J Kapitel II. Arbeit und Werkstätten»** Der freien wirtschaftlichen Betätigung ist in den Ver einigten Staaten nirgends hemmender Zwang angetan. Die Regierung der Einzelstaaten wie die Bundesregierung ist mit den Bürgern eins in dem Bestreben, die wirtschaftliche Größe des Landes zu heben. Verkehrs- oder Baubeschrän kungen bestehen nur in verhältnismäßig geringem Umfang, übrigens nicht gleichmäßig in den verschiedenen Einzel staaten. Wer in dem hierfür geeigneten Bezirk ein Grundstück besitzt, darf darauf ein Geschäftsgebäude so hoch errichten, als er mag, und keine andere Grenze als die der tech nischen Möglichkeit ist ihm dabei gestellt. Wer ein Waren haus einrichtet, der tut es nach den ihm bekannten oder von ihm vorausgesetzten Wünschen des Publikums, und keine Behörde mischt sich aus Gründen der Sicherheit ein. Der Unternehmer wird nicht bevormundet, und das Publi kum auch nicht, das selbst die Augen offen zu halten ge wöhnt ist und in dieser Gewöhnung erhalten werden soll. Die Erziehung stellt den Menschen auf sich selbst und gibt ihm für Denken und Handeln die Lebensregel: „Hilf Dir selbst!“ Ungemein charakteristisch ist, was ich während *) *) Veröffentlicht am 26. Juli 1002.