18 kräftige und Erfolg versprechende Reichsverwaltung in Gemeinschafts form nicht zu schaffen ist. Alle diese inneren Auseinandersetzungen werden vermieden durch die Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich zu vollem Eigentum. Hiergegen könnten Bedenken in zwei Richtungen erhoben werden: Einmal könnten Befürchtungen laut werden — und sie sind laut ge worden —, daß die Reichsverwaltung die örtlichen Interessen des Ver kehrs nicht mit der gleichen Schmiegsamkeit und Sorgfalt pflegen würde, wie es die einzelstaatlichen Verwaltungen getan haben. Auf der anderen Seite hätte die Reichsverwaltung Ansprüche an den Ausbau der örtlichen Bahnnetze, den Fahrplan usw. in weit höherem Maße zu erwarten, wenn die Rücksicht auf die Finanzen der Einzelstaaten nicht mehr mäßigend wirkt, sondern die geforderten Ausgaben zu Lasten des Reiches gehen. Diese Erwägungen, auch wenn sie mehr auf psychologischen als auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, sind von großer Bedeutung. Es muß eine Lösung gefunden werden, die Reibungen und Verstimmungen gerade in diesem Punkte, wenn nicht ausschließt, so doch auf ein Mindestmaß zurückführt. Sie kann gefunden werden, wenn es gelingt, die Vertretung der allgemeinen Interessen, d. h. die Reichsverwaltung, mit einer Ver tretung der örtlichen Bedürfnisse und Wünsche, also einer lokalen Stelle, bei der Erfüllung der örtlichen Verkehrsaufgaben zusammenwirken zu lassen. Einen Weg zur Abhilfe weist der Entwurf der Reichsverfassung in sofern, als er der Reichseisenbahnverwaltung nur die dem allge meinen Verkehr dienenden Eisenbahnen zuweist. Der Entwurf geht also offenbar bereits davon aus, daß die Lokalbahn- n e tz e besser in lokaler Verwaltung bleiben. Die Art der Zulassung, der Verwaltung, der Finanzierung usw. der Lokalbahnen ist nun in den einzelnen deutschen Bundesstaaten recht verschieden. Es erscheint auch keineswegs erforderlich, hier überall eine Gleichmäßigkeit herzustellen, wenn auch namentlich bezüglich der baulichen Anlagen, insbesondere der Spurweite, eine Einheitlichkeit und eine Normalisierung der Typen wünschenswert erscheint. Für das preußische Lokalbahnwesen aber wird eine ganz besondere und durchgreifende Lösung gefunden werden müssen, denn hier ist das Lokalbahnwesen recht zersplittert. Soweit es sich um Eisenbahnen im Sinne des preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 handelt, liegt diese Art von Lokalbahnen ganz überwiegend in der Hand des Staates. Diese Bahnen, soweit sie bestehen, werden auch unbedenklich in die Reichs verwaltung mit überführt werden können. Neue Bahnen dieser Art aber werden zweckmäßig mit den Kleinbahnen im Sinne des preußischen Kleinbahngesetzes gleich zu behandeln sein. Diese preußischen Klein bahnen leiden nun ganz besonders unter Zersplitterung. Soweit