59 Mit dieser Regelung würden Vorteile in mehrfacher Beziehung er reicht: Die Behörde würde wieder ein einheitlicher und geschlossener Körper, der leicht übersehen und gelenkt werden kann. Der Zusammen hang und das Zusammenarbeiten der Mitglieder werden wieder inniger, ja eigentlich erst wieder ermöglicht. Ferner werden die Mitglieder von der Last des laufenden Kleindienstes befreit und sind in der Lage» sich den größeren Aufgaben mit voller Kraft und innerer Anteilnahme zu widmen, statt ihnen mit der Besorgnis vor Überlastung und dem Be streben entgegenzusehen, sie durch geeignete ressortmäßige Behandlung entweder von sich „abzuschieben" oder formell zu „erledigen" — was die notwendige Folge jeder Überhäufung mit Kleinarbeit ist. Hier fei eine kurze Betrachtung eingeschaltet: Die tiefgrei fende seelische Wirkung organisakorischer Mängel tritt gerade bei den höheren Beamten nach der Regelerscheinung in den deutschen Ver waltungen zutage. Vergleicht man ihr Wesen, ihre Lebenslust und Tatkraft mit gleichstehenden Schichten der freien Berufe und der Privatunternehmungen, so fällt das starke Maß an Ermüdung und Resignation auf, das man geradezu als ein Kennzeichen des normalen Typus des höheren Beamten bezeichnen muß. Bezeichnend ist, daß das wenig oder gar nicht hervortritt bei denjenigen Beamten, die, wie z. B. Landräte und sonstige Einzelbeamte, in verhältnismäßig jungen Jahren in Stellungen gekommen sind, die Raum zur. Entfaltung einer Persönlichkeit bieten. Das sind aber Ausnahmen. Es wäre fehlgehend, die Gründe dieser Erscheinung etwa nur an dem Mangel an äußerer und innerer Bewertung zu suchen, der manches, aber nicht alles erklärt; denn Staatsgesinnung und Selbstbewußtsein der Beamten hätten ihnen darüber doch wohl hinweggeholfen. Die Gründe liegen vielmehr zu einem großen Teil in der Art der Verwendung der akademisch gebildeten Fachbeamten. Diese hat unter der Über tragung der Geschäftsmethoden gelitten, die in der allgemeinen Staats verwaltung und im Gerichtswesen durch die Bedeutung der Einzel entscheidung schon nicht überall gerechtfertigt, in einer Betriebsverwal tung aber verhängnisvoll sind. Allerdings wäre es ungerecht, zu ver kennen, daß durch die Verwaltungsvorschriften und die Finanzordnung ein frischer Geist und das Bestreben ging, jedem Beamten möglichste Schaffensfreiheit zu sichern. Daß dies nicht gelungen ist, lag nicht an dem guten Willen, sondern an der Übertragung der Einrichtungen des Staatsbeamtentums. Die Folgen lassen sich durch das bekannte Iuristen- scherzwort bezeichnen, nach dem „das Leben ein perpstuierlicher, aber gänzlich erfolgloser K a m p s mit dem A k t e n b o ck" ist. Es würde zu weit führen, hier im einzelnen die Unmasse ständig sich wiederholender, geistige Anstrengung nicht erfordernder Entscheidungen aufzuzählen, die jetzt einen großen Teil der Tagesleistung der höheren Beamten aller