36 pazität fehlt. Sodann ist aber — wie jeder Mensch des praktischen Lebens weiß — in einer Betriebsverwaltung Vielköpfigkeit der Leitung besonders vom Übel. Eine solche Verwaltungsform sichert die nötige Freiheit der Be wegung. Das ist besonders für die Übergangszeit wichtig. Die Reichs eisenbahngesellschaft wäre in der Lage, die Eisenbahnen sofort zu über nehmen und sie zunächst, wie oben angegeben, für die Rechnung der bisherigen Eigentümer zu führen. In welcher Form dann die end gültige Auseinandersetzung zu erfolgen hätte, würde damit eine Frage zweiter Linie. Mit den Aktiven könnten dann entweder die Passiven, d. h. die Eisenbahnschulden, übernommen werden, oder es würden die Eisenbahnschulden den Bundesstaaten belassen und der Gegenwert in Schuldverschreibungen der Reichseisenbahngesellschaft gegeben werden können. Weniger tiefgreifend wäre eine andere Regelung, die den Bundesstaaten das Eigentum an den Bahnlinien beläßt, aber den Be trieb, die Berwaltung und die Nutzung der Eisenbahnen der Gesellschaft in einer Rechtsform überträgt, die ähnlich einer Pachtung wirken würde. Es würde hier ein Gebilde entstehen, das Ähnlichkeit enthielte mit dem finanziellen Aufbau der Preußisch-Hessischen Eisen bahngemeinschaft. In letzterem Falle würden die Bundes staaten als solche ihre Vertreter im Verwaltungsrat behalten und damit einen nicht unerheblichen partikularen Einfluß auszuüben in der Lage sein. (Vergleiche das im ersten Kapitel Gesagte.) Im einzelnen wäre die Organisation der Reichseisenbahngesellschaft etwa wie folgt zu denken: Das Aufsichtsrecht des Reiches würde durch ein Reichs- amt (Reichsoerkehrsamt oder Reichseisenbahnamt) ausgeübt werden. Der Reichspräsident würde die leitenden Beamten (die Mitglieder des Reichseisenbahndirektoriums, der Eisenbahnrechnungskammer, der Generaldirektionen und der Betriebsdirektionen) ernennen. Er hat das Recht, ungesetzliche Beschlüsse des Verwaltungsrats, des Direktoriums und der Generaldirektionen aufzuheben, die Verwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (nötigenfalls durch Ordnungs strafen) anzuhalten, Berichte und Auskünfte sowohl von dem Reichs- eisenbahndirektorium wie von der Eisenbahnrechnungskammer zu er fordern, auch einen Kommissar bei dem Verwaltungsrat sowie bei dem Reichseisenbahnrat zu bestellen, der auf Verlangen jederzeit gehört werden muß. Der Reichspräsident erläßt die Verwaltungsordnung für die Reichs eisenbahnen und die Geschäftsordnung des Reichseisenbahndirektoriums auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die Organe der Reichseisenbahngesellschaft sind folgende: