23 größten Umfanges hervor. Dieser Belastung stehen nennens werte Vermögen nicht gegenüber. Schließlich ist aber das Reich nur die Summe der Bundesstaaten. Es erscheint nicht billig, dem Reiche allein Schulden aufzubürden, die zu Nutz und Frommen der Bundes staaten gemacht sind, dagegen das Vermögen den Bundesstaaten vor zubehalten. Denkbar wäre gewesen, daß die Bundesstaaten einen Teil der Schulden des Reichs auf ihre Schultern übernehmen. Es ist wohl auch früher einmal erwogen, aber nicht beliebt worden. Wird nun die Folgerung in der umgekehrten Richtung gezogen, nämlich den Schulden träger auch in größerem Umfange als bisher zum Vermögensinhaber zu machen, so würde ein gewisses Gleichgewicht sowohl im Haushalt des Reiches wie der Einzelstaaten hergestellt. Welcher der Wege, die in vorstehendem in kurzen Zügen angedeutet sind, einzuschlagen ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Sie sollen hier nur gezeigt, nicht gewiesen werden. Auch schließen sie einander nicht aus, sind vielmehr der verschiedensten Abwandlung und Verbindung fähig*). Nicht erwähnt ist in den bisherigen Ausführungen die Frage der deutsch-österreichischen Eisenbahnen. Sie erfordern eine besondere Er örterung, da bei einer Übernahme dieser Netze vergleichsfähige Unterlagen für eine finanzielle Auseinandersetzung fehlen, ferner auch die Ver- waltungs- und Betriebseinrichtungen wesentlich von den deutschen ab weichen und endlich das österreichische Netz überhaupt zur Zeit einer festen inneren und äußeren Gestalt entbehrt**). Endlich ein ganz kurzes Wort zum Entwürfe der Reichsverfasfung: Bei Auseinandersetzungen von solcher Bedeutung istdieEnergie des Willens zur Lösung von entscheidender Bedeu tung. In dieser Beziehung erscheinen die Fassungen des Entwurfs der Reichsverfassung etwas zaghaft. So sieht die Reichsverfassung in dem Entwurf der Regierung eine allmähliche, stückweise Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich vor. *) Während der Drucklegung geht mir der beachtenswerte Aussah von Reinhold Melchior in der „Frankfurter Zeitung" Nr. 336 und 339 zu. Er will die Bundesstaaten mit Staatsbahnbesitz zu Teilhabern machen, um das Risiko zu verteilen. Die Teilhaberschaft ist aber nicht im Sinne einer staatsrechtlichen Finanzgemeinschaft nach Art der preußisch-hessischen gedacht, sondern im privat- rechtlichen Sinne. Den organisatorischen Weg hierzu weisen die Dorschläge in den folgenden Kapiteln. Die Gesellschaftsform erleichtert Beteiligungen, ohne die Verwaltung zu sehr zu beschränken. Freilich bleibt auch eine derartige Beteili- gung aus den oben dargelegten Gründen nicht ohne Bedenken. **) Vgl. hierzu den Vortrag des Unterstaatssekretärs v. Enderes, wieder gegeben in Nr. 19, 20 und 21 der „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn verwaltungen", 1919.