurch ein höheres Maß von Objek-
tivität. Das Wesen der Objektivität besteht darin, daß
möglichst alle Interessen, die durch eine Regelung berührt
werden, bei dieser Regelung zur Geltung kommen. Die

*) Vgl. Sinzheimer, Über den Grundgedanken und die Möglichkeit
eines einheitlichen Arbeitsrechts für Deutschland, 1914.

-) RT. 1910 &lt;Bd. 259), S. 1312.

13*
        <pb n="205" />
        ﻿196	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

soziale Selbstbestimmung des Tarifrechts bezieht sich auf die
Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.
Ohne sie gilt ausschließlich das staatliche Recht und die Kraft
des individuellen Willens. Da das staatliche Recht nur die
äußersten Grenzen dieser Beziehungen einer Regelung unter-
wirft, bleibt ihr größtes Gebiet der einseitigen Beherrschung
des Arbeitgebers unterworfen, der. weil er die Produktions-
mittel besitzt, in der Regel der stärkere individuelle Wille ist.
Diese einseitige Bestimmung der Arbeitsbeziehungen wird
durch die Art der sozialen Selbstbestimmung des Tarifrechts
an die Mitbestimmung der Gegenseite gebunden. Der Arbeiter,
der dem sozial einseitigen Gebot des Arbeitgebers unter-
worfen war, untersteht nunmehr einer Rechtsnorm, deren
Bildung dasselbe Prinzip bestimmt, das für die Bildung
staatlichen Rechtes maßgebend ist. Damit löst sich ein Wider-
spruch, der das soziale Lebensgefühl des Arbeiters in unserer
Zeit durschneidet. Soweit die Regeln staatlicher Art sind,
die ihn umgeben, ist er zur Mitbestimniung berufen. Soweit
sie aber sozialer Art sind — und diese sind oft viel drückender
und eingreifender.—, ist er von jeder Mitwirkung aus-
geschlossen. Durch die soziale Selbstbestimmung im Recht
dringt das moderne Prinzip der Rechtsbildung in gesellschaft-
liche Lebensgebiete ein, denen es seither fremd war. Das
Leben im Staate und das Leben in der Gesellschaft wird,
wenigstens formal, ausgeglichener.

Nur die soziale Selbstbestimmung im Recht kann schließlich
die gesellschaftliche Abhängigkeit aller Lebens-
verhältnisse zum Ausdruck bringen und damit die
neuen gesellschaftlichen Kräfte einer erhöhten Wirksamkeit zu-
führen. Bisher hat das Recht zu seiner Anwendung im
Leben nur individuelle Kräfte eingesetzt. Der Ausdruck dieses
Verhältnisses ist die individuelle Bertragsfreiheit. Die soziale
Selbstbestimmung im Recht erkennt die neuen gesellschaftlichen
Kräfte an, die nach einer Normierung der sozialen Lebens-
bedingungen streben. Das Wesen dieser Normierung besteht
        <pb n="206" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

197

darin, daß sie die Ausgestaltung der individuellen Lebens-
verhältnisse nicht als eine individuelle Lebensangelegenheit
der daran Beteiligten ansieht, sondern als eine soziale Lebens-
angelegenheit. Die individuellen Willensäußerungen sind
nur scheinbar freie Lebensäußerungen. In Wirklichkeit sind
sie der Ausdruck sozialer Kräfte, denen sich der einzelne nicht
entziehen kann. So sind insbesondere auch die Arbeits-
bedingungen eines Betriebes abhängig von den Arbeits-
bedingungen der anderen Betriebe im Gewerbe oder gar in
der gesamten Volkswirtschaft. Auch nicht der beste Wille kann
diese Seite der sozialen Abhängigkeit der individuellen Arbeits-
bedingungen ausschalten, denn sie ist zwingende Tatsache.
Arbeitsbedingungen können deswegen nur dann wirksam be-
einflußt werden, wenn eine Normierung der gesellschaftlichen
Bedingungen, von denen sie abhängen, erstrebt wird. Dies
ist nur im Wege der sozialen Selbstbestimmung möglich, die
eine eiilheitliche Normierung der Arbeitsbedingungen nicht
nur in Betrieben, sondern auch in den einzelnen Gewerben,
vielleicht gar in der ganzen Volkswirtschaft erstrebt und er-
streben kann. Die Entwicklung der einzelnen Tarifverträge
zeigt deutlich dieses Streben der sozialen Selbstbestimmung
nach der Herrschaft über die gesellschaftlichen Grundbedingungen
der Arbeitsverhältnisse. Sie zielen immer mehr auf eine
einheitliche Normierung aller Arbeitsverhältnisse in einem
Gewerbe ab. Überblicken wir diese Entwicklung, so tritt der
Gedanke immer näher, schließlich über die Gewerbe selbst
tariflich hinauszustreben und überhaupt das Verhältnis von
Kapital und Arbeit, wenigstens in der Volkswirtschaft eines
Staates oder Staatenverbandes, einer einheitlichen Nor-
mierung zuzuführen. Dies aber ist der Gedanke des so-
zialen Parlamentarismus, den wir von dem Bilde
der sozialen Selbstbestimmung int Recht sich abheben sehen.
Die Willensbildung in den ökonomisch-sozialen Verhältnissen
trennt sich von der staatlichen Willensbildung und treibt zu
einer Organisation, die ihre eigenen Normen sucht.
        <pb n="207" />
        ﻿198

Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

6.

Hier ist der Punkt, wo die Kräfte, welche den Gedanken
der sozialen Selbstbestimmung tragen, sich mit allgemeinen
Ideen berühren, die auf eine innerliche Umwandlung des
Parlamentarismus hindrängen. Man sucht nach Formen
einer neuen sozialen Willensbildung außerhalb
der politischen Parlamente. Eine Übersicht über diese
Gedankengänge zeigt uns ihre innere Verwandtschaft mit dem
Wesen der sozialen Selbstbestimmung im Recht. Wenn sie
auch nicht alle dieselbe Begründung haben, auch verschiedene
Lebensgebiete betreffen, so streben sie doch insgesamt nach der-
gleichen Richtung hin.

Wir gedenken zuerst Schiefstes'). Er dachte schon
früh an Mittel, die staatliche Gesetzgebung und Verwaltung
durch Schaffung allgemeiner Wirtschaftskammern zu „ent-
bureaukratisieren". Sie sollten körperschaftliche Zentralorgane
der Berufshauptschichten der Volkswirtschaft für die „Selbst-
erledigung der berufsgenreinsamen Angelegenheiten in Selbst-
leitung, Selbstschätzung und Selbstverwaltung" sein8). In
einer allgemeinen Zentralstelle zusammengezogen, könnten
diese Organe einheitlich die Funktionen ausüben, deren Aus-
übung das staatliche Parlament entlasten würde. Schaeffle
hat damit Gedanken ausgesprochen, die in neuester Zeit von
Grunzel übernommen worden finö8). Grunze! vertritt
den Gedanken in Form der Errichtung eines Wirtschafts-
parlaments, einer nicht gesetzgebenden, sondern begutachtenden
Körperschaft, welche aus Vertretern der Berufsgruppen zu-
sammenzusetzen wäre und alle wichtigen wirtschaftlichen
Fragen durchzuberaten hätte, bevor sie durch die Gesetzgebung
oder Verwaltung zur Entscheidung gebracht werden. Jeder
Gesetzentwurf wirtschaftspolitischer Natur wäre dort zunächst
einer so gründlichen Durchberatung zu unterziehen, daß das

9 Das Problem der Wirtschaftskammern (ZStaatsW. 51 S. 1 ff.,
300 ff., &lt;195 ff.).

2) A. a. O. S. 14/15.

s) Der Sieg des Industrialismus S. 157 ff.
        <pb n="208" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.	199

Parlament die Vorlage nur noch endgültig anzunehmen oder
zu verwerfen braucht. „Die Interessenvertretung" — so meirit
Grunze! — „ist politisch nicht haltbar, wirtschaftlich wird
sie aber dafür um so notwendiger."

Am schärfsten hat in Deutschland JellinekH die Grund-
gedanken außerparlamentarischer Betätigungsformen ausge-
sprochen. Er denkt an Spezialparlamente, die aus sozialen
Kräften hervorgehen. Diese Kräfte finden sich heute besonders
in den freien Verbänden unserer Zeit vor. In ihnen kann
nach Jellinek der Repräsentationsgedanke zu viel richtigeren:
Ausdrucke kommen, als in den bestehenden Zentralparla-
menten, „weil die Verbandsorgane nur beschränkteren Interessen
der Verbandsmitglieder zu dienen bestimmt sind, im Gegen-
satze zu der undurchführbaren Idee einer Darstellung des
Gesamtdaseins eines Volkes durch Repräsentation". Hier
liegt der Ansatz zu einer neuen Form der Gesetzgebung ver-
borgen. Er weist ausdrücklich auf die Tarifverträge hin, die
„der sozialen Seite nach die Schöpfung eines Spezialrechtes
für die interessierten Gruppen bedeuten", dessen Erzeugung
aber nicht auf dem Wege der normalen Gesetzgebung erfolge.
Die Aufgabe solcher Spezialparlamente wäre es, die Forde-
rungen der einzelnen Volkskreise gegeneinander abzuwägen,
und das Zentralparlament hätte, mit viel beschränkterer Zu-
ständigkeit als heute, diese Jnteressenausgleichung in seinem
Schoße, vornehmlich durch Zustimmung oder Ablehnung,
vorzunehmen. Die Ideen Jellineks haben in hohem Maße
anregend gewirkt. Sie wirken am schärfsten und geistvollsten
in zwei jüngeren Schriftstellern nach, in K o i g e n 2) und
Emil Seöerer3).

Koigen nennt die Veranstaltungen, die die sozialen
Kräfte selbst unmittelbar zum Ausdruck bringen sollen. Fach-
st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 78 ff.
st Die Kultur der Demokratie S. 149 ff.

st Das ökonomische Element und die politische Idee im modernen
Parteiwesen (ZPolit. V. 1912, S. 535 ff.).
        <pb n="209" />
        ﻿200	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

Parlamente. „Zurzeit" — so faßt er seine Gedanken zu-
sammen — „stehen sich ein vielgestaltiges Ministerinnr einem
in fachmännischer Beziehung ziemlich homogenen Parlamente
gegenüber. Soll nun irgendein Gleichgewicht zwischen diesen
beiden Organen der oberen Staatsmacht geschaffen werden,
so müssen wenigstens ebensoviele qualifizierte Parlamente
ins Leben gerufen werden, als es Ministerien gibt. Nicht
nach Berufen oder Ständen, wie es die Rückschrittler aller
Schattierungen träumen, hat das parlamentarische System
seinen weiteren Ausbau zu erfahren. In diesem Falle wird
weder der Dilettantismus, noch der Regierungspartikularis-
mus, an denen das Staatsleben krankt, ans der Welt ge-
schafft. Nach den großen Sphären des sozialen Lebens, etwa
in Analogie zur inneren Teilung der oberen Staatsgewalt
selbst (wie die Ministerien), müßte die Zusammensetzung der
Fachparlamente vorgenommen werden." Koigen glaubt,
daß eine solche Weiterbildung des parlamentarischen Staats-
systems mit den Ereignissen unserer sozialen Geschichte auf
das innigste zusammenhänge. „Erst die Teilung der Staats-
gewalt in gesetzgebende, richterliche und exekutive Ge-
walten ... und dann die Teilung der das Ganze tragenden
gesetzgebenden Gewalt in einzelne Organe!" Man kann noch
die Worte anfügen, die er als demokratischer Kritiker des
heutigen Parlamentarismus ausspricht: „Bei der Kompli-
ziertheit unseres sozialen Lebens reichen jedoch die bestehenden
Parlamente keineswegs aus, um die Rechtsansprüche, die jetzt
in den vielfältigen Beziehungen geboren werden, zu kodi-
fizieren und ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Kenntnisse
der Abgeordneten genügen nicht dazu, und das Verhältnis
der Wählergruppen, die das parlamentarische Tun am meisten
angeht, zum Parlament ist in vielen Fällen ein loses. In
den Parlamenten selbst macht sich ein verbrecherischer Hang
zum Dilettantismus bemerkbar, den Volksgruppen aber bleibt
nichts anderes übrig als vermittelst selbstgeschaffener Ver-
bände aller Art die fortwährend entstehenden Konflikte zu
        <pb n="210" />
        ﻿I. Soziale Selbstbestimmung im Recht.

201

schlichten. Politische Gewohnheitsrechte gewinnen die Ober-
hand. An sich bedeutet das Gewohnheitsrecht gar nichts
Widerhumanes. Die Gefahr für das Staatsleben und so
auch für das Leben der Gesellschaft beginnt dort, wo die
Regierungen sich genötigt sehen, und dies hinter dem Rücken
der Parlamente, in unmittelbare Beziehungen zu diesen
Verbänden zu treten."

Mehr aus den ökonomisch-sozialen Entwicklungsgängen,
als aus abstrakt politischen Ideen heraus entwickelt Lederer
seine Gedanken. Lederer blickt auf die Entwicklung der
Jnteressenorganisationen und die Einwirkung, die sie auf die
Rechtsbildung erstreben. Sie haben den Inhalt des öffent-
lichen Lebens geändert. „Es ist kein Zweifel, daß es mit den
hergebrachten Formen in Widerspruch treten wird, mit
Formen, welche den adäquaten Ausdruck einer ganz anderen
Verfassung, eines ganz anderen Zustandes des öffentlichen
Lebens bilden." Mit der steigenden Macht der Jnteressen-
organisationen müsse das Problem ihres Verhaltens zu den
politischen Parteien immer dringlicher werden. „Von dieser
Seite her wird der Parlamentarismus überhaupt proble-
matisch und die Anschauungen, die mit dem Schlagwort des
Syndikalismus gekennzeichnet werden, weisen aus Tendenzen,
die dahin zielen, den Organisationen die entscheidende soziale
Macht anzuvertrauen und die Parlamente überhaupt aus-
zuschalten." Darum sind für Lederer Entwicklungen denk-
bar. welche die Parlamente selbst wichtiger Kompetenzen ent-
kleiden : „Wie ja schon jetzt vielfach die konkreten Entscheidungen
nicht von den herrschenden Parteien gefällt werden, sondern
von den Jnteressenorganisationen, die hinter ihnen stehen
und welche die Parteien mehr beherrschen als umgekehrt, so
wäre es denkbar, daß die Entscheidungen über die Fragen
sozialer Machtverteilung, über die Fragen, welche die wirt-
schaftlichen Interessen der Klassen berühren, den Parlamenten
entzogen und gesonderten Vertretungskörpern anheimgegeben
würden, in denen die Interessenten als solche, nicht als
        <pb n="211" />
        ﻿202	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

Staatsbürger, nur als Vertreter ihrer eigenen Interessen,
sitzen und entscheiden." Lederer sieht die Vorbedingungen
für einen solchen Entwicklungsgang heute als gegeben an.
Denn die wirtschaftlichen Organisationen beherrschen ihre
Mitglieder, bestimmen sie in ihrem Denken und Handeln, und
die soziale Aktion nimmt einen immer weiteren Spiel-
raum ein. Er schließt mit der Frage, „ob nicht vielleicht die
oben angedeutete Differenzierung in den Organen des öffent-
lichen Lebens gerade eine Entwicklung inaugurieren könnte,
wie sie von den Schöpfern des modernen Parlamentarismus
ersehnt worden ist".

In der Tat könnte eine Spaltung der gesetz-
geberischen Tätigkeit in einen sozialen und einen
politischen Teil zur Erneuerung des öffentlichen
Lebens beitragen. Der politische Kampf könnte reiner
und größer werden, wenn die ökonomisch-sozialen Gegensätze
unserer Zeit nur in ihren Grundgedanken in den politischen
Parlamenten widerhallten. Die Einwirkung einer solchen Ge-
staltung auf den politischen Parteienkampf würde nicht aus-
bleiben. Er könnte sich wieder auf die großen Ziele des poli-
tischen und sozialen Lebens lenken, denen er heute oft genug
entrückt ist. Die Bedeutung der politischen Parlamente würde
nicht geringer werden. Im Gegenteil, neue große Lebensgebiete,
wie z. B. die äußere Politik, könnten mit Sachverständnis und
Tiefe ergriffen und behandelt werden. Und wer sagt uns. daß
nicht den politischen Parlamenten in der Zukunft eine neue
Aufgabe winkt, eine interparlamentarische Aufgabe, in deren
Erfüllung die Völker selbst wegen ihrer Beziehungen zueinander
miteinander sprechen und verhandeln? Die Befreiung, welche
eine Selbstorganisation der gesellschaftlichen Kräfte zur
Schaffung eigener Normen zu bringen vermag, ist also mit
dem Schicksal unseres gesamten staatlichen und sozialen Lebens
innig verknüpft. Dies ist es ja auch, was wir empfinden,
wenn wir das Gebilde des Tarifvertrags bis auf seinen Grund
zu durchschauen suchen.
        <pb n="212" />
        ﻿II. Ausblick.

203

II.

Ausblick.

Die Erfassung des Rechtsgedankens, der einem Arbeits-
tarisgesetz zugrunde liegt, legt die Frage nahe, ob und in-
wieweit die staatliche Gesetzgebung über den Erlaß eines
solchen Gesetzes hinaus diesen Gedanken nutzbar machen kann.
Wir prüfen die Frage nur für das Gebiet des Arbeitsrechts
und sind der Ansicht, daß es für dessen Entwicklung von
entscheidender Bedeutung ist, sich des sozialen Rechtsbildungs-
prinzips des Tarifvertrags bewußt und planvoll zu bedienen.
Keine wesentliche Veränderung auf dem Gebiete
des Arbeitsrechts sollte mehr ins Auge gefaßt
werden, ohne daß zuvor dieFrage geprüft ist, ob
sich diese Änderung durch Entwicklung des staat-
lichen Rechts oder durch soziale Selbstbestimmung
im Recht vollziehen soll. Wir denken hierbei an das
Arbeitsrecht im weitesten Sinne, in dem es nicht nur die
Regelung des Arbeitsvertrags, sondern auch die gesamte
Verwaltung umfaßt, die sich auf die Beziehungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt, und nicht nur aus
Gesetzen, sondern auch aus Rechtsverordnungen besteht.

Drei Wege sehen wir, auf denen der Tarifgedanke, wenn
er einmal in einen: Tarifgesetz seine ihm angemessene gesetz-
liche Form gefunden hat, die weitere Gesetzgebung auf dem
Gebiet des Arbeilsrechts beeinflussen kann.

1.

In Zukunft wird die Schlichtung von Arbeitskämpfen
durch den Ausbau des Einigungswesens von wachsender Be-
deutung sein. Der Gedanke der Organisation der Volks-
wirtschaft, den wir im Krieg alle erlebt haben, gibt auch der
Idee, immer bessere Methoden zur Vermeidung von Stockungen
und Erschütterungen des normalen Ablaufs der wirtschaft-
lichen Beziehungen einzurichten, neue Anregung. Wir werden
        <pb n="213" />
        ﻿204	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

nach dem Kriege solche Störungen des wirtschaftlichen Lebens
viel weniger ertragen können und wollen als vor dem Krieg.
Wir denken hierbei nicht an autoritative Entscheidungen der
Arbeits- und Lohnkämpse. Solche autoritative Entscheidungen
könnten nach dem Muster der Lohnämter im Ausland höchstens
für solche Industrien in Betracht kommen, in denen die eigenen
organisatorischen Kräfte nicht oder nur schwach entwickelt
sind. Dagegen denken wir an einen Ausbau des
Einigungswesens in der doppelten Richtung
einer Zwangsverhandlung uild eines Ver-
handlungszwangs. Es sollte in Zukunft kein Arbeits-
kampf als ein rechtmäßiger mehr angesehen werden, dem
nicht ein Schiedsverfahren vor dem Einigungsamt oder
anderen, neu zu errichtenden Behörden vorausgegangen ist.
Und es sollte als ein öffentliches Delikt angesehen werden,
wenn der eine oder andere Streitteil sich weigert, über die
Erhaltung des Friedenszustandes zu verhandeln. Beide
Zwangsformen haben allerdings nur dann faktischen Wert,
wen:: nicht nur feststeht, daß verhandelt werden muß, sondern
auch, mit wem zu verhandeln ist. Die Frage der Ver-
handlungsfähigkeit ist nicht eine Frage bloß privater Ent-
scheidung, sondern auch eine Frage von allgemeinem öffent-
lichen Interesse. Ein jeder Teil muß mit dem verhandeln,
der verhandlungsfähig ist. Die Verhandlungsfähigkeit sollte
aber danach bestimmt werden, was durch die Verhandlung
erreicht werden soll und rechtlich erreicht werden kann. Dies
ist der Tarifvertrag. Und darum sollte in Zukunft
die Verhandlungsfähigkeit einer Partei durch
ihre Tariffähigkeit bestimmt werden (S. 55 ff.).
Damit würde das Einigungswesen von vornherein auf
den Tarifvertrag zugeschnitten. Dies ist dann unbedenklich,
wenn der Tarifvertrag ein fest ausgebauter Rechtskörper
geworden ist. Das Einigungswesen würde so ein vom
Gesetzgeber planvoll angelegtes Mittel zur Förderung der
sozialen Selbstbestimmung im Recht werden können. Nicht
        <pb n="214" />
        ﻿II. Ausblick.

