37 a) der Verwaltungsrat. Er wäre zusammenzusetzen aus Vertretern des Reiches zur Wahrung der allgemeinen öffentlichen Interessen. Diese wären etwa zu je einem Drittel vom Reichspräsident, von der Nationalversammlung und vom Staatenausschuß zu bestimmen. Zweitens wären in den Verwaltungsrat zu entsenden die Vor sitzenden der Generaldirektionen als Vertreter des praktischen Dienstes. Drittens hätte der Reichseisenbahnrat (siehe unten) als Vertreter der Verkehrsinteressen Abgeordnete zu entsenden. Viertens müßten auch die Organisationen der Angestellten das Recht erhalten, Abgeordnete für den Verwaltungsrat zu ernennen*). Das Stimmenverhältnis dieser Vertreter wäre durch das Organisationsgesetz festzusetzen. Endlich würden in dem Falle, daß die Bundesstaaten Teilhaber blieben (Fall der Gemeinschaftsform, vgl. das erste Kapitel), auch von den bundesstaatlichen Verwaltungen als Teilhabern Vertreter zu ent senden sein. In diesem Falle müßten die Vertreter des Staatenausschusses wohl fortfallen. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende des Reichs eisenbahndirektoriums. Er beruft den Verwaltungsrat mindestens zwei mal im Jahre. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates wäre etwa wie folgt abzugrenzen: 1. Entscheidung über den vom Generaldirektorium unterbreiteten Vor anschlag und den Jahresabschluß. 2. Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Voran schlag nicht vorgesehen sind und aus dem Dispositionsfonds nicht gedeckt werden können. Zu 1 und 2. Hierdurch wäre die Mitwirkung des Verwal tungsrates bei allen wichtigeren Geschäften, Käufen und Veräuße rungen, Pachtungen und Verpachtungen usw. gesichert. 3. Beschlußfassung über die Verwendung des Rllcklagefonds, Aus gleichfonds usw. 4. Allgemeine Vorschriften über die Wirtschaftsführung und die recht lichen Verhältnisse der Angestellten. 5. Die Tarifhoheit. Entscheidung über Tarife, soweit sie nicht der Zu ständigkeit der Generaldirektionen überlassen werden können. (Aus nahmetarife von vorübergehender Bedeutung.) 6. Vorschläge zur Aufstellung oder Änderung der Verwaltungs ordnung. Vorschläge an die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches. *) Zur Begründung vgl. S. 49 und S. 61ffg.