46 Die Zuständigkeit der Generaldirektionen wäre hiernach etwa folgendermaßen zu denken: A. Personalhaushalt. Personaldisposition in besonderen Fällen. Ernennung und Entlassung von Beamten in besonders wichtigen und verantwortlichen Stellen. Lohnwesen. Angelegenheiten der Beamten- und Arbeitervertretungen. Allgemeine Dienstvorschriften, soweit sie nicht zu anderen Abteilungen gehören oder von der Zentralstelle erlassen sind. Zu A. Die Bezirke der Generaldirektionen sind als abgeschlossene Verwaltungsbezirke gedacht. Versetzungen aus einem in den andern Be zirk sollten nur als Ausnahmen vorkommen. Das wird schon die Rück sicht auf die Lebensgewohnheiten des Personals verlangen. Bei den Generaldirektionen sind D i s z i p l i n a r k a m m e r n zu bilden. Deren Leiter ist auf Lebenszeit zu bestellen und muß Richter eigenschaft haben. Die Besetzung der Disziplinarkammern muß derart sein, daß der Angeschuldigte unter seinen Richtern auch Standesgenossen findet. Eine Reform des materiellen und formellen Disziplinarrechts wird hierbei vorausgesetzt. 8. Finanz- und Wirkschaftswesen. Zu B. Auch auf dem Gebiete der Wirtschaftsverwaltung muß eine weitgehende Dezentralisation eintreten. Zu diesem Zwecke werden in dem Spezialhaushalt jeder Generaldirektion kleinere Ausfüh rungen zu Sammelposten zusammengefaßt, innerhalb deren die General direktion freie Verfügung hat. Ersparte Mittel bleiben zur Verfügung der Generaldirektion. Diese verfügt ferner über einen eigenen Dis positionsfonds, der so hoch bemessen sein muh, daß auch größere Ausgaben, deren Notwendigkeit plötzlich hervortritt, aus ihm bestritten werden können. Die Wirtschaftsführung muß sich der jeweiligen Wirtschaftslage anpassen können. 6. Tarifwesen und Einnahmekontrolle. Zu O. Durch die Zusammenziehung des Tarifwesens eines ganzen Wirtschaftsgebiets in der Generaldirektion wird Doppelarbeit in sehr großem Umfange erspart werden. Zur Zeit werden die verschiedensten Aufgaben gleichzeitig von dem Tarifdezernenten der verschiedenen Direk tionen und deren Bureaus bearbeitet. Die naturgemäß hervortretenden Meinungsverschiedenheiten erfordern umständlichen mündlichen und schriftlichen Meinungsaustausch, nötigenfalls eingehende Berichterstattung an die Zentralstelle. Einheitliche Behandlung des Tarifwesens in dem selben Wirtschaftsgebiet erleichtert die Arbeit, beschleunigt den Geschäfts gang, sichert am ersten zutreffende Entscheidungen und gibt auch die Möglichkeit, die Zentralstelle in weitem Umfange zu entlasten. Die Einnahmekontrolle (bisher „Verkehrskontrollen I und 14" genannt) muß mit dem Tarifwesen in engeren Zusammenhang gebracht werden und ist daher derselben Abteilung zuzuweisen.