205

zum erstenmal in der Geschichte würde der Gesetzgeber auf
solche Weise mittelbar eine neue Rechtsbildung betreiben:
Wir überwanden die Fehden des Mittelalters nicht anders
als durch Zwangsverhandlung und Verhandlungszwang und
brachen uns so den Weg zu einer neuen Rechts- und Friedens-
ordnung.

2.

Die Frage kann auftauchen, ob die soziale Selbst-
bestimmung im Recht durch eine Erweiterung der Tarif-
wirkung zu fördern ist, so daß an der Rechts- und Friedens-
ordnung des Tarifvertrags auch solche teilnehmen können,
die weder Vertragsparteien noch Vertragsmitglieder sind l).
Daß an sich der Tarifvertrag diese Tendenz zur Fernwirknng
auf Vertragsfremde hat, haben wir bereits ailsgeführt, wie
wir auch sahen, daß die Praxis der Gerichte ihr entgegenzu-
kommen trachtet (S. 100). Der Gedanke liegt um so näher,
als dahingehende Bestrebungen im Reichstage bereits in den
Jahren 1908 und 1910 ausgesprochen worden sind. Nament-
lich der Abgeordnete vr. Junck sprach davon, daß vor allem
eine Bestimmung geeignet wäre, den Gedanken des Tarif-
vertrags zu fördern, „nämlich die Erhebung der Tarifverträge
zu einer dispositiven Rechtsnorm im Gewerbe". Er fügte
treffend hinzu: „Man darf, wenn man die Tarifverträge
richtig einschätzen will, nicht immer nur an die Regelung der
Löhne denken, sondern auch an ihren übrigen so wesentlich
sozialpolitischen Inhalt: der ganze Arbeiterschutz kann für ein
Gewerbe vertragsmäßig festgelegt werden, Arbeitszeit und
andere wichtige Bestimmungen, für die wir sonst den Zwang
des Staates anrufen"2). Und der Staatssekretär des Innern,
vr. Delbrück, hat sich dieser Gedankenreihe, zunächst für
das' Gebiet der Heimarbeit, angeschlossen, als er ausführte:
„Wir würden also nach meiner Ansicht nicht weiter zu gehen

') „Erweiterte Autonomie" (Gierte, Deutsches Privatrecht IS. 152,153).

2- RT. Bd. 230 S. 3377, 3373 ff.
        <pb n="215" />
        ﻿206 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht.

haben und, wie die Dinge liegen, auch nicht weiter gehen
können, als daß wir eventuell die besondere Bestimmung
träfen, wonach Tarifverträge, die für die Heimarbeit zustande-
gekommen sind, subsidiäre Geltung auch für die Arbeits-
verhältnisse haben sollen, die außerhalb des Geltungsbereichs
der Tarifverträge zustandegekommen und nachträglich streitig
geworden sind" *). Auch in verschiedenen Gesetzentwürfen
kommt der Gedanke, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags
wenigstens dispositiv für alle Arbeitsverträge gelten sollen,
die in dem örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ab-
geschlossen werden, einerlei ob die Abschließenden an dem
Tarifvertrag beteiligt sind oder nicht, zum Ausdruck. So in
den Entwürfen Sulzer-Lotmar (VI), Rosenthal (§ 9)
und in dem französischen Entwurf (Art. 18).

Wir halten eine solche gesetzgeberische Ausprägung des
Gedankens einer Erweiterung der Tarifvertragsautonomie
für verfehlt. Würde eine solche eo ipso-Wirkung abgeschlossener
Tarifverträge, wenn auch nur als dispositive Rechtssetzung,
zugelassen, so könnte dies zu einer sehr unangemessenen Be-
einflussung fremder Betriebsverhältnisse führen, auch dann,
wenn, wie dies besonders in dem Entwurf Schmidt (§ 109 e)
vorgesehen ist, eine gewisse Breite der Tarifgeltung bereits
erreicht sein müßte.

Eine Erweiterung der Tarifbestimmungen
könnte nur daun ausgesprochen werden, wenn
von Fall zu Fall ihre Übertragbarkeit auf tarif-
fremde Betriebe in einem geordneten Verfahren
unter Heranziehung der Vertreter aller Beteiligten
geprüft worden ist. In diesem Sinne kann die Gesetz-
gebung eine Befestigung und Erweiterung von Ergebnissen
sozialer Selbstbestimmung ins Auge fassen. Die Gelegenheit
dazu bietet sich in einer neuen Ausprägung des Gedankens der
Arbeitskammern. Die Errichtung von Arbeitskammern

') RT. 1910 (Bd. 2591 S. 1312.
        <pb n="216" />
        ﻿

II. Ausblick.

in der altbekannten Form mußte fehlschlagen, weil die
Funktionen nicht lebendig genug waren, die ihnen übertragen
werden sollten, und weil der Gedanke der sozialen Selbst-
verwaltung, auf dem sie allein beruhen könnten, nicht aus-
gedacht oder viel zu schwächlich ergriffen wurde. Lebenskraft
können Arbeitskammern nur erhalten, wenn wir sie als
Glied in einem einheitlichen Plane denken. Wonach wir
streben müssen, ist die Loslösung aller Verwaltungsgeschäfte,
die den Arbeitsverkehr und die Regelung der Arbeits-
beziehungen zum Gegenstand haben, von der allgemeinen
Verwaltung. Nur dann ist eine Organisation der Ver-
waltungstätigkeit möglich, die den besonderen Interessen der
Beteiligten entspricht. Dann könnten die Arbeitskammern
eine Stufe in dieser besonderen Verwaltung sein. Alle Gruppen
der Beteiligten müßten an ihr mitwirken. Von ihrem Ver-
trauen getragen könnte den Arbeitskammern die Aufgabe
überwiesen werden, die wir hier im Auge haben: die Voraus-
setzungen und die Möglichkeit einer Übertragung vertraglich
begrenzter Tarifbestimmungen auf weitere Gewerbegebiete zu
prüfen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu
erlassen st.

3.

Schließlich wird von Fall zu Fall ein bestimmtes Ver-
hältnis zwischen den staatlichen Rechtsvorschriften und der
sozialen Rechtsbestimmung des Tarifvertrags angebahnt
werden können. Die einzige dispositive Kraft im Recht außer
dem Staate ist heute der Einzelwille, Er allein kann sich
den Rechtsvorschriften, soweit sie nicht zwingend sind, ent-
ziehen, sie ändern und ergänzen. Durch den Tarifvertrag
wird dem staatlichen Recht Gelegenheit gegeben, noch eine
weitere dispositioe Kraft zu gewinnen, nämlich die Bestimmung
durch den sozialen Willen. Statt der Vertragsfreiheit Vertrags-

&gt;) Der Standpunkt im Text berührt sich mit Vorschlägen in England,
worüber Zimmermann in der SozPr. XXIII S, 242 berichtet.
        <pb n="217" />
        ﻿208	Die Idee der sozialen Selbstbestimmung iin Recht.

autonomie, statt des staatlichen Zwangs Selbstexekution — das
sind die neuen Kräfte, die nach einer weiteren gesetzlichen
Anerkennung und Benutzung rufen. Der Staat kann sich
diese Kräfte einverleiben, wenn er das dispositive
Recht erforderlichen Falls nicht nur aufdierechts-
geschäftliche Freiheit der einzelnen, sondern auch
auf die Rechtsbildungs -und Verwaltungsfreiheit
der organisierten Gruppen einstellt.

In doppelter Weise kann diese Einstellung des Sozial-
willens in die Funktionsweise des staatlichen Rechts erfolgert.
Der Staat kann anordnen, daß seine Gesetze nur gelten
sollen, wenn Tarifverträge nichts anderes bestimmen, und
daß seine Rechtsverordnungen nur erlassen oder angewendet
werden sollen, soweit Tarifverträge nicht vorhanden sind.
Eine solche Anlage des dispositiven Rechts des Staates würde
der sozialen Selbstbestimmung den Vorrang vor dem Einzel-
willen und der bureaukratischen Regelung zuweisen. Nach
beiden Richtungen hin wäre dies vorteilhaft. Das dispositive
Recht steht zu oft nur auf dem Papier. Seine Wegbedingung
erfolgt nicht, weil beide Teile in freier Übereinkunft eine
andere Regelung wollen, sondern weil wegen ihrer ver-
schiedenen sozialen oder wirtschaftlichen Stärke der eine Teil
dem Willen des anderen sich unterwerfen muß. So ist auf
weiten Gebieten des Arbeitsrechts schon längst der einseitig
bestimmte Formularvertrag an die Stelle des objektiven
Rechts, sozialer Machtwille an die Stelle staatlicher Rechts-
anschauung getreten. Dispositives Recht kann daher in vielen
Fällen nur zur Wahrheit werden, wenn zur Verfügung über
dasselbe auch wirklich gleich starke Kräfte, die nach eigenen
Interessen handeln können, berufen werden. Die Form des
Rechts muß von den sozialen Kräften abhängig sein, die es
tragen. Ändern sich diese, so muß sich auch jene wandeln.
Die soziale Selbstbestimmung zeigt den Weg für diese Wand-
lung. Andrerseits können alle Beteiligten gewinnen, wenn
sie rechtlich die Möglichkeit haben, ihre Angelegenheiten durch
        <pb n="218" />
        ﻿II. Ausblick.

209

soziale Selbstbestimmung selbst zu regeln, bevor der Staat
im Verordnungswege Vorschriften erläßt, oder sich ihnen zu
entziehen, wenn er sie erlassen hat. Es ist eine Entlastung
von bureaukratischem Druck, wenn die Beteiligten wählen
können, ob sie ihre Verhältnisse selbst regeln oder durch den
Staat regeln lassen wollen.

Eine solche Neuorientierung des Arbeitsrechts würde
zugleich den Gedanken der sozialen Selbstbestimmung im
Rechte weiter und tiefer pflanzen. Die Möglichkeit, diese
Wege zu gehen, ist mit der Schaffung eines Arbeitstarif-
gesetzes gegeben. Ob der Staat sie beschreiten will, hängt
nicht nur davon ab, daß sie als Anwendung des in der
Tarifregelung wirkenden Grundgedankens eingesehen werden,
sondern auch, daß das allgemeine staatliche Wirken einer
Richtung zutreibt, die eine Neuordnung der Willensbeziehungen
zwischen Unternehmer und Arbeiter zum Ziele hat.

Sinzheimer

Ein Arbeitstarifgesetz.

14
        <pb n="219" />
        ﻿Der Entwurf eines Arbeits
tarifgesetzes.

14*
        <pb n="220" />
        ﻿213

Erster Abschnitt.

Der Tarifvertrag.

I.	Allgemeines.

8 i.

Zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitskämpfen S. 50 ff.
können Tarifverträge geschloffen werden, die für alle Be-
teiligten rechtsverbindlich sind.

Beteiligte sind außer den Vertragsparteien die Vertrags-
mitglieder.

8 2.

Nur Arbeiterberufsvereine können nach diesem Gesetz S. 5i ff.,
mit Arbeitgeberberufsvereinen oder Arbeitgebern, die nicht o4f.,55 ff.
Vertragsmitglieder sind, Tarifverträge abschließen.

Arbeiter find alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be- S. 19 f.
amten, Staatsangestellten und Staatsarbeiter.

Die Berufsvereine müssen tariffähig sein.	S. 63

8 3-

Tarifverträge sind giltig, wenn sie schriftlich abgeschlossen S. 120 f.

sind.

Sie unterliegen keiner Stempelpflicht.

8 4.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in dem Tarif- S. I2i ff.
vertrag seinen räumlichen und beruflichen Geltungsbereich
anzugeben.

Sie müssen den Tarifvertrag spätestens zwei Wochen S. 120
nach seinem Abschluß bei der Tarifbehörde niederlegen.
        <pb n="221" />
        ﻿214

Der Entwurf eines Arbeitstarisgesetzes.

&lt;3. 120 Die beteiligten Arbeitgeber müssen den Tarifvertrag in
ihren Betrieben (Tarifbetrieben) an sichtbarer Stelle aus-
hängen oder auslegen.

S. 120 f. Alle diese Vorschriften gelten auch für die Abänderungen
eines Tarifvertrags.

8 5.

S.54f.,93 War der Inhaber eines Betriebes an einem Tarifvertrag
beteiligt, so tritt sein Nachfolger in alle Rechte und Pflichten
ein, die der Vorgänger aus dem Tarifvertrag hatte.

8 6.

S.52f.,55 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das
Versprechen der Leistung an Dritte (§§ 328 ff.) finden auf
Tarifbeziehungen nur Anwendung, wenn die Dritten auch
Parteien eines Tarifvertrags nach § 2 dieses Gesetzes sein
können.

S. 81 ff. Dasselbe gilt für den Beitritt Dritter als Vertrags-
parteien zu einem Tarifvertrag.

8 7-

S. 83 ff. Wenn auf der einen Seite eines Tarifvertrags mehrere
Vertragsparteien beteiligt sind, so können sie einzeln keine
Sonderabreden, die vom Tarifvertrag abweichen, mit Vertrags-
parteien der anderen Seite treffen.

Im übrigen sind sie selbständig aus dem Tarifvertrag
berechtigt und verpflichtet.

8

S. 126 Die Kündigung eines Tarifvertrags erfolgt durch schrift-
liche Erklärung gegenüber der Tarifbehörde.

Wenn ein Tarifvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen
ist, so ist seine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten zulässig.

Ist der Tarifvertrag für längere Zeit als fünf Jahre
abgeschlossen, so gilt er nach dem Ablauf von fünf Jahren
als für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
        <pb n="222" />
        ﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.

215

8 9.

Auf Antrag einer Vertragspartei kann die Auflösung der
sie betreffenden Vertragsbeziehungen ohne Kündigung durch
gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn durch
das Verhalten einer anderen Vertragspartei der Zweck dieser
Beziehungen vereitelt oder derart gefährdet wird, daß dem
betroffenen Teil die Fortsetzung des Tarifverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.

8 iv.

Die Bestimmungen der §§ 1—5, des § 8 Absatz 3 und
des § 9 sind zwingend.

II.	Die Vertragsmitglieder.

8 ii.

Die Vertragsmitglieder nehmen an den Rechten und
Pflichten eines Tarifvertrags teil, ohne Vertragsparteien
zu sein.

8 12-

Mitglieder des Tarifvertrags sind alle, die den Vertrags-
organisationen angehören oder ihnen während der Geltungs-
dauer des Tarifvertrags angehört haben.

Die Vertragsmitgliedschaft tritt nicht ein, wenn derjenige,
der nach Abschluß eines Tarifvertrags Vertragsmitglied wird,
durch einen früheren Tarifvertrag gebunden ist.

8 13.

Vertragsmitglieder, die einer Vertragsorganisation nicht
angehören, können aus der Vertragsgemeinschaft austreten.
Doch ist der Austritt nur zu demjenigen Zeitpunkte zulässig,
zu dem die Vertragsparteien den Tarifvertrag kündigen
können.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung der Tarifbehörde
gegenüber.

S. 123 ff.

S. 50 f., 86

S. 87 ff., 91 f.

S. 88

S. 92
        <pb n="223" />
        ﻿216

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

S. 94 ff.

S. 98 ff.

S. m
S. 88

S. 98

8 14.

Die Rechte der organisierten Vertragsmitglieder werden
durch ihre Vertragsorganisationen wahrgenommen.

8 15.

Die Rechte der Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
werden, wenn sie Arbeiter sind, durch den Tarifanwalt wahr-
genommen.

Entscheidungen ergehen für und gegen die Mitglieder
persönlich.

Sind Entscheidungen gegen solche Mitglieder zu voll-
strecken, so hat der Tarifanwalt auf Ersuchen des anderen
Teils die Vollstreckung zu betreiben, wenn die Kosten vor-
geschossen werden.

8 16.

Die Bestimmungen der §§ 11, 12 Absatz 1, 14 und 15
sind zwingend.

Doch kann der Tarifvertrag anordnen, daß

1.	ihm auch noch andere Personen als Mitglieder beitreten
können außer den in § 12 Absatz 1 genannten;

2.	der Erwerb der Mitgliedschaft für diejenigen, die nach
Vertragsabschluß Mitglieder werden können, von der
Zustimmung der Vertragsparteien oder einer Vertrags-
partei abhängig sein solle.

Auf den Beitritt von Mitgliedern findet § 13 Absatz 2
Anwendung.

8 17.

Über Vertragsmitglieder der in § 16 Ziffer 1 bezeichneten
Art ist eine Liste zu führen. Bestimmt der Tarifvertrag nichts
darüber, von wem und wie die Liste zu führen ist, so ordnet
die Tarifbehörde darüber das Erforderliche an. Die Tarif-
behörde führt die Aufsicht über die Listenführung.
        <pb n="224" />
        ﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.

217

III.	Der Tarifanwalt.	® 98 f-

§ 18.

Der Tarifanwalt wird durch die Tarifbehörde für ihren
Bezirk auf Widerruf ernannt.

Er kann die Übernahme des Amtes aus wichtigen Gründen
ablehnen.

Die Tarifbehörde entscheidet über die Berechtigung der
Ablehnung.

8 19.

Der Name des Tarifanwalts ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Tarifanwalt ist eine urkundliche Bescheinigung seiner
Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung
seines Amtes der Tarifbehörde zurückzureichen.

8 20.

Der Tarifanwalt ist für die ordnungsmäßige Ausführung
seiner Obliegenheiten den Beteiligten verantwortlich und
steht uitter der Aufsicht der Tarifbehörde.

8 21.

Der Tarifanwalt hat an die Staatskasse einen Anspruch
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ver-
gütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Aus-
lagen und Vergütung erfolgt durch die Tarifbehörde.

Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Tarif-
anwalt zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen
treffen.

8 22.

Die Kosten eines Rechtsstreits, den der Tarifanwalt führt,
trägt die Staatskasse.

Die Tarifbehörde kann die Kosten nach Kopfteilen von
den beteiligten Vertragsmitgliedern im Wege des Zwangs-
verfahrens beitreiben.
        <pb n="225" />
        ﻿218

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

IV.	Die tariffähigen Berufsvereine.

8 23.

S. 51 ff. Tariffähig sind alle Berufsvereine der Arbeitgeber und
unabhängigen Berufsvereine der Arbeiter, sobald ihnen die
Tarifbehörde eine Bescheinigung über ihre Tariffähigkeit er-
teilt hat.

Als Berufsvereine im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Innungen.

8 24.

S- 62 ff.	Die Bescheinigung wird auf Antrag des Vorstandes er-

teilt, wenn die Satzung des Berufsvereins den Abschluß von
Tarifverträgen und den Erwerb der Tariffähigkeit vorsieht
und außerdem darüber Bestimmungen enthält,

1.	welchen Vereinsorganen die Beschlußfassung in Tarif-
angelegenheiten zusteht, wie die Beschlüsse gefaßt und
beurkundet werden;

2.	welche Vereinsorgane den Berufsverein vertreten und
wie sie berufen werden.

