72 Mitgliedern zu beschränken, damit er in der Lage ist, sich auch an den laufenden Verwaltungsgeschäften zu beteiligen. Ihm wäre etwa die Genehmigung der Jahresabschlüsse und Bilanzen, ferner der größeren Finanzoperationen, Baupläne, sowie der wichtigeren Anstellungs- und Lieferungsaufträge zu übertragen. Die Generalversammlung hätte naturgemäß aus den Vertretern der bei der Gesellschaft Beteiligten zu bestehen. Das Aufsichksrechk des Staates wäre etwa in ähnlicher Weise zu sichern wie das Aufsichtsrecht des Reiches gegenüber der Reichseisen- bahngesellschast. Weitere Aufsichtsrechte erscheinen überflüssig. Auch bei der Zulassung von Neuunternehmungen erscheint die Prüfung der Bedürfnisfrage durch den Staat nur dann erforderlich, wenn das Ent eignungsrecht angestrebt wird.