55 wünschenswertem Umfange erweitert und eine gewisse Gleichstellung der Aussichten mit denen der Post- und der Steuerverwaltung geschaffen. Das Bahnamt ist keine Instanz, sondern sozusagen eine G e - samtdien st stelle, deren Abteilungen (Bahnhof, Fahrkartenausgabe usw.) ihren laufenden Dienst nicht nur selbständig wie bisher, sondern mit beträchtlich erweiterter Zuständigkeit erledigen. Der Bahnamts vorstand hat lediglich die Aufgabe, den Dienst zu beaufsichtigen, die notwendige Einheit herzustellen, gegenseitige Aushilfen anzuordnen usw. Um seine Aufgabe voll erfüllen zu können, wird es eine gewisse Freiheit über die Verwendung seines Personals erhalten müssen, auch wenn dadurch Kosten entstehen. Namentlich auf dem Gebiete des Personalwesens könnte das Bahn amt große Wichtigkeit für die Herstellung eines guten Verhältnisses zwischen der Verwaltung und dem Personal gewinnen. Ihm wäre die Entscheidung über die Verwendung des Personals innerhalb des Bahn amtsbezirks zuzuweisen. Auch käme in Frage, ihm die Strafbefugnisse zu übertragen, die bisher den Dienstvorstehern zustanden. Auf diese Weise würde vermieden, daß diejenige Stelle, welche die dienstlichen Anforderungen dem Angestellten gegenüber unmittelbar vertritt, bei Verstößen und Nachlässigkeiten selbst straft: es würde vielmehr die Strafe von einem nicht unmittelbar beteiligten Beamten ausgesprochen werden, dessen Urteil von dem Betroffenen also objektiver betrachtet werden würde. Wenn in Zukunft Bestrafungen und dergleichen an die Zustimmung einer Vertretung der Angestellten (Beamten- und Arbeiter- ausschüsse) geknüpft werden, so ergäbe es sich von selbst, diese Vertretung der Angestellten dem Bahnamt anzugliedern. Damit würde das Bahnamt nicht nur eine Zusammenfassung und einheitliche Spitze der örtlichen Dienststellen und ein Organ der Direktion, sondern gleichzeitig auch eine Vertretung der Angestellten werden. Von der Zuständigkeit der Bahnämter könnte allenfalls disVahn - Unterhaltung ausgenommen werden. Diese könnte vom Bahn amt in einfachen Verhältnissen jedenfalls mit verwaltet werden, z. B. auf den oben erwähnten Nebenstrecken mit geringem Verkehr; hier könnte und müßte das Bahnamt den Gesamtdienst umfassen. Eine ähnliche Organisation bestand früher auf manchen preußischen Strecken in der Einrichtung der sogenannten Bahnverwalter. Im übrigen könnte die Bahnunterhaltung längerer Strecken einem B a u a m t unterstellt werden, das je nach seiner Bedeutung einem Ober beamten mit voller akademischer Ausbildung (Regierungsbaumeister) oder einem erfahrenen Praktiker mittlerer Bildung (Ingenieur) zu über tragen wäre. Die Bauämter würden größere Strecken, z. B. etwa von Koblenz einschließlich bis vor die Tore Kölns, umfassen. Der Bauamtsbezirk