Das Gleiche gilt für Unterverbände von Berufsvereinen
(Zweigvereine, Zahlstellen usw.).

8 25.

S. 64 Die Tarifbehörde macht öffentlich bekannt, wenn sie eine

Anm. 1 Bescheinigung der in § 23 bezeichneten Art erteilt hat.

8 26.

S. 64 ff. Soweit nach Landesrecht Verabredungen und Ver-

S- 67 ff. einigungen der Arbeitgeber und Arbeiter zum Zwecke der
Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen ver-
boten oder unter Strafe gestellt sind, finden diese Verbote
und Strafbestimmungen auf tariffähige Berufsvereine keine
Anwendung.

8 27.

S. 70 ff. Alle Abreden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sind nichtig, die dem einen oder dem anderen Teil die Ver-
        <pb n="226" />
        ﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.	219

pflichtung auferlegen, einem tariffähigen Berufsverein nicht
anzugehören, oder die Befugnis einräumen, mit sofortiger
Wirkung zu kündigen, wenn eine solche Vereinsangehörigkeit
besteht.

' § 28.

Die in § 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 72 s.
Reich vorgesehene Strafe gilt auch für diejenigen, die es
unternehmen, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr-
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeiter
von der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen abzuhalten
oder wegen einer solchen Teilnahme zu benachteiligen.

Dagegen findet ß 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 69 f.
Reich keine Anwendung, wenn die dort verbotene Willens-
einwirkung geschieht, damit andere in tariffähige Berufs-
vereine eintreten oder gehindert werden, aus solchen Vereinen
auszutreten.

Die allgemeinen Strafvorschriften bleiben unberührt.

8 29.

Tariffähige Berufsvereine haben in allen Tarifangelegen- S. 73 f.
heiten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen, auch wenn
sie sonst nicht rechtsfähig sind.

Als Tarifangelegenheiten sind alle Angelegenheiten an-
zusehen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, und zwar
sowohl im Verkehr der Tarifparteien untereinander als auch
im Verkehr der Tarifverbände mit ihren Mitgliedern.

8 30.

Die 26 Absatz 2 und 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 74 f.
finden auf tariffähige Berufsvereine Anwendung.

8 31.

Die Bestimmung des 8 152 Absatz 2 der Gewerbeordnung S. 75 ff.
für das Deutsche Reich gilt für tariffähige Berufsvereine
        <pb n="227" />
        ﻿220

Der Entwurf eines Arbcitstarifgesetzes.

S. 77

S. 77

S. 77 f.

S. 79 f.

S. 80 f.

nicht, soweit es sich in den Beziehungen zwischen dem Verein
und seinen Mitgliedern um Tarifangelegenheiten handelt.

Das Recht der Innungen, nach § 92 c der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich Ordnungsstrafen zu ver-
hängen, gilt auch dann, wenn es sich um Tarifangelegen-
heiten handelt.

8 32.

Ist in dem Verhältnis zwischen tariffähigen Berufs-
vereinen und ihren Mitgliedern vorgesehen, daß sie während
der Dauer eines Tarifvertrags nicht austreten dürfen, so
darf die Zeitdauer dieser Bindung fünf Jahre nicht über-
schreiten.

Aus wichtigem Grunde darf das Mitglied jederzeit aus-
treten.

8 33.

Während der Dauer eines Tarifvertrags dürfen tarif-
fähige Berufsvereine ohne Zustimmung der Vertragsparteien
ihre Satzungen, soweit sie Tarifangelegenheiten betreffen,
nicht ändern und sich nicht auflösen.

8 34.

Die tariffähigen Berufsvereine sind verpflichtet, Mitglieder-
verzeichnisse zu führen und sie mindestens zehn Jahre auf-
zubewahren.

Sie sind verpflichtet, der Tarifbehörde auf Erfordern
Auskunft über ihren Mitgliederbestand, ihre gesetzliche Ver-
tretung und den Tarifangelegenheiten betreffenden Inhalt
ihrer Satzungen zu geben.

Die Tarifbehörde hat auf Antrag Tarifbeteiligten, die
ein rechtliches Interesse daran haben, Mitteilung von den
ihr gegebenen Auskünften zu machen.

8 35.

Kommt die Vorstandswahl eines im Tarifverhältnis
stehenden tariffähigen Berufsvereins nicht oder nicht ordnungs-
        <pb n="228" />
        ﻿Erster Abschnitt, Der Tarifvertrag.

221

mäßig zustande, so ist die Tarifbehörde befugt, den Vorstand
zu ernennen. Der ernannte Vorstand hat in allen Tarif-
angelegenheiten die Stellung eines gewählten Vorstandes,
bis eine ordnungsmäßige Wahl zustande gekommen ist.

Die ernannten Vorstandsmitglieder dürfen nur aus
wichtigen Gründelt ablehnen. Die Tarifbehörde entscheidet
über die Zulässigkeit der Ablehnung.

8 36.

Stehen tariffähige Berufsvereine in keinem Tarifverhält-
nis, so können sie durch Erklärung gegenüber der Tarif-
behörde die Tariffähigkeit aufgeben.

8 37.

Die Tarifbehörde muß tariffähigen Berufsvereinen die
Tariffähigkeit entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorhanden sind, die sie zur Erlangung der Tariffähigkeit
berechtigt haben. Ein Verein, dem die Tariffähigkeit ent-
zogen worden ist, hat die Bescheinigung über seine Tarif-
fähigkeit unverzüglich der Tarifbehörde zurückzureichen.

Der Verlust der Tariffähigkeit tritt mit seiner Bekannt-
machung ein.

8 38.

Soweit nach diesen Vorschriften eine Bekanntmachung
zu erfolgen hat, bestimmt die Tarifbehörde nach eigenem Er-
messen die Art der Bekanntmachung.

8 39.

Die Bestimmungen der §§ 23—38 sind zwingend.

V.	Die Tarifbestimmungen.

8 40.

Abreden und Vorschriften in Arbeitsordnungen, die den
Tarifbestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig.

S. 64
Anm. 1.

S. 64
Anm. 1

S. 101 ff.
S. 108 ff.
S.105 ff.
        <pb n="229" />
        ﻿222

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

Betreffen solche Abreden oder Vorschriften Gegenstände,
die der Tarifvertrag anders geregelt hat, so treten die Tarif-
bestimmungen an ihre Stelle.

8 41.

S. H4 Tarifbestimmnngen, die den Lohn oder eine Fürsorge
des Arbeitgebers festsetzen, geben das Mindestmaß; Tarif-
bestimmungen, die die Arbeitszeit oder die Arbeitsleistungen
festsetzen, geben das Höchstmaß dieser Leistungen an.

8 42.

S. 108 ff. Gilt nach § 40 an Stelle des bedungenen Lohns der
Tariflohn, so ist der Mehranspruch auf den Tariflohn ver-
wirkt, wenn er nicht binnen vier Wochen seit dem Austritt
des Arbeiters aus dem Betrieb gerichtlich geltend gemacht ist.

S. 112 f. Kein Arbeiter darf entlassen oder sonst benachteiligt werden,
weil er tarifliche Rechte wahrnimmt oder als Vertrauensmann
Tarifinteressen vertritt.

8 43.

S. 101 f. Die Tarifbestimmungen gelten für alle Arbeitsverträge,
die in Tarifbetrieben über Arbeiten geschlossen werden, auf
die sich der Tarifvertrag bezieht, auch wenn die Arbeiter
keine Vertragsmitglieder sind.

8 44.

S. 102 f. Gelten in einem Tarifbetrieb mehrere Tarifverträge, so
gelten für vertragsfremde Arbeiter die Bestimmungen des-
jenigen Tarifvertrags, der zuerst abgeschlossen worden ist.

8 45.

S. 114 f. Ausnahmsweise darf die Tarifbehörde auf Antrag einer
Vertragspartei Abweichungen von den Tarifbestimmungen
gestatten, wenn sie dem Interesse der Beteiligten entsprechen
und den Tarifzweck nicht gefährden oder vereiteln.

8 46.

Die Bestimmungen der §§ 40 und 42 Absatz 2 sind zwingend.
        <pb n="230" />
        ﻿Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.

223

VI.	Ungehorsam und Friedensbrnch.

8 47.

Die Vertragsorganisationen müssen dafür sorgen, daß S. 127 ff.
ihre Mitglieder, soweit sie Vertragsmitglieder sind, den
Tarifvertrag nicht verletzen.

8 48.

Wird durch die Vertragsorganisation der Ungehorsam S. 145 ff.
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so ist die Tarifbehörde befugt,
diese Mitglieder zur Einhaltung der Tarifbestimmungen zu
zwingen.

Die Tarifbehörde kann insbesondere	S. 148 ff.

1.	unmittelbaren Zwang gegen die Person oder das Ver-
mögen des Verpflichteten ausüben;

2.	die zu erzwingende Handlung selbst ausführen oder
durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten
hierfür im voraus im Zwangswege von dem Ver-
pflichteten einziehen;

3.	zur Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung
Geldstrafen in Höhe bis zu fünfhundert Mark androhen
und festsetzen;

4.	wenn die Tarifpslicht in dem Abschluß einer Abrede be-
steht und diese Abrede nicht getroffen wird, die Abrede
durch ihre Bestimmung ersetzen.

Sind die Verpflichteten Organisationen, so richtet sich
der Tarifzwang gegen die Mitglieder des Vorstandes, oder,
wenn die Organisation eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist, gegen den Geschäftsführer. Die Organisation
haftet für Strafe und Kosten, wenn sie sonst nicht beizu-
treiben sind.

8 49.

Wird durch die Vertragsorganisation der Friedensbruch S. 151 ff.
ihrer Mitglieder nicht beseitigt, so hat sie an die betroffene ^
Vertragspartei eine Buße bis zur Höhe von zwanzigtausend
        <pb n="231" />
        ﻿224

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

Mark zu zahlen, wenn sie nicht beweist, daß sie den Arbeits-
frieden rechtzeitig wieder hergestellt oder die Mitglieder, die
ihn gebrochen haben, ausgestoßen hat.

Der Anspruch auf die Buße ist im Wege der Klage
geltend zu machen. In der Klage muß der Betrag angegeben
werden, der als Buße gefordert wird. Die Klage kann nur
innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Die
Frist läuft von dem Tage an, an dem die betroffene Vertrags-
partei Kenntnis von dem Friedensbruch erhalten hat.

8 50.

S.	166 ff. Sind Vertragsparteien oder nicht organisierte Vertrags-
mitglieder ungehorsam, so gilt § 48 entsprechend.

Brechen sie den Frieden, so haben sie eine Buße zu zahlen.

Auf die Buße findet die Vorschrift des § 49 entsprechende
Anwendung.

8 51.

S. 162 ff. Außer den in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechts-
behelfen stehen den Beteiligten weitere Rechtsbehelfe nicht zu,
unbeschadet des Rechts, das sich aus § 9 ergibt.

8 52.

S-164 ff. § 47 ist zwingend.

VII.	Ordnungsstrafen.

8 53.

In den Fällen der §§ 4 und 34 ist die Tarifbehörde be-
fugt, die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Eine
Umwandlung in Freiheitsstrafe findet nicht statt.

8 54.

Soweit nach diesem Gesetz der Tarifbehörde die Aufsicht
zusteht, kann sie Ordnungsstrafen gemäß § 53 verhängen.
        <pb n="232" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 225

8 55.

§ 48 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 56.

Die Vorschriften der §§ 53—55 sind zwingend.

Zweiter Abschnitt.

Die Tarifbehörden und das Verfahren
in Tariffachen.

I. Allgemeines.	S. i68 f.

8 57.

Die Tarifbehörden sind für alle Tarifsachen ohne Rücksicht
auf den Wert des Gegenstandes ausschließlich zuständig.

Tarifsachen sind die Tarifstreitigkeiten, sowie die An-
gelegenheiten des Tarifzwangs und der Tarifverwaltung.

8 58.

Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das
Verfahren der Tarifbehörden ordnet, geschieht es durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.

8 59.

Die Vertragsparteien dürfen die Wirksamkeit der Tarif-
behörden ausschließen, wenn es sich nicht um Angelegen-
heiten handelt, auf die sich die §§ 4, 17—19, 20 Absatz 2 bis 25,

34—38, 53, 54 beziehen, und die Vertragsstellen angegeben
sind, die statt der Tarifbehörden tätig sein sollen.

Diese Vertragsstellen können die Tarifbehörden ersetzen,
wenn bei ihnen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl
unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder
Arbeitgeber oder Angestellter eines beteiligten Arbeitgebers,
noch Arbeiter ist.

Sinzheimer, Ein Arbeiistarifgesetz.

15
        <pb n="233" />
        ﻿226

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

S. 169 ff.

II.	Die Verfassung der Tarifbehörden.

8 60.

Die Tarifbehörden sind

die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte oder die Amts-
gerichte,

die Landgerichte,
das Reichsgericht.

Auf die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte finden die Be-
stimmungen der §§ 1—25 des Gewerbegerichtsgesetzes und
der §§ 1—15 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, im
übrigen finden die Bestimmungen des Gerichtsverfasfungs-
gesetzes Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften
Abweichungen enthalten.

8 61.

Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bilden die erste Instanz
für alle Tariffachen.

Das Gewerbegericht ist für Tariffachen zuständig, für
die das Kaufmannsgericht nicht zuständig ist.

Das Kaufmannsgericht ist für Tariffachen aus denjenigen
Tarifverträgen zuständig, die Arbeitsverhältniffe regeln, auf
welche § 1 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte,
Anwendung findet.

8 62.

Ist ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht nicht vorhanden,
so sind die Amtsgerichte zuständig.

8 63.

Die Amtsgerichte für Tarifsachen bestehen aus dem Amts-
richter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die zur Hälfte
aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern ent-
nommen sind.

Die Beisitzer werden von dem nach § 40 des Gerichts-
verfasfungsgesetzes bestellten Ausschuß für jedes Geschäftsjahr
        <pb n="234" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 227

aus dem Kreise derjenigen Beisitzer gewählt, die an den
Gewerbe- und Kaufmannsgerichten des Oberlandesgerichts-
bezirks tätig sind, zu dem das Amtsgericht gehört.

Die W 42—50 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.

8 64.

Die Landgerichte sind die Berufungs- und Beschwerde-
gerichte.

Zur Bearbeitung der Tarifsachen werden Kammern für
Tarifsachen gebildet, deren Zahl bei den einzelnen Land-
gerichten die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Die §§ 100 Absatz 2 und 110 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten entsprechend.

8 65.

Die Kammern für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig,
auch wenn in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreite die
Klage in Gemäßheit des § 280 der Zivilprozeßordnung durch
den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert
oder eine Widerklage erhoben wird und die erweiterte Klage
oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für
Tarifsachen gehört.

Wird eine Kammer für Tarifsachen mit einer Sache be-
saßt, für die die Zivilkammer oder Kammer für Handels-
sachen desselben Landgerichts, oder wird eine Zivilkammer
oder Kammer für Handelssachen mit einer Sache befaßt, für
die die Kammer für Tarifsachen desselben Landgerichts zu-
ständig ist, so verweist die angegangene Kammer von Amts
wegen die Sache an die zuständige Kammer. Die §§ 107
und 108 a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten
entsprechend.

8 66.

Die Kammer für Tarifsachen besteht aus einem Mitgliede
des Landgerichts als Vorsitzenden und vier Beisitzern.

15*
        <pb n="235" />
        ﻿228

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

Von den Beisitzern sind zwei Gewerbe- nnd Kaufmanns-
gerichtsvorsitzende und zwei je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

8 67.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden und
ihre Vertreter werden aus den Kreisen der Vorsitzenden in
den Oberlandesgerichtsbezirken, denen die zu besetzenden
Kammern angehören, ernannt.

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Vertreter
werden von den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte desselben Oberlandes-
gerichtsbezirks aus ihrem Kreise gewählt.

Die Ernennung und Wahl erfolgen auf die Dauer von
drei Jahren. Eine wiederholte Ernennung und Wahl ist
zulässig.

Die Landesjustizverwaltung bestimmt für jedes Landgericht
die erforderliche Zahl der Beisitzer und ihrer Vertreter.

8 68.

Das Reichsgericht ist Revisions- und Beschwerdegericht.

Zur Beratung der Tarifsachen werden Senate für Tarif-
sachen gebildet, deren Zahl der Reichskanzler bestimmt.

8 69.

Die Senate für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig.
§ 65 Absatz 2 gilt entsprechend.

8 70.

Die Senate für Tarifsachen bestehen aus einem Senats-
präsidenten am Reichsgericht als Vorsitzenden und zwei Reichs-
gerichtsräten, ferner aus acht Beisitzern.

Beisitzer sind:

1.	zwei Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzende.

2.	je ein Vertreter tariffähiger Berufsvereine der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer,

3.	je ein Arbeitgeber und Arbeitnehnier,

4.	zwei weitere Personen mit oder ohne Beamtenstellung
        <pb n="236" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 229

von allgemeinem sozialpolitischem Ansehen, die weder
Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind.

8 71.

Die im 70 Ziffer 1 und 4 bezeichneten Beisitzer und
ihre Vertreter werden vom Kaiser ernannt.

Die im § 70 Ziffer 2 bezeichneten Beisitzer und ihre Ver-
treter werden von den tariffähigen Berufsvereinen der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer im Reiche gewählt. § 11 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes gilt entsprechend.

Die übrigen Beisitzer und ihre Vertreter werden von den
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte im Reiche aus ihrem Kreise gewählt.

ß 67 Absatz 3 gilt entsprechend.

Der Reichskanzler bestimmt die erforderliche Zahl der
Beisitzer und ihrer Vertreter.

8 72.

Namen und Wohnort der Mitglieder der nach diesem
Gesetze berufenen Gerichte werden öffentlich bekanntgemacht,
soweit die öffentliche Bekanntmachung nicht schon nach anderen
Vorschriften zu geschehen hat.

8 73.

Die Beisitzer haben gleiches Stimmrecht wie der Vor-
sitzende.

Die Vorschriften der §8 30,194— 200 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten entsprechend.

Im übrigen finden auf sie die folgenden Bestimmungen
Anwendung.

8 74.

Soweit nach diesem Gesetze eine Wahl vorgeschrieben ist,
ist sie unmittelbar und geheim.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das
Verfahren trifft der Reichskanzler. 8 15 des Gewerbegerichts-
gesetzes gilt entsprechend.
        <pb n="237" />
        ﻿230

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

§ 17 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes findet An-
wendung. Doch trifft die dort vorgesehenen Entscheidungen,
wenn es sich um Wahlen für die Landgerichte oder Amts-
gerichte handelt, der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der
Reichskanzler.

Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt
für ungiltig erklärt, so ist in den Fällen der §§ 63 und 67
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler be-
fugt, die erforderlichen Beisitzer aus den Kreisen zu berufen,
denen sie angehören sollen.

Die Statuten der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte
haben Vorsorge zu treffen, daß die Zahl ihrer Beisitzer auch
für die Besetzung der Amtsgerichte, Kammern und Senate
für Tarifsachen ausreicht.

8 75.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzendeu sind
verpflichtet, ihrer Berufung als Beisitzer zu folgen.

Die übrigen Beisitzer können aus wichtigen Gründen
ihre Ernennung oder Wahl ablehnen. Über die Zulässigkeit
der Ablehnung entscheidet in den Fällen der 88 63 und 67
der Oberlandesgerichtspräsident, sonst der Reichskanzler.

8 76.

Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden, sowie
die in ß 70 Ziffer 4 bezeichneten Personen erhalten für ihre
Tätigkeit als Beisitzer eine Vergütung und für ihre Reise-
kosten Entschädigung. Das Nähere darüber bestimmt der
Bundesrat durch allgemeine Anordnung.

Aus die übrigen Beisitzer finden die für Schöffen gegebenen
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der
Schöffen und Geschworenen vom 29. Juli 1913, und der Bekannt-
machmig des Bundesrats, betreffend die Tagegelder und Reise-
kosten der Schöffen und Geschworenen, vom 2. August 1913,
entsprechende Anwendung.
        <pb n="238" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 231

§ 77.

