16 geschlossen haben. Ein gesondertes Finanzinteresse der Bundesstaaten an der Verwaltung ihrer Eisenbahnen wird auch in diesem Falle nicht völlig beseitigt. Das ist aber die Vorbedingung jeder gesunden Lösung: denn dies getrennte Finanzinteresse ist der innere Grund unserer Zersplitterung im Eisenbahnwesen. Die Eisenbahnhoheit bliebe den Bundesstaaten insofern gewahrt, als die Verwaltung nicht auf das Reich als solches, sondern auf eine deutsche Eisenbahngemeinschaft überginge. Die Gemeinschafts verwaltung würde aber nicht, wie bei der preußisch-hessischen Gemeinschaft, der Führung eines Teilhabers unterstellt werden, sondern in vollem Umfange aufdas Reich übergehen. Der fachtechnische Nachteil dieser Lösung liegt darin, daß die Aus einandersetzung keineswegs leichter sein würde, als bei einem Übergang auch des Eigentums an das Reich, also bei Schaffung wirklicher Reichs eisenbahnen. Es wird das in weiterem Zusammenhange weiter unten sogleich nachzuweisen sein. Sodann aber gibt die Belastung des Eigen tums dem einzelstaatlichen Partikularismus einen starken Anhalt und läßt störende Auseinandersetzungen über die widerstreitenden Interessen auch in Zukunft erwarten. Bleibt der Bundesstaat am Ertrage der Eisenbahnen interessiert, ohne auf die Wirtschaftsführung einwirken zu können, so ist es ganz natürlich, daß Erörterungen und Auseinander setzungen über die Höhe dieses Betrages, feine Berechnung und über die Eisenbahnpolitik überhaupt im Sinne der Kritik stattfinden; man kann sagen, daß das Reich, solange es nicht Eigentümer der Eisenbahnen ist, nicht in vollem Umfange Herr im Hause des Verkehrswesens wird. Erfahrungen mit G e m e i n s ch a f t s v e r w a l t u n g e n liegen bereits vor, namentlich aus der Betriebs- und Finanzgemein schaft der preußischen und hessischen Eisenbahnen vom Jahre 1896*). Sie ermutigen nicht dazu, die Gemeinschaftsverfassung zur Grundlage einer allgemeinen Neuordnung der deutschen Eisenbahnen zu machen. Die Schwäche dieser Form liegt darin, daß das gesamte Netz nach wie vor im geteilten Eigentum stehen bleibt. Die bisherigen Bundes staaten mit Staatsbahnbesitz bleiben Eigentümer ihrer Teilnetze. Die Folge wäre, daß die deutschen Bundesstaaten bezüglich des Verkehrs wesens in zwei Klassen zerfallen: einmal in die Bundesstaaten mit Staatsbahnbesitz, die damit ein starkes wirtschaftliches und politisches Machtmittel in der Hand haben, und zweitens in Bundesstaaten ge wissermaßen minderen Rechts, denen ein derartiges Machtmittel mangelt. *) Vergl. die eingehenderen Ausführungen im Archiv für Eisenbahnwesen 1909 S. 569ff., 1093ff., 1426ff. sowie die späteren Aufsätze des verstorbenen Ministerial direktors Offenberg in der „Frankfurter Zeitung" vom 19., 21., 24. März 1911.