55 liehe Verabredung unter keinen Umständen befugt ist, den freien Wettbewerb, dessen Fortdauer im öffentlichen Inter esse liegt, zu beeinträchtigen oder gar aufzuheben. Einer seits haben Gesetzgebung und Judikatur sich bisher bemüht, den Trusts in ihren alten und neuen Formen durch beson dere Verbotsgesetze oder durch Gesetzesauslegung den Rechtsboden zu entziehen; und anderseits hat die „Genialität“ der amerikanischen Anwälte es noch allezeit verstanden, die Trusts durch immer wechselnde formale Ausgestaltung und Einkleidung den Fangarmen von Gesetz und Gericht zu entrücken. Hüben und drüben betont man den Grundsatz der „wirtschaftlichen Freiheit“; doch die beiden Parteien haben Entgegengesetztes im Auge, wenn sie von der „Freiheit, die ich meine“ sprechen! Im übrigen findet sich eine klare und einwandfreie Definition dessen, was unter einem Trust derzeit zu ver stehen ist, nirgends, zumal eine Kodifikation in den Ver einigten Staaten nicht besteht. Daher kommt es, daß man vielerlei bunt durcheinanderwirft und unterscheidungslos Syndikate und Kartelle mit Trusts verwechselt, während als Trusts wohl nur solche Organisationen anzusehen sind, die sich innerhalb bestimmter Gewerbszweige oder für be stimmte Gewerbsgebiete kapitals- und betriebsmäßig ver einigt oder gemeinsamer Leitung unterstellt haben — oft unter gleichzeitiger Kontrolle des Rohmaterials. Wenn ich von dieser Begriffsbegrenzung ausgehe, so komme ich, nach genauen per 1. Juni d. J. abgeschlossenen Feststellungen, zu der Tatsache, daß die in den Vereinigten Staaten z. Zt. arbeitenden Trusts den überwältigenden Nominalbetrag von 6,2 Milliarden Dollars aufweisen, wovon allein 2227,8 Millionen auf die Eisen- und Stahlindustrie, 567 Millionen auf die Metallindustrie, 515,6 Millionen auf die Nahrungs mittelindustrie entfallen. Jener Betrag von 6,2 Milliarden