Die Tätigkeit der Gewerbe- und Kaufmannsgerichts-
vorsitzenden als Beisitzer gehört zu ihren Amtspflichten.
Dasselbe gilt von den Beisitzern der in § 70 Ziffer 4 be-
zeichneten Art, wenn sie Beamte sind.

Die übrigen Beisitzer unterliegen den Vorschriften der
§§ 22 und 23 des Gewerbegerichtsgesetzes. Gegen die Ent-
scheidung des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das über-
geordnete Gericht statt. Beim Reichsgericht entscheidet der
erste Strafsenat.

§ 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

8 78.

Gewerbe- oder Kaufmannsgerichtsvorsitzende hören auf,
Beisitzer zu seiu, wenn sie aus ihrem Amte ausscheiden.

Dasselbe gilt für die Beisitzer der in § 70 Ziffer 4 be-
zeichneten Art, wenn sie Beamte sind.

Werden Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzer des Ge-
werbe- oder Kaufmannsgerichts nach § 21 des Gewerbegerichts-
gesetzes ihres Amtes enthoben oder entsetzt, so hören sie auch
auf, Beisitzer nach diesem Gesetze zu sein.

8 79.

Die Beisitzer sind ihres Amtes zu entheben, wenn die
Voraussetzungen des § 21 des Gewerbegerichtsgesetzes ein-
treten. Die Enthebung erfolgt durch die Strafkammer des
Landgerichts oder den Strafsenat des Reichsgerichts.

Im übrigen gilt § 21 Absatz 3 des Gewerbegerichts-
gesetzes entsprechend, ohne daß es eines Antrags der höheren
Verwaltungsbehörde bedarf.

8 80.

Zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses der Beisitzer, die
Arbeiter sind, gelten die Bestimmungen der §§ 22, 139, 140
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
        <pb n="239" />
        ﻿S. 172 ff.

232	Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

III.	Das Verfahren.

1.	Tarifstreitigkeiten.

a)	Allgemeine Vorschriften.

§ 81.

Tarifstreitigkeiten sind alle Rechtsstreitigkeiten, die sich
unter den Beteiligten aus einem Tarifvertrag, aus dem Ver-
hältnis der Vertragsorganisationen zu ihren Mitgliedern im
Hinblick auf einen Tarifvertrag, sowie aus der Amtsführung
des Tarifanwalts ergeben.

Soweit die folgenden Vorschriften keine Abweichungen
enthalten, finden in der ersten Instanz die Bestimmungen
der §§ 26—61 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende An-
wendung, auch wenn die Amtsgerichte zuständig sind, im
übrigen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

8 82.

Die Vorschrift des § 505 der Zivilprozeßordnung findet,
ohne daß es eines Antrags des Klägers bedarf, auf das
Verfahren in allen Instanzen entsprechende Anwendung.

8 83.

Ein Anwaltszwang besteht nicht.

8 84.

Vertragsmitglieder, die nach diesem Gesetz nicht selb-
ständig auftreten können, können sich auch nicht als Dritte
am Rechtsstreite nach den Bestimmungen der §§ 64—77 der
Zivilprozeßordnung beteiligen.

8 85.

Der Vorsitzende kann in allen Instanzen jederzeit das
persönliche Erscheinen der Parteien nach Maßgabe des § 42
Satz 4 und 5 des Gewerbegerichtsgesetzes anordnen.

Er kann in jeder Lage des Rechtsstreits auf Antrag oder
von Amts wegen die Beiladung Dritter, deren Interesse durch
die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen.
        <pb n="240" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 233

8 86.

Auf die Verkündung der Urteile findet ß 48 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes in allen Instanzen Anwendung.

Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt.

8 87.

Soweit eine Frist für die Einlegung oder Begründung
der Rechtsmittel vorgesehen ist, beträgt diese Frist eine Woche.

Die Einlegung des Rechtsmittels vor der Zustellung der
Entscheidung ist giltig.

8 88.

Das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln steht im
Tarifinteresse auch dem Vorsitzenden desjenigen Gerichts zu,
welches die Entscheidung erlassen hat.

Will der Vorsitzende dieses Recht ausüben, so hat er es
bei der Verkündung oder Mitteilung der Entscheidung zu
erklären.

Das Recht wird durch den Tarifanwalt wahrgenommen,
den der Vorsitzende beauftragt.

Im übrigen gelten die Vorschriften, die für die Parteien
bei der Einlegung von Rechtsmitteln gelten.

Die Kosten trägt die Staatskasse.

8 89.

Für die Verpflichtung der unterliegenden Partei zur
Kostentragung gilt § 52 des Gewerbegerichtsgesetzes.

8 90.

Auf die Gebühren des Verfahrens in erster Instanz findet
die Vorschrift des § 58 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende
Anwendung.

In den höheren Instanzen gelten die in dieser Vorschrift
angegebenen Sätze entsprechend. Die höchste Gebühr beträgt
einhundert Mark. Die Kaiserliche Verordnung über den
Geschäftsgang und das Verfahren der Tarifbehörden bestimmt
darüber Näheres.
        <pb n="241" />
        ﻿234

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

b)	Besondere Vorschriften.

§ 91.

§ 31 des Gewerbegerichtsgesetzes findet auf Rechtsanwälte
keine Anwendung.

8 92.

Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die §§ 58
Absatz 6 und 25 Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes nicht.

Die Landesjustizverwaltung kann vorschreiben, daß Ge-
bühren in geringerem Betrag oder gar nicht erhoben werden.

8 93.

Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes den Betrag von fünfhundert Mark übersteigt.

Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht.

8 94.

Für das Verfahren vor dem Berufungsgericht gelten
folgende besonderen Vorschriften:

1.	Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
§ 262 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung findet keine
Anwendung.

2.	§ 520 Satz 4 der Zivilprozeßordnung findet keine An-
wendung.

3.	Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung
Zeugen und Sachverständige laden, sowie Akten und
Urkunden einziehen, deren Vernehmung oder Vorlage er
nach dem Urteil erster Instanz oder nach dem schriftlichen
Vorbringen der Parteien für erforderlich hält. Über
ihre Beweiserheblichkeit beschließt das Gericht.

4.	Mit Einverständnis der Parteien kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht den
Sach- und Streitstand auf Grund einer früheren münd-
lichen Verhandlung und nach dem Ergebnis einer
etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er-
        <pb n="242" />
        ﻿Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 235

achtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch
schriftliche Mitteilung ersetzt.

5.	tz 527 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

8 95.

Die Revision ist zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes den Betrag von eintausend Mark übersteigt.

Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht.

8 96.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß

1.	das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder
auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes
oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der
Akten beruhe,

2.	die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht oder un-
richtig angewandt seien,

3.	das Verfahren an Mängeln leide, die in 8 551 der
Zivilprozeßordnung bezeichnet sind.

8 97.

Bei der Prüfung, ob die Bestimmungen des Tarifvertrags
verletzt seien, ist das Revisionsgericht an die von den Par-
teien oder dem Vorsitzenden geltend gemachten Revisions-
gründe nicht gebunden.

8 563 der Zivilprozeßordnung findet auch Anwendung,
wenn die Entscheidungsgründe eine Tarifverletznng ergeben.

2. Tarifzwang und Tarifverwaltung.

8 98.

Soweit nicht aus dem folgenden ein Anderes sich ergibt,
finden die Vorschriften der 88 2—34 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.

8 99.

Der Anwendung der im 8 48 vorgesehenen Zwangsmittel
muß eine schriftliche Androhung vorhergehen. In dieser ist
        <pb n="243" />
        ﻿236

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu
bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.

8 100.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die Voraus-
setzungen einer Revision nach § 96 dieses Gesetzes vor-
handen sind.

Die Beschwerdeschrift muß nicht von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.

tz 97 Absatz 2 gilt entsprechend.

8 101-

Die Beschwerde steht stets auch der Vertragsorganisation
zu, wenn ein Mitglied durch die angefochtene Entscheidung
betroffen ist.

8 102.

Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt eine Woche.

ß 103.

Soweit die Rechtsgiltigkeit von Erklärungen davon ab-
hängt, daß sie der Tarifbehörde gegenüber abgegeben werden
müssen, gilt die Erklärung als abgegeben, wenn sie bei der
Tarifbehörde schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers erklärt worden ist.

Die Unzuständigkeit der Tarifbehörde hat auf die Rechts-
giltigkeit der Erklärung keinen Einfluß.

Die unzuständige Behörde hat die Erklärung unverzüg-
lich an die zuständige Behörde weiterzugeben.

8 104.

Die Gebühren des Verfahrens werden durch die Kaiser-
liche Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren
der Tarifbehörden festgesetzt. Die Höchstgebühr beträgt für die
erste Instanz zehn Mark, für die höherenJnstanzen dreißig Mark.

8 105.

Die Kosten und Strafen werden im Verwaltungszwangs-
verfahren beigetrieben.
        <pb n="244" />
        ﻿Dritter Abschnitt. Schlußbestinimungen.

237

IV.	Die Gebühren der Rechtsanwälte.

8 106.

Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte
in Tarifsachen bestimmt sich nach einer Gebührenordnung, die
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats erlassen wird.

v. Parteivereinbarungen.	S. 176 ff.

8 107.

Auf Verträge, welche die Entscheidung von Tarifstreitig-
keiten besonderen Vertragsstellen zuweisen (Schiedsverträge),
finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das
schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung.

Das dort zuständige Gericht ist die Tarifbehörde.

8 108.

Auf Verträge, welche die Vornahme des Tarifzwangs und
der Tarifverwaltung besonderen Vertragsstellen zuweisen,
finden die Bestimmungen über das schiedsrichterliche Ver-
fahren der Zivilprozeßordnung und der 88 09 und 103 dieses
Gesetzes entsprechende Anwendung.

Das zuständige Gericht ist die Tarifbehörde.

Die Tarifbehörde entscheidet im Beschlußverfahren auf
Antrag.

Der Antrag auf Vollstreckung wird durch den Vorsitzenden
der Vertragsstelle gestellt.

Auf das Verfahren vor der Tarifbehörde finden die Vor-
schriften der KZ 98, 100—102, 104, 105 Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

8 109.

Dieses Gesetz findet auch auf solche Tarifverträge An-
wendung, die vor feinem Inkrafttreten abgeschlossen worden
        <pb n="245" />
        ﻿238

Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.

sind, wenn die Vertragsparteien binnen einer Frist von drei
Monaten der Tarifbehörde gegenüber erklären, daß das Gesetz
auf ihre Verträge Anwendung finden soll.

Ist eine solche Erklärung abgegeben, so erteilt die Tarif-
behörde darüber eine Bescheinigung.

Das Gesetz gilt in diesem Falle von dem Tage ab, an dem
die Bescheinigung allen Vertragsparteien ausgehändigt ist.
        <pb n="246" />
        ﻿239

Anlagen.

I.	Belgischer Gesetzentwurf.

(Vorschläge des Obersten Arbeitsbeirats).')

Art. 1. Unter kollektivem Arbeitstarifvertrag versteht man eine
Vereinbarung, durch die eine Gruppe von Arbeitern mit einem
Unternehmer oder einer Gruppe von Unternehmern die Vorschriften
und Bedingungen regelt, die während einer bestimmten Zeit maß-
gebend für die abzuschließenden Einzelverträge sind.

Art. 2. Vertragschließende sind:

a)	Unternehmer und Arbeiter, die, jeder für sich, schriftlich den
Auftrag erteilt haben, in ihrem Namen zu verhandeln;

d) diejenigen, welche im Augenblick des Vertragsabschlusses
Mitglieder eines anerkannten (eingetragenen) Berufvereins oder jedes
anderen Vereins mit juristischer Persönlichkeit sind, falls sie nicht
binnen drei Tagen nach der in Art. 5 vorgesehenen Hinterlegung
des Vertrags durch eine gerichtlich niedergelegte Willenserklärung
ihren Austritt aus dem Verein oder der Vereinigung vollzogen haben;

c)	diejenigen, welche nach Hinterlegung des Vertrags in einen
Verein oder eine Vereinigung eintreten, die den Vertrag mitab-
geschlossen haben.

Art. 3. Juristische Persönlichkeit, die Kollektivarbeitsverträge
abschließen kann und die daraus entstehenden Folgen zu tragen hat,
besitzen:

a)	jeder anerkannte Berufsverein,

b)	jede Vereinigung, die beim Sekretär des Gewerbegerichts
ihre den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Satzungen sowie
die Liste des Vorstandes und der Mitglieder hinterlegt.

Art. 4. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist der
Arbeitstarifvertrag, innerhalb der vorgesehenen Grenzen, maßgebend
für alle Arbeitsverträge und Arbeitsordnungen, die für die Vertrag-
schließenden oder die Mitglieder der unterzeichneten Vereine Geltung

haben.



') Vergl. außer dem Urtext: SozPr. XX S. 14-59.
        <pb n="247" />
        ﻿240

Anlagen.

Abweichende Bestimmungen sind nichtig und werden vollgiltig
durch die entsprechenden Vorschriften des Tarifvertrags ersetzt.

Dieser ist gleichfalls auf alle Arbeitsvertrüge anzuwenden, die
eine Partei mit einem fremden Dritten abschließt.

In diesem Falle ist der tariswidrige Arbeitsvertrag ohne Kün-
digung jederzeit lösbar.

Art. 5. Der Arbeitstarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen
werden.

Ein von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes
Exemplar ist bei dem Sekretär des für den Vertragsort zuständigen
Gewerbegerichts zu hinterlegen.

Art. 6. Der Vertrag ist nur dann giltig, wenn die Vertreter
der ihn abschließenden Vereine eine satzungsgemäße oder eine be-
sondere, in der Generalversammlung erteilte Vollmacht haben. Gleich-
wohl können die Satzungen bestimmen, daß der Vertrag erst nach
Genehmigung durch die Generalversammlung zwingende Kraft gegen
die Mitglieder erlangt.

Die Satzungen bestimmen die Stimmenmehrheit, die für die
Rechtsgiltigkeit des Auftrags oder der Genehmigung erforderlich ist.

Art. 7. Der Vertrag stellt fest die Zeit seiner Geltung, die
Art seines Ablaufs, die Kündigungsfrist mit mindestens zwei Monaten,
die Art seiner Verlängerung, die Bedingungen für Abänderung und
Erneuerung, die Orte und Zweige des Gewerbes, auf die er An-
wendung findet; die Geltungszeit darf keinesfalls drei Jahre über-
steigen. Im Falle stillschweigender Erneuerung läuft der Vertrag
ein Jahr weiter.

Art. 8. Die vertragschließenden Parteien sind verpflichtet, die
Ausführung des Vertrags loyal zu überwachen. Insbesondere haben
sie gegen widerspenstige Mitglieder alle in den Satzungen vorgesehenen
Disziplinarmittel zu ergreifen, sie haften im Falle der Vertrags-
verletzung gemäß den Bestimmungen des Vertrags.

Art. 9. Wenn ein Mitglied aus dem vertragschließenden Verein
austritt, so bleibt es gleichwohl für die ganze Vertragsdauer den
Vertragspflichten unterworfen.

Der Verein kann vorkommendenfalls von dem ausgetretenen
Mitglied nur den verfallenen und den laufenden Beitrag einziehen,
abgesehen jedoch von dem Recht auf Einforderung eines Anteils am
Schadensersatz bei Vertragsbruch.

Eine gegenteilige Bestimmung ist nichtig.

Art. 10. Die Satzungen müssen die Gewährleistung enthalten,
welche der Verein für die Aufrechterhaltung des Vertrags zu erklären
        <pb n="248" />
        ﻿I. Belgischer Gesetzentwurf.

241

hat. Sie schreiben insbesondere die Schadloshaltung vor, die von
den Mitgliedern eingefordert werden kann, welche den Vertrags-
pflichten zuwiderhandeln.

Der Verein kann seine Ansprüche vor dem Gewerbegericht verfolgen.

Art. 11. Der Berussverein oder die gesetzlich anerkannte Ver-
einigung, die einem Kollektivvertrag zugestimmt haben, haften nicht
für den Bruch von Einzelvertragen ihrer Mitglieder, die den Kollektiv-
verträgen angehören. Sie können die Ausführung dieser Einzel-
verträge nur kraft förmlicher Abmachungen gewährleisten.

Art. 12. Beim Fehlen anderer Vorschriften kann beim Bruch
eines Kollektivvertrags die schuldige Partei zu Schadensersatz ver-
urteilt werden. Dieser darf aber den Betrag von 25 Frcs. für jedes
Arbeitermitglied der vertragschließenden Vereinigung nicht überschreiten.

Die vertragsmäßigen Vorschriften über die Höhe des Schadens-
ersatzes müssen für beide Parteien gleich sein; im Falle einer Un-
gleichheit kommt der höhere Betrag zur Anwendung.

Jeder Verein hat das Recht des Rückgriffs auf diejenigen Mit-
glieder, die seine Verpflichtung verschuldet haben.

Art. 13. Für die Sicherung der Verpflichtungen kann eine
Sicherheit gestellt werden, die bei der Staatskasse zu hinterlegen ist.

Art. 14. Der Berufsverein oder die gesetzlich anerkannte Ver-
einigung kann als Kläger oder Beklagter vor Gericht erscheinen zur
Wahrung der Rechte seiner Mitglieder aus dem Kollektivvertrag ohne
Einschränkung des Rechts dieser Mitglieder, selbst direkt vorzugehen
oder sich dem Vorgehen des Vereins anzuschließen oder bei der Ver-
handlung einzugreifen.

Art. 15. Die vertragschließenden Parteien setzen ein aus der-
gleichen Zahl von Vertretern beider Parteien zusammengesetztes
Schiedsgericht ein, das über die Auslegung des Vertrags, feine Ab-
änderung oder Erneuerung zu befinden hat.

Art. 16. Ebenso hat dieses Schiedsgericht auch über etwaige
Streitigkeiten nach einem bestimmten Verfahren zu entscheiden. Die
Parteien sind verpflichtet, sich den einstimmig gefaßten Beschlüssen
zu unterwerfen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung in der
Kommission kann diese einen Schiedsrichter ernennen, der endgiltig
entscheidet; auch kann aus Wunsch der Parteien der Fall vor das
Gewerbegericht gebracht werden.

Art. 17. Vor dem 1. März jedes Jahres überreichen die
vertragschließenden Parteien dem Arbeitsamte zur Veröffentlichung
in der Revue du Travail ein vollständiges Verzeichnis der auf ihre
Veranlassung abgeschlossenen, erneuerten oder erloschenen Kollektiv-

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz.	16
        <pb n="249" />
        ﻿242

Anlagen.

vertrüge während des abgelaufenen Jahres; beizufügen sind beglaubigte
Abschriften jedes Vertrags, die Zahl der Arbeiter oder Angestellten
und der Arbeitgeber, sowie ein Bericht über die Verhandlungen vor der
gemischten Kommission, dem Schiedsrichter und dem Gewerbegericht.

II.	Französischer Entwurf.

(Regierungsentwurf). I

Art. 12. Vor der Eingehung des Einzel-Arbeitsvertrags können
kollektive Arbeitsverträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern
und einem Verbände oder einer Gruppe von Arbeitnehmern oder
zwischen den Vertretern beider Parteien, sofern sie hierzu besonders
in der durch die Verbandsstatuten vorgeschriebenen oder einer anderen
Form bevollmächtigt sind, geschlossen werden.

Diese Kollektivverträge setzen gewisse Bedingungen fest, denen
die Einzelverträge zwischen denjenigen Personen zu genügen haben,
welche die Anwendung der in den Kollektivverträgcn enthaltenen Be-
stimmungen fordern dürfen.

Die Arbeitgeber können sich verpstichten, den Kollektivvertrag
während seiner Giltigkeitsdauer auf bestimmte Kategorien ihres
Personals oder auch nur auf die Arbeitnehmer, die an seinem Ab-
schluß unmittelbar oder durch Vertreter teilgenommen haben, anzu-
wenden.

Die Arbeitnehmer können sich verpflichten, den Kollektivvertrag
entweder nur gegenüber den an seinem Abschluß beteiligten Arbeit-
gebern oder auch bei jedem Einzelvertrage, der während der Dauer
eines Kollektivvertrages mit einem beliebigen Arbeitgeber innerhalb
eines bestimmten lokalen Gebiets abgeschlossen wird, zu beobachten.

