47 0. Allgemeine Regelung und Leitung des Betriebes einschließlich des Betriebs-Maschinendienstes und des Fahrplanwesens im durchgehenden Güter- und Personenverkehr. Allgemeine Leitung des Beförderungsdienstes. Wagenausgleich. Zu D. In der Betriebsabteilung müssen sämtliche Geschäfte, die den Betrieb auf durchgehenden Linien angehen, vereinigt werden. Auf Ein heitlichkeit der Leitung ist größtes Gewicht zu legen. Die Zuständigkeit der Generaldirektionen auf dem Gebiete des Be triebes find etwa in dem Umfange gedacht, wie der Tätigkeitsbereich der jetzigen Generalbetriebsleitung, jedoch mit dem grundlegenden Unterschied, daß die Generaldirektion selbstverständlich Befehlsgewalt erhält. Hierzu träte dann das Fahrplanwesen. Die Arbeit der Generaldirektion be schränkt sich hierbei grundsätzlich auf die obere Leitung und die grund legenden Arbeiten. Das ist auf dem Gebiete des Fahrplans z. B. in der Art gedacht, daß die Generaldirektion nach den Weisungen der Zentralstelle bezüglich der Zahl der Züge, der Zugkilometer usw. die Fahrpläne der maßgebenden Hauptzüge (z. B. der durchgehenden Schnellzüge), nötigenfalls im Benehmen mit den Nachbar-Genernl- direktionen, festlegt, während die Ausarbeitung der Fahrpläne wie bisher bei den (Betriebs-) Direktionen erfolgt. Es würde also an die Stelle der Verhandlungen zahlreicher Verwaltungen (Fahrplan konferenzen) die Entscheidung der Generaldirektion treten, natür lich soweit nötig nach Anhörung der Betriebsdirektionen. Auch die Zentralstelle würde damit im Fahrplanwesen wesentlich entlastet. Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen gehören Programme zur Entwicklung und Erweiterung des Eisenbahnnetzes (B a u pro tz r a m m e) vom Standpunkte des Verkehrs, des Betriebes und der Finanzwirtschaft. Die Aufstellung solcher Bauprogramme und deren ständige Fortentwicklung nach der jeweiligen Lage ist von der größten Wichtigkeit, einmal für die Bewältigung der Betriebsausgaben, sodann aber auch in Rücksicht auf die sparsame und zweckentsprechende Ver wendung der Geldmittel. Zur Zuständigkeit der Generaldirektionen im Zusammenhange mit dem Betriebe gehört endlich die Güterwagenoerteilung im Gesamtbezirk. Der Generaldirektion (Betriebsabteilung) ist ein W a g e n a m t für die Wagenverteilung anzugliedern. Die Zentral-Wagenverteilung wird wie bisher durch ein H a u p t - W a g e n a m t zu erfolgen haben. E. Werkstätkenwefen. Verteilung der Fahrzeuge auf die Werk stätten. Beschaffung von Fahrzeugen und Oberbaumaterialien nach einem besonderen Beschaffungsplan. Technisches Versuchswesen. Zu E. Im Bereiche der Werkstättenverwaltung gehören die Betriebswerkstätten zum Betriebsmaschinendienst und wären dem gemäß überall den Vetriebsdirektionen zu unterstellen: dagegen bedürfen