71 das Lokalbahnwesen bzw. in dem Reichsgesetz über die Organisation der Reichseisenbahnen (siehe den zweiten Abschnitt) zu bestimmen. Die Beteiligung der Einzelunternehmungen er gibt sich aus der Natur der Dinge; das Matz der Beteiligung wird sich je nach den Kapitalverhältnissen verschieden gestalten. Der Hauptgesell schaft wäre ein gesetzliches Monopol für alle Lokalbahnunter nehmungen zu sichern. Eine gesetzliche, begriffsmäßige Abgrenzung gegenüber den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird entbehrlich sein, wenn der Grundsatz aufgestellt wird, daß alle von den Reichseisenbahnen betriebenen und noch zu betreibenden Bahnen nicht als Lokalbahnen anzusehen sind. Auf diese Weise würde am besten jeder Streit, ob eine Neubaulinie als Reichsbahn oder Lokalbahn anzusehen sei, vermieden. Für die übrigen Unternehmungen, außer dem Kleinbahnbau und -betrieb, die oben als mögliche Gegenstände des Unternehmens be zeichnet worden find, wird ein Monopolrecht nicht in Frage kommen. Für Neugründungen werden gewisse Grundsätze oder normative Bestimmungen festzulegen sein. Neue Lokalbahnen werden in Zukunft ohne Rücksicht auf Ver waltungsgrenzen lediglich nach Verkehrsrücksichten zu planen sein. Der Bau erfolgt durch die Hauptgesellschaft. Die beteiligten örtlichen Inter essenten wären heranzuziehen, z. B. die Städte, Kreise. Industrien, Schiffahrtsgesellschaften usw. Der Betrieb wird an eine Vetriebsgesell- schafk verpachtet. Der Hauptgesellschaft wären gegenüber den Betriebsgesellschaften bestimmte Rechte statutengemäß zu sichern, etwa folgende: Die Hauptgesellschaft a) bestellt stets die betriebsführenden Vorstände der Tochtergesell schaften, um Gewähr für tüchtige Fachleute zu haben; b) hat alle größeren Bauten und Beschaffungen zu genehmigen; c) hat allgemeine technische und Dienstvorschriften zu genehmigen. Gerade eine weitgehende Normalisierung der Anlagen, Betriebs mittel und Betriebsweisen fördert die Wirtschaftlichkeit und er möglicht Austausch von Personal. Das ist namentlich wichtig bei Verkehrsrückgang bei einer, Zunahme bei einer anderen Gesellschaft; ck) hat die allgemeine Wirtschaftskontrolle und Bilanzprüfung. Die Verfassung der Hauptgesellschaft wäre ähnlich zu ordnen wie die Verwaltung der Reichseisenbahngesellschaft, jedoch mit einem entsprechend verkleinerten Apparat: einem Vorstand von wenigen Köpfen und einem Verwaltungsrat. Dieser Verwaltungsrat wäre jedoch abweichend von den Vorschlägen für die Reichseisenbahngesellschaft von einer General versammlung zu ernennen und auf eine wesentlich kleinere Zahl von