Art. 13. Der Kollektivvertrag über die Arbeitsbedingungen
bedarf der schriftlichen Form. Er muß zur Vermeidung seiner
Nichtigkeit auf dem Sekretariat des für den Ort des Abschlusses zu-
ständigen Conseil des pmd’hommes oder in Ermangelung eines
solchen auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Friedensgerichts
niedergelegt werden.

Die Einsicht in den Vertrag ist jedermann unentgeltlich gestattet.

Beglaubigte Abschriften werden den Interessenten auf ihren
Antrag und auf ihre Kosten erteilt.

Die Verwahrung findet im Auftrag derjenigen Partei, die sie
erst beantragt hat, und auf gemeinsame Kosten statt.

') GcwKaufmG. XIV S. 396 ff.
        <pb n="250" />
        ﻿II. Französischer Entwurf.

243

Die Gebühren des Gerichtsschreibers, die Art der Mitteilung
der Verträge und die Art der Beitreibung der Kosten und Gebühren
werden durch eine besondere Verordnung bestimmt.

Art. 14. Der Kollektivvertrag kann nicht auf eine längere Zeit
als 5 Jahre abgeschlossen werden.

In Ermangelung einer Bestimmung über die Dauer des Vertrags
gilt er als aus ein Jahr geschlossen.

Wird der Kollektivvertrag nicht innerhalb der von den Parteien
festgesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Frist, vor seinem
Ablauf gekündigt, so verlängert er sich um die Dauer seiner bis-
herigen Giltigkeit.

Art. 15. Sofern nicht die Statuten der Verbände oder der
Kollektivvertrag selbst ausdrücklich abweichende Bestimmungen treffen,
gelten die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche zur Zeit des Vertrags-
abschlusses Mitglieder des Verbandes oder der am Vertrage beteiligten
Gesamtheit gewesen sind oder nachträglich dem Verbände oder dem
Kollektivvertrage beitreten, durch den letzteren als gebunden.

Art. 16. Wenn ein Einzelarbeitsvertrag zwischen einem Arbeit-
nehmer und einem Arbeitgeber geschlossen wird, die nach den Vor-
schriften des vorigen Artikels durch den Kollcktivvertrag gebunden
sind, so finden die Bestiinmungen des Kollektivvertrags, ohne Rücksicht
auf widersprechende Vereinbarungen, aus die sich aus dem Einzel-
vertrage ergebenden Rechtsverhältnisse Anwendung.

Art. 17. Wenn nur die eine der beim Einzelvertrag beteiligten
Parteien durch die Bestimmungen des Kollektivvertrags gebunden ist,
so finden diese Bestimmungen auf die aus dem Einzelvertrage sich
ergebenden Rechtsverhältnisse nur in Ermangelung widersprechender
Vereinbarungen Anwendung.

Wenn jedoch in diesem Falle die Partei durch den Kollektiv-
vertrag auch gegenüber solchen Personen, die an ihm nicht teilgenommen
haben, gebunden ist, und trotzdem gegenüber diesen Personen auf ihm
widersprechende Bedingungen eingegangen ist, so kann sie wegen
Nichterfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zivil-
rechtlich verfolgt werden.

Art. 18. Wenn nur ein einziger Kollektivvertrag über die
Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Berusszweige oder einem
bestimmten Bezirk vorhanden und auf dem Sekretariat des Oousoil
des prud’hommes oder vor dem Gerichtsschreiber des Friedensgerichts
gemäß Art. 13 niedergelegt ist, so wird während der Dauer des
Kollektivvertrags bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Rechtsverhältnissen aus den zwischen

16*
        <pb n="251" />
        ﻿244

Anlagen.

ihnen geschlossenen Einzelverträgen die Bestimmungen des Kollektiv-
vertrags zugrunde gelegt haben.

Art. 19. Die Verpflichtungen der Verbände, welche an einem
Kollektivvertrage über die Arbeitsbedingungen teilgenommen haben,
bestimmen sich nach dem Kollektivvertrage.

Art. 20. Tie Verbände, die als Parteien dem Kollektivvertrag
über die Arbeitsbedingungen beigetreten sind, können alle klagbaren
Rechte, die aus dem Kollektivvertrage für sie oder ihre Mitglieder
entstehen, geltend machen, die letzteren jedoch nur mit Zustimmung
der Mitglieder.

Sie können insbesondere aus Erfüllung des Vertrags oder aus
Schadenersatz im Falle der Nichterfüllung klagen, und zwar sowohl
gegen die Parteien selbst — Einzelpersonen oder Verbände, mit denen
sie den Kollektivvertrag abgeschlossen haben —, als gegen diejenigen
ihrer Mitglieder, die die Regeln des Kollektivvertrags nicht be-
obachtet haben.

Wenn der Kollektivvertrag zwischen einem Verbände oder einer
Gesamtheit von Arbeitnehmern und mehreren Arbeitgebern geschlossen
ist, so kann jeder dieser Arbeitgeber und jedes Mitglied des Ver-
bandes oder der Arbeitnehmergesamtheit zu seinen Gunsten Klage auf
Erfüllung oder Schadenersatz gegen diejenigen, die mit ihm gemein-
schaftlich den Vertrag abgeschlossen haben, erheben, wenn sie ihren
aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Art. 21. Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle diejenigen,
die durch einen Arbeitsvertrag verpflichtet werden können.

III.	Italienischer Entwurf.

^Vorschläge des oberen Arbeitsrates in Italien aus dem Jahre 1907). l)

I.	Ein Gesetz zur Regelung des Tarifvertrages (concordato di
lavoro) hat diesen als einen Vertrag aufzufassen, der sich auf die
Arbeisbedingungen bezieht und zwischen einem oder mehreren Arbeit-
gebern und einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zu dem Zwecke ab-
geschlossen wird, im voraus obligatorisch die Bedingungen für künftige
Arbeitsverträge zwischen den Parteien aufzustellen.

II.	Bezüglich des Inhalts der Tarifverträge hat sich das Gesetz
darauf zu beschränken. Normen für die Dauer der Tarifverträge auf-
zustellen mit der Bestimmung, daß zur Aufhebung des Tarifvertrags
eine Kündigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob für den

°) Sinzheimer, Der korporative Arbeitsnormenvertrag II S. 306 ff.
        <pb n="252" />
        ﻿III. Italienischer Entwurf.

245

Tarifvertrag ein Endtermin festgesetzt ist oder nicht. Mangels gegen-
teiliger Verabredungen der Parteien hat die Unterlassung der Kün-
digung binnen zwei Monaten vor dem Endtermin des Tarifvertrags
dessen Verlängerung um ein weiteres Jahr zur Folge. Falls kein
Endtermin festgesetzt ist, tritt die Aushebung erst zwei Monate nach
dem Datum der erfolgten Kündigung in Kraft.

III.	Die Hauptwirkung der Arbeitstarifverträge soll darin liegen,
daß die Bestimmungen der Tarifverträge ipso jure in die Arbeits-
verträge übergehen, in dem Sinne, daß keine Ungültigkeitsklage gegen
die die Minimalsätze der Tarife verletzenden Arbeitsverträge erforderlich
ist, wenn jemand die von den Tarifverträgen garantierten Vorteile
beanspruchen will.

IV.	Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Erklärung der Parteien
sind die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu verpflichten, die Tarif-
verträge auch in den Arbeitsverträgen zu beobachten, die mit Personen
geschlossen werden, welche nicht durch den Tarif gebunden sind. Für
die Arbeiter hingegen, welche dieser Verpflichtung zuwidergehandelt
haben, soll ein hinreichender Grund, sich der Haftung zu entziehen,
in dem Beweis liegen, daß sie, bevor sie sich an Tritte verdungen
haben, keine Arbeit bei Arbeitgebern, die in einem Tarifvertrags-
verhältnis stehen, gefunden haben.

V.	Dem Schutze des Gesetzes zu unterstellen sind auch die Tarif-
verträge, welche von einer Mehrzahl von nicht in registrierten Vereinen
organisierten Personen geschlossen worden sind, und auch für diese
Tarifverträge sollen die Bestimmungen der Ziffern III und IV gelten;
doch ist ihre Dauer nur auf ein Jahr zu beschränken; im übrigen
hat die Bestimmung der Ziffer II zu gelten.

Jedoch soll gefordert werden, daß derartige Tarifverträge schrift-
lich abgeschlossen werden, daß bei ihrem Abschluß ein öffentlicher
Beamter mitwirke, der den Wortlaut des Tarifvertrags beurkundet
und außerdem beglaubigt, daß der Tarifvertrag von der erforderlichen
Mehrheit genehmigt worden ist. Als erforderliche Mehrheit haben
zu gelten: 2ls der an der Versammlung, in welcher über den Tarif-
vertrag abgestimmt wird, teilnehmenden Arbeiter und 2As der Arbeit-
geber, welche 2/s der Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen und die Annahme durch
die gualifizierte Mehrheit verpflichtet auch die Minderheit zum Ein-
halten des Tarifvertrags.

Die genannte Mehrheit ist auch erforderlich zur Übertragung der
Vollmacht für den Abschluß des Tarifvertrags an eine oder mehrere
Drittpersonen.
        <pb n="253" />
        ﻿246

Anlagen.

VI.	Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statute«
gilt der Tarifvertrag als von den registrierten Vereinen angenommen,
wenn er eine ^/»-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die an der
Versammlung teilgenommen haben, und die Hälfte der eingeschriebenen
Mitglieder auf sich vereinigt hat, sofern die Annahme der Tarif-
verträge der Generalversammlung übertragen ist. Unter Vorbehalt
weiterhin abweichender Bestimmungen der Statuten muß die Voll-
macht für den Abschluß von Tarifverträgen dem Verwaltungsrat mit
derselben Mehrheit übertragen werden. Dasselbe gilt für den Fall,
in dem der registrierte Verein die Vollmacht, den Tarifvertrag abzu-
schließen, einer oder mehreren Drittpersonen übertragen will.

VII.	Was die von registrierten Vereinen abgeschlossenen Tarif-
verträge betrifft, so ist als persönliche Verpflichtung der einzelnen
Vereinsmitglieder festzustellen, daß sie den Tarifverträgen nicht zu-
widerhandeln dürfen, vorbehaltlich weiterer Verpflichtungen, welche
die registrierten Vereine oder die einzelnen Mitglieder allenfalls be-
sonders übernehmen wollen.

VIII.	Die registrierten Vereine müssen ein Klagrecht zum Schutze
des kollektiven Interesses und des individuellen Interesses der einzelnen
Vereinsmitglieder besitzen, in deni Sinne, daß sie zum Schutze der
Arbeitsverträge eingreifen können, welche von einzelnen Mitgliedern
mit Personen, die durch den Tarifvertrag gebunden sind oder ihm
fernstehen, geschlossen worden sind.

IX.	Die aus dem Verein ausgetretenen Mitglieder oder Mit-
glieder, die dem Verein aus sonstigem Grunde nicht mehr angehören,
bleiben durch die Tarifverträge, die während ihrer Vereinsmitglied-
schaft geschlossen worden sind, gebunden und haben ein individuelles
Klagerecht auf Einhaltung des Vertrags gegen die andere vertrag-
schließende Partei.

X.	Die registrierten Vereine haben einen Garantiefond anzu-
legen zur Bestreitung der Verpflichtungen, die ihnen aus den Tarif-
verträgen erwachsen, welche sie in der von den Parteien vereinbarten
Form abgeschlossen haben.

XI.	Die Berufsverbände (welche nur aus Personen bestehen,
die das nämliche Handwerk oder das nämliche Gewerbe oder ver-
wandte Handwerke und Gewerbe betreiben! haben sich behufs ihrer
Registrierung auf dem Arbeitsamt folgenden Förmlichkeiten zu unter-
ziehen :

a) Sie haben aus stempelfreiem Papier ein Registriergesuch ein-
zureichen, nebst zwei Exemplaren der Vereinsstatuten, einem Ver-
zeichnis der Gründer, die die Statuten unterzeichnet haben und deren
        <pb n="254" />
        ﻿HI. Italienischer Entwurf.

247

Unterschriften entweder von einem Notar oder vom Friedensrichter
oder vom Präsidenten eines Gewerbegerichtes oder vom Bürgermeister-
beglaubigt sein müssen, und einer Abschrift der bereits zum Zwecke
der Gründung des Vereines gefaßten Beschlüsse.

Für bereits bestehende Vereine, welche beschließen um die Re-
gistrierung einzukommen, genügt die Einsendung des Protokolls der
Sitzung, in welcher dieser Beschluß gefaßt wurde, mit der Unterschrift
der Teilnehmer, die wie oben angeführt zu beglaubigen ist, nebst zwei
Exemplaren der Statuten.

d)	Sie haben in ihren Statuten Normen aufzustellen für den
freien Beitritt der Mitglieder, für die Ernennung eines Verwaltungs-
rates, eines Präsidenten und von Rechnungsrevisoren, für das
absolute Mehr der Mitglieder, sowie für die Bedingungen der Dauer
und der Ausführung ihrer Funktionen, die Beaufsichtigungen der
Handlungen des Verwaltungsrates durch General- und Teilversamm-
lungen und die Art der Zusammensetzung und der Tätigkeit solcher
Versammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Präsidenten
und der Versammlung bezüglich des Abschlusses von Tarifverträgen,
die Befugnisse des Präsidenten hinsichtlich der Vertretung des Vereins
bei Urteilen vor den gerichtlichen Behörden oder den Vermittlungs-
ämtern im Falle von Arbeitsstreitigkeiten, Normen für die Verwaltung
des Vereinsvermögens und Vorschriften über die Auflösung und die
Liquidation des Vereins, Vorschriften über die Revision und Ab-
änderung der Statuten, die denselben Regeln unterstehen, wie sie für
die Registrierung vorgeschrieben sind.

c)	Sie haben eine Minimalmitgliederzahl aufzuweisen, um
registriert werden zu können. Diese Zahl ist gesetzlich festzulegen.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so entfällt auch die Registrierung.

Die Registrierung wird vom Arbeitsamt vorgenommen, und es
wird darüber dem Verein eine Urkunde ausgestellt. Ein Auszug aus
den Statuten und die Registrierurkunde sind unentgeltlich im Bollettino
Ufficiale der Provinz, in welcher der Verein seinen Sitz hat, und
im Bulletin des Arbeitsamtes zu veröffentlichen.

Die Registrierung kann durch Ministerialverfügung nach gutacht-
licher Äußerung des Permanenzkomitees des Arbeitsbeirates aufgehoben
werden, wenn es sich ergibt, daß der Verein irrtümlicher- oder ungehöriger-
weise registriert worden ist, wenn die Statuten des Vereins ohne
Berücksichtigung der ausgestellten Normen abgeändert worden sind,
oder wenn schwere Statutenverletzungen oder schwere Unregelmäßig-
keiten in der Geschäftsführung vorgekommen und auf Ersuchen eines
Fünftels der Vereinsmitglieder amtlich festgestellt worden sind.
        <pb n="255" />
        ﻿248

Anlagen.

Die registrierten Vereine können Immobilien besitzen, soweit sie
solcher für ihren eigenen Wohnsitz bedürfen.

Über das aus den Beiträgen der Mitglieder bestehende Ver-
mögen der Mitglieder kann der Verein frei verfügen.

XII.	Mangels gegenteiliger Verabredung zwischen den Parteien
sind die Arbeitgeber verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag mit einer
registrierten Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen ist, das erforder-
liche Personal vom Verein zu beziehen.

XIII.	Der registrierte Verein ist haftbar für Kollektivüber-
tretungen der Tarifverträge von seiten seiner Mitglieder. 'Als kollektiv
gilt die Übertretung von seiten der Arbeitnehmer, wenn sie gleich-
zeitig entweder von einem Zehntel der Mitglieder oder von soviel
Arbeitern, daß sie den zehnten Teil der in einer Unternehmung be-
schäftigten Arbeiter ausmachen, begangen wird, oder wenn, ohne daß
gerade ein solches Zahlenverhältnis vorliegt, die Übertretung derart
ist, daß dadurch die Erreichung der Zwecke des Arbeitsvertrages, wie
er gemäß den Tarifen abgeschlossen worden ist, verhindert oder
wesentlich beeinträchtigt wird. Von seiten der Arbeitgeber gilt die
Übertretung als Kollektivübertretung, wenn sie von einem oder mehr
als einem der Arbeitgeber gegenüber einem Zehntel der beschäftigten
Arbeiter begangen wird.

Die registrierten Vereine können einzelne Arbeiter, die durch
Pflichtversäumnis eine wesentliche Beeinträchtigung in der Erreichung
der Zwecke des Vertrages bewirken, ersetzen.

Die Ersetzung kann mit Vorbehalt der freien Wahl der an-
gebotenen Arbeiter geschehen, vorbehaltlich der Notwendigkeit der
Motivierung der drittmaligen Ablehnung und unter Beobachtung der
Probezeit vor ihrer endgiltigen Annahme.

XIV.	Die Haftung des Vereins, von welcher unter Ziffer XIII
gehandelt wird, hat sich auf die Erlegung einer Geldstrafe zu be-
schränken, die einem Zehntel des ausgefallenen Lohnes entspricht,
wenn eine Arbeitseinstellung stattgefunden hat, und in den anderen
Fällen dem Zehntel eines Arbeitstagelohnes, entsprechend der Zahl
der Zuwiderhandelnden oder Zuwiderhandlungen und der Dauer der
Übertretung. Der Verein kann für die Erstattung dieser Geldstrafe
auf die zuwiderhandelnden Mitglieder zurückgreifen, wenn er nicht
eine Kollektivübertretung angeordnet hat.

Die Haftpflichtklage ist statthast von seiten des registrierten
Vereins gegen den Verein, welchem die Zuwiderhandelnden angehören,
und in Ermangelung eines solchen gegen die einzelnen Zuwider-
handelnden.
        <pb n="256" />
        ﻿III. Italienischer Entwurf.

249

XV.	Tie Vertragstreue Partei hat das Recht, die Auflösung
des Tarifvertrags und den entsprechenden Schadensersatz seitens der
Vertragsbrüchigen Partei zu fordern. Zu diesem Zwecke hat als
Vertragsbruch zu gelten die kollektive Übertretung, die entweder von
2k der Unternehmer, welche den Tarifvertrag angenommen haben
und 2/3 der Arbeiter beschäftigen, oder — wenn es sich um einen
mit einem Fabrikinhaber geschlossenen Tarifvertrag (concordato di
fabbrica) handelt — von einem Arbeitgeber gegenüber 2k der
Arbeiter, welche er beschäftigt, begangen worden ist.

XVI.	Die Ausdehnung der von registrierten Vereinen geschlossenen
Tarifverträge auf diejenigen Personen, welche nicht zu den Vereinen
gehören, soll gestattet sein, wenn sie zuvor von 3U der Industriellen
und der Arbeiter der Industrie und des Ortes, für welche der
Tarifvertrag gilt, angenommen und von einem Gewerbegericht ge-
stattet worden ist.

Die Ausdehnung geschieht in der Industrie für jeden Fall be-
sonders, in der Landwirtschaft generell.

XVII.	Die Tarifverträge müssen, gleichviel ob sie von registrierten
Vereinen geschlossen worden sind oder nicht, in der Gemeinde, in der
sie geschlossen werden, deponiert, am schwarzen Brett der Gemeinde
und im Bulletin der Präfektur der Provinz veröffentlicht und dem
Arbeitsamt übermittelt werden.

Nachträgliche Beitrittserklärungen sind schriftlich zu machen und
bei der Kanzlei der Gemeinde einzureichen, in welcher der Tarif-
vertrag deponiert und veröffentlicht worden ist.

Zur Feststellung der Mehrheit, von welcher unter XVI gehandelt
wird, werden nur derart eingereichte Beitrittserklärungen berücksichtigt.

XVIII. Im Falle eines durch die Vermittlung einer oder
mehrerer privater Mittelspersonen geschlossenen Tarifvertrags gelten
alle die gegebenen Vorschriften. Ein solcher Tarifvertrag kann nur
angefochten werden aus Grund eines offenbaren Irrtums oder aus
Grund eines Dolus der Mittelspersonen.

