35 3 Sie ist kaufmännisch zu gestalten und muh demgemäß auf dem kauf männischen Nettoprinzip statt auf dem Bruttoprinzip des preußischen Staatshaushalts beruhen. Dieser Grundsatz ist in dem italienischen Gesetz vom 7. Juli 1907 Artikel 16 in die Worte gefaßt: „Die Staatsbahnverwaltung deckt ihre Ausgaben, indem sie die erforderliche Summe aus ihren Einnahmen entnimmt." 2. Sofern überhaupt der Haushalt des Reiches an den Eisenbahn überschüssen zu beteiligen sein wird, so wäre diese Beteiligung auf einen bestimmten Anteil an den Reinerträgen zu beschränken. Dieser Anteil ist festzulegen, so daß einmal Schwankungen im Reichshaushalt vermieden werden und anderseits die Eisenbahnwirtschaft vor wechselnden Ansprüchen des Reichshaushalts bewahrt bleibt. 3. Im übrigen muß die Wirtschaftsführung vollständig unabhängig sein und sich lediglich nach den Be dürfnissen und Verhältnissen des Unternehmens f e l b st r i ch t e n. Das gilt von der Abschreibungs-, Erneuerungs-, Anleihepolitik, der Bildung stiller Rücklagen, der Übertragung be willigter nicht verbrauchter Mittel auf neue Rechnung, kurz von der gesamten Wirtschaftsführung. Auch die Verwaltung und der Beamtenkörper müssen von allen Hemmungen befreit werden, die aus der Übertragung der hierarchischen For men und Überlieferungen des eigentlichen Staatsbeamtentums sich ergeben. Die Gliederung und Rangordnung des Staatsbeamtentums paßt für eine Betriebs verwaltung nicht. Nur mühsam konnten die einzelnen Klassen der Eisenbahnangestellten in diese Gliederung heineingepreßt werden und fanden vielfach lediglich infolge dieser Eingliederung nicht die innere und äußere Würdigung, die ihren Aufgaben entsprochen hätte. Aus alledem ergibt sich als einfachste und klarste Regelung die Verwaltung der Eisenbahnen durch eine Körper schaft des öffentlichen Rechts, aber kaufmännischer Geschäftsführung. Am geeignetsten für eine derartige Ver waltung ist die Gesellschaftsform. Es wäre etwa eine Reichseisenbahn gesellschaft zu bilden, die von einem Direktorium und von einem Ver waltungsrat geleitet wird, überwacht würde sie von einem Reichsamt für das Verkehrswesen. Das Direktorium darf nur wenige leitende Männer umfassen. Einmal sind wirklich bedeutende Köpfe selten, und es ist ein vergebliches Bemühen, durch eine größere Anzahl zu ersetzen, was dem einzelnen an Ka