schließlich mit der in den Satzungen festgesetzten Haftsumme, wobei die Haftsumme nur gleich oder höher, nicht aber niedriger als der Geschäftsanteil sein darf, und beide in be stimmten Beträgen ausgeworfen sein müssen. Es können i daher die niedrigsten Geschäftsanteile mit sehr hohen Haft summen verbunden werden, aber auch sehr hohe oder sehr niedrige Geschäftsanteile mit nur gleich hohen Haftsumme- beträgen. Die Einführung der beschränkten Haftpflicht und der große Spielraum in dem möglichen Verhältnis der Haft summe zum Geschäftsanteil hat in vielen Gegenden und für viele Gegenstände des Unternehmens die allseitige Ent wickelung des Genossenschaftswesens überhaupt erst ermög licht. Aber Voraussetzung bleibt auch für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht das Festhalten an dem Geiste und Wesen' genossenschaftlicher Vereinigung und an den be- , währten Grundsätzen vorsichtigster Geschäftsgebahrung: mit der Zusammenfassung zersplitterter oder schwacher Kräfte zu gemeinsamer Erreichung eines größeren Zieles muß die An- : Sammlung eines möglichst reichlichen eigenen Vermögens, auf i dem der genossenschaftliche Betrieb und der hierfür unent behrliche Kredit fußen kann, Hand in Hand gehen. Das ist um so dringlicher, je mehr die Genossenschaften eine wirt schaftliche Macht durch Zusammenfassung Von Kapitalien werden, und je öfter es bei der sich stetig ausdehnenden Genossenschaftsbewegung vorkommt, daß eine und dieselbe Person zwei oder mehreren Genossenschaften als Mitglied an gehört. Bedenklich ist es, die Schaffung eines eigenen Ver mögens, wofür der Geschäftsanteil eine wesentliche Quelle ist, durch niedrige Geschäftsanteilsätze hintanzuhalten. Die Gefahr verdoppelt sich bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, wenn die Befriedigung des Kreditbedürfnisses und der Geschäftsbetrieb mehr auf unverhältnismäßig hohe Haft summesätze als auf das Vermögen gegründet wird. In be sonderen Fällen und bei gewissen Gegenständen des genossen schaftlichen Unternehmens mag ein weiter Spielraum zwischen Geschäftsanteil und Haftsumme immerhin nicht notwendiger weise bedenklich sein: auch sind hier die wirtschaftlichen und geschäftlichen Grundsätze in den Verbänden von Bedeutung. Eine statistische Darstellung des Verhältnisses von Haftsumme und Geschäftsanteil gibt in die Dinge einen Einblick. 1. Geschäftsanteil und Haftsumme im allgemeinen. Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht gab es am l. .Januar 1904 im Königreich Preußen 4 621 mit zusammen 882 514 Mitgliedern, welche insgesamt mit 333 518 422 Jt haftpflichtig waren. Diese Genossenschaften hatten den Ge schäftsanteil im ganzen nach 65 verschiedenen Stufen fest gesetzt, welche zwischen den Grenzwerten von 50 Pf. bis 15 000 M lagen. Der durchschnittliche Geschäftsanteil betrug 101 Jt- wenn der Geldbetrag aller erworbenen Geschäftsanteile durch deren Anzahl geteilt wird. — Die Einzelhaftsumme liegt zwischen 1 Jt und 20 000 Jt- Die Zahl der verschiedenen Haftsummesätze läßt erkennen, daß der Spielraum in der tat sächlich vorkommenden Verbindung von Geschäftsanteil und Haftsumme sehr groß ist; selbstverständlich ist er um so weniger groß, je höher der Geschäftsanteil wird, weil die Einzelhaftsumme nicht niedriger sein darf als jener. Die durchschnittliche Gesamthaftsumme stellt sich für das einzelne Mitglied auf 378 Jt, für den einzelnen Geschäftsanteil aber be trägt sie 224 Jt- Durchschnittszahlen wie die vorstehenden haben nur einen bedingten allgemeinen Wert; in ihnen sind alle Be sonderheiten und Einzelerscheinungen verwischt. Lehrreicher ist dagegen eine eingehendere Gliederung der Zahlen. In der Tabelle 11 (S. 38 u. 39) werden die Genossenschaften m. b. H. nach