Für die Ernennung der Mittelspersonen bedarf es in jedem
Falle der gleichen Mehrheit wie für die Übertragung einer Vollmacht
zur Abschließung eines Tarifvertrags an Vertreter der Parteien.

XIX. Wenn der Ausübung der gesetzlich verliehenen Rechte
durch Entlassung der zu den registrierten Vereinen gehörenden Arbeiter
als solcher oder durch Boykottierung zu anderen Zwecken als zum
Schutz der Kontrahenten geflissentlich Hindernisse in den Weg gelegt
werden, so erwächst daraus ein Schadensersatzanspruch.
        <pb n="257" />
        ﻿250

Anlagen.

IV.	Schwedischer Entwurf.

(Regierungsentwurf). *)

§ 1. Arbeitgeber oder Vereine von Arbeitgebern dürfen unter
Beobachtung der untenstehenden oder sonstigen gesetzlichen Ein-
schränkungen Verträge mit einem Fachverein, Fachverband oder ähn-
lichem Verein von Arbeitern abschließen über Bedingungen, die zur
Befolgung bei Eingehung von Arbeitsverträgen dienen sollen, sowie
über sonstige Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.

Als Arbeiter werden nach dem Gesetze auch Vorarbeiter, Handlungs-
gehilfen oder andere in ähnlicher Stellung angesehen.

§ 3. Die Kollektivverträge sollen für die einbezogenen Berufs-
gruppen sowohl für Arbeitgeber und Arbeiter, die beim Abschluß
Mitglied waren, als auch für die später eintretenden gelten.

Haben mehrere Vereine sich zu einem Verein zusammengeschlossen,
so sind nach diesem Gesetze die Mitglieder dieses Vereins als Mitglieder
der zusammengeschlossenen Vereine anzusehen.

§ 4. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags, die für Arbeit-
geber und Arbeiter gelten sollen, sind bei der Eingehung des Arbeits-
vertrags bindend, auch wenn anderes vereinbart wird.

§ 5. Bei Arbeitsverträgen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeiter
eingegangen werden, wo nur der erstere an einen Kollektivvertrag
gebunden ist, soll der Kollektivvertrag Anwendung finden, soweit der
Arbeitsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält.

§ 8. Für die Dauer eines Kollektivvertrags dürfen, sofern der
Vertrag nicht anders bestimmt, seitens der vertraglich gebundenen
Arbeitgeber und Arbeiter keine Arbeitseinstellung, Sperre, Boykott
oder entsprechende Maßnahme verhängt werden in der Absicht, eine
Änderung des Vertrags herbeizuführen, oder auf Grund von Diffe-
renzen über Auslegung und Anwendung des Vertrags, oder zwecks
Durchführung von Bestimmungen in Kollektivverträgen, die erst später
gelten sollen, oder auf Grund einer anderen Differenz zwischen den
gleichen Arbeitgebern und Arbeitern, bevor nicht eine Verhandlung
unter unparteiischer Leitung in der Weise, wie eventuell im Vertrage
selbst bestimmt ist, im anderen Falle vor dem staatlichen Vergleichs-
beamten stattgefunden hat, es sei denn, die Gegenpartei verweigert

') Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch-
lands XX, Nr. 15, S. 230, 231. Der deutsche Text ist mangelhaft und un-
vollständig. Es wurden im obigen Abdruck einige sinnstörende Ausdrücke
verbessert.
        <pb n="258" />
        ﻿IV. Schwedischer Entwurf.

251

oder unterläßt das Erscheinen und Verhandeln vor dem Vergleichs-
beamten an Ort und Zeit, die von diesem bestimmt werden; auch
darf nicht bezüglich des Inhalts des Vertrags eine solche Maßnahme
verhängt werden, um einem anderen beizuspringen in Fällen, wo
diesem verboten ist, selbst die Maßnahme zu ergreifen.

Bei Arbeitseinstellungen, die nicht im Widerspruch zn obigen
Bestimmungen stehen, sind jedoch Arbeitgeber und Arbeiter verpflichtet,
die vertragsmäßige oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten: Arbeits-
verträge, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, dürfen durch
Arbeitseinstellungen nicht gestört werden.

Ist aus Anlaß eines Konfliktes zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern, die nicht durch Kollektivverträge an der Ergreifung obiger
Maßnahmen gehindert sind, eine solche Maßnahme von der einen
Seite ergriffen worden, um einer der Parteien beizuspringen, so kann
die Maßnahme unbehindert durch die obigen Bestimmungen auch zu
dem Zwecke aufrechterhalten werden, um eine Bestimmung, um die
sich der ursprüngliche Konflikt handelt, für einen nach Ablauf des
alten Vertrags abzuschließenden neuen Vertrag zur Anerkennung zu
bringen.

§ 9. In Kollektivverträgen darf die Zugehörigkeit von Arbeit-
gebern und Arbeitern zu Vereinen nach § 1 nicht verboten werden,
auch darf nicht Arbeitgebern und Arbeitern die Verpflichtung auf-
erlegt werden, ausschließlich oder vorzugsweise Arbeitsverträge mit
Mitgliedern solcher Vereine abzuschließen. Entgegenstehende Verein-
barungen sind ungiltig.

Unbehindert durch diese Bestimmung kann in Kollektivverträgen
Vorarbeitern die Mitgliedschaft in Vereinen untersagt werden, in
denen auch andere Personen Mitglied werden können.

Verstößt ein Arbeitgeber oder Arbeiter gegen Bestimmungen in
Kollektivverträgen oder Vorschriften in ß 8 oder unterläßt ein
Verein, vertraglich übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, so tritt
die Schadensersatzpflicht in voller Höhe ein. Ist der Schaden von
mehreren Arbeitgebern oder Arbeitern verursacht worden, ist die
Ersatzpflicht aus sie nach sachlicher Prüfung zu verteilen.

Hat ein im § 1 genannter Verein bei einer Maßnahme nach
§ 8 mitgewirkt und steht die Maßnahme in Widerspruch zum letzt-
genannten Paragraphen oder zur Bestimmung im Kollektivvertrag,
ist auch der Verein für den Schaden verantwortlich. Dasselbe gilt,
wenn ein Verein Unterstützung bei Arbeitseinstellungen gewährt hat,
die entgegen den Bestimmungen des § 8 oder der bestehenden Ver-
träge vorgenommen wurden. Im letzteren Falle kann jedoch, wo auf
        <pb n="259" />
        ﻿252

Anlagen.

Grund von besonderen Umständen besondere Motive vorliegen, die
Ersatzpflicht auf einen niedrigeren Betrag, als der volle Schaden aus-
macht, festgesetzt werden.

§ 12. Hat ein Arbeitgeber, der einen Kollektivvertrag ge-
schlossen hat, Maßnahmen im Widerspruch zu § 8 oder zu Be-
stimmungen des Vertrags ergriffen, oder hat ein Verein, der einen
Vertrag eingegangen ist, oder wenn der Verein einem anderen Verein
angeschlossen ist, dieser sich gegen jemand, für den der Vertrag gilt,
Verstöße nach § 10 Abs. 2 schuldig gemacht, so ist der Vertrag bei dem
vertragschließenden Arbeitgeber resp. Verein aufzukündigen; sind auf
der einen Seite mehrere Vertragschließende vorhanden, so ist die Kün-
digung auch bei diesen zu bewirken. Ist indes vor Einreichung der
Kündigung eine Berichtigung des Kündigungsgrnndes erfolgt, so ist
die Kündigung unzulässig.

Wird in anderen hier nicht genannten Fällen ein Kollektiv-
vertrag wesentlich ignoriert, so kann er durch Gerichtsbeschluß auf-
gehoben werden.

Sind auf der einen Seite mehrere Vertragschließende, von denen
einer den Vertrag auskündigt, oder aus dessen Klage die gerichtliche
Aufhebung erfolgt, so steht dem anderen Teil das Recht der Kündigung
innerhalb dreier Wochen zu.

Ein so aufgekündigter Vertrag ist sogleich aufgehoben.

V.	Ungarischer Entwurf.

(Aus dem Entwurf für ein ungarisches Gewerbe- und Arbeiterschutz-
gesetz). \)

§ 705. Die Vereine können für ihre Mitglieder in bezug auf
deren Arbeitsverhältnisse und in bezug auf die allgemeinen Be-
dingungen des Arbeitsverhältnisses nur mit einem Beschlusse der
Generalversammlung und nur in dem Falle Verträge abschließen
bzw. bindende Vorschriften aufstellen, wenn an der Generalversamm-
lung zumindest die Hälfte der Mitglieder der Generalversammlung
anwesend ist und wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
dem abzuschließenden Vertrage bzw. den zu schaffenden Vorschriften
beistimmt. Diese Verträge und Vorschriften können dem Gesetze, den
auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, sowie den Statuten
und Vorschriften des Vereins nicht zuwiderlaufen. — In den bezüg-
lich des Arbeitsverhältnisses der Mitglieder geschaffenen Vorschriften,

1 GewKaufmG. XIV S. 386 ff.
        <pb n="260" />
        ﻿V. Ungarischer Entwurf.

258

desgleichen den bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits-
verhältnisses abgeschlossenen Verträgen sind die Folgen der Nicht-
einhaltung vom Vertrage oder von den Vorschriften festzustellen.

§ 706. Die Parteien haben den durch die Arbeitgeber- und
Arbeitervereine bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits-
verhältnisses abgeschlossenen Vertrag (§ 705) bei sonstiger Ungültig-
keit schriftlich abzufassen, mit regelrechter Unterschrift zu versehen
und je ein Exemplar oder je eine beglaubigte Abschrift innerhalb
8 Tagen, von ihrer Unterfertigung gerechnet, bei dem für den Ort
der Abschließung zuständigen Gewerbe- bzw. Kaufmannsgerichte, ferner
bei den für die Vertragsparteien, bzw. für den diesen angehörenden
Vertragsgenossen zuständigen Gewerbeinspektoraten zu hinterlegen. —
Die Gewerbegerichte und Gewerbeinspektorate find verpflichtet, die
Einsichtnahme in das bei ihnen hinterlegte Exemplar des Vertrags
während der Amtsstunden jedermann zu gestatten und auf das An-
suchen des Gesuchstellers hin hierüber eine Abschrift auszufolgen.
Die Höhe der für die Abschrift berechenbaren Kosten wird vom
Handelsminister im Verordnungswege festgesetzt.

Z 707. In dem Vertrage ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags mit der Bezeichnung des Jahres, Monates und Tages
genau festzustellen. Haben die Parteien versäumt, dies anders fest-
zustellen, so tritt der Vertrag mit der Eintragung der letzten notwendigen
Unterschrift in Kraft.

§ 708. Der Vertrag kann nur für eine bestimmte Zeit ab-
geschlossen werden. Haben die Parteien die Dauer der Giltigkeit
des Vertrags nicht festgestellt, so ist der Vertrag so zu betrachten, wie
wenn er für drei Jahre abgeschlossen worden wäre.

^ 709. Der Vertrag bleibt auch nach der bedungenen bzw.
gesetzmäßigen Zeitdauer so lange in Kraft, als er durch eine der
Parteien nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist für beide
Parteien gleich festzustellen und deren kürzeste Zeitdauer beläuft sich
auf dreißig Tage. — Wenn die Kündigungsfrist für zwei Parteien
nicht gleichermaßen festgestellt worden ist, können beide Parteien sich
der kürzeren Kündigungsfrist bedienen; insofern aber diese vertrags-
mäßig nicht festgestellt wurde, beträgt die Kündigungsfrist dreißig Tage.

Mangels einer anderen Bedingung kann die Giltigkeit des
Vertrags auf Grund der in den Geschäftskonjunkturen oder in dem
Produktionsverfahren eingetretenen Veränderung auch vor dem Ab-
lauf der bedungenen bzw. der gesetzmäßigen Zeitdauer wann immer
aufgelöst werden. Mangels einer anderen Bedingung beträgt die
Kündigungsfrist in einem solchen Falle dreißig Tage.
        <pb n="261" />
        ﻿254

Anlagen.

§ 711. Die vertragschließenden Vereine können den Vertrag
nur mit einem Beschlusse der Generalversammlung und nur in dem
Falle kündigen, wenn an der Generalversammlung zumindest die
Hülste der Mitglieder der Generalversammlung anwesend ist und
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder im Wege einer ge-
heimen Abstimmung die Kündigung beschließt. — Die Kündigung ist
der anderen Partei schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig ist diese bei
sonstiger Ungiltigkeit der Kündigung mit Berufung auf den Zeit-
punkt der Hinterlegung des Vertrags bei dem Präsidenten jenes
Gewerbe- bzw. Kausmannsgerichts und bei jenem Gewerbeinspektor
(jenen Gewerbeinspektoraten) anzumelden, bei welchen der Vertrag im
Sinne des § 706 hinterlegt worden ist.

§ 712. Außer jenen Personen, die zur Zeit der Abschließung
des Vertrags Mitglieder des den Vertrag im eigenen oder im Namen
seiner Mitglieder abschließenden Vereins waren, sind auf Grund des
Vertrags auch solche Personen berechtigt und verpflichtet, die sich,
sei es als Arbeitgeber, sei es als Angestellte, demselben nachträglich
angeschlossen haben. — Bei Ausschluß des Gegenbeweises ist der
Rechtsnachfolger des Arbeitgebers als dem Vertrage beigetreten zu
betrachten und fällt unter dessen Kraft, und zwar so bei Übertragung
und Einschmelzung, wie auch bei Vermietung oder Konkursanmeldung
des Geschäfts; ebenso ein in einen solchen Betrieb oder eine solche
Unternehmung eintretender Angestellter und dem letzteren gegenüber
ein an der Spitze eines solchen Betriebes oder einer solchen Unter-
nehmung stehender Arbeitgeber, in welchem zumindest die Hälfte der
im gleichartigen Arbeitsfache beschäftigten Angestellten einerseits und
den Arbeitgeber andrerseits ein hinsichtlich der allgemeinen Arbeits-
bedingungen abgeschlossener Vertrag gegenseitig bindet; endlich die in
einen solchen Verein eintretende Person, welche den Vertrag im
eigenen oder im Namen seiner Mitglieder abgeschlossen oder sich
demselben angeschlossen hat.

Z 713. Wenn die Verfügungen des hinsichtlich der allgemeinen
Arbeitsbedingungen abgeschlossenen Vertrags mit dem Arbeitsvertrage,
welcher von den durch den Vertrag gegenseitig verpflichteten Personen
abgeschlossen worden ist, oder mit dem Inhalte der in einem unter
seine Geltung gehörenden Betriebe auch für die unter seine Kraft
fallenden Personen festgestellten Arbeitsordnung in Widerspruch stehen,
so sind mit Ausschließung jeder anderen Vereinbarung in bezug aus
die Rechte und Pflichten beider Parteien die Verfügungen des hin-
sichtlich der allgemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen
Vertrags maßgebend. — Solche Verfügungen des Arbeitsvertrags
        <pb n="262" />
        ﻿Y. Ungarischer Entwurf.

255

oder der Arbeitsordnung, nach welchen der Arbeitslohn in einem
höheren Betrage, die Arbeitsdauer aber in einer kürzeren Zeitdauer
festgestellt werden als nach dem hinsichtlich der allgemeinen Be-
dingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrage, sind auch den Ver-
fügungen des letzteren gegenüber giltig.

§ 714. Wird der hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen der
Arbeit abgeschlossene Vertrag durch die eine Partei oder einen zu
der einen Partei gehörenden Vertragsgenossen oder irgend eine der-
selben sich nachträglich anschließende Person gebrochen, so steht der
anderen Partei das Recht zu, die Vollziehung des Vertrags und die
Vergütung des durch die Versäumnis der Leistung entstehenden Schadens
zu fordern, oder bei Forderung eines Schadensersatzes von dem Ver-
trage zurückzutreten.

8 715. Wird eine solche Verfügung des hinsichtlich der all-
gemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrags verletzt,
welche zum Bestandteile des zwischen dem Arbeitgeber und seinem
Angestellten bestehenden individuellen Arbeitsverhältnisses wurde, so
kann die Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des infolge der
Versäumnis der Erfüllung entstandenen Schadens die in dem indivi-
duellen Arbeitsverhältnisse benachteiligte Person, oder aus Grund
deren Ermächtigung der Verein selbst fordern; ist aber eine solche
Verpflichtung verletzt worden, welche, ohne Bestandteil des zwischen
dem Arbeitgeber und dessen Angestellten bestehenden individuellen
Arbeitsverhältnisses zu sein, zum Wohle der Gesamtheit der zur
anderen Partei gehörenden Personen bedungen wurde, so kann die
Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des aus der Versäumnis
der Erfüllung entstandenen Schadens nur der Verein selbst fordern,
desgleichen kann vom Rücktrittsrechte in jedem Falle nur der Verein
Gebrauch machen. — Das Rücktrittsrecht kann dem rechtsverletzenden
Vereinsmitgliede gegenüber überhaupt nicht, dem Vereine gegenüber
auch nur in dem Falle geltend gemacht werden, wenn letzterer den
im Falle eines Vertragsbruches seiner Mitglieder ihn selbst belastenden
oder unabhängig von den Verpflichtungen seiner Mitglieder über-
nommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. — Der Verein hastet
solidarisch für die seinen Mitgliedern gegenüber auf Grund des durch
ihn abgeschlossenen Vertrags gestellten Geldsorderungen. — Durch
den Umstand, daß der Verein vom Vertrage Abstand nimmt, wird
der Schadensersatzanspruch, welcher von der im individuellen Arbeits-
verbältnisse stehenden Person der rechtsverletzenden Person gegenüber-
geltend gemacht wird, nicht berührt. — Das Rücktrittsrecht des
Vereins erlischt, wenn die rechtsverletzende Person die aus das
        <pb n="263" />
        ﻿256

Anlagen.

individuelle Arbeitsverhältnis gegründete Forderung der in ihrem
Rechte benachteiligten Person, wenn auch verspätet, erfüllt und den
aus der säumigen Erfüllung entstandenen Schaden vergütet hat. —
Für die Beschießung, Durchführung, Mitteilung und Anmeldung der
Geltendmachung von Rechten, welche im Sinne dieses Paragraphen
dem Vereine zustehen, sind die Verfügungen des § 711 entsprechend
anzuwenden.

§ 716. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, welche zwischen
dem den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder ab-
schließenden bzw. diesem sich anschließenden Vereine und zwischen den
Mitgliedern des Vereins einander gegenüber bestehen, sind innerhalb
der Schranken des Gesetzes die hieraus bezüglichen Anordnungen der
Vereinsstatuten maßgebend.

§ 717. Die Parteien können im Vertrage bezüglich dessen
übereinkommen, daß die Erledigung der zwischen ihnen bzw. den
einzelnen Vertragsgenossen aus dem Vertrag entstehenden Rechts-
streitigkeiten statt des in diesem Gesetze organisierten Gewerbe- bzw.
Kausmannsgerichts dem im Sinne der bürgerlichen Prozeßordnung
errichteten und laut deren Vorschriften vorgehenden Schiedsgerichte
übertragen werden soll.

VI.	Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiter-
bundes zu einem Bundesgesetz, betr. den Arbeiter-
schutz in industriellen Betrieben. )

Art. 14. Der das Dienstverhältnis begründende Dienstvertrag
bedarf zur Giltigkeit insoweit der Schriftlichkeit, als sein Inhalt
von nachgiebigem Bundesrecht abweicht und dieses nicht formlose
Abweichung zuläßt.

Die Schrift muß in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den
Vertragschließenden unterschrieben sein. Jedem Vertragschließenden
ist ein Exemplar einzuhändigen.

Das Bedürfnis der Schriftlichkeit wird auch dadurch gedeckt,
daß die Abweichung in einer Arbeitsordnung oder einem Tarif-
verträge vorgesehen ist, nach denen sich der gegebene Dienstvertrag
richtet.

Art. 28. Ein Tarifvertrag bestimmt den Inhalt nach seinem
Abschluß eingegangener Dienstverträge, wenn er in der vorgeschriebenen

*) Sinzheimee, Korporativer Arbeitsnormenvertrag II S. 323.
        <pb n="264" />
        ﻿VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiterbundes usw. 257

Form (Art. 29) und mit dem vorgeschriebenen Inhalt (Art. 31)
abgeschlossen wurde und wenn er für den Unternehmer verbindlich ist.

