49 selbständiger zu stellen sein. Für jeden Ausschuß ist eine Generaldirektion geschäftsführend. Sie erhält erforderlichenfalls für diesen Zweck ein Konstruktionsbureau. Die Beschlüsse des Ausschusses werden verbindliche Kraft erhalten müssen. Auf diesem Wege können auch die Bedenken der bisher selbständigen Verwaltung gegen eine zu weit gehende Zentrali sation gemildert oder beseitigt werden. Die erforderliche Aufsicht der Zentralstelle wäre durch Entsendung stimmberechtigterKommissarezusichern. Die Generaldirektionen wären endlich auch in der Lage, den Zu sammenhang zwischen Eisenbahnverkehr und Binnen schiffahrt herzustellen und zu pflegen. Der Mangel dieses Zu sammenhanges ist im Laufe des Krieges stark in die Erscheinung getreten. Die Präsidenten der Generaldirektionen sind den Mitgliedern des Reichseisenbahndirektoriums, die Mitglieder der Generaldirek tionen den Präsidenten der Betriebsdirektionen gleichzustellen. Den Präsidenten wird, wie dem bisherigen Direktionspräsidenten, grundsätz lich die endgültige Entscheidung unter eigener Verantwortung zu belassen sein. Indessen bedarf es der Prüfung, ob nicht die nach obigem reorgani sierten Kollegien erweiterte Befugnisse, namentlich in grundsätzlich wichtigen Angelegenheiten, erhalten sollten. Es find das Fragen, die auch bei Privatunternehmungen eine Rolle spielen (vgl. den Gegensatz zwischen Direktionsverfassung und Leitung durch einen Generaldirektor). Bei jeder Generaldirektion wäre ein Landeseisenbahnral zu bilden. Er wird sich zweckmäßig zusammensetzen: a) aus den Vertretern der Handelskammern und der Wirtschafts verbände, wie sie bisher zu den Bezirkseisenbahnräten wahl berechtigt waren, b) aus Vertretern der Kommunalverbünde des Bezirks (etwa der preußischen Provinzen bzw. der Bundesstaaten des Bezirks), c) aus Vertretern der Angestellten. Diesen Landeseisenbahnräten wäre — abweichend von dem in Preußen bestehenden Zustande — in gewissem Umfange eine beschließende Mitwirkung zu gewähren. Die Beteiligung der Angestellten an der Verwaltung ist eine Neuerung. Sie entspricht meinem Vorschlage, den Angestellten eine Ver tretung im Verwaltungsrat der Reichseisenbahngesellschaft zu gewähren*). Die Vertreter der Angestellten wären von Verbänden zu wählen, denen auch bei einer im dritten Kapitel zu erörternden Reform der Gehalts und Lohnpolitik besondere Aufgaben zugewiesen werden könnten. Die Angestellten erhielten somit eine doppelte Vertretung in der Zentralstelle: unmittelbar durch Entsendung von Vertretern in den Reichseisenbahnrat, sodann mittelbar durch ihre Vertreter in *) Vgl. S. 37 u. S. 61 ffg. Ouaatz, Reichseisenbahnen. 4