den tatsächlich vorkommenden Geschäftsanteilen und nach der Haftsumme als Vielfaches des Geschäftsanteils gruppiert, und zwar nach dem Stande vom 1. Januar 1904. Die Häufigkeit des Vorkommens der verschiedenen Ge schäftsanteilsätze und deren Bedeutung für die beschränkte Haftpflicht ergibt sich aus den Spalten 1 bis 4 der Tabelle 11; die Summenzeile vermittelt einen allgemeinen Überblick über die mehr oder weniger vielseitige Praxis in der Festsetzung der Haftsumme für den Geschäftsanteil; für jede Geschäfts anteilstufe im besonderen ist das- Vielfache der Haftsumme vom Geschäftsanteil aus jeder Querzeile abzulesen. Die Bedeutung dieser Zahlen ersieht man am besten aus folgenden Verhältniswerten. Es gehörten zu der Gruppe des Vielfachen des Geschäfts anteils und zwar Hundertteile der Ge- der d er m-, Gesamt nossen- Mit- schäften glieder summe durch schnittliche Ges.-Haft summe für das Mitglied Jt des Einfachen 35,62 61,00 28,01 174 des über 1— 2 faclien. ll.os 15,18 22,97 572 9 V ',1 ' “ 5 „ . 8,92 6.55 10,80 623 „ 5— 10 .. . 12,36 5.oi 7.04 532 1 O 15 .. . 1,15 0,52 1,68 1 222 » •, !ö— 20 ,. .. 3,44 1,60 5,17 750 20— jj :i 30 ., . 2,25 1,00 2,17 817 .. „ 30- 40 „ ■ . 6,58 2,00 5,24 990 „ „ 40- 50 „ . 2,62 0,82 2,37 1093 1 O O 75 . 6,58 2,18 5,49 950 „ r 15- 100 „ . 6,38 2,43 4,01 623 1—1 O O 1 200 „ . 2,32 1,29 4,59 1 346 ,. ., 200- 300 ,, . 0,35 0,17 1,15 2 540 ., .. 300- 500 .. . 0,19 0,20 0,94 1 779 „ 500— 1000 ., . 0,15 0,05 0,37 2 669 ,, ,, 1 000 fachen .... 0,02 0,00 0,01 1 400. Aus diesem Zahlenbilde ersieht man mit Befriedigung, daß ein großer Teil der Genossenschaften m.b.H., nämlich 1646 oder 35,62 v. H. mit 538'296 Mitgliedern oder 61 v. H. an dem sehr vorsichtigen Grundsätze festgehalten hat, die Haftsumme nicht höher als den Geschäftsanteil zu bemessen, was um so beachtenswerter ist, als die Haftpflicht dieser 61 v. H. aller Mitglieder sich auf nur 28,01 v. H. aller Haftsummebeträge beschränkt, im Durchschnitte also niedrig ist; denn jedes Mit glied hat nur mit 174 Jt zu haften. Mehr als 60 v. H. aller Genossen der Genossenschaften m. b. H. erscheinen demnach durch die Übernahme der genossenschaftlichen Haftpflicht wirt schaftlich nicht bedroht; sicherlich könnte dies wohl nur bei einer kleinen Minderzahl der Fall sein. Wenn sich dann aus den Zahlen der Tabelle 11 weiter ergibt, daß von der eben besprochenen Gruppe der Genossenschaften m. b. H. wieder noch 581 (= 35.30 v. H.) mit 160 061 Mitgliedern (= 29,73 v. H.) den höheren Geschäftsanteilen von 200 Jt und darüber angehören, so darf man die befriedigende Tatsache feststellen, daß hier die gesundesten genossenschaft lichen Grundsätze ausgiebig verwirklicht sind: die wirtschaft liche Gefahr aus der Übernahme der genossenschaftlichen Haftpflicht ist für das einzelne Mitglied augenscheinlich nicht größer, als sie auch im außergenossenschaftlichen Verkehrs leben wohl für jeden Geschäftsmann besteht. — Ähnliches wird für die 512 Genossenschaften m. b. H. (= 11,os v. H.) mit ihren 133 968 Mitgliedern (= 15,18 v. H.) gelten, bei denen die Haftpflicht bis zum Doppelten des Geschäfts anteils festgesetzt ist, ja größtenteils auch für die 412 Genossenschaften (= 8,92 v. H.) mit 57 792 Mit gliedern (= 6,55 v. H.), bei denen die Haftpflicht bis zum Fünffachen des Geschäftsanteils reicht. — Darüber hinaus, etwa bis zum Fünfzigfachen, können schon Bedenken über die befolgten Grundsätze geltend gemacht werden, am wenigsten noch bei, den Genossenschaften mit den höheren Geschäftsanteilen, weil hier im allgemeinen die kapital kräftigeren Einzelpersonen zusammengefaßt sein werden und bei höheren Geschäftsanteilen die Bildung eigenen Vermögens rascher vor sich geht, wofern die Bateneinzahlungen nicht