Art. 29. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden.
Er muß das Datum des Abschlusses und die Unterschriften der Ab-
schließenden tragen und, wenn er vor einem Einigungsamte oder
einer anderen Mittelsperson abgeschlossen wurde, auch die Unterschrift
des Vermittlers.

Den Kantonsregierungen, Arbeiterschutzinspektoraten und Ge-
werbegerichten, die seinem örtlichen Geltungsbereiche angehören, ist
alsbald je ein Exemplar des Tarifvertrags zuzusenden. Es wird
von den Empfängern aufbewahrt und registriert. Seine Einsicht
steht jedermann kostenlos frei.

Art. 30. Die Kantonsregierungen haben alsbald nach Empfang
des Exemplars (Art. 29) den Abschluß des Tarifvertrags und die
Namen der Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist,
durch geeignete Zeitungen bekannt zu machen.

Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, haben ihn
gleich einer Arbeitsordnung in der Betriebsstätte anzubringen (Art. 22)
und dem Arbeiter bei Eingehung des Dienstvertrags ein Exemplar
zu eigen einzuhändigen.

Art. 31. Der Tarifvertrag ist ungiltig, sofern sein Inhalt
von zwingenden Gesetzen oder von den guten Sitten abweicht.

Der Tarifvertrag muß Bestimmungen über die Größe des Lohnes
enthalten. Er muß den Anfang und das Ende, sowie den örtlichen
Bereich seiner Geltung angeben. Er muß ein Tarifamt einsetzen,
das sich mit der Auslegung, mit der Überwachung des Vollzugs, mit
der Ausbreitung der Verbindlichkeit und mit der Vorbereitung einer
Änderung oder Erneuerung des Tarifvertrags zu befassen hat.

Das Tarifamt hat, wenn es zu keinem Beschlusse gelangt, die
Vermittlung des Einigungsamtes und in dessen Ermangelung die
einer Kantonsregierung nachzusuchen, die den Abschluß des Tarif-
vertrags bekannt gernacht hat (Art. 30).

Art. 32. Tie den Dienstvertrag angehenden Bestimmungen eines
Tarifvertrags gehören mit Abschluß des Dienstvertrags zu dessen
Inhalt, und über ihre Anwendung entscheidet der Richter.

Von einem Tarifverträge abweichende Bestimmungen eines
Dienstvertrags sind ungiltig, wenn der Dienstvertrag von einein
Unternehmer eingegangen wird, für welchen der Tarifvertrag ver-
bindlich ist.

Art. 33. Ein Tarifvertrag ist für den Unternehmer verbindlich,
der ihn abgeschlossen hat oder dem abgeschlossenen beigetreten ist.

Sinzheimsr, Ein Arbeitstarifgssetz.	17
        <pb n="265" />
        ﻿258

Anlagen.

Der Beitritt geschieht durch eine Erklärung, welche an die
Kantonsregierung gerichtet wird, die dem örtlichen Bereich des Tarif-
vertrags angehört. Der Beitritt ist so wenig widerruflich als die
Erteilung der Unterschrift beim Abschluß (Art. 29).

Die Verbindlichkeit des Tarifvertrags erlischt durch Ablauf
seiner Geltungsdauer oder durch Auflösung des Betriebes, für welchen
der Abschluß oder der Beitritt erfolgt ist.

Art. 34. Auf Änderungen eines Tarifvertrags und Nachträge
zu einem solchen finden die Artikel 28—33 entsprechende Anwendung.

VII.	Entwurf Rosenthal.

(Rosenthat, Die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags).')

§ 1. Tarifvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern) über Arbeits- und insbesondere Lohnbedingungen, an
welche die Beteiligten beim Abschluß von Arbeitsverträgen ge-
bunden sind.

§ 2. Ein Tarifvertrag kann abgeschlossen werden zwischen
einem oder mehreren Arbeitgebern oder einem oder mehreren Arbeit-
gebervereinen (Berufsverein) auf der einen Seite und mehreren
Arbeitern oder einem oder mehreren Arbeiterverbänden (Berufsverein)
auf der anderen Seite.

Soweit einer oder mehreren Personen nach der Satzung eines
Berussvereins die Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen zusteht,
ist fie auch ermächtigt, den Berufsverein oder dessen Mitglieder
Dritten gegenüber insbesondere bei der Abänderung solcher Verträge
und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen zu
vertreten.

Zur Vertretung solcher Personenmehrheiten, die keinen Berufs-
verein bilden, ist die Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht erforder-
lich. Die Vertretung wirkt für und gegen diejenigen Personen,
welche die Vollmacht unterzeichnet haben.

§ 3. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgefaßt und bei der
Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts des Ortes des Abschlusses
niedergelegt werden und, im Fall ein solches nicht vorhanden, bei
der Gerichtsschreiberei eines benachbarten Gewerbegerichts.

Der Tarifvertrag kann von jedem eingesehen werden. Jeder-
mann ist befugt, auf seine Kosten eine Abschrift des Tarifvertrags
zu fordern. Der Einsichtnahme und Abschrift sind die sog. Firmen-

') Tübingen 1908 (aus der Festgabe für Laband).
        <pb n="266" />
        ﻿VII. Entwurf Rosenthal.

259

tarifverträge und diejenigen Bestimmungen der anderen Tarifverträge
entzogen, über deren Geheimhaltung sich die Vertragsparteien ver-
ständigt haben.

Die geheimzuhaltenden Bestimmungen eines Tarifvertrags find
in einem Anhang zu diesem gesondert zu verzeichnen.

Der Tarifvertrag ist in die Arbeitsordnung aufzunehmen. In
den Arbeitsräumen von am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgebern,
von denen Arbeitsordnungen nicht erlassen sind, soll der Tarifvertrag
wie eine Arbeitsordnung innerhalb 8 Tagen nach der Niederlegung
ausgehängt und jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung
eingehändigt werden.

Der Arbeitgeber, der den Aushang und die Aushändigung unter-
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Un-
vermögenssalle mit Hast bestraft.

§ 4. Der Tarifvertrag soll die Berufszweige und das räum-
liche Gebiet, für das er gelten soll, bezeichnen.

Er ist für eine genau zu bestimmende Frist von höchstens
5 Jahren giltig. Er tritt, falls nicht ein anderer Termin des
Inkrafttretens vereinbart ist, am ersten des nach dem Abschluß be-
ginnenden Monats in Kraft.

Ist der Tarifvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Kün-
digungsfrist, oder, falls eine solche nicht vereinbart ist, nicht wenigstens
3 Monate vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt worden, so gilt
er als stillschweigend für je ein Jahr verlängert.

§ 5. Der Tarifvertrag findet Anwendung auf diejenigen Arbeit-
geber und Arbeiter, die ihn abgeschlossen haben, sowie auf diejenigen
Arbeitgeber und Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mit-
glieder eines Berufsvereins sind, der an dem Tarifvertrag beteiligt
ist, wenn sie nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Abschluß des Tarif-
vertrags dem Berussverein ihren Austritt schriftlich erklärt haben.

Ein später ausscheidendes Mitglied bleibt für die ganze Dauer
des Tarifvertrags an diesen gebunden.

Ferner sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach
dem Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an
die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten sind.

Diejenigen, die später Berufsvereinen beitreten, unterwerfen sich
durch diesen Beitritt den Bestimmungen des Tarifvertrags.

§ 6. Jedem an einem Tarifvertrag Beteiligten (natürliche
Person, Berufsverein) steht ein Anspruch aus Einhaltung der Vertrags-
bestimmungen und im Falle ihrer Verletzung auf Ersatz des ent-
standenen Schadens zu. Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem
        <pb n="267" />
        ﻿260

Anlagen.

Tarifvertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit deren
Zustimmung geltend machen. Der Anspruch kann sowohl gegen Be-
teiligte der eigenen wie gegen Beteiligte der anderen Vertragsseite
geltend gemacht werden.

Ein Berufsverein ist dem Anspruch auch dann unterworfen,
wenn der Tarifvertragsbruch nur von einzelnen seiner Mitglieder
begangen worden ist.

Eine gleiche Haftung tritt beim Verfall von Vertragsstrafen ein.

§ 7. Bei Auflösung eines an einem Tarifverträge beteiligten
Berussvereins hastet dessen Vermögen noch bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Auflösung für alle aus dem Tarifvertrag erwachsenen
Ansprüche.

Die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder des aufgelösten
Berussvereins aus einem Tarifvertrag werden durch die Auflösung
nicht berührt.

§ 8. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten unmittelbar
als Bestandteil eines Arbeitsvertrags, der zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern abgeschlossen wird, die an dem Tarifvertrag beteiligt sind.

Jede dem Inhalt des Tarifvertrags widersprechende Bestimmung
eines solchen Arbeitsvertrags und einer Arbeitsordnung ist unverbind-
lich und wird durch die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags
ersetzt.

§ 9. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten außer für
die an ihm Beteiligten auch für alle innerhalb seines örtlichen und
gewerblichen Geltungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge, sofern
in diesen nicht ausdrücklich andere Arbeitsbedingungen vereinbart sind.

Sind mehrere Tarifverträge für dasselbe Gewerbe in dem ört-
lichen Geltungsbereich abgeschlossen, so gilt diese Vorschrift nur be-
züglich der in allen Tarifverträgen übereinstimmend festgestellten
Arbeitsbedingungen.

Hat ein ain Tarifvertrag Beteiligter mit einem nicht am Tarif-
vertrag Beteiligten andere Arbeitsbedingungen vereinbart, so ist er
den anderen am Tarifvertrag Beteiligten schadensersatzpflichtig.

§ 10. Ein nicht rechtsfähiger Berufsverein hat die Stellung
eines rechtsfähigen Vereins bezüglich aller Ansprüche aus einem
Tarifvertrag.

8 11. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung
des Tarifvertrags und über alle Ansprüche aus einem solchen steht
unter Ausschließung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
einem Tarisamt zu. Die Zusammensetzung des Tarifamts bestimmt
der Tarifvertrag.
        <pb n="268" />
        ﻿VII. Entwurf Rosenthal.

261

Fehlt eine solche Bestimmung im Tarifvertrag, so wird das
Tarifamt (durch die zuständige Arbeitskammer und bis zu deren Er-
richtung) durch Statut der höheren Verwaltungsbehörde gebildet.
Diese kann auch ein gemeinsames Tarifamt für mehrere Gemeinden
errichten.

Die Beisitzer des von der höheren Verwaltungsbehörde bestellten
Tarisamts müssen je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitern,
die am Tarifvertrag beteiligt sind, entnommen werden.

Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber oder Angestellter eines
Arbeitgebers noch Arbeiter noch Angestellter eines Berufsvereins sein.

§ 12. Jede Partei kann gegen die Entscheidungen des Taris-
amts innerhalb 10 Tagen von der Verkündigung der Entscheidung
desselben an Berufung {bet der zuständigen Arbeitskammer und bis
zur Errichtung derselben) bei dem nach § 3 zuständigen Gewerbe-
gericht als Einigungsamt einlegen, falls nicht im Tarifvertrag ein
anderes Organ als Berufungsinstanz vorgesehen ist.

Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist endgiltig.

Auf die Tätigkeit der Berufungsinstanz finden die Vorschriften
des 3. Abschnittes des Gewerbegerichtsgesetzes (§ 62 ff.) sinngemäße
Anwendung.

§ 13. Aus den Urteilen des Tarifamts und der Berufungs-
instanz über Streitigkeiten aus dem Tarifvertrag findet die Zwangs-
vollstreckung statt; aus den Urteilen des Tarifamts aber erst, nachdem
die Berufungsfrist ohne Einlegung der Berufung verstrichen ist.

Ebenso findet aus Vergleichen, die vor dem Tarifamt, dem
Gewerbegericht &lt;oder der Arbeitskammer) geschlossen sind, die Zwangs-
vollstreckung statt.

Auf die Zwangsvollstreckung von Urteilen des Tarifamts und
der Berufungsinstanz findet § 57 GGG. sinngemäße Anwendung.

§ 14. Dem Tarifamt steht auch die Aussicht über die Ein-
haltung der Tarifverträge und insbesondere über den Arbeits-
nachweis zu.

Es hat aus die Abstellung von Tarifwidrigkeiten und aus die
Beilegung von Differenzen unter den am Tarifvertrag Beteiligten
hinzuwirken.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Tarifvertrags soll das
Tarifamt Vorschläge für die Erneuerung bzw. für die Abänderung
desselben machen.

Unbedeutende Abweichungen vom Tarifvertrag kann das Tarif-
amt für zulässig erklären, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
        <pb n="269" />
        ﻿262

Anlagen.

§ 15. Das Tarifamt ist befugt, auf Anrufen einer Vertrags-
partei bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
die die Voraussetzung für den Abschluß des Tarifvertrags bildeten,
insbesondere bei einer erheblichen Änderung der Marktlage die Ab-
änderung oder Aufhebung des Tarifvertrags vor Ablauf der Vertrags-
dauer auszusprechen. In gleicher Weise kann das Tarifamt auf
Anrufen eines an einem Tarifverträge Beteiligten wegen wesentlicher
Veränderung seiner besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse die Ab-
änderung oder Aufhebung des Tarifvertrags beschließen. Gegen eine
solche Entscheidung kann jede Partei Berufung zu der nach § 12
zuständigen Berufungsinstanz einlegen, die endgiltig entscheidet.

§ 16. Während der Dauer des Tarifvertrags darf kein Be-
teiligter bei Vermeidung der Verpflichtung zum Schadensersatz ein
Kampfmittel (Streik, Aussperrung, Boykott u. dgl.) gegen die andere
Vertragspartei in Anwendung bringen, auch nicht wegen einer im
Tarifvertrag nicht geregelten Angelegenheit. Kollektivkündigungen
und Kollektiventlassungen gelten als Kampfmittel. Derjenige Beruss-
verein, der seinen einen solchen Arbeitskampf führenden Mitgliedern
eine Unterstützung gewährt, ist zum Ersatz des durch den Arbeirs-
kamps verursachten Schadens verpflichtet.

VIII.	Entwurf Schmidt.

(Robert Schmidt, Entwurf eines Gesetzes, betreffend Reichs-
arbeitsamt, Gewerbeämter und Arbeiterkammern).1)

Tarifvertrag.

§ 119c. Sind in einem erheblichen Teil eines Gewerbes zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Tarifverträge abgeschlossen, so haben
staatliche und kommunale Behörden Aufträge nur an solche Gewerbe-
treibende zu vergeben, die diese Tarifvereinbarungen anerkannt haben.

§ 119 d. Auf Antrag der beteiligten Arbeiter oder der Ge-
werbetreibenden eines Berufes oder der Berufsorganisationen beider
Teile kann durch Abstimmung unter den Beteiligten die Einführung
eines vor dem Einigungsamt des Gewerbegerichts oder durch freie
Vereinbarung festgesetzten Tarifvertrags für das gesamte Gewerbe
innerhalb einer Gemeinde oder des Bezirks des Gewerbeamts herbei-
geführt werden.

Der Antrag ist an das Gewerbeamt zu richten, dem die Leitung
der Abstimmung obliegt. Die beteiligten Gewerbetreibenden und

') Sozialistische Monatshefte, 1908, S. 499.
        <pb n="270" />
        ﻿VIII. Entwurf Schmidt.

263

Arbeiter sind durch die im Bezirk erscheinenden Blätter über Tag
und Ort der Abstimmung in Kenntnis zu setzen.

Die Abstimmung ist aus einen Sonntag festzusetzen. Die näheren
Vorschriften über den Abstimmungsmodus erläßt das Gewerbeamt.

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der an der Ab-
stimmung Teilnehmenden; ausgeschlossen von der Teilnahme an der
Abstimmung sind die Lehrlinge. Für rechtsverbindliche Anerkennung
des Tarifs ist die Zustimmung beider Teile notwendig.

§ 119 e. Geht der Antrag aus Einführung eines Tarifvertrags
von den Berufsorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeiter aus.
so hat das Gewerbeamt festzustellen, ob die Zahl der der Organisation
Angehörigen die Hälfte der im Berufe Tätigen übersteigt. Ist dies
der Fall und ist aus der Abstimmung in der Berufsorganisation
zu entnehmen, daß nur eine ganz unerhebliche Minderheit dem Tarif
entgegensteht, so bedarf es nicht der Abstimmung. In diesem Fall
ersetzt die Zustimmung der Berufsorganisation die in § 1196 vor-
gesehene Abstimmung.

§ 119 f. Haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu der Ein-
führung des Tarifvertrags gegeben, so bestimmt das Gewerbeamt.
sofern nicht im Tarif selbst darüber Bestimmungen getroffen sind,
den Zeitpunkt, von wann ab der Tarif rechtsverbindlich für Arbeit-
geber und Arbeitnehmer wird.

Die Aufstellung des Tarifs ist Gegenstand freier Vereinbarung,
jedoch ist eine nicht über 5 Jahre hinausgehende Vertragsdauer
innezuhalten.

Anträge auf allgemeine Einführung eines Tarifs können, wenn
sie abgelehnt wurden, nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden,
es bedarf dazu des schriftlichen Antrages von mindestens einenr
Viertel der Berussangehörigen der Gruppe, die den Antrag stellt.

§ 119 g. Tarife, die sich über das Reich erstrecken sollen, finden
ohne Zustimmung auch in den Landesteilen oder Gewerbeamtsbezirken
rechtsverbindliche Einführung, wenn drei Viertel aller im Berufe
tätigen Arbeiter zu den tariflichen Bedingungen arbeiten.

Die hierfür nötigen Anordnungen erläßt das Reichsarbeitsamt
auf Antrag der beteiligten Berufsorganisationen.

Die Lokalzuschläge zu den Grundposttionen des Tarifs werden
vom Reichsarbeitsamt nach schriftlicher Berichterstattung der beteiligten
Berufsorganisationen unter Berücksichtigung der im Tarif beobachteten
Grundsätze sowie der örtlichen Verhältnisse &lt; Wohnungsmieten. Lebens-
mittelpreise) festgesetzt.
        <pb n="271" />
        ﻿264

Anlagen.

§ 119 h. Beschwerden über unrichtige Abstimmung und den
Abstimmungsmodus entscheidet das Reichsarbeitsamt endgiltig. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb 14 Tagen
von dem Vorstand einer Berufsorganisation eingelegt werden. Be-
schwerden einzelner Beteiligter bleiben unberücksichtigt.

IX.	Entwurf Sulzer-Lotmar.

lAusgearbeitet im Auftrag des Zentralkomitees des schweizerischen

Grütlivereins).r)

I.	Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Gewerbeinhabern
und Arbeitern, mögen sie sich auf die Löhnung oder auf Arbeits-
bedingungen anderer Art oder überhaupt aus die Interessen der
beiden Gruppen der Gewerbeinhaber und Arbeiter beziehen, können
durch Vertrag eines Verbandes von Arbeitern, der auf Gemeinsam-
keit der Werkstätte (Fabrik) oder des Berufes beruht, mit einem
oder mehreren Gewerbeinhabern oder mit einem Verbände solcher
geregelt werden. Ebenso können auch Verbände von Arbeitern ver-
schiedener Werkstätten oder Berufsarten behufs Wahrung gemeinsamer
Interessen einen derartigen kollektiven Vertrag mit den betreffenden
Gewerbeinhabern oder deren Verbänden abschließen.

II.	Der kollektive Arbeitsvertrag (Tarifvertrag) bedarf zu seiner
Giltigkeit: 1. Der schriftlichen Form. 2. Ter Registrierung bei dem
Gewerbegericht oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetz-
gebung bestimmten Behörde und der Publikation der Tatsache des
Abschlusses ohne Inhaltsangabe im schweizerischen Handelsamtsblatt,
unter Verweisung auf die Amtsstelle, bei der die Registrierung statt-
gefunden hat. 3. Sofern auf seiten der Gewerbeinhaber nicht bloß
Einzelpersonen, sondern Verbände sich beteiligen, der Festsetzung eines
ihrem Wirkungskreis entsprechenden Ortsbereiches, für welchen der
kollektive Arbeitsvertrag Geltung haben soll. 4. Der Angabe einer
Zeitdauer, für welche der kollektive Arbeitsvertrag gelten soll, bzw.
einer Kündigungsfrist.

