69 und jede Gemeinde wird durch einen einzigen Beauftragten vertreten, der soviel Stimmen besitzt, als fein Auftraggeber Aktien besitzt. Der Bahnbetrieb selbst wird nicht von der Hauptgesellschaft (Sociötö nationale) geführt. Man hat bewußt eine Monopolisie rung des Bahnbaues angestrebt und eine Monopoli sierung des Bahnbetriebes vermieden. Man hat die Kleinbahnen in Gruppen zusammengefaßt und jede Gruppe einem Betriebsunternehmer übertragen. So teilen sich in den Kleinbahnbetrieb im großen Jndustriebezirk von Mons, Centre und Charleroi, der mit unserem rheinisch-westfälischen Jndustriebezirk viel leicht verglichen werden kann, drei Betriebsgruppen. Die Betriebsunternehmungen haben die Stellung von Pächtern. Als solche treten in neuerer Zeit mehr und mehr die Kommunalverbände (Provinzen und Gemeinden) auf. Man kann sagen, daß heute das System der Gemeinde-Pachtgesellschaften in Belgien herrschend ist. Am weitesten ist es in Westflandern vorgedrungen, wo der ganz überwiegende Teil der Kleinbahnen von der Provinz und von den Gemeinden betrieben wird. Dieses System der Betriebsoerpachtung hat sich gut bewährt. Was in die deutschen Verhältnisse nicht passen würde, ist der übermäßige Ein fluß der Regierung, die auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und damit auf die gesamte Tätigkeit in der Hauptgesellschaft einen durch schlagenden Einfluß ausübt. Ebensowenig paßt für deutsche Verhältnisse, daß der Generaldirektor vom König ernannt wird, und daß die Regie rung sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats jeden Beschluß des Verwaltungsrats aufheben kann, der nach ihrer Ansicht gegen Gesetz, Satzungen oder Staatsinteresse verstößt. Endlich ist auch zu weitgehend das Recht der Regierung, jeder Kleinbahn die Genehmigung zu versagen. Vielleicht nicht ohne Zusammenhang mit diesem belgischen Vorbilde sind die Bestrebungen, die namentlich in den Kriegsjahren, aber auch schon vorher in Rheinland und Westfalen in der Richtung eines stärkeren Zusammenschlusses und einer Vereinheitlichung des Klein bahnwesens hervorgetreten sind. In der Zeit der Transport not und gleichzeitig starker Anforderung der Kriegswirtschaft machte sich die ungenügende Größe und Leistungsfähigkeit der Kleinbahnunterneh mungen, namentlich im Jndustriebezirk, empfindlich bemerkbar. Daraus ging der hauptsächlich von militärischer Seite verfolgte Plan hervor, die Unternehmer von Kleinbahnen von bestimmten Bezirken zu Gesellschaften zu vereinigen. Diese Gesellschaften waren als Körperschaften des öffentlichen Rechts gedacht. Auch diese Gesellschaften sollten zwar kein eigentliches Monopolrecht, wohl aber ein Vorrecht zur Erbauung von Kleinbahnen erhalten. Die Verwaltung