54 Nicht das Wesen, aber die Form der Trusts hat im Lauf der Zeit mannigfachen Wandel erfahren. Ursprünglich bezeichnete man mit dem Namen Trust eine Vereinigung von industriellen Gesellschaften, bei der die Beteiligten ihren Besitz an Aktien der Einzelgesellschaften in die Hand von Vertrauensmännern („Trustees“) legten und sich dafür eine entsprechende Summe von Trustzertifikaten an dem Gesamtunternehmen ausstellen ließen. Der Zweck der Vereinigung war immer die tunlichste Verringerung der Produktions-, Verwaltungs- und Betriebskosten, die Schaffung einer Art von Monopol, die möglichste Ausschließung der inländischen Konkurrenz und die selbständige Bestimmung der Preise. Der „Standard Oil Trust“ und der „Zucker- Trust“ waren dergestalt aufgebaut. Seitdem die Bildung solcher Art von Trusts allgemein als ungesetzlich erklärt worden war, organisierten sich die Trusts unter dem „Korporationsgesetz“. Und das führte innerhalb des abge laufenen Dezenniums und hier wieder hauptsächlich inner halb der letzten vier Jahre zu einem fabelhaften, fast alle Produktionsgebiete umfassenden Anwachsen der neuartigen Trustgebilde. Die Judikatur ist ihnen gegenüber beinahe in allen Staaten der Union die gleiche geblieben: Auch diese Trusts seien der „öffentlichen Wohlfahrt entgegen und un gesetzlich“. In den Vereinigten Staaten streiten zwei Rechtsan schauungen miteinander, die beide eigentlich in der Theorie auf der nämlichen Grundlage beruhen, in der Praxis aber einander fast ausschließen. Jedem Amerikaner gilt es als ein unantastbares Grundrecht, daß die Ausübung von Handel und Gewerbe frei sein müsse. Aus diesem Grundrecht ergibt sich mit gleicher Schlußsicherheit, daß die Gesetzgebung in die Freiheit der gewerblichen Verab redung nicht hemmend eingreifen darf, wie daß die gewerb-