III.	Jeder kollektive Arbeitsvertrag ist an den Arbeitsstätten,
für welche er Geltung besitzt, entweder in die Arbeitsordnungen auf-
zunehmen oder separat an leicht sichtbarer Stelle in leserlicher Schrift
anzuschlagen. Außerdem ist jedermann berechtigt, von demselben bei
der Behörde, bei der die Registrierung stattgefunden hat, kostenlos
Einsicht zu nehmen.

r) SozPr. XI S. 349 ff.
        <pb n="272" />
        ﻿IX. Entwurf Sulzer-Loimar.

205

IV.	Durch den kollektiven Arbeitsvertrag werden verpflichtet:
1. Die Vertragsparteien. 2. Alle einzelnen Gewerbeinhaber und
Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mitglieder der dabei
beteiligten Verbände sind. Doch können sie sich dieser Verpflichtung
dadurch entziehen, daß sie binnen 14 Tagen nach der Publikation im
Handelsamtsblatt durch schriftliche Mitteilung an den Verband, dem
ste angehören, sowie an einen Vertreter der Gegenkontrahenten den
Vertrag ablehnen und gleichzeitig aus dem Verbände austreten.
Hierzu sind sie nicht mehr befugt, wenn sie vorher ausdrücklich oder
mithandelnd ihre Zustimmung erklärt haben. Will der Verband mit
Rücksicht hierauf eine Ablehnung nicht anerkennen, so hat er binnen
14 Tagen den Entscheid des zuständigen Richters oder Schieds-
richters anzurufen. 3. Gewerbeinhaber und Arbeiter, die den vertrag-
schließenden Verbänden nach dem Vertragsabschluß beitreten, von dem
Zeitpunkt ihres Beitritts an. 4. Wenn die vertragschließenden Ge-
werbeinhaber Verbände bilden, deren Eigenschaft als organisierte
Verbände durch Eintragung ins Handelsregister oder durch öffentlich-
rechtliche Ordnung und Anerkennung feststeht, auch Gewerbeinhaber,
die diesen Verbänden nicht angehören, aber deren Arbeitsstätten
innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen Geltungsbereichs liegen,
sobald sie Arbeiter beschäftigen oder einstellen, deren Arbeits-
bedingungen oder sonstige Interessen durch den kollektiven Vertrag
geregelt werden, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach deren Publi-
kation oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern die Ablehnung
des kollektiven Vertrags den Vertretern beider Vertragsparteien
schriftlich mitteilen.

V.	Der kollektive Arbeitsvertrag wird für die daraus Ver-
pflichteten ohne weiteres ein Bestandteil aller von ihnen abgeschlossenen
individuellen Dienstverträge, sowie auch aller Arbeits- resp. Fabrik-
ordnungen. Nur die durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht auf-
hebbaren gesetzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis können
auch durch den kollektiven Arbeitsvertrag nicht ausgehoben werden.
Die Klage auf Jnnehaltung der Bestimmungen des kollektiven Arbeits-
vertrags oder auf Schadensersatz sieht nicht bloß den daraus be-
rechtigten Gegenkontrahenten, deren Verbänden und Einzelpersonen zu,
sondern auch den auf seiten des Vertragsbrüchigen Gewerbeinhabers
oder Arbeiters selbst stehenden, mit ihm verpflichteten Verbänden
und Einzelpersonen.

VI.	Wenn ein aus dem kollektiven Arbeitsvertrag nicht ver-
pflichteter Gewerbeinhaber oder Arbeiter innerhalb des festgesetzten
örtlichen Geltungsbereichs einen Dienstvertrag über ein Arbeits-
        <pb n="273" />
        ﻿266

Anlagen.

Verhältnis abschließt, das nach der Absicht des Arbeitsvertrags unter
diesen fallen soll, so spricht eine Vermutung dafür, daß die
Kontrahenten dieses stillschweigend vereinbart haben. Diese Ver-
mutung wird durch den strikten Beweis einer abweichenden Verein-
barung entkräftet.

VII.	Kein kollektiver Arbeitsvertrag darf für eine längere Zeit
als für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Um einen auf
bestimmte Zeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsvertrag außer Kraft
zu setzen, bedarf es der Kündigung auf den letzten Tag seiner Dauer,
ansonst er als stillschweigend aus ein Jahr erneuert gilt. Die
Kündigungsfrist ist, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, eine
dreimonatliche.

VIII.	Löst sich ein Verband auf, der Vertragspartei bei einem
kollektiven Arbeitsvertrag war, oder spaltet er sich, oder fusioniert
sich mit einem anderen Verbände, so gehen seine Rechte aus den:
kollektiven Vertrag auf denjenigen Verband über, der die Wahrung
der vertraglichen Interessen ausdrücklich oder der Natur der Ver-
hältnisse gemäß übernommen hat. Eventuell ist zur Geltendmachung
der Rechte eines nicht mehr bestehenden Verbandes eine gehörig ein-
berufene Versammlung der interessierten Gewerbeinhaber resp. Arbeiter
berechtigt. Die Verpflichtungen eines Verbandes gehen nur dann
auf einen anderen Verband über, wenn sie von diesem ausdrücklich
übernommen werden. Vorbehalten sind Schadensersatzansprüche aus
dein Bruch des kollektiven Arbeitsvertrags gegenüber dein aufgelösten
Verbände, welche in gleicher Weise wie andere Forderungsansprüche
in der durch das Gesetz bei Auflösung einer Genossenschaft vor-
geschriebenen Weise geltend gemacht werden können. Die Rechte und
Verpflichtungen der einzelnen, einem Verbände angehörigen Mitglieder
aus dem kollektiven Arbeitsvertrag werden durch die Auflösung dieses
Verbandes nicht berührt.

IX.	Ein kollektiver Arbeitsvertrag kann während der Vertrags-
dauer aufgehoben oder abgeändert werden: 1. Durch einfache Auf-
hebung infolge Zustimmung beider Vertragsparteien oder ihrer Rechts-
nachfolger. Dabei bedarf es stets der Zustimmung sämtlicher be-
teiligter Verbände, in deren Schoß die Mehrheit der Mitglieder
entscheidet. Soweit dagegen die einzelnen Personen die Vertrags-
parteien bilden, genügt deren einfache Mehrheit. Die Aufhebung ist
der Registerbehörde mitzuteilen behufs Löschung des kollektiven Ver-
trags in ihren Registern, und ist außerdem im Handelsamtsblatt zu
publizieren, was beides auch bei jeder anderen Auflösung zu ge-
schehen hat. 2) Durch einen neuen kollektiven Arbeitsvertrag zwischen
        <pb n="274" />
        ﻿X. Entwurf Woelbling.

267

bett gleichen Kontrahenten ober ihren Rechtsnachfolgern. 3. Durch
bas Gesetz, wie z. B. burch ein neues Fabrikgesetz. 4. Durch Spruch
eines Schiebsgerichts auf einseitiges Begehren einer Vertragspartei
ober ihrer Rechtsnachfolger, wenn bie gleichen Voraussetzungen wie
unter Ziffer I vorliegen, nämlich bie Zustimmung sämtlicher, bie
Vertragspartei bilbenben Verbänbe unb bie Mehrheit nicht in Ver-
bänben besinblicher Einzelpersonen, sofern entweber bie Probuktions-
weise sich wesentlich veränbert hat, ober ber Unternehmergewinn stark
unb bauernb gestiegen ober gesunken ist, so baß bie Vertrags-
bebingungen entweber bie Arbeiter ober Gewerbeinhaber allzu stark
benachteiligen.

X.	Unbebeutenbe Abweichungen von bem kollektiven Vertrage
im einzelnen Falle, wie z. B. ein Herabgehen unter ben Minimal-
lohn bei einem einzelnen Arbeiter, können burch einfache Zustimmung
einer von ben Kontrahenten für bie Erlebigung solcher Fälle be-
stellten Kommission bewilligt werben.

X.	Entwurf Woelbling.

(Paul Woelbling, Entwurf eines Gesetzes über Tarifverträge&gt;.')

§ 1. Tarifverträge müssen ihr räumliches unb persönliches
Geltungsgebiet angeben unb gesonbert Rechte unb Pflichten ber
Einzelnen unb ber Gesamtheiten aufführen.

§ 2. Derjenige Teil eines Tarifvertrags, welcher ausbrücklich
zum Inhalt künftiger Dienstverträge bestimmt ist, gilt, auch trotz
entgegenstehenber Arbeitsorbnung, bei allen zwischen ben Tarifvertrags-
parteien geschlossenen Dienstverträgen als vereinbart.

§ 3. Die Parteien bürfen tarifwibrige Dienstverträge nicht ab-
schließen ober vertragswibrig bulben.

Tarifwibrige Dienstverträge zwischen ben Parteien sinb jeberzeit
künbbar.

§ 4. Neben einem Verein von Berussgenossen, welcher beren
gemeinsame wirtschaftliche Interessen als Arbeitgeber unb Arbeiter
verfolgt (Berussverein), gelten bie Mitglieber als Vertragsparteien.

§ 5. Innungen stehen in Ansehung ber Tarifverträge ben
Berufsvereinen gleich.

§ 6. Aus einem Tarifverträge kann jeber Berussverein, unb
zwar auch als Vertreter seiner Mitglieber, klagen.

M Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 29, S. 892 ff.
        <pb n="275" />
        ﻿268

Anlagen.

§ 7. Für tarifwidrige Handlungen seiner Mitglieder haftet
der Berufsverein nur, wenn er sie veranlaßt oder auf Aufforderung
des Verletzten nicht verhindert hat.

§ 8. Berufsvereine können von ihren Mitgliedern fordern, daß
sie ihre Tarifpflichten erfüllen.

§ 9. Ausscheiden aus einem Berufsverein befreit nicht von
den Tarifpflichten.

§ 10. Bei Auflösung eines Berufsvereins haftet sein Ver-
mögen für die Dauer des Tarifvertrags, mindestens aber noch drei
Jahre. Die Auflösung gilt als Kündigung des Tarifvertrags.

§ 11. Tarifverträge und andere Vereinbarungen mit Gesamt-
heiten von Arbeitgebern und Arbeitern über deren allgemeine Be-
ziehungen zueinander bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht vor
dem Einigungsamte, insbesondere durch Unterwerfung unter einen
Schiedsspruch zustande gekommen sind.

§ 12. Tarifabkommen mit nicht organisierten Gesamtheiten be-
dürfen zu ihrer Giltigkeit der alljährlich zu wiederholenden Ge-
nehmigung des GG. oder KG.

Der Vorsitzende des GG. oder KG. kann die Ordnungsmäßig-
keit der Wahl der Vertreter') durch einen von ihm beauftragten
Beamten feststellen lassen. Dieser ist berechtigt, an den Wahl-
versammlungen teilzunehmen.

§ 13. Die Parteien sind berechtigt und auf Erfordern ver-
pflichtet, den Tarifvertrag beim GG. oder KG. niederzulegen. Sie
können dazu durch Ordnungsstrafen bis 5000 Mark angehalten werden.

§ 14. Tarifverträge von unbestimmter Dauer sind zum Ablauf
des ersten, solche von mehr als fünfjähriger Dauer zum Ablauf des
fünften Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Die Kündigung erfolgt an das zuständige Gericht und ist durch
dieses der Gegenpartei mitzuteilen.

Für Mitglieder eines Verufsvereins steht nur diesem das Kün-
digungsrecht zu.

ß 15. Die Organe der Tarifgemeinschnft werden unrer Leitung
des GG. oder KG. gewählt und, wenn eine Wahl nicht zustande
kommt, von diesen ernannt.

Z 16. Die Parteien können allgemein die Entscheidung von
Streitigkeiten aus Dienstverträgen an Schiedsgerichte übertragen.

8 17. Die Entscheidungen der Tarifschiedsgerichte sind rechts-
kräftig, wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen die
gerichtliche Klage erhoben wird.

') d. h. Vertreter der Vertragsparteien.
        <pb n="276" />
        ﻿X. Entwurf Woelbling.

269

§ 18. Die GG. und KG. sind für Klagen aus dem Tarif-
verträge zuständig. Die Berufung geht an das Oberlandesgericht,
wenn der Beschwerdegegenstand 2500 Mark übersteigt.

§ 19. Gewerbliche Kampfmittel zwischen den Parteien sind
mangels anderer Vereinbarung nur zulässig, um eine im Verzüge be-
findliche Partei zur Erfüllung anzuhalten^.

§ 20. Das Prozeßgericht erster Instanz kann nötigenfalls zwecks
Vollstreckung einer Forderung aus dem Tarifvertrag nach Anhörung
des Schuldners erkennen:

1.	daß der Schuldner von der Übernahme von Lieferungen für
das Reich, einen Bundesstaat oder Gemeindeverband oder der
Arbeit für diese ausgeschlossen wird,

2.	daß eine Versammlung bei Vermeidung der Auflösung nicht
über ein Kampfmittel gegen den Gläubiger beraten oder be-
schließen darf,

3.	daß der Schuldner unbeschadet seiner Verpflichtungen aus einem
Berufsverein ausgeschlossen wird,

4.	daß ein Berussverein aufgelöst wird, wenn er, obwohl dazu
imstande, der vollstreckbaren Forderung nicht binnen angemessener
Frist genügt.

§ 21. Um die Zwangsvollstreckung zur Vornahme von Hand-
lungen, Duldungen und Unterlassungen auf Grund eines Tarifvertrags
kann das Gericht die Polizeibehörde ersuchen.

§ 22. Bei Entscheidungen auf Grund von § 20 haben die
GG. und KG. Beisitzer zuzuziehen.

23. Entscheidungen auf Grund von § 20 1 sind im Reichs-
anzeiger zu veröffentlichen.

§ 24. Die Vorstände von Berufsvereinen sind zur Mitwirkung
bei der Zwangsvollstreckung gegen Vereinsmitglieder verpflichtet.

§ 25. Die GG. und KG. sind auch für Rechtsstreitigkeiten auf
Grund des Tarifvertrags mit Berufsvereinen je nach der Eigenschaft
ihrer Mitglieder zuständig.

Der Sitz eines Vereins tritt an Stelle des Wohnsitzes,
ß 26. Die Parteien können die örtliche Zuständigkeit vereinbaren.
§ 27. Wenn ordentliche und Sondergerichte oder GG. und KG.
zugleich zuständig sind, schließen die Sondergerichte die ordentlichen,
das GG. das KG. aus.

Bestehen danach noch Zweifel über die Zuständigkeit, so bestimmt
das gemeinsame Obergericht das zuständige Gericht.

tz d. h. während der Geltungsdauer des Tarifvertrags.
        <pb n="277" />
        ﻿270

Anlagen.

§ 28. Für die Leitung der Wahlen, Kündigung, Niederlegung
und Genehmigung ist das Gericht des Ortes des Vertragsschlusses
und zwar, wo ein GG. oder KG. besteht, dieses zuständig.

§ 29. Vollmachten von Arbeitern zum Abschluß eines Tarif-
vertrags sind stempelfrei.

8 30. Dieses Gesetz gilt auch für Tarifverträge, welche vor
seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme
von § 1.

§ 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Bestimmung zum Inhalt
künftiger Dienstverträge keine ausdrückliche zu sein braucht.

Die Haftung der Berufsvereine aus wor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen beschränkt sich auf ein Drittel
ihres Vermögens.
        <pb n="278" />
        ﻿Verlag von Duncker Sr. Lumblot in München und Leipzig.

Der korporative Arbeitsnormenvertrag.

Eine privatrechtliche Untersuchung. Von Lugo Sinzheimer.
Erster Teil: 3 Mark 20 Pf. Zweiter Teil: 7 Mark 60 Pf.

Die slntersuchung will aus dem Gebiet der sog. Tarifverträge zwischen Arbeit-
geber und Arbeitnehmer de» wichtigsten Vertragstypus zur rechtswissenschastlichen Dar-
legung bringen, ein anerkennenswerter Versuch deshalb, weil die Tarifverträge i» Deutsch-
land von Jahr zu Jahr in größerer Zahl auftreten. Die Grundgedanken hat der Verfasser
schon 1905 auf dem Verbandslage der deutschen Gewerbegerichte ausgesprochen. Zur Lö-
sung der Aufgabe ist nötig: eine Darlegung des Tatbestandes und der Rechkswirkung des
durch den korporativen Arbeitsnormenvertrag geschaffenen Rcchtverhältntffes, Der erste
Teil der Untersuchung beschäftigt stch mit der Einführung in die/rechtliche Eigentümlichkeit
de« Arbeitsverkrages und dem Tatbestand des Arbeitsnormenvertrages, Der zweite Teil
enthält die Lehre von der Recht-wirkung, In einer Schlußbetrachtung ffnd die Ergeb-
niffe der rechtsdogmatischen Untersuchung einer rechtspolitischen Beurteilung unterworfen
worden,	(Zeitschrift für Kommunalwirtschaft.)

Dov Avbollsv0vkvag. Nach dem Privatrecht des Deut-
schen Reiches. Von Philipp Lotmar. 2 Bände. Geheftet
40 Mark. 3n Lalbfranz gebunden 46 Mark.

. . . Lotmar gibt uns feste Unterlagen und sicher« Ergebniffe, nicht einen Ver-
such Uber den Arbeitsvertrag, sondern geradezu die Darstellung des Arbeitsvertrages
auf der alle folgenden werden aufbauen müssen. Und man sagt nicht zu viel, wenn man
sein Merk als eine der hervorragendsten Leistungen auf dem Gebiete des modernen
Zivilrechts überhaupt bezeichnet, ...	(Archiv für Bürgerliche» Recht.)

Arbeitslosigkeit, ihre statistische Erfassung und ihre
Bekämpfung durch den Arbeitsnachweis. Von Dr. B e n n o
Merkle. Preis 3 Mark.

. . . DaS Buch von Merkle bildet gerade in der Frage des Arbeitsnachweises
einen sehr bemerkenswerten Beitrag, Es macht mit guten Gründen darauf aufmerksam,
daß stch hier noch eine gewaltige Lücke in unserer sozialen Rüstung beftndet. Es ergänzt
die bedeutsamen Auseinandersetzungen, die kürzlich im preußischen Landtage über die
Frage der Arbeitsnachweise gepflogen worden sind.	(Kölnische Zeitung.)

Die Arbeitsnachweise der Arbeitgeber-
verbände. Von Dr. G e r h a r d Keßler. Preis 5 M.

Der Verfasser gibt zunächst eine objektiv gehaltene Darstellung der Entstehung
der Arbeitgeber-Arbeitsnachweise und schildert anschließend deren Tätigkeitsbereich, die
lokale und zentrale Organisation, Die mit reichem statistischem und Tabellenmaterial
versehenen Ausführungen über die Vermittelungsergebniffe, die technische Einrichtung
und die Aufgaben der Arbeitgebernachweise können dem, der stch über die ArbeitSnach-
weisftage orientieren will, nur empfohlen werden, Verfasser ist auch in seinen kritischen
Äußerungen nach Kräften bemüht, die Materie rein sachlich zu behandeln und den Be-
strebungen der Arbeitgeber gerecht zu werden.	(Stahl und Eisen.)

Pierersche Lofbuchdruckerei Stephan Geibel &amp; Eo., Altenburg, S.-A.
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nmer größerer Herrschaft, auf der
weiterer Einschränkung treibt, so-
Kechtsnatur seine soziale Funktion
sie ist, ist nicht der Wandel der
Wechsel der Beziehungen, in die die
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sozialen Kräfte. Aber immer bleibt
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soziale Selbstbestimmung im Recht
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immung ist ferner an die Organi-
das staatliche Gesetz zur Verfügung
e unmittelbare Rechtsbildung nicht

soziologische Methode in der Privatrechts-

igen Franz Kleins auf dem 27. Deutschen
„Die Kartelle können die Konkurrenzfreiheit
rr mittels ihrer zur Konkurrenzbeschränkung
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turn definieren, heißt somit nichts anderes,
misse der bürgerlichen Produktion darstellen"
'°er Philosophie S. 140). Dazu vor allen
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