28 Zweiter Teil, die Anpassungs- und Einrichtungskosten sich dadurch zu reduzieren, ein gewisser erheblicher Zuschlag bleibt unabänderlich. Die Hauptklage geht dahin, daß der Small Holder im Grunde genommen (vermittels der von ihm aufzubringenden Amortisationsquote) das Land für die Graf schaftsräte kaufen soll. Eine Abhilfe läge darin, daß der Staat die Amortisation aus den allgemeinen Fonds bestritte; der Gesamtaufwand dafür wäre unbedeutend. Nach der bisherigen Praxis ist der im Auf trag des Landwirtschaftsministeriums Schätzende ein Landmesser mit Privatpraxis. Ohne direkte Borwürfe gegen diese Einrichtung erheben zu können, würden wir es doch vorziehen, ganz unparteiisch unab hängige Schiedsrichter zu bestellen, eine weitere Aufgabe für den so oft vorgeschlagenen Landgerichtshof. In der Ausübung der Pachtrevision würde er sich bedeutende Erfahrung in Abschätzung des Landwertes aneignen. Schwerwiegend ist, daß unter dem bestehenden System der Small Holder neben der zu hohen Pacht sehr hohe Steuern zahlt. Er muß zusehen, wie benachbarte größere Farmer nach ihrer proportional niedrigeren Pacht niedrigere Steuern zahlen. Ferner wird er, wie alle anderen Farmer auch, nach seinen Meliorationen eingeschätzt, eine Tat sache, die viele Small Holdere davon absehen läßt, beispielsweise ein Glashaus zu bauen oder andere Verbesserungen vorzunehmen. Die Nachfrage nach Small Holdings bleibt weit und breit un befriedigt. In Norfolk z. B. sind seit dem Erlaß des Small Holdings Act 4000 ha angekauft worden, ohne die stets steigende Nachfrage befriedigen zu können. Der Bericht des Landwirtschaftsmiuisteriums deutet darauf hin, daß die stetig steigende Nachfrage nach Land viel mehr der Energie und Tüchtigkeit als etwa dem Mangel an Entgegen kommen seitens des Grafschaftsrates zuzuschreiben ist. Nach der Meinung der kleinen Leute sind die Grafschaftsräte nicht aus den richtigen Männeru zusammengesetzt. Großgrundbesitzer und Pächter befreunden sich nicht leicht mit kleinen Leuten, die vorwärts wollen und nach Unabhängigkeit streben. Nur ungern machen die Graf schaftsräte Gebrauch von ihrem Recht, auf dem Expropriationswege Grund und Boden zwecks Aufteilung zu erwerben. Um letzteres zu umgehen, schlägt man vor, daß bei Todesfall oder Pachtaufgabe eine Farm vorerst dem Grafschaftsräte angeboten werden muß. Ebenso wenn eine Besitzung verkauft werden soll, und der Pächter nicht darauf reflektiert, soll der Grafschaftsräte das Erwerbsrecht haben. Auf diese Weise käme «lehr Land zu annehmbareren Preisen auf den Markt.