Erstes Kapitel. Der Landarbeiter und sein Lohn. 13 Schon 1909 zeigten Untersuchungen die mißliche Lage des Land arbeiterstandes; damals aber war die Lage des Farmers noch so un günstig, daß an eine Erhöhung der Löhne nicht gedacht werden konnte. Jetzt aber könnten Vermehrung der Small Holdings und Schaffung ländlicher Gewerkschaften oder sogar gesetzliche Akte, wie etwa Fixierung eines Minimallohnes, mit Erfolg auf Erhöhung des Arbeitslohnes hin wirken. Die Einwirkung des Handelsamtes auf die Löhne in den schlechtest zahlenden Industrien ist sehr erheblich gewesen, aber die Ver hältnisse in der Landwirtschaft liegen insofern anders, als der Farmer seinerseits wieder abhängig ist vom Grundbesitzer. Deshalb wird eine Beeinflussung der Löhne ohne Einbeziehung der Pachlrente kaum an gängig sein. Man könnte an einen Hand Court (Land-Gerichtshof) denken, dem beide Materien unterstünden. Materiell ist zu erwägen, daß eine Erhöhung des Wochenlohnes um 2—2 x /a s auf der einen und Erhöhung der Hausmiete auf der anderen Seite um dieselbe Summe die Situation weder für den Arbeiter noch für den Farmer (bzw. Grund besitzer) verändern würde. Es tut also eine noch größere Steigerung des Lohnes not. Gegen einen Minimallohn war vor 20 Jahren alle Welt. Heute denkt man anders; allerdings werden auch heute noch vielerlei Ein wendungen gemacht, und zwar: 1., daß die Naturalbezüge einerseits weder zu missen noch andererseits einwandfrei zu bewerten sind; 2. daß ein solcher die Entlassung der alten und sonst wenig leistungsfähigen Leute nach sich ziehen müßte; 3. daß mehr und mehr die ständigen Arbeiter entlassen und auf Gelegenheitsarbeiter zurückgegriffen werden würde; 4. daß er überhaupt die Arbeitsgelegenheit vermindern würde, indem wieder mehr Ackerland in Grasland verwandelt werden würde. Trotz alledem wird es zu einem Lohnamt kommen müssen, bei dem Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sind. Dieses wird den Lohn so hoch setzen müssen, daß der Arbeiter seinen Lebensunterhalt anständig bestreiten und eine volle Miete zahlen kann. Ad 1. ist auszuführen: Da der Naturalienanteil des Lohnes stets große Schwierigkeiten verursachen wird, muß auch für die Landwirt schaft gesetzlich bestimmt werden, daß der Lohn nur in Geld gezahlt werden darf') (für die Industrie seit 1887 vorgeschrieben), es sei denn. 9 Wie schon auf Seite 10 lFnßnote 2) angedeutet, scheint sich die Kommission über die Angemessenheit, ja Notwendigkeit einer Differenzierung der Entlohnung