68 achtens wird aber ein ähnliches System, wie es an den großen Wasser straßen für die Getreideeinfuhr aus dem Auslande sich als notwendig er wiesen hat, auch für die Erzeugung im Inlands wertvolle Dienste leisten können. Wenn hiernach dem Zusammenschluß der Lokalbahn unternehmungen in großem Umfange das Wort geredet wird, so ist damit nicht notwendig eine Zentralisation des Betriebes, d. h. die Beseitigung der Einzelunternehmen verbunden. Es würde viel mehr vollständig genügen, die bestehenden Unternehmungen tunlichst in den Rahmen einer Gesamtorganisation, einer Muttergesellschaft auf zunehmen, die für die Beachtung der großen Gesichtspunkte in der Finan zierung, im Bau, in der Verwaltung, im Betriebe und in den technischen Einrichtungen sorgt. Neue Kleinbahnen aber wären nur dieser Mutter- oder Hauptgesellschaft zu genehmigen, die deren Betrieb je nach den örtlichen Verhältnissen als möglichst selbständige Einzelunter nehmen organisiert. Ein gutes Vorbild gibt die Ordnung des belgischen Kleinbahn wesens*). Für die Ausführung von Kleinbahnen hat in Belgien eine besondere Gesellschaft, die Sociötö nationale des chemins de fer vicinaux, ein aus schließliches Recht, sofern nicht die Regierung im Einzelfalle etwas anderes bestimmt. Die Socists nationale steht unter der Aufsicht der Regierung und darf weder von den Provinzen noch von den Gemeinden besteuert werden. Die Gesellschaft wird verwaltet von einem Verwaltungsrat, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, sowie von einem Generaldirektor. Die Regierung ernennt den Präsidenten und drei Mitglieder des Verwaltungsrats: die drei anderen Mitglieder werden von der Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Der Ge neraldirektor wird vom König ernannt. Der Verwaltungsrat hat weitgehende Rechte: er beantragt und übernimmt alle Genehmigungen, schließt alle Verträge ab, setzt die Dividende fest, gibt die Schuldverschreibungen aus und vertritt überhaupt die Gesellschaft nach außen. Er setzt auch die Dienstanweisungen, Ge hälter, Löhne und Tarife fest. Der Generaldirektor hat die ausführende Gewalt, im Verwaltungs rat hat er nur beratende Stimme. Daneben besteht ein Prüfungsorgan in Gestalt eines Aufsichts rats. Er besteht aus neun Mitgliedern, welche die Generalversammlung wählt. Die Generalversammlung besteht aus den Aktionären, dem Ver waltungsrat, dem Generaldirektor und dem Aufsichtsrat. Jede Provinz *) Kayfer: „Die belgischen Kleinbahnen." Berlin 1911